Beschluss
8 L 412/05
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 03.11.2005 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Es geht um die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. als Forstwirt. 2 Mit ihm schloss das Land Mecklenburg-Vorpommern (vertr. durch den Direktor des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern) mit Wirkung vom 01.09.2002 einen Berufsausbildungsvertrag. Im Dezember 2003 wurde der Beteiligte zu 1. in die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern gewählt. Mit Schreiben vom 31.03.2005 teilte das o.g. Landesamt dem Beteiligten zu 1. mit, dass die Stellensituation in der Landesforstverwaltung eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung nicht zulasse; die Nutzung eines "Einstellungskorridors" sei ausgeschlossen. 3 Mit Schreiben vom 18.06.2005 stellte der Beteiligte zu 1. bei dem Landesamt einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG. Seine Ausbildung endete mit erfolgreicher Ablegung der Prüfung am 05.07.2005. 4 Bereits am 04.07.2005 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern, "endvertreten durch den Direktor des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern", das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. 5 Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 03.11.2005 das zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Beteiligten zu 1. nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommene Arbeitsverhältnis (antragsgemäß) aufgelöst und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt: Nach dem vorliegenden Stellenplan sollten in den Jahren 2005 bis 2009 insgesamt 172 Stellen wegfallen. Die vorgesehene Ausnahme von 5 Stellen für die Übernahme von Auszubildenden ermögliche Einstellungen nur, soweit damit das vordringliche Ziel der erheblichen Reduzierung der Waldarbeiterstellen nicht gefährdet werde. Dies komme auf der Grundlage einer Kabinettsentscheidung nur in Betracht, wenn bereits mindestens 15 Stellen freigesetzt worden seien, was aber zur maßgeblichen Zeit nicht der Fall gewesen sei. 6 Gegen die ihm am 16.11.2005 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. am 16.12.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 16.01.2006 begründet. Er ist der Auffassung, seine Weiterbeschäftigung sei nicht unzumutbar, da es entscheidend auf den im maßgeblichen Stellenplan offengehaltenen Einstellungskorridor für mindestens 5 Auszubildende ankomme. 7 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 8 die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Antrag abzulehnen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Die weiteren Beteiligten stellen im Beschwerdeverfahren keine Anträge. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers zu Recht entsprochen. 14 Gegen die Wirksamkeit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens bestehen keine Bedenken. Der Leiter des damaligen Landesamts für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern war befugt, den Antragsteller zu vertreten (vgl. Beschl. des Senats v. 14.03.2007 - 8 L 402/05 -). 15 Der Beteiligte zu 2. hat sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG wirksam gestellt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, denen von keiner Seite entgegengetreten worden ist, verwiesen werden. Auf seine Weiterbeschäftigung hat der Beteiligte zu 1. auch nicht nach der erstinstanzlichen Entscheidung durch schlüssiges Verhalten verzichtet. Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen von Antragsteller und Beteiligtem zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist im November 2005 von Antragstellerseite auf die weitere Arbeitsleistung des Beteiligten zu 2. verzichtet worden. 16 Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Auflösungsanspruch des Antragstellers aus § 9 Abs. 4 BPersVG zu Recht bejaht hat. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zu der maßgeblichen Zeit der Beendigung der Ausbildung eine auf Dauer angelegte ausbildungsgerechte Stelle für den Beteiligten zu 2. nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. zur Rechtslage allgemein: Beschl. des Senats v. 12.10.2005 - 8 L 145/05 -). Wenn in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, dass in der Vergangenheit entsprechend dem anteiligen Stellenabbau Besetzungen vorgenommen worden seien, so berücksichtigt dies die bereits erwähnte Kabinettsentscheidung nicht genügend. Diese ist - wie sich letztlich auch aus einer Klarstellung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei ergibt, so zu verstehen, dass "sofern nicht mindestens 15 Stellen durch Gewährung übertariflicher Leistungen freigesetzt werden, keine Einstellungen von Forstwirten vorgenommen werden" können. Diese Beschränkungen von Einstellungsmöglichkeiten durch Kabinettsentscheidung ist mit höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbar. Danach begründet (sogar) ein von einer übergeordneten Behörde verfügter Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, E 97, 67 m.w.N.). Dass die Einschränkung des Einstellungskorridors eine gezielte Benachteiligung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretungen bezwecken soll, ist von keiner Seite vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 17 Der Beteiligte zu 2. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass (in Folge von Einnahmen aus Holzverkäufen) Geld für die Finanzierung seiner Weiterbeschäftigung vorhanden gewesen sei. Es ist eine (nicht justitiable) rein politische Entscheidung, ob das Land verfügbare finanzielle Mittel dazu einsetzt, um Personal zu finanzieren. 18 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen.