Beschluss
2 M 207/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. Dezember 2007 zu Ziff. 1 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen, bzw. verpflichtet, bereits eingeleitete entsprechende Maßnahmen umgehend aufzuheben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, ihr gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen und ihm aufzugeben, bereits eingeleitete Maßnahmen umgehend aufzuheben. 2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom gleichen Tag hat Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die Antragstellerin hat nicht nur den auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch i. S. des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. 4 Zwar dürfte ein Aufenthaltstitel namentlich auch nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Beschwerdebegründung ausscheiden. Nach dem in den Gründen des angefochtenen Beschlusses mitgeteilten Sachverhalt, dem in der Beschwerde nicht entgegen getreten wird, scheidet eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG wohl aus, wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung näher ausgeführt hat. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein. 5 Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Ihr Ehemann hält sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat er - wenngleich unter falschem Namen - nach dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. August 2003 zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Am 14. September 2007 beantragte er nach den Gründen des angegriffenen Beschlusses die Verlängerung seiner (nunmehr) Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt wurde. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel - die Aufenthaltsbefugnis hat sich nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis gewandelt - vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde, die offenbar noch nicht getroffen wurde, als fortbestehend. 6 Insoweit weist die Beschwerde zu Recht auf die Bedeutung und Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG hin. Eine Abschiebung der Antragstellerin würde gegen dieses Grundrecht verstoßen. Von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffene, in ehelicher Gemeinschaft lebende Ausländer können sich nicht nur dann auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, wenn sie mit einem/einer Deutschen verheiratet sind; der Schutzbereich dieses Grundrechts ist vielmehr auch dann betroffen, wenn die eheliche Gemeinschaft mit einem Ausländer besteht, dessen Aufenthalt aufgrund eines Aufenthaltstitels berechtigt ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13. Juli 2006 - 2 M 189/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22. Oktober 2003 - 2 M 497/03 -); hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, kommt sodann aber zu einer abweichenden Würdigung des Einzelfalls. 7 Der Grundrechtsschutz gilt aber selbst dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft auch im jeweiligen Heimatland hergestellt werden könnte. Der Ausländer ist im Hinblick darauf, dass sich sein ausländischer Ehepartner aufgrund eines bestimmten aufenthaltsrechtlichen Titels rechtmäßig im Bundesgebiet befindet, berechtigt, sein Recht auf eheliches Zusammenleben in räumlich ganz bestimmter Hinsicht, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, wahrzunehmen. Ein den Betroffenen auferlegter Zwang, für geraume Zeit eine räumliche Trennung von ihren Angehörigen hinzunehmen oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht endgültig aufzugeben und die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, ist hingegen geeignet, das Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und muss sich daher an Art. 6 Abs. 1 GG messen lassen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschverheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird (OVG Magdeburg, Beschl. v. 13. Juli 2006, a. a. O., m. w. N.; enger dagegen wohl OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. September 2005 - 9 ME 311/05 -, zitiert aus juris, Rn. 6, wonach auch ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen sein muss und sich die Hilfe nur im Bundesgebiet erbringen lässt). Insofern liegen die Dinge anders als in den Fällen vorübergehender Trennung der ausländischen, vollziehbar ausreisepflichtigen Ehepartner durch getrennte Abschiebungen in ihr Heimatland etwa nach erfolglosem Asylverfahren (vgl. VGH München, Beschl. v. 15. Oktober 2007 - 24 CE 07.2794 -, zitiert aus juris, Rn. 10 m.w.N.), wobei allerdings auch hier die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden (!) Trennung eine entscheidende Rolle spielen dürfte. 8 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der grundrechtliche besondere Schutz der Ehe Platz lässt für die Überlegung, ob dies bei erkennbar nur sehr kurzer Trennung der Eheleute, etwa für wenige Tage oder Wochen, anders zu beurteilen sein könnte. Denn so liegen die Dinge hier nicht. Offenbar wurde erst vor wenigen Tagen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG hinsichtlich des gewährten Abschiebungsschutzes des Ehemanns der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG wegen des Verschweigens seiner wahren Identität eingeleitet. In dem Schreiben des Bundesamts vom 12. Dezember 2007 an den Antragsgegner, wie es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben ist, wird aber zugleich mitgeteilt, dass dem Ehemann der Antragstellerin eine einmonatige Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist. Selbst wenn danach zeitnah eine Widerrufsentscheidung erfolgen sollte, wird sich erfahrungsgemäß daran ein gerichtliches (Eil-) Verfahren anschließen. Insofern ist noch ungewiss, ob und wann der aufenthaltsrechtliche Status des Ehemanns der Antragstellerin, aufgrund dessen er sich (noch) rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, beendet wird und die Voraussetzungen für seine gegebenenfalls erforderliche Abschiebung vorliegen werden. Ebenso wenig trägt der Antragsgegner vor, die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis alsbald ablehnen zu wollen. 9 Entscheidend für den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 1 GG und seine Reichweite ist auch nicht, ob die Eheleute in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum getrennt gelebt haben bzw. jeweils im Abstand von mehreren Jahren in das Bundesgebiet eingereist sind, sondern ob sie seither bzw. jedenfalls nunmehr wieder die eheliche Lebensgemeinschaft miteinander führen, insbesondere zusammen leben. Ohne Belang ist auch, ob sich einer der Eheleute jahrelang nicht durch Vorlage der Heiratsurkunde und damit Offenbarung seiner wahren Identität bzw. seines wahren Namens zum anderen Ehepartner bekannt hat, wie es das Verwaltungsgericht formuliert. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die beiden ausländischen Partner miteinander verheiratet sind und im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, mag dies auch unter falschem (Ehe-) Namen geschehen sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht mit Herrn G. alias S. verheiratet ist und im Bundesgebiet mit ihm keine eheliche Lebensgemeinschaft führt, sind weder in der angegriffenen Entscheidung noch vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung dargetan. 10 Überdies wäre die Abschiebung der Antragstellerin jedenfalls bis zum 18. Dezember 2007 aber auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen. Es verstößt gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG bzw. den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, nach einer bereits mehrere Monate alten Abschiebungsankündigung gemäß §60a Abs.4 Satz 4 AufenthG a. F. (hier: vom 20. August 2007) gegenüber einem sich bereits seit mehreren Jahren (hier: seit 2004) im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer noch zwei Tage vor dem der Ausländerbehörde bekannten Abschiebetermin (15. Dezember 2007) erneut eine auflösend bedingte Duldung ("erlischt am Tage der benannten Ausreise") für wenige darüber hinausgehende Tage (hier: bis zum 18. Dezember 2007) zu erteilen, ohne bei der Verlängerung der Duldung auf den konkreten Abschiebetermin hinzuweisen, mithin den Tag der Ausreise zu "benennen". Auch unabhängig von einer damals noch erforderlichen Abschiebungsankündigung und der damit nach Ablauf eines Monats "jederzeit" drohenden Abschiebung muss es einem sich seit längerem im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer grundsätzlich ermöglicht werden, sich auch kurzfristig - vorliegend wären dafür sogar zwei Tage und damit grundsätzlich ausreichend Zeit gewesen - auf die nunmehr unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorzubereiten und nicht stattdessen jeden Tag (hier: seit etwa Ende September 2007) auf "gepackten Koffern" zu sitzen und jederzeit bereit zu sein, abgeschoben zu werden. 11 Es ist für den Senat auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner nicht statt der (wohl Standard-)Formulierung der auflösenden Bedingung am 13. Dezember 2007 eine Befristung der Duldung bis zum 14. Dezember 2007 vorgenommen hat. Auch dann hätte für die Antragstellerin bereits hinreichend Anlass bestanden, sich auf die Abschiebung am 15. Dezember 2007 vorzubereiten. 12 Ob es Fälle geben mag, in denen die Ausländerbehörde den konkreten Abschiebungstermin dem betroffenen Ausländer "bis zuletzt" sozusagen als milderes Mittel gegenüber der Abschiebungs(sicherungs)haft nach § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG verschweigen darf, etwa weil dieser sich bereits in der Vergangenheit einer Abschiebung zum benannten Termin durch "Untertauchen" entzogen hat, muss der Senat nicht beurteilen. Dergleichen ist im Falle der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz3 GKG.