Beschluss
3 O 18/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 2 Der Streitwert ist nach §§ 47, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG n.F. - i.V.m. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]) festzusetzen. Danach ist als Streitwert bei einem Nutzungsverbot die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) anzusetzen. In entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG n.F., der Streitigkeiten um die Räumung eines Grundstücks wegen der Beendigung von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen betrifft, ist der Streitwert auf die für die Dauer eines Jahres ausfallenden Mieteinnahmen zu begrenzen (vgl. VGH München, B. v. 08.07.1999 - 2 C 99.1930 -; B. v. 12.02.2003 - 2 C 02.1503 -, juris; vgl. auch OVG Magdeburg, B. des Senats vom 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, juris; OVG Münster, B. v. 29.03.1999 - 10 E 151/99 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Nutzungsbeziehungen, ebenso wie dies bei Mietverhältnissen und Pachtverhältnissen der Fall sein kann, auf eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt sind (OVG Münster, B. v. 31.03.1989 - 7 A 622/88 - NVwZ-RR 1990, 110 = BRS 49 Nr. 182). Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Ausgangsannahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellt, ist die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.