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Beschluss

6 O 21/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0830.6O21.24.00
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Leitsätze
1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erstreckt sich nur auf die in der Urkunde festgestellten Tatsachen, die von der beurkundenden Person selbst verwirklicht wurden oder die diese aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat.(Rn.5) 2. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück die Behörde der Post zwecks Zustellung in einem verschlossenen Umschlag übergeben hat, ist im Wege der freien Beweiswürdigung auf etwaige Angaben in der Zustellungsurkunde sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles einschließlich der entsprechenden Verfügungen der Behörde abzustellen.(Rn.6) 3. Hat die Widerspruchsbehörde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Widerspruchsfrist abgelehnt, ist es dem Verwaltungsgericht nach Klageerhebung als die mit der Hauptfrage befasste Instanz aus Gründen der Prozessökonomie nicht verwehrt, hierüber erneut zu entscheiden.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erstreckt sich nur auf die in der Urkunde festgestellten Tatsachen, die von der beurkundenden Person selbst verwirklicht wurden oder die diese aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat.(Rn.5) 2. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück die Behörde der Post zwecks Zustellung in einem verschlossenen Umschlag übergeben hat, ist im Wege der freien Beweiswürdigung auf etwaige Angaben in der Zustellungsurkunde sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles einschließlich der entsprechenden Verfügungen der Behörde abzustellen.(Rn.6) 3. Hat die Widerspruchsbehörde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Widerspruchsfrist abgelehnt, ist es dem Verwaltungsgericht nach Klageerhebung als die mit der Hauptfrage befasste Instanz aus Gründen der Prozessökonomie nicht verwehrt, hierüber erneut zu entscheiden.(Rn.10) Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, weil es die Klage vom 3. März 2022 gegen die beiden Klägern gegenüber jeweils erlassenen Duldungsbescheide vom 5. April 2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 3. Februar 2022 für unzulässig erachtet. Es fehle an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, weil die Kläger die wegen unrichtig erteilter Rechtsmittelbelehrung geltende Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) versäumt hätten. Das Gericht gehe mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon aus, dass die Bescheide gemäß der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunden am 6. April 2018 durch Einlegung in den zur klägerischen Wohnung gehörenden Briefkasten an die gültige Adresse zugestellt worden seien. Der Widerspruch sei aber erst am 20. April 2021 eingelegt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei den Klägern wegen Versäumung der Frist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 VwGO nicht zu gewähren. Diese Entscheidung hat Bestand. Der Senat schließt sich auch in Kenntnis der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente im Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Es spricht weit überwiegendes dafür, dass dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der korrekten Zustellung der Duldungsbescheide vom 5. April 2018 am 6. April 2018 zu folgen sein wird (dazu 1.). Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass den Klägern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war (dazu 2.). 1. Die Zustellung behördlicher Verwaltungsakte wird gemäß § 146 Abs. 2, § 147 Abs. 2 Satz 1 LVwG u.a. durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) ausgeführt. Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post gelten §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend, § 148 Abs. 1 und 2 Satz 1 LVwG. Zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen; für diese Zustellungsurkunde gilt § 418 ZPO (§ 182 Abs. 1 ZPO). Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO jedoch nur auf die in der Urkunde festgestellten Tatsachen (BGH, Beschl. v. 12.02.2020 – IV ZB 29/18 –, juris Rn. 7), die von der zur Beurkundung berufenen Amtsperson selbst verwirklicht wurden oder die diese aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat. Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände (BGH, Beschl. v. 11.07.2018 – XII ZB 138/18 –, juris Rn. 5 und v. 06.05.2004 – IX ZB 43/03 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Dörndorfer in: BeckOK ZPO, 53. Ed. 01.07.2024, § 182 Rn. 1). Entsprechend begründet sie bei einer Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1, § 180 ZPO, wie sie hier erfolgt ist, zwar den Beweis über die Person, der zugestellt wird (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und den Grund, der die Ersatzzustellung rechtfertigt (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), nicht aber die Art des zuzustellenden, der Post in einem verschlossenen Umschlag übergebenen Schriftstückes. Dies wird auch von den Klägern so gesehen. Allerdings kommt unter diesen Umständen auch § 418 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung. Denn es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass von den Klägern nicht verlangt werden kann, den Beweis der Unrichtigkeit einer Tatsache zu erbringen, die außerhalb der Wahrnehmung des Zustellers liegt und von der Zustellungsurkunde von vornherein nicht bezeugt wird (vgl. Häublein/Müller in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 182 Rn. 17). Dies hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht getan. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, hat es vielmehr zutreffend im Wege der freien Beweiswürdigung neben etwaigen Angaben in der Zustellungsurkunde auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles einschließlich der entsprechenden Verfügungen der beklagten Behörde abgestellt (dazu BGH, Beschl. v. 12.02.2020 – IV ZB 29/18 –, juris Rn. 7) und unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erkannt, dass mit den Zustellungsurkunden vom 6. April 2018 die streitgegenständlichen Duldungsbescheide vom 5. April 2018 zugestellt wurden. Diese sorgfältig durchgeführte Würdigung ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar und deshalb als ausreichender Nachweis anzusehen. Im Rahmen dieser Würdigung hat das Verwaltungsgericht zulässigerweise berücksichtigt, dass die Kläger, die nicht die Zustellung als solche, wohl aber die Zustellung gerade der Duldungsbescheide vom 5. April 2018 bestreiten, nicht angeben, welche Schriftstücke ihnen von der Beklagten jeweils stattdessen am 6. April 2018 zugestellt worden sein sollen, obwohl ihnen dies unproblematisch möglich wäre. Soweit sie behaupten, im April 2018 keine anderen Schreiben der Beklagten als die Anhörungsschreiben vom 1. März 2018 erhalten zu haben und meinen, nicht ausschließen zu können, dass diese Anhörungsschreiben in den Umschlägen versandt wurden, stellt dies die Überzeugung von der Zustellung der Duldungsbescheide am 6. April 2018 nicht in Frage. Ebenso wie die Duldungsbescheide (VV A, Bl. 28 und 34) enthalten die zuvor an dieselbe Anschrift gerichteten Anhörungen vom 25. Januar 2018 (VV A, Bl. 14 ff., Bl. 19 ff.) im Adressfeld den Hinweis auf die verfügte Zusendung „Per Postzustellungsurkunde“. Die im Vorgang dokumentierte Zustellung dieser Anhörungsschreiben am 30. Januar 2018 wird nicht bestritten. Vielmehr erbaten die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2018 jeweils eine Verlängerung der Stellungnahmefrist. Diese wurde den Klägern durch das von ihnen erwähnte behördliche Schreiben vom 1. März 2018 gewährt (VV A, Bl. 26 und 27). Dass sich diese Schreiben bei der Zustellung am 6. April 2018 in den Umschlägen befanden, kann hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass sie, zumal es sich gerade nicht um die förmliche Anhörung handelte, nur mit einfachem Brief übersandt wurden. Anders als bei den Anhörungsschreiben vom 25. Januar 2018 und den Duldungsbescheiden fehlt im Adressfeld der Zusatz „Per Postzustellungsurkunde“. Zum anderen passt die These, sie könnten sich am 6. April 2018 in den Umschlägen befunden haben, auch nicht in den zeitlichen Ablauf. Laut Ab-Vermerk gingen diese Schreiben noch am 1. März 2018 zur Post. Dass sie den Klägern erst im April 2018 zugegangen sein sollten, ist nicht plausibel. Zudem hat schon das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich die in Rede stehende Postzustellungsurkunden vom 6. April 2018 im Verwaltungsvorgang (VV A, Bl. 32 f. und 38 f.) erst unmittelbar an die jeweiligen Duldungsbescheide anschließen, ohne dass sich in dieser Chronologie noch andere, an die Kläger adressierte Bescheide oder Schriftstücke, die ihnen zugestellt werden sollten, finden und ohne dass der Verwaltungsvorgang etwaige Postrückläufer oder sonstige Hinweise auf eine Unzustellbarkeit enthält. Diese Argumentation wird durch die Beschwerdebegründung ebenso wenig in Frage gestellt wie der verwaltungsgerichtliche Hinweis auf die in der ersten Zeile der Postzustellungsurkunden unter „1.1 Akten-Geschäftszeichen, Ggf. weitere Kennz.“ enthaltene Zahlenreihenfolge „575/100“ aus dem in der Anlage zum Duldungsbescheid enthaltenen Kassenzeichen 01/00000575/100-001 als Aktenzeichen sowie die abgekürzte Angabe des Adressatennamens und das behördliche Zeichen „-1.31- Mö“, das auch in den Duldungsbescheiden als behördliches Zeichen angegeben ist, als weitere Kennzeichen. Dies alles fügt sich nahtlos in das Gesamtbild ein. Die diesem Umstand beizumessende Bedeutung wird durch die schlichte klägerische Behauptung, dass sich daraus nichts anderes ergebe, nicht in Frage gestellt. Auch im Übrigen schließt sich der Senat den für zutreffend erachteten Argumenten des Verwaltungsgerichts an (s. Beschlussabdruck ab S. 3 unten). 2. Davon ausgehend, dass die angefochtenen Duldungsbescheide den Klägern am 6. April 2018 jeweils ordnungsgemäß zugestellt und damit bekanntgegeben worden sind, wird eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es dem Gericht als die mit der Hauptfrage befasste Instanz aus Gründen der Prozessökonomie auch bei einer für das Widerspruchsverfahren gemäß § 70 Abs. 2 VwGO angeordneten entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO möglich sein muss, bei Versäumung der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO und behördlicherseits abgelehntem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hierüber erneut zu entscheiden, zumal der Behörde insoweit kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zur Seite steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1983 – 1 C 34.80 –, juris Rn. 17 und OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005 – 3 Nc 37/05 –, juris Rn. 9; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 70 Rn. 27, 31 m.w.N.). Die gemäß § 70 Abs. 2 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO schließt eine Anwendung des § 32 VwVfG bzw. § 90 LVwG im Übrigen aus. Der auf die versäumte Widerspruchsfrist gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig. § 60 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (vgl. i.Ü. § 32 Abs. 3 VwVfG, § 90 Abs. 3 LVwG). Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, über deren Lauf nicht belehrt werden muss; die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Betroffenen jedenfalls innerhalb eines Jahres Gelegenheit haben, sich über mögliche Rechtsbehelfe zu informieren. Musste der Betroffene mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes rechnen, scheidet die Annahme höherer Gewalt von vornherein aus. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Jahresfrist ist nicht möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 60 Rn. 28, § 58 Rn. 16, 20 m.w.N.). Die vorgenannte Jahresfrist war bei Antragstellung am 20. April 2021 längst verstrichen. Auch haben die Kläger haben keinerlei Angaben dazu gemacht, weswegen der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sein soll. Darauf hindeutende Anzeichen sind nicht ersichtlich. Im Übrigen mussten die Kläger nach unbestrittener Zustellung der Anhörung zum beabsichtigen Erlass der Duldungsbescheide am 30. Januar 2018 und verlängerter, aber ungenutzt verstrichener Stellungnahmefrist damit rechnen, dass entsprechende Bescheide ergehen würden. Auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Beginn der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Wegfall des Hindernisses kommt es deshalb nicht an. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten haben von Amts wegen die Beschwerde führenden Kläger zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).