Beschluss
1 M 81/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EURO festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 B 391/07 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter Nr. 1 den am 23. März 2007 eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans (insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien) zu gewähren, abgelehnt. Vorausgegangen war Folgendes: 2 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, das Windparkprojekte vor allem im Gebiet der neuen Bundesländer projektiert, errichtet und betreibt. Dem Antragsgegner obliegt als Planungsverband nach dem Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz - LPlG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 160), die Aufstellung eines neuen regionalen Raumentwicklungsprogramms für die Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte. 3 Am 26. September 2006 hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) bzw. § 4 Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) Zugang zu Informationen über "alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Regionalplanes vorliegen" beantragt; dabei sei vor allem "der Entwurf der Regionalplanung hinsichtlich der Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergieanlagen von Interesse", ebenso seien Auskünfte über den aktuellen Stand eventuell neu vorgesehener Abstandskriterien erwünscht. In beiden Punkten sei man "zu jedem Verfahrensstand und an allen aussagekräftigen Unterlagen interessiert". 4 Diesen Antrag hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 gemäß § 6 Abs. 1 und 6 IFG M-V sowie § 3 LUIG M-V abgelehnt. Es handele sich bei dem derzeit erreichten Arbeitsstand um eine interne Arbeitsgrundlage und damit um einen Entwurf i.S.d. § 6 Abs. 1 IFG M-V bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; die Eignungsgebietskulisse sei ständigen Veränderungen unterworfen. Letztlich sei noch nicht absehbar, wo und in welcher Größenordnung Eignungsgebiete ausgewiesen würden. Eine vorzeitige Veröffentlichung würde den Erfolg der Planungsentscheidung vereiteln und zudem die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Planungsverbandes erheblich beeinträchtigen. Weiterhin hätte dies nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG). 5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hatte der Antragsgegner - der hinsichtlich bestimmter Informationen auf die Zuständigkeit anderer Behörden (Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung bzw. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V) verwies - mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 insoweit zurückgewiesen, als Informationen bezüglich des Standes der Flächenkulisse zukünftiger Eignungsgebiete für Windenergieanlagen erbeten waren. Die methodische Herangehensweise an die Ermittlung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen sei anlässlich eines Gesprächs am 07. Dezember 2006 bereits erläutert worden. Der Beschluss der Verbandsversammlung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfs sei im 2. Halbjahr 2007 vorgesehen, ab diesem Zeitpunkt sei voraussichtlich ein umfassender Zugang zu den gewünschten Informationen möglich. 6 Am 23. März 2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG Greifswald, 4 A 390/07), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 7 Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Beschluss zunächst darauf, dass der Antragsgegner dem Begehren, soweit es sich auf Informationen über die Ausschluss- und Abstandskriterien bezogen habe, mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 30. März 2007 nachgekommen sei; insoweit habe sich das Verfahren erledigt und bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Im Übrigen machte es zur Begründung im Wesentlichen geltend, es fehle an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sowohl hinsichtlich des Anordnungsgrundes als auch des -anspruchs. 8 Der Antrag verstoße gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; es sei nicht glaubhaft gemacht, welche unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteile der Antragstellerin drohten, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Der Antragsgegner verweise zu Recht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG, in deren Rahmen die Antragstellerin ebenso wie ihre Mitbewerber frühzeitig am Planaufstellungsverfahren beteiligt würden. Ein etwaiger Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitkonkurrenten sei im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht schutzwürdig. 9 Auch sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; der grundsätzlich nach § 4 IFG M-V bestehende Informationsanspruch sei vorliegend nach § 6 Abs. 1 IFG M-V eingeschränkt. Im Rahmen seiner vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung habe der Antragsgegner dargelegt, dass gerade die Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten in der Öffentlichkeit ein sensibles Thema sei, das eines breiten gesellschaftlichen Konsenses bedürfe; Widerstand in der Bevölkerung in einer sehr frühen Planungsphase, in der die genaue Eignung einzelner untersuchter Gebiete noch gar nicht festliege, könnte den Erfolg der Entscheidung vereiteln. Ein Anspruch auf Einsicht in derart frühe Vorentwürfe bestehe, sobald dieses Verfahrensstadium abgeschlossen sei. Auch aus § 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 LUIG M-V folge keine weitergehender Anspruch; auch danach sei das behördeninterne Planungsstadium geschützt. 10 Gegen diesen ihr am 11. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 21. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese mit am 05. Juli 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. 11 Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch zu Unrecht verneint. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Geltendmachung des Informationsanspruchs notwendigerweise mit dem Zeitmoment verknüpft sei, könne dem Anspruch der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache - könnte dieser überhaupt allgemein Geltung beanspruchen, woran zu zweifeln sei - nicht entgegengehalten werden. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz müsse sie gerade keinerlei Interesse an der Informationserteilung darlegen oder substantiieren. Andere Verwaltungsgerichte hätten in vergleichbaren Fällen eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren für sachgerecht und zulässig gehalten. Verfehlt sei der Hinweis auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG; diese sei ein aliud zur Informationspflicht nach dem Informationsfreiheits- bzw. Landesumweltinformationsgesetz. Was den Anspruch angehe, sei der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 IFG M-V restriktiv auszulegen. "Vereiteln" sei mehr als eine auf behördlicher Seite als Störung empfundene Unruhe. Da der Antragsgegner keine Wettbewerbsbehörde sei, sei es nicht seine Aufgabe zu bestimmen, dass "Starttag für das Windhundrennen der Beginn des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens" sei. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen fänden sich in den angefochtenen Bescheiden nicht. Die im Erörterungstermin am 07. Dezember 2006 ausschließlich mündlich gegebenen (Teil)Informationen genügten dem Auskunftsersuchen nicht. Jedenfalls sei der Antragsgegner verpflichtet, sie - was hilfsweise beantragt werde - mit den notwendigen Informationen zu versorgen, die ihr eine Konkretisierung ihres Antrages ermöglichten, was allerdings nach ihrer Auffassung bereits als Minus im bisherigen Klageantrag enthalten sei. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 unter Auferlegung der gesamten Kostenlast an den Antragsgegner 14 in Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 06. Juni 2007 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans zu gewähren, und zwar insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien, 15 und hilfsweise ergänzend, 16 den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Aufstellung derjenigen Unterlagen (Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen etc.), geordnet nach Datum und Verfasser (auch: Behörde und Träger öffentlicher Belange) zu übergeben, die sie in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren. 17 Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. März 2007 Ausschluss- und Abstandskriterien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt habe, werde der Antrag für erledigt erklärt. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Er macht geltend, die Argumente der Antragstellerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gingen ins Leere. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung vorlägen, denn jedenfalls fehle es am Anordnungsanspruch. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Landesumweltinformationsgesetz vermittelten einen Anspruch darauf, vorbereitende Entwürfe, Planungsstände oder Tagesarbeiten bekannt geben zu müssen, die von den handelnden Organen des Hoheitsträgers noch nicht einmal zur Kenntnis genommen oder eingesehen, geschweige denn gebilligt worden seien; beide Gesetze wollten den Entscheidungsfindungsprozess schützen. Beschwerdegegner sei ein Planungsverband, der nach §12 Abs. 5 LPlG wie ein kommunaler Zweckverband organisiert sei und dessen Organe die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand seien. Er beschäftige keine eigenen Mitarbeiter; diese würden vom Land, der unteren Landesplanungsbehörde, kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung erfolge ehrenamtlich. Erst wenn die Vorarbeiten so weit fortgeschritten seien, dass eine "Gebietskulisse" erarbeitet sei - dieser Stand sei hier noch nicht erreicht -, würde das Ergebnis dem Verbandsvorstand vorgelegt; billige er es, entscheide die Verbandsversammlung über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Falsch sei die Auffassung der Antragstellerin, das Informationsrecht solle die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung ersetzen. Die Sachverhalte in den von Antragstellerseite herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unterschieden sich von dem vorliegenden signifikant. Dort habe es sich um Daten gehandelt, die in den Behörden ohne weiteren Entscheidungsfindungs- oder Planungsprozess einfach abrufbar gewesen seien; hier wolle die Antragstellerin Auskunft über eine sich (planspielartig) entwickelnde Gebietskulisse. Vor Billigung durch ein vertretungsberechtigtes Organ könne ein Auskunftsanspruch nicht postuliert werden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. 22 Die fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu ihren Gunsten. 23 Dabei geht der Senat davon aus, dass die Auskünfte über Ausschluss- und Abstandskriterien, wie sie - über die bereits vorgerichtlich im Rahmen der Erörterung am 07. Dezember 2006 vermittelten Informationen und die allgemein veröffentlichten "Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern" vom 20. Oktober 2004 (Amtsbl. M-V S. 966) hinaus - als Anlage zum Schriftsatz vom 30. März 2007 mitgeteilt worden sind, schon nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind; diese Informationen konnten der Antragstellerin inhaltsgleich zudem auch schon in Zusammenhang mit dem bereits im Stand des öffentlichen Beteiligungsverfahrens befindlichen Verfahren des Planungsverbandes Vorpommern seit 26.Februar 2007 bekannt sein. Zwar kann grundsätzlich ein Rechtsmittel auch (nur) mit dem Ziel eingelegt werden, das Verfahren nunmehr (ganz oder teilweise) für erledigt zu erklären, um insoweit gegebenenfalls einer Kostenlast zu entgehen. Diese Überlegung greift hier aber deswegen nicht, weil der Umstand, dass zu einigen Aspekten der ursprünglich mit dem einheitlichen Informations- und Auskunftsanspruch verlangten Informationen im Laufe des Verfahrens Auskünfte erteilt wurden, nach Auffassung des Senats nicht streitwertrelevant ist und damit auch kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Der umfassend gegenüber einem bestimmten Rechtsträger erhobene Informationsanspruch kann - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht gleichsam als Addition jeder einzelnen Sachinformation verstanden werden mit der Folge, dass bei Erfüllung einzelner Aspekte sich der Streitwert anteilig verminderte bzw. eine Kostenquotelung zu erfolgen hätte. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch den Wortlaut des § 11 Abs.3 IFG M-V in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) vom 28.September 2006 (GVOBl. M-V S. 748), wonach dem einheitlichen Anspruch auf Informationszugang gegebenenfalls auch nur teilweise stattgegeben werden kann, das Kostenrecht für einen solchen Fall aber eine Kostenquotelung nicht kennt (die Ablehnung ist überhaupt nicht kostenpflichtig). Dass auch die Antragstellerin hierum das Beschwerdeverfahren nicht mehr führen will, macht letztlich die von ihr insoweit abgegebene Erledigungserklärung deutlich, mag diese nach dem Vorstehenden im rechtlichen Ansatz auch ins Leere gehen. 24 Bei ihrem Vorbringen im Übrigen berücksichtigt die Antragstellerin insgesamt nicht hinreichend, dass sie - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch streitig ist - nicht Zugang zu Informationen begehrt, die bei einer Behörde i.S. des § 3 Abs. 2 IFG M-V i.V.m. § 1 Abs. 3 VwVfG M-V in einem bereits abgeschlossenen oder noch laufenden allgemeinen oder besonderen Verwaltungsverfahren (§§ 9 ff., §§ 63 ff. VwVfG M-V) vorhanden sind (§ 1 Abs. 1 IFG M-V), sondern Informationen über einzelne Arbeitsschritte zur Informationsgewinnung, -auswertung und -verarbeitung in einem Vorstadium eines Planungsverfahrens. Die Aufstellung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms nach § 9 LPlG geschieht in einem Planungsverfahrensprozess, an dessen Ende die Verbindlicherklärung durch die Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung steht (§ 9 Abs. 5 LPlG). Die regionalen Planungsverbände sind als Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 12 Abs. 2 und 3 LPlG). Sie verfügen über die Organe Verbandsversammlung und Verbandsvorstand (§ 14 Abs. 1 LPlG) und bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Gesetzlich vertreten wird der Verband gemäß § 14 Abs. 5 LPlG M-V i.V.m. § 158 KV M-V durch den Vorsitzenden des Planungsverbandes und seine Stellvertreter. Im Übrigen finden die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften Anwendung, wobei an die Stelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt (§ 12 Abs. 5 LPlG M-V). 25 Diese besondere Verfahrensstruktur hat nicht nur für die Frage des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs Bedeutung, sondern wirft die Frage auf, wer eigentlich richtiger Antragsgegner ist. Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern will den freien Zugang zu "in den Behörden" vorhandenen Informationen sowie deren Verbreitung gewährleisten und begründet deswegen einen Anspruch auf Zugang zu den "bei einer Behörde" vorhandenen Informationen (§ 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V). Legt man die allgemeinen Maßstäbe der Verwaltungswissenschaft an den Behördenbegriff an (vgl. statt vieler Hk-VerwR/Kastner, § 1 VwVfG Rn 7 ff m.w.N.), spricht alles dafür, dass der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsträger selbst nicht "Behörde" in diesem Sinne ist. Da sich auch das Organ "Verbandsversammlung" nicht als eine unmittelbar nach außen wirkende,"in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein" darstellt, könnte die zur Auskunft verpflichtete "Behörde" dann nur entweder der Vorsitzende des Planungsverbandes oder der Verbandsvorstand im Zusammenwirken mit dem als Geschäftsstelle fungierenden Amt für Raumordnung und Landesplanung sein. Im Ergebnis braucht dies für das Eilverfahren nicht entschieden zu werden, da auch bei einer Umstellung des Rubrums die Beschwerde keinen Erfolg hätte, da es sowohl an einem Anordnungsgrund (1.) als auch an einem Anordnungsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (2.) fehlt. Soweit der Anspruch auf das Landesumweltinformationsgesetz gestützt wurde, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO (3.). Auch das in Form eines Hilfsantrages gekleidete, erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren auf Überlassung einer Aufstellung von Unterlagen, die die Antragstellerin in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren, bleibt erfolglos (4.). 26 1. Die Antragstellerin hat - völlig unabhängig davon, ob hier der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, zu dem sie ausführlich argumentiert, entgegengehalten werden könnte - auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht erkennen lassen, welche wesentlichen Nachteile ihr drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, bzw. welche anderen Gründe zwingend dafür sprechen, die begehrten Auskünfte bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erstreiten (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es fehlt somit am Anordnungsgrund. Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 IFG M-V selbst wird völlig voraussetzungslos gewährt und ist nicht von einem "berechtigten Interesse" o.ä. abhängig; damit ist er im Ansatz auch nicht in irgendeiner Form mit einem Zeitmoment in dem Sinne verknüpft, dass er ohne sofortige Informationsgewährung seinen Sinn verlöre. Deswegen ist die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht schon grundsätzlich von dem Erfordernis befreit nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt sind (so auch VGH Kassel, 04.01.2006 - 12 Q 2828/05 -, NVwZ 2006, 1081; VGH München, 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 -, NVwZ 2001, 342 zum UIG). Diesen Nachweis gewichtiger drohender, anders als durch vorzeitige Informationserteilung nicht abwendbarer Nachteile hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erbracht; die Verschaffung von Vorteilen - hier etwa durch das frühzeitige Wissen um potentielle Standorte für Windenergieanlagen im Verhältnis zu Mitbewerbern - ist nicht Sinn des § 123 VwGO. Es ist insbesondere schon nichts dafür vorgetragen - und auch sonst nichts erkennbar -, weshalb die begehrte Auskunfterteilung notwendig sein könnte, um eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen im Planungsverfahren zu vermeiden, denn derartige Rechtspositionen sind (noch) gar nicht vorhanden; im Grunde will sich die Antragstellerin durch die vorzeitige Informationsgewinnung erst die Grundlage für einen späteren Erwerb von Rechtspositionen verschaffen. Zusätzlich kommen die Besonderheiten des raumordnerischen Planungsverfahrens (vgl. § 4 ROG, §§ 3, 5, 6 LPlG M-V) im Gegensatz zu etwa einem Planfeststellungsverfahren (z.B. §§ 72 ff. VwVfG; vgl. dazu den Sachverhalt, wie er der o.g. Entscheidung des VGH Kassel zugrunde liegt) zum Tragen. Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG M-V gelten unmittelbar (nur) für alle Behörden und Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3, 1. HS LPlG M-V); auf den gleichen Adressatenkreis beschränkt sich die unmittelbare Wirkung der Raumentwicklungsprogramme (§ 5 Abs. 1 und LPlG M-V). 27 2. Auch einen Anordnungsanspruch auf Grund des Informationsfreiheitsgesetzes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. 28 Der Senat kann für das vorliegende Eilverfahren offen lassen, ob nicht bereits § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V der von Antragstellerseite verlangten Offenbarung bestimmter Informationen aus dem Planungsverfahren vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPlG entgegen stünde. Nach dieser Vorschrift bleiben besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt; diese Formulierung war gedacht als "Klarstellung" der im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Fassung, nach der, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, sie den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen sollten (so LT-Drucks. 4/2320, S. 20). Es kann § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V auch in der Gesetz gewordenen Fassung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Vorschrift besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen lediglich insoweit unberührt lassen will, als diese weiter gehen als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz; näher zu liegen scheint, dass damit Spezialregelungen grundsätzlich der Vorrang auch insoweit eingeräumt werden sollte, als sie die Modalitäten - z.B. auch den Zeitpunkt - des Informationszugangs bestimmen. 29 Jedenfalls besteht im gegenwärtigen Stadium des Planungsverfahrens kein Anspruch der Antragstellerin auf Übermittlung der in ihrem Antrag näher bezeichneten, insbesondere in Zusammenhang mit Vorrang- und Eignungsgebieten für Windkraftanlagen stehenden Informationen. Der Antragsgegner konnte sich dem gegenüber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auf § 6 Abs. 1 IFG M-V berufen, wonach der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen ist "für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde". Grundsätzlich handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung. Der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wohnt ein gewisses prognostisches Element inne ("würde"). Auch der Senat geht davon aus, dass es sich bei den Informationen, zu denen die Antragstellerin Auskunft verlangt, um Daten handelt, die der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung - nämlich des ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms - dienen; die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die vorzeitige Bekanntgabe den Erfolg der Entscheidung vereiteln würde, teilt der Senat. Wegen der Komplexität einer derartigen Planungsentscheidung, des Umfangs der verschiedensten zusammenzuführenden Aspekte und ihrer wechselbezüglichen Abhängigkeit voneinander muss es der Behörde möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen und daraus ein "Gesamtszenario" (keineswegs nur beschränkt auf Windkraft, sondern auf alle Elemente, die im Programm auszuweisen sind) zu erstellen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Würde das Sammeln der notwendigen Fakten, deren Abgleich anhand der maßgeblichen Planungskriterien und die Einstellung der Ergebnisse nach Abwägung in das Gesamtbild ständig durch Interventionen von außen gestört - vor allem dann, wenn diese ihrerseits auf die Beschaffung und Berücksichtigung wieder neuer Informationen gerichtet sind, um das Gesamtszenario in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen -, wird der Behörde nicht nur Arbeitskapazität entzogen, sondern der Endpunkt für die abschließende Entscheidung - Vorlage eines ersten Entwurfs - immer weiter hinausgeschoben. Im derzeitigen Stadium des Planungsverfahrens dürfte deshalb der Zugang zu den begehrten Informationen schon grundsätzlich nicht in Betracht kommen. 30 3. Die Verpflichtung zur Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO erfordert insbesondere auch, dass sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt; schon hieran fehlt es, soweit es um die mögliche Anspruchsgrundlage nach dem Landesumweltinformationsgesetz (ggf. in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes - siehe § 3 LUIG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4, §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 UIG) geht. Das Verwaltungsgericht hat zugleich einen Anspruch aus § 3 LUIG M-V i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 UIG verneint, weil auch insoweit das behördeninterne Planungsstadium geschützt sei. Diese Vorschriften weichen in ihren Voraussetzungen ersichtlich von denen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ab. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung inhaltlich gar nicht; der am Ende befindliche allgemeine Hinweis, wonach auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich aller Beweisangebote Bezug genommen" werde, vermag die geforderte Auseinandersetzung nicht zu ersetzen und wird insoweit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. 31 4. Jedenfalls aus den gleichen Gründen wie ausgeführt scheitert auch der - erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise und ergänzend geltend gemachte - Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners auf Überlassung einer Aufstellung über bestimmte Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren; deswegen kann offen bleiben, ob eine derartige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. Fraglich wäre zudem schon, ob mit einem solchen Begehren nicht Zugang zu vorhandenen Informationen i.S.d. § 1 Abs. 2 IFG M-V verlangt wird, sondern ein darüber hinaus gehendes aktives Tätigwerden der angegangenen Behörde, die eine solche Aufstellung ja erst fertigen müsste. 32 Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei auch der Senat für das Eilverfahren den vollen sog. "Auffangstreitwert" ansetzt, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Ergebnis auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).