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Beschluss

1 M 83/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Juni 2007 - 3 B 464/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.371,64 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheides. 2 Der Antragsgegner zog die Antragsteller für den Ausbau der Straße "…- Anlage 1 -östlicher Teil" für ihr Grundstück mit der Katasterbezeichnung Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung … auf der Grundlage der Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 22. November 2005 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS-2005 -) mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 zu einem Beitrag von 5.486,57 € heran. In dieser sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 1995 beimessenden Satzung ist der auf die Anlieger umzulegende Anteil am beitragsfähigen Aufwand bei Anliegerstraßen - wie im Falle der Straße "…" - auf 75% festgelegt. Verschiedene frühere Straßenausbaubeitragssatzungen der Stadt Wolgast hatten dafür einen von dem Verwaltungsgericht Greifswald wegen Verstoßes gegen das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip beanstandeten Anteil von nur 50% vorgesehen. 3 Den gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2006 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 06. März 2007 zurück. Einen Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01. Juni 2007 ab. Darin ist u. a. ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme "…" die Straßenbaubeitragssatzung von 2005 sei, für die die sachlichen Beitragspflichten mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19. November 2003 entstanden seien. Die Beitragshöhe sei nicht in Anwendung des im früheren Kommunalabgabengesetz geregelten Schlechterstellungsverbots (§ 2 Abs. 5 Satz 4 KAG in der bis zum 30.03.2005 geltenden Fassung) zu reduzieren, das auf den hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2006 keine Anwendung finde. Anderes gelte auch nicht deshalb, weil die sachlichen Beitragspflichten im zeitlichen Geltungsbereich des früheren Kommunalabgabengesetzes entstanden seien, da das Schlechterstellungsverbot erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen gewesen sei. Auch Vertrauensgesichtspunkte führten zu keiner Beschränkung des nach der Satzung von 2005 auf die Antragsteller entfallenden Betrages. 4 Die Antragsteller haben gegen den am 06. Juni 2007 zugestellten Beschluss am 19. Juni 2007 Beschwerde erhoben und diese mit am 26. Juni 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 5 Sie machen im Wesentlichen geltend, ihre Heranziehung auf der Grundlage eines Anliegeranteiles von 75% nach der neuen Satzung verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte. Bei in das Jahr 1995 zurückwirkenden Satzungen müsse das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. beachtet werden. Es liege ein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, da die Straßenbaumaßnahme zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 2005 bereits abgeschlossen gewesen sei. 6 Der Antragsgegner tritt dem entgegen. II. 7 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und auch innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 8 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. 9 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (ständige Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris, und Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). 10 Danach kann die Beschwerde von vornherein nicht erfolgreich sein, soweit die Antragsteller unter bloßer Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des angefochtenen Beschlusses behaupten, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die Ausführungen, die SBS 2005 ordne eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt an, in welchem das Kommunalabgabengesetz eine Rückwirkung untersage, sind angesichts der Vorschrift des § 2 Abs. 5 KAG a.F. nicht nachvollziehbar. 11 Soweit das Beschwerdevorbringen im Übrigen als Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss zur Frage der Geltung des Schlechterstellungsverbotes, einer zulässigen Rückwirkung der SBS 2005 und weiteren Vertrauensschutzgesichtspunkten verstanden werden kann, dringen die Antragsteller damit nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. im vorliegenden Falle keine Anwendung findet und der Veranlagung der Antragsteller auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 12 Das Beschwerdevorbringen gibt darüber hinaus zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass es bedenkenfrei zulässig ist, wenn eine rückwirkende Satzung zu einer höheren Beitragspflicht führt, als sie durch eine vorangegangene (nichtige) Satzung begründet zu sein schien, falls die Nichtigkeit der Ausgangssatzung auf einem vorteilswidrigen Anliegeranteil (wie vorliegend 50% nach der SBS 2000) beruhte (vgl. BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170/81 -, NVwZ 1983, 612 zu einer Änderung des Beitragsmaßstabs). Ein Vertrauen dahin, nicht rückwirkend mit einem vorteilsgemäß bestimmten (höheren) umlagefähigen Aufwand belastet zu werden, sondern unabänderbar von einem aufgrund einer unwirksamen Satzung vorteilswidrig (zu niedrig) berechneten Anliegeranteil - zu Lasten der Gemeinde und damit auch der Allgemeinheit - profitieren zu können, kann nicht schützenswert sein. Wenn die Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vortragen, rückwirkende Höherbelastungen seien unzulässig, wenn der Satzungsgeber die Beseitigung eines Fehlers der Verteilungsregelung zum Anlass genommen habe, die Verteilungsregelung zugleich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente zu ändern, geht das an den Gegebenheiten des vorliegenden Falles vorbei. Die Stadt Wolgast hat rückwirkend allein den Anliegeranteil den Erfordernissen des Vorteilsprinzips angepasst. Dass sie zugleich eine Komponente des Verteilungsmaßstabes geändert hat, lässt sich den Darlegungen des Beschwerdevorbringens nicht entnehmen und ist auch sonst nicht erkennbar. 13 Wenn die Antragsteller außerdem geltend machen, das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. sei in ihrem Falle noch zu beachten, weil der Antragsgegner in einen zeitlichen Bereich zurückwirken wolle, in dem diese bis zum 30. März 2005 geltende Regelung noch bestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsteller verkennen zunächst, dass das Schlechterstellungsverbot, solange es als Landesrecht Geltung hatte, ihnen gegenüber, d.h. in ihrem konkreten Heranziehungsverfahren, niemals zur Anwendung gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Schlechterstellungsverbot erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen gewesen ist. Dafür spricht die Funktion des Verbotes, die sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ableitet, der rückwirkende Eingriffe in die Rechtsstellung des Betroffenen verbietet. Im Falle der Abgabenerhebung liegt der Eingriff in der dem Pflichtigen durch die Abgabe auferlegten Leistung (vgl. BVerwG, 27.01.1978 - VII C 44.76 -, juris). Die Leistung wird aber erstmals durch den hier am 26. Oktober 2006 erlassenen Abgabenbescheid, mit dem die persönliche Leistungspflicht begründet wird, auferlegt. Damit kommt das Schlechterstellungsverbot nicht bei der - grundstücksbezogenen - im Jahr 2003 entstandenen sachlichen Beitragspflicht, die einer späteren personenbezogenen Zahlungspflicht (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Auflage, § 134 Rn. 1) erst noch bedarf, zur Anwendung. Für dieses Ergebnis spricht auch deutlich die Begründung zur Novelle des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (Landtagsdrucksache 4/1307, S. 27), wonach das Verbot eine Gegenüberstellung der konkreten Beitragsbelastungen des Beitragspflichtigen erfordert hat. Danach war das in dem konkreten Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot auf den Betrag zu beschränken, der sich nach der alten Satzung ergeben hätte (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2007, § 2, Nr. 9.4.1). 14 Außerdem verkennen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, das Schlechterstellungsverbot sei in ihrem Falle weiter beachtlich, dass sie damit - anders gewendet - geltend machen, es habe durch den Gesetzgeber wegen entgegenstehenden schützenswerten Vertrauens der Beitragspflichtigen für Konstellationen der vorliegenden Art nicht gestrichen werden dürfen, was nicht zutrifft. Die Aufhebung des Schlechterstellungsverbotes als belastendes Abgabengesetz, das eine in der Beschränkung der persönlichen Beitragspflicht auf die sich nach der früheren Satzung ergebende Abgabenhöhe liegende Vergünstigung beseitigt hat, ist eine unechte Rückwirkung und an den Maßstäben einer tatbestandlichen Rückanknüpfung zu messen. Dieser Rückwirkungstatbestand ist gegeben, wenn - im Gegensatz zur Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) - die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt wurden" (BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 37f). Dies ist hier der Fall, da eine etwaige Erhöhung der persönlichen Beitragspflicht als Rechtsfolge der Streichung des Schlechterstellungsverbotes zum einen erst nach der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes durch Erlass des Beitragsbescheides eingetreten ist und die Streichung zum anderen auch solche Beitragsverfahren erfasst, die vor der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes begonnen haben. Das danach zur Zeit der Geltung des Schlechterstellungsverbotes gebildete Vertrauen der - später - Beitragspflichtigen, von der Begrenzungswirkung dieses Verbotes zu profitieren, überwiegt jedoch nicht das öffentliche Interesse an einer Änderung dieser Vorschrift. Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren oder Gegebenheiten ändernd zu beeinflussen (BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181f). Hier hat der Gesetzgeber die Erkenntnis, dass sich die Abgabenhöhe trotz Heilung von Satzungsmängeln durch eine nunmehr rechtmäßige Satzung aufgrund des verfassungsrechtlich nicht erforderlichen Schlechterstellungsverbotes im Ergebnis wiederum nach einer alten offensichtlich rechtwidrigen Satzung bestimmte, zum Anlass genommen, die Regelung zu streichen. Etwaigen im Zusammenhang mit der Rückwirkung auftretenden Härten könne mit der Möglichkeit von Billigkeitsentscheidungen angemessen Rechnung getragen werden (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, Seite 27). Dieses öffentliche Interesse wird nicht durch ein Vertrauen der Abgabenpflichtigen an einer Beibehaltung des Schlechterstellungsverbotes verdrängt. Dafür spricht bereits der Umstand, dass es einen das öffentliche Interesse an der Änderung der Vorschrift überwiegenden Vertrauensschutz in den Bestand einer rechtswidrigen begünstigenden Satzungsregelung nicht gibt (vgl. dazu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 2 Rn. 37), auf den das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. hinsichtlich der Höhe der Abgabe jedoch hinausgelaufen ist. 15 Die Antragsteller haben mit ihrem Hilfsantrag, 16 das Verfahren auszusetzen und zum Ruhen zu bringen, solange nicht über die Verfassungsbeschwerden gegen das KAG-M-V in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvR 608/07, 1 BvR 663/07 und 1 BvR 722/07 u.a. entschieden worden ist, 17 keinen Erfolg. Gegen eine im Ermessen des Senats (§ 94 VwGO) liegende Aussetzung des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes spricht schon dessen Eilbedürftigkeit (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, § 94 Rn. 5). Die Antragsteller haben auch schon nicht plausibel gemacht, inwieweit überhaupt für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen erhebliche Vorschriften durch die genannten Verfassungsbeschwerden betroffen sind. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 5.486,57 €) fest. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).