Beschluss
6 MB 13/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0602.6MB13.25.00
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Leitsätze
Die Opt-Out -Option des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (juris. EGRL 115/2008) erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm einen kausalen Zusammenhang zwischen Sanktion und Rückkehrpflicht. Fälle der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, wie der Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) es nahelegt, genügen dem nicht, wenn der Ausländer schon vor der Ausweisung rückkehrpflichtig war.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 11. März 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Opt-Out -Option des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (juris. EGRL 115/2008) erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm einen kausalen Zusammenhang zwischen Sanktion und Rückkehrpflicht. Fälle der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, wie der Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) es nahelegt, genügen dem nicht, wenn der Ausländer schon vor der Ausweisung rückkehrpflichtig war.(Rn.18) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 11. März 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Der am 28. August 2004 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 2004 oder 2006 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Oktober 2007 stellte die Familie Asylanträge, die mit Bescheid vom 6. November 2008 (Bl. 73 Beiakte A) abgelehnt wurden. Unter anderem wurde darin die Abschiebung in die Republik Serbien oder die Republik Kosovo angedroht. Eine hiergegen erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2011 ab, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wies die dagegen beantragte und vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (3 LB 7/14) zurück. Im Anschluss erhielt der Antragsteller eine Duldung, die zuletzt bis zum 7. März 2025 (Bl. 685 Beiakte B) verlängert wurde. Der Antragsteller trat in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (u.a. durch Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, versuchte räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung, gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall, Betrug, Verbreitung pornographischer Inhalte). Er verbüßte im Jahre 2021 einen vierwöchigen Jugendarrest in der Jugendhaftanstalt Moltsfelde. Mit Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 17. Oktober 2023 (Bl. 401 Beiakte B) wurde der Antragsteller außerdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie eines Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die er am 17. Oktober 2023 in der Jugendanstalt Schleswig antrat. Nach Anhörung des Antragstellers wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 (Bl. 478 Beiakte B) aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 1) und ordnete dessen Abschiebung in den Kosovo unmittelbar aus der Haft an. Alternativ drohte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Fall, dass er vor der Abschiebung aus der Haft entlassen wird und nicht binnen vier Wochen freiwillig ausreist, die Abschiebung in den Kosovo an (Ziffer 2). Ferner verfügte der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und befristete dieses auf viereinhalb Jahre, d.h. 54 Monate (Ziffer 3). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Februar 2025 zurück (Bl. 641 Beiakte B). Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. März 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12. Februar 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Februar 2025 hinsichtlich des in Ziffer 3 des Bescheids verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsteller hat für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antragsteller nicht wie erforderlich dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 VwGO i.V.m. § 114, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierauf ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 3. April 2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Gleichwohl hat er bis heute entsprechende Erklärungen und Nachweise nicht erbracht. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu a)), jedoch unbegründet (dazu b)). a) Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche und vom Antragsgegner uneingeschränkt gestellte Antrag kann mit Blick auf die zugleich abgegebene Begründung dahingehend einschränkend ausgelegt werden (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass sich die Beschwerde nur insoweit gegen den angegriffenen Beschluss richtet, wie dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – hinsichtlich des in Ziffer 3 des Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots – stattgegeben worden ist. Die Beschwerde ist auch statthaft. § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung steht dem nicht entgegen, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG ist (vgl. dazu ausführlich Beschl. d. Senats v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 12). Vielmehr wehrt sich der Antragsteller gegen eine von der drohenden Abschiebung und deren Vollzug zu trennende, rein aufenthaltsrechtliche Maßnahme. Erstinstanzlich begehrt wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme die Bemühungen der Ausländerbehörde um eine ggf. notwendig werdende Abschiebung voranbringen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt, dass dieses eine ggf. notwendig werdende Abschiebung nicht voranbringt. Es hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (lediglich) zur Folge, dass der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten darf und dass ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugleich auszusprechende Befristung beginnt auch nach der Ausweisung erst mit der Ausreise zu laufen (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 14 f.). b) Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht begründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als nationalrechtliche Rechtsgrundlage für das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot benannt. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2025 wirksam erlassene Ausweisung, an deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht keine Bedenken geäußert hat, die erforderliche Grundmaßnahme dar. Hiergegen wendet der Antragsgegner nichts ein. Ferner hat das Verwaltungsgericht beachtet, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 AufenthG. Das Verwaltungsgericht meint, vorliegend sei die Ausübung des behördlichen Ermessens fehlerhaft, da der Antragsgegner den zeitlichen Rahmen, in dem sich die Befristung bewegen müsse, nicht zutreffend bestimmt habe. aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung es erfordere, in einem ersten Schritt die zulässige Höchstfrist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist seien das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Insoweit sei das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen. Die auf diese Weise anhand der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist müsse von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht gemessen und ggf. relativiert werden. Gegen diese, an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 58, v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und v. 10.07. 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42) orientierten Vorgehensweise wendet der Antragsgegner nichts ein. bb) Der Antragsgegner tritt mit seiner Beschwerde jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die danach vorzunehmende Befristungsentscheidung mit einer von ihm angenommenen Höchstfrist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Jahren im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ermessensfehlerhaft sei. Die insoweit angeführten Gründe rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch nicht. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (Var. 1, dazu (2)) oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Var. 2, dazu (1)) ausgeht. (1) Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsgegner eine schwerwiegende, vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht angenommen hat. Folgerichtig schied auch für das Verwaltungsgericht ein Rückgriff auf § 11 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 AufenthG aus. Hiergegen wendet der Antragsgegner wiederum nichts ein. (2) Obwohl der Antragsgegner die Ausweisung des Antragstellers verfügt und dabei im Schwerpunkt dessen strafrechtliche Verurteilung berücksichtigt hat, greift der verbleibende § 11 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 AufenthG nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. § 11 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 AufenthG sei unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur zur Anwendung komme, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und die an die Verurteilung anknüpfende Ausweisung wiederum die Ausreisepflicht kausal herbeigeführt habe. Diese Auslegung greift der Antragsgegner zwar als unzulässig an, vermag die Unrichtigkeit der dem zugrundeliegenden Auffassung mit seinem Beschwerdevorbringen jedoch nicht darzulegen. (a) Das Verwaltungsgericht hat § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AufenthG an den Regelungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.) gemessen. Die Rückführungsrichtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (vgl. Art. 1 Rückführungsrichtlinie) und macht auch Vorgaben bezüglich des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne des § 11 AufenthG (hier nur als Einreiseverbot bezeichnet, vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie). Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Jenseits dieser Fallgruppe lässt die Rückführungsrichtlinie eine über fünf Jahre hinausreichende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht unmittelbar zu. (b) Etwas anderes könnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur dann gelten, soweit der deutsche Gesetzgeber mit § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit zum sogenannten „Opt-Out“ Gebrauch gemacht haben sollte mit der Folge, dass die Beschränkung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie nicht gelte. Nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie findet die Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Mitgliedstaaten können allerdings beschließen, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts würde ein „Opt-Out“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall jedoch nicht greifen. Dies zieht das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. (aa) Um Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie gerecht zu werden, legt das Verwaltungsgericht § 11 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 AufenthG einschränkend dahingehend aus, dass die maßgebliche Ausweisung, die an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpft, kausal die Rückkehr- bzw. Ausreisepflicht herbeigeführt haben muss. Die notwendige kausale Verknüpfung ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie. Er lasse ein „Opt-out“ nur für die Fälle zu, in denen die Drittstaatsangehörigen nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig seien. Die Regelung beziehe sich jedoch nicht auf diejenigen Betroffenen, die – wie der Antragsteller – unabhängig von der Ausweisung vor deren Erlass bereits ausreisepflichtig waren. Der Antragsgegner setzt sich mit dem Wortlautargument nicht auseinander. Er scheint hingegen davon auszugehen, dass ein „Opt-out“-Recht des nationalen Gesetzgebers nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie statt einer kausalen Verknüpfung von strafrechtlicher Sanktion und Rückkehrpflicht nur voraussetze, dass die strafrechtliche Verurteilung maßgeblicher Grund für eine „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ist (so auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed., Stand 01.04.2025, § 11 AufenthG Rn. 40). Hierzu wiederum scheint der Antragsgegner auch die Ausweisung zu zählen. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie spricht eindeutig für die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Erfasst werden dürfen lediglich solche Personen, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Allein eine Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, wie der Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG es nahelegt, genügt dem nicht. Denn die nach nationalem Recht verfügte Ausweisung begründet allein noch keine Rückkehrpflicht. Insoweit zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass es sich bei der Ausweisung gerade nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie handelt. Weder erlegt sie dem Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrverpflichtung auf noch stellt sie eine solche fest (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Maßgeblich für eine Rückkehrpflicht „aufgrund“ oder „infolge“ einer strafrechtlichen Sanktion muss vielmehr sein, ob die strafrechtliche Verurteilung die Rückkehrpflicht zumindest mittelbar ausgelöst hat. Dies ist nach nationalem Recht allenfalls in den Fällen denkbar, in denen der Betroffene einen Aufenthaltstitel besitzt und die Ausweisung, die tragend auf eine strafrechtliche Verurteilung gestützt ist, zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), damit die gesetzliche Rückkehrverpflichtung (§ 50 Abs. 1 AufenthG) auslöst hat und am Ende zum Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung führt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.08.2023 – 19 K 139/23 –, juris Rn. 76; Huber/Al-Ali/Bergmann, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 31; Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, Stand Okt. 2022, § 11 Rn. 35). Anhaltspunkte dafür, dass Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie anders zu verstehen sein sollte bzw. keine kausale Verknüpfung zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und der Auslösung der Rückkehrpflicht fordert, legt der Antragsgegner nicht dar. Soweit er auf die Gesetzesbegründung abhebt, mit der die dem heutigen § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG entsprechende Regelung eingeführt wurde, ist dieser Verweis nicht ergiebig. Der deutsche Gesetzgeber kann zwar erläutern, wie er das Unionsrecht verstanden hat, er kann aber weder den Regelungsinhalt der Rückführungsrichtlinie bestimmen noch den Gerichten eine Auslegung derselben vorgeben. Außerdem lässt sich der Gesetzesbegründung nur entnehmen, dass mit dem heutigen § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Regelung geschaffen werden sollte, mit der in Übereistimmung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b) bzw. mit Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie die Fünfjahresfrist überschritten werden darf (BT-Drs. 17/5470, S. 21; vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 36; zur Einführung von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG BT-Drucks. 20/9463, S. 45). Auch die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung verhält sich nicht zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, sondern stellt – ohne sich mit der bei Betrachtung des Wortlauts des Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie ergebende Problematik auseinanderzusetzen – fest, dass der Gesetzgeber mit dem heutigen § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG von dem „Opt-Out“ i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2013 – 8 LC 129/12 –, juris Rn. 51; OVG Münster, Urt. v. 22.03.2012 – 18 A 951/09 –, juris Rn. 90; zweifelnd hingegen BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 54). cc) Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung und daher als solche nicht an den Regelungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sei, ist dem, wie ausgeführt, zuzustimmen. Die Relevanz dieser Ausführungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat das im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht beanstandet, weil es an einer Rückkehrentscheidung fehlt. Ebenso hat es seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass es an einer Ausweisung im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 AufenthG fehle, weil die Ausweisung selbst unwirksam oder rechtswidrig wäre oder nicht an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfe. Das Verwaltungsgericht hat allein die nationalrechtlichen Regelungen zur Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots betrachtet und ausgelegt. dd) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er im Übrigen die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Fünfjahresfrist des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie nicht überschritten habe, verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg. Insoweit hat das Verwaltungsgericht nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass, auch wenn die vom Antragsgegner festgesetzte Frist von 54 Monaten diese Höchstgrenze nicht überschreitet, der Antragsgegner gleichwohl bei der Bemessung der Frist von einem Ermessensrahmen von bis zu zehn Jahren ausgegangen ist und damit die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner eine niedrigere Frist als 54 Monate festgesetzt hätte, wäre ihm bewusst gewesen, dass nur ein Ermessensrahmen bis zu fünf Jahren eröffnet ist und er diesen nahezu ausgeschöpft hat. ee) Ob und inwieweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darzulegen vermag, sich bei Ausübung seines Ermessens zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots an der eingangs dargestellten zweistufigen Prüfung orientiert zu haben, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat lediglich ergänzend und ohne dass die Entscheidung auf dieser Erwägung beruht, ausgeführt, die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene zweistufige Prüfung – Ermittlung der an der Erreichung des Ausweisungszwecks gerichteten Höchstfrist und der Messung dieser in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht – dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen sei. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).