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Beschluss

3 O 99/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24.07.2006 - 1 D 2982/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf je 2.500,- € festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit von Amts wegen geändert. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren als Vollstreckungsgläubiger in Verfolgung der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldner sowie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die Festsetzung und Vollstreckung desselben. 2 Mit Urteil vom 20.01.2005 - 1 A 256/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin zur Anordnung der Beseitigung des auf der Grundlage einer (Teil-)Baugenehmigung vom 10.12.1993 und 07.02.1994 sowie einer Baugenehmigung vom 30.10.1998 errichteten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück W. 3, Flurstücke 48/9 und 48/10 der Flur 14 in B.. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen zu 1. lehnte der Senat mit Beschluss vom 17.08.2005 ab. 3 Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 07.10.2005 die Antragsgegnerin zunächst erfolglos zum Erlass der Beseitigungsanordnung entsprechend der gerichtlichen Verpflichtung aufgefordert hatten, stellten sie am 09.11.2005 einen Vollstreckungsantrag nach § 172 VwGO bei dem Verwaltungsgericht. 4 Unter dem 28.11.2005 erließ die Antragsgegnerin bauaufsichtliche Verfügungen gegen Eigentümer des Wohnhauses W. 3, mit denen ihnen unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000,- € aufgegeben wurde, das aus 12 Wohneinheiten bestehende Mehrfamilienhaus innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. 5 Den Vollstreckungsantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss vom 24.07.2006 mit der Begründung ab, mit Erlass der Beseitigungsverfügung fehle es den Antragstellern am Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckungsantrag, da die Antragsgegnerin der gerichtlichen Verpflichtung nachgekommen sei. Aus einem Verpflichtungsurteil sei kein weiterer Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur zwangsweisen Durchsetzung des aufgrund des Urteils erlassenen Verwaltungsaktes ableitbar. 6 Am 11.08.2006 haben die Antragsteller die vorliegende Beschwerde mit der Begründung eingelegt, indem die Antragsgegnerin die Beseitigungsverfügung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen habe und von einer Vollstreckbarkeit erst ab Bestandskraft der Beseitigungsverfügung ausgehe, sei sie der gerichtlichen Verpflichtung nicht vollumfänglich nachgekommen. Hierzu habe sie die Verfügung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls auch mit Verwaltungszwang durchsetzen müssen. 7 Unter dem 20.09.2006 und 04.10.2006 ergingen gleichlautende Beseitigungsverfügungen der Antragsgegnerin gegen zwei weitere Eigentümer des Mehrfamilienhauses. 8 Am 22.05.2007 hat die aus den Beigeladenen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft einen Antrag zum Umbau des Mehrfamilienhauses gestellt, der im wesentlichen eine Abwalmung der Giebelwand zum Grundstück der Antragsteller vorsieht. Gegen die daraufhin unter dem 27.07.2007 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller am 07.09.2007 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2007 zurückgewiesen wurde. 9 Am 01.11.2007 haben die Antragsteller zudem eine Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verfahrensdauer erhoben. II. 10 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2006 ist nach § 146 VwGO statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist durch den Erlass der Beseitigungsverfügungen gegen die Wohnungseigentümer der gerichtlichen Verpflichtung vollumfänglich nachgekommen und hat den vollstreckbaren Anspruch damit erfüllt, so dass für weitere gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen kein Raum ist. 11 Ausgehend von dem Grundsatz, dass durch die gerichtliche Vollstreckung nach § 172 VwGO nicht mehr erreicht werden kann, als in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel und der von ihm ausgehenden Rechtswirkung - gegebenenfalls unter Heranziehung der tragenden Urteilsgründe - zugesprochen wurde (vgl. OVG Münster, B. v. 20.02.1992 - 10 E 1357/91 -, NVwZ-RR 1992, 518 m.w.N.), verpflichtet das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2005 nach seinem Tenor die Antragsgegnerin (nur) zur Anordnung der Beseitigung des Mehrfamilienhauses. Dem ist sie durch Erlass der Beseitigungsverfügungen gegenüber den beigeladenen Wohnungseigentümern nachgekommen. Selbst wenn man mit der weiteren Auffassung davon ausgehen will, dass die gerichtliche Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes auch die zwangsweise Durchsetzung desselben ohne ausdrückliche Tenorierung im Verpflichtungsurteil umfasst (so wohl OVG Lüneburg, B. v. 15.06.1965 - I OVG B 23/65 -, DVBl. 1965, 777; Redeker/v.Oertzen - v.Nicolai, VwGO, 14. Aufl. § 172 Rn. 4 unter Hinweis auf OVG Münster, B. v. 20.02.1992, a.a.O.; a.A. : OVG Saarlouis, B. v. 22.03.1985 - 2 W 419/85 -, BRS 44, Nr. 199; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 172 Rn 1 a.E.), ist die Antragsgegnerin dem mit der Androhung eines Zwangsgeldes nachgekommen. Aus der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts ergibt sich mit dem Hinweis an die Beigeladenen auf die Möglichkeit zur Beantragung und Ausführung eines "nachbarrechtskonformen Wohngebäudes unter Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks" (S. 13 des Urteilsabdrucks) im Übrigen, dass die Antragsgegnerin zur sofortigen und vollständigen Beseitigung des Gebäudes gerade nicht verpflichtet werden sollte. Ob im Hinblick auf die Rangfolge der Zwangsmittel in §§ 86 ff SOG M-V einerseits und die von Beigeladenenseite absehbaren Einwendungen andererseits überhaupt über die Androhung eines Zwangsgeldes hinausgehende Zwangsmittel bereits in der Beseitigungsverfügung möglich gewesen wären, kann hier mangels entsprechender gerichtlicher Verpflichtung offen bleiben. Der in der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts ergangene Hinweis rechtfertigt jedenfalls (noch) die in der Beseitigungsverfügung gesetzte Frist zur Beseitigung innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung. 12 Die Durchsetzung eines darüber hinausgehenden, gegen die Beigeladenen gerichteten (Leistungs-)Anspruchs auf unmittelbare Beseitigung des Gebäudes - wie sie die Antragsteller im Ergebnis offenbar verfolgen - ist in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ebensowenig tituliert wie ein entsprechender Anspruch gegen die Antragsgegnerin, der im übrigen auch Zulässigkeitsbedenken begegnen würde. Die gesetzliche Wertung geht in einem Rechtsstaat selbstverständlich davon aus, dass eine Behörde der ihr durch Gerichte auferlegten Verpflichtung nachkommt (vgl. Redeker/v.Oertzen - v.Nicolai, a.a.O., § 172, Rn. 1 m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin in Erfüllung der gerichtlichen Verpflichtung erlassenen Beseitigungsverfügungen sind gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern - ungeachtet der Frage der Beteiligung der Wohnungseigentümergesellschaft - bestandskräftig und können weiter verfolgt werden. Sie haben sich insbesondere nicht durch den Erlass der Baugenehmigung erledigt, da diese keine Verpflichtung zur Realisierung enthält. Die Beseitigungsverfügungen müssten entsprechend der neuen Baugenehmigung geändert bzw. angepasst werden. Da es in dem vorliegenden, auf den Erlass von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Verfahren (zunächst) allein auf die Frage der Erfüllung des titulierten Anspruchs ankommt und diese im Erlass der Beseitigungsverfügungen begründet liegt, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der (neuen) Baugenehmigung nicht an. 13 Soweit die Antragsteller in der Sache geltend machen, dass effektiver Rechtsschutz es gebiete, die Antragsgegnerin über § 172 VwGO zum Vollzug der Beseitigungsverfügungen anzuhalten, geht dies über den erwähnten titulierten Anspruch hinaus. Ein derartiges Begehren müssten die Antragsteller gegebenenfalls durch Verpflichtungs- oder Leistungsklage und entsprechendem vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO durchsetzen. 14 Mit der Entscheidung über die Beschwerde hat sich die Anhörungsrüge erledigt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Das danach zugrunde zu legende Interesse der Antragsteller im vorliegenden Vollstreckungsverfahren bemisst der Senat in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hier in entsprechender Anwendung von Ziff. 1.6.1, Satz 1, 2. Halbsatz mit 1/4 des Streitwertes der Hauptsache, der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.01.2005 - 1 A 256/03 - festgesetzt worden war. Bei dem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO handelt es sich nicht um ein selbständiges (Verwaltungs-)Vollstreckungsverfahren i.S.d. Ziff. 1.6.1, so dass eine direkte Anwendung des 1. Halbsatzes des Satzes 1 und Satz 2 nicht in Betracht kommt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit von Amts wegen zu ändern war. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).