Beschluss
6 LA 36/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0903.6LA36.25.00
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Leitsätze
Soll der Zulassungsantrag nach Ergehen eines Prozessurteils auf die Versagung rechtlichen Gehörs gestützt werden, weil das inhaltliche Vorbringen des Klägers zu seinen Asylgründen durch das Prozessurteil vereitelt worden sein soll, müsste u.a. dargelegt werden, dass das Prozessurteil unter Verstoß gegen das Prozessrecht zustande gekommen ist. Zweifel an der Richtigkeit des Prozessurteils genügen insoweit nicht.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Juli 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll der Zulassungsantrag nach Ergehen eines Prozessurteils auf die Versagung rechtlichen Gehörs gestützt werden, weil das inhaltliche Vorbringen des Klägers zu seinen Asylgründen durch das Prozessurteil vereitelt worden sein soll, müsste u.a. dargelegt werden, dass das Prozessurteil unter Verstoß gegen das Prozessrecht zustande gekommen ist. Zweifel an der Richtigkeit des Prozessurteils genügen insoweit nicht.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Juli 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) keinen Erfolg. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht ist nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Klage wegen Eingreifens der Zustellfiktion gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG und infolgedessen wegen Nichteinhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG als unzulässig abgewiesen und deshalb – so der Kläger – den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 2. Februar 2025 inhaltlich nicht überprüft bzw. den inhaltlichen Vortrag des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Der Kläger meint, dass die Klage tatsächlich nicht verfristet sei, weil es schon an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides an ihn fehle. Zum einen sei er nicht ordnungsgemäß über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden. Zum anderen sei das BAMF aufgrund der Besonderheiten des Falles gehalten gewesen, bei der zuständigen Ausländerbehörde Lübeck Ermittlungen zur aktuellen Anschrift des Klägers anzustellen. Dem BAMF sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bekannt gewesen, dass die alte Adresse nicht mehr stimmte, dass der Kläger nach Lübeck verzogen war und dass die zuständige Ausländerbehörde Lübeck die neue Anschrift kannte. Das Original des Bescheides sei in die Aufnahmeeinrichtung in Neumünster, die Kopie aber an die Ausländerbehörde Lübeck geschickt worden. Das sei widersprüchlich. In dieser Situation die aktuelle Adresse nicht bei der Ausländerbehörde zu erfragen oder durch einen Blick in das Ausländerzentralregister zu ermitteln, sei schon fast arglistig. Ob diese Kritik des Klägers berechtigt ist, kann der Senat offenlassen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus nicht. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten nicht nur das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, sondern verpflichtet das Gericht zudem, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig. Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 18). Die Verletzung dieser Pflicht muss sich im Einzelfall klar ergeben. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. So darf es das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen, solange es dabei das jeweilige Prozessrecht beachtet (Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 30). Damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 25.09.2020 – 2 BvR 854/20 –, juris Rn. 26; BVerwG, Beschl. v. 15.12.2011 – 10 B 38.11 –, juris Rn. 2). Dergleichen Umstände können vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt, obwohl dieses Vorbringen für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Eine gehörsverletzende Nichtberücksichtigung des Vorbringens verbietet sich jedoch, wenn es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 45). Dergleichen Umstände können auch darin liegen, dass das Gericht den Vortrag eines Beteiligten vereitelt, indem es ihm die Möglichkeit zu weiterem Vortrag unter Verstoß gegen das Prozessrecht abschneidet (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.01.2024 – 6 LA 168/24 –, juris Rn. 5, Beschl. v. 01.02.2024 – 6 LA 44/24 –, juris Rn. 18 jeweils m.w.N.), wenn dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich wäre (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2024 – 3 LA 66/24 –, juris Rn. 5, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 LA 367/18 –, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen nicht erwogen oder verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war (VGH München, Beschl. v. 08.08.2017 – 15 ZB 17.30494 –, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 05.09.2016 – 13 A 1697/16.A –, juris Rn. 29 m.w.N.). Daran gemessen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Dass der Kläger keine Gelegenheit gehabt hätte, zu der Frage der Zulässigkeit seiner Klage vorzutragen, behauptet er selbst nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage bereits im Gerichtbescheid vom 16. April 2025 dargelegt hatte, sodass für den Kläger die Möglichkeit bestand, hierauf nochmals schriftsätzlich oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu reagieren. Auch ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das Gericht wesentlichen Vortrag des Klägers zur Zulässigkeit der Klage bzw. zur Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nicht in Erwägung gezogen hätte. Darüber hinaus stellt der Kläger nicht in Frage, dass es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auf seinen inhaltlichen Vortrag nicht mehr angekommen ist. Vielmehr rügt er die ihm durch das Prozessurteil verloren gegangene Möglichkeit, Asylgründe im Rahmen der Begründetheitsprüfung vorzutragen, indem er die Richtigkeit des Prozessurteils selbst angreift. Soweit man darin einen Fall der oben genannten Vereitelung von weiterem Vortrag unter Verstoß gegen das Prozessrecht verstehen wollte, geht aus der Begründung des Zulassungsantrages bereits nicht hervor, gegen welches Prozessrecht das Verwaltungsgericht bei Erlass des Prozessurteils verstoßen haben sollte. Der Kläger meint zwar, dass das Verwaltungsgericht eine die Zustellfiktion auslösende ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an ihn nicht hätte annehmen dürfen, hält die Entscheidung zur Anwendung asylverfahrensrechtlicher Vorschriften durch das BAMF insofern also für unrichtig, stellt aber keine Verbindung her zu einem etwaigen prozessrechtlichen Verstoß des Verwaltungsgerichts. Worin ein solcher Verstoß liegen könnte, ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht auch in seinen prozessrechtlichen Ausformungen im Übrigen nicht, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen (OVG Münster, Beschl. v. 05.09.2016 – 13 A 1697/16.A –, juris Rn. 19). Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wie nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im Asylrecht nicht vorgesehen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG), Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).