Beschluss
3 M 48/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.04.2007 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Beseitigung einer Werbeanlage. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 11.04.2007 mit der Erwägung abgelehnt, die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. 4 Die Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg. 5 Für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das fristgerechte Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebend. Danach ergibt sich, dass nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage, der eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung zukommt, davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht die Beseitigung der Werbeanlage angeordnet hat, die angefochtene Verfügung jedoch insoweit an einem Ermessensfehler leidet, als die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hinreichend dargelegt ist. 6 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V - in der hier maßgebenden Fassung vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), die seit dem 01.09.2006 in Kraft ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist, sofern nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 7 Voraussetzung ist zunächst, dass das Vorhaben nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt ist. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller - wenn auch nicht innerhalb der Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch Schriftsatz vom 27.06.2007 - geltend, die Werbetafel genieße Bestandschutz, weil die gesamte Anlage im Jahre 1990 vom Bauausschuss der Gemeinde W. genehmigt worden sei und seither mit zwei Werbetafeln betrieben werde. Er habe im Jahre 1996 eine Fläche von dem damaligen Betreiber einer anderen Gaststätte übernommen und seine Hinweistafel angebracht. Hiermit ist schon deswegen ein Bestandschutz nicht vorgetragen, weil durch den Wechsel der Hinweistafel ein etwaiger Bestandschutz erloschen ist. Nach der im Jahre 1996 geltenden Fassung des § 53 Abs. 3 und 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz vom 26. April 1994 - GVOBl. M-V S. 518, 635 - im Folgenden: LBauO M-V 1996) galten die gleichen Vorgaben, wie sie nunmehr § 10 Abs. 3 und 4 LBauO M-V normiert. Daraus folgt, dass der Austausch einer Werbetafel unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten einer Überprüfung in Hinblick auf Inhalt, Gestaltung, Standort und Bezug zum Betrieb bedarf und damit grundsätzlich ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben i.S.v. § 59 Abs. 1 LBauO M-V (§ 62 Abs. 1 LBauO M-V 1996) darstellt (zur Genehmigungspflicht der Änderung einer Werbeanlage Senat, B. v. 13.09.2004 - 3 M 74/04 - zitiert nach juris.) 8 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, die Ansichtsfläche der Tafel sei kleiner als 1 m² und damit nicht baugenehmigungspflichtig (gewesen). Er übersieht dabei, dass während der Geltungsdauer nach § 65 Abs. 1 Nr. 46 LBauO M-V 1996 nur Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von 0,5 m² genehmigungsfrei waren, die hier in Streit stehende Tafel gemäß der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers vom 08.03.2007 aber eine Fläche von 0,975 m² aufweist. Allerdings ist seit dem 01.09.2006 nach § 65 Nr. 11 Buchst. a LBauO M-V eine Werbetafel bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m² verfahrensfrei. Auch hieraus ergibt sich nicht die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Bei der Bestimmung der für die Genehmigungspflicht maßgebenden Größe einer Werbeanlage mit mehreren Werbeschildern ist nämlich auf das Gesamtmaß der sichtbar zusammenhängend zu Werbezwecken verwendeten Fläche abzustellen (vgl. BayObLG, B. v. 23.02.1987 - 3 Ob OWi 149/86 - BayVBl 1987, 442; Lechner in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Art. 63 Rn. 643). Damit wird die Flächebegrenzung von 1 m² durch das Schild des Antragstellers und das der Backstube deutlich überschritten. 9 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist. Das Vorhaben war seit seiner Errichtung weder nach § 53 Abs. 3 und 4 LBau M-V 1996 noch nach dem gleichlautenden § 10 Abs. 3 und 4 LBauO M-V genehmigungsfähig. Die Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift greifen insoweit nicht durch. 10 Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nicht nach § 10 Abs. 4 LBauO M-V richtet. Diese Vorschrift ist nur in den Bereichen einschlägig, in denen durch vorhandene Bebauung festgestellt werden kann, dass auf Grund Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder nach § 34 Abs. 2 BauGB eines der dort genannten Gebiete vorliegt. Da ein Bebauungsplan nicht vorliegt, ist somit Voraussetzung, dass das betroffene Grundstück in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet liegt (vgl. Senat, U. v. 06.12.1993 - 3 L 44/93 - BRS 56 Nr. 132). 11 Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 - zit. nach juris m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Standort der Werbetafel nicht im Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Die Bebauung beiderseits der L 12 in diesem Bereich ist von der Straße erheblich abgerückt. Die Bebauung im Innenkreis des offenbar nicht befestigten Weges, der jedenfalls im Bereich der Waldfläche keine trennende Wirkung hat, vermittelt auch nicht den Eindruck, Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur zu sein. Angesichts der umgebenden freien Fläche, die offenbar teilweise mit Wald bestanden ist, kann aus ihr für das betroffene Grundstück kein Maßstab für die Bebaubarkeit hergeleitet werden. 12 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Anlage nicht nach § 10 Abs. 3 LBauO M-V genehmigungsfähig. Insoweit geht der Antragsteller zunächst zutreffend davon aus, dass allein Nr. 2 dieser Vorschrift als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommt. Danach sind zulässig einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen. 13 Im vorliegenden Fall handelt es sich schon nicht um ein Hinweisschild im Sinne dieser Vorschrift. Der Antragsteller weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hinweisschild einen vornehmlich wegweisenden Charakter haben muss und sich nach Größe, Gestaltung, Farbgebung, Beschriftung und Beleuchtung auf das zu beschränken hat, was das Auffinden des Betriebes im Interesse des Verkehrs ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, U. v. 09.02.1984 - 1 A 28/83 - BRS 42 Nr. 146; OVG Münster, U. v. 27.04.1979 - XI A 713/78 - BRS 35 Nr. 142). Entgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht die hier in Rede stehende Werbetafel indes diesen Voraussetzungen nicht. Gemeint sind mit Hinweisschildern solche, die ähnlich von Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung (vgl. Zeichen 386) eine Wegweisung zu dem Ziel geben. Ausmaß, Standort und Farbgestaltung einschließlich der Anbringung in dem reetdachgedeckten Unterstand erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Das Werbeelement tritt gegenüber der Hinweisfunktion in den Vordergrund. 14 Das Schild ist auch deswegen nicht genehmigungsfähig, weil es nicht auf einen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegenden Betrieb oder eine versteckt liegende Stätte aufmerksam macht. Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Pension nicht "außerhalb der Ortsdurchfahrt" liegt, nicht in Frage. Er ist der Auffassung, dass es sich vielmehr um eine "versteckt liegende Stätte" handele. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist die Zielrichtung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 LBauO M-V zu beachten: Die Vorschrift will das Entstehen eines Schilderwalds im Außenbereich, der grundsätzlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung der Bevölkerung dienen soll verhindern und die diesen Gebieten wesensfremde Außenwerbung auf die in Abs. 3 abschließend aufgezählten Ausnahmen beschränken. § 10 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LBauO M-V sind hierbei in einem engen Zusammenhang zu sehen. Die Aufstellung von Hinweisschildern im Sinne von Sammeltafeln nach Nr. 3 vor der Ortsdurchfahrt sowie die Möglichkeit, einzelne Hinweiszeichen auf gewerbliche Betriebe außerhalb der Ortsdurchfahrt an der freien Strecke anzubringen nach Nr. 2, besteht, um im Interesse der Verkehrssicherheit Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Verbot zu schaffen. Einzelne Hinweiszeichen außerhalb der Ortsdurchfahrt zu gestatten, die das Interesse der Verkehrsteilnehmer auf innerörtliche, über die Ortsdurchfahrt ohne Weiteres erreichbare Gewerbebetriebe hinlenken sollen, widerspricht diesem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift. Der Betrieb des Antragsteller liegt innerhalb des als Ortsteil zu beurteilenden Bereiches zwischen der P.-reihe und der N.-straße. Er liegt weit ab von der Landesstraße 21. Es kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass er an versteckter Stelle liegt. Die von dem Antragsteller befürwortete Auslegung würde dazu führen, dass außerhalb der Ortsdurchfahrt eine Vielzahl von Hinweisschildern angebracht werden dürfte, die auf Betriebe in angrenzenden Ortsteilen verweisen, da sie - natürlicherweise - von der klassifizierten Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt aus nicht einsehbar sind (vgl. OVG Münster, U. v. 27.04.1979 a.a.O.). 15 Im vorliegenden Zusammenhang gewinnt der Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 10.11.1997 - V 650-550.1 - 4.7 ("Richtlinie zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Mecklenburg-Vorpommern - Hinweis-Z.RI -)" keine Bedeutung. Zum einen richtet sich er an die Straßenbaubehörde, nicht an die hier zuständige Bauaufsichtsbehörde. Zum anderen geht es im vorliegenden Fall um die Auslegung von Rechtsbegriffen in § 10 LBauO M-V ohne Beurteilungsspielraum der Behörde, so dass dem Erlass Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt. 16 Da das Vorhaben formell und materiell baurechtswidrig ist, kommt es auf die weiter angesprochenen straßenrechtlichen Fragen nicht an. 17 Erweist sich somit die Anlage als formell und materiell baurechtswidrig, ist eine Ermessensentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 LBauO M-V darüber zu treffen, ob die Beseitigung angeordnet werden soll. 18 Insoweit trägt der Antragsteller zunächst in der Beschwerdeschrift vor, es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Werbeanlage zumindest bis zum 10.11.1997 zulässig gewesen sei. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall; § 58 Abs. 3 und 4 LBauO M-V 1996 trafen die inhaltlich gleichen Bestimmungen. Auch war - wie dargelegt - zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht baugenehmigungsfrei. 19 Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz durch den Antragsgegner zu beachten. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller vor, dass hinsichtlich des Werbeschildes "W. Backstube", das sich ebenfalls an der Holzkonstruktion befindet, eine Beseitigungsverfügung nicht erlassen worden sei. Er weist weiter darauf hin, dass der Antragsgegner eine ca. 50 m vor dem hier streitigen Schild befindliche Werbeanlage der Kur- und Touristik GmbH unter anderem für die Betriebsstätte "Da." genehmigt habe. Unter diesen Umständen bedarf das Vorgehen des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller einer besonderen Rechtfertigung. 20 Die Bauaufsichtsbehörde muss bei ihren Anordnungen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG beachten und darf nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen. Daraus folgt allerdings nicht, daß rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlaßbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.07.1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5). So kann als rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, B. v. 19.02.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360). 21 Derartige Erwägungen auf die genannten Fälle bezogen hat der Antragsgegner indessen weder in dem angefochtenen Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid angestellt. Der Antragsgegner hat auch nicht auf den Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeschrift in seiner Stellungnahme erwidert. Der Antragsteller hat sein Vorbringen zur Frage der Gleichbehandlung in seinem weiteren Schriftsatz vom 27.06.2007 vertieft, ohne dass der Antragsgegner auch hierauf eingegangen ist. Damit ist nicht dargelegt, dass die grundsätzlich vergleichbaren, eine Gleichbehandlung gebietenden Fälle unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt oder unter Beachtung sachgerechter Gesichtspunkte - derzeit - anders behandelt werden. Falls dies der Fall sein sollte, wäre es Sache des Antragsgegners Entsprechendes dazulegen. 22 Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; dabei geht der Senat von der geschätzten wirtschaftlichen Bedeutung des Schildes, nicht lediglich dem Substanzwert aus (vgl. Streitwertkatalog NVwZ 2004, S. 1327 Nr. 9.5 i.V.m. Vorbem. zu Nr. 9). 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).