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Beschluss

5 LA 75/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0923.5LA75.22.00
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Leitsätze
1. Das Veranlassungsprinzip ist als allgemeine Rechtsgrundlage nicht anerkannt; es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist.(Rn.12) 2. Der Erlass von Normen des Privatrechts überschreitet die einem Wasser- und Bodenverband zustehende Satzungsautonomie.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 30. November 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Veranlassungsprinzip ist als allgemeine Rechtsgrundlage nicht anerkannt; es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist.(Rn.12) 2. Der Erlass von Normen des Privatrechts überschreitet die einem Wasser- und Bodenverband zustehende Satzungsautonomie.(Rn.18) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 30. November 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Rechtsstreit betrifft die Ertüchtigung einer Brücke über einen Vorfluter. Die Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit einer Fläche von etwa 7,7 ha im Verbandsgebiet des beklagten Wasser- und Bodenverbandes. Der angrenzende Vorfluter „Deichwettern“ war ursprünglich verrohrt. In den 1950er-Jahren wurde das Gewässer ausgebaut. Zur Querung des nunmehr offenen Grabens wurde im Jahr 1961 eine Brücke errichtet, die ebenso wie die Wettern selbst im Eigentum des Beklagten steht. Die Brücke dient als Zufahrt zu den klägerischen Parzellen, welche nur auf diese Weise von der öffentlichen Straße aus zu erreichen sind. Im Jahr 2016 ließ der Beklagte vor der Brücke ein Verkehrszeichen aufstellen, das das Befahren mit Fahrzeugen verbietet, deren Masse eine bestimmte Grenze überschreitet. Nach den letzten Angaben des Beklagten ist eine Fahrzeugmasse von 10 t und eine Achslast von 7 t ausgeschildert. In dem vor dem Landgericht Itzehoe zum Aktenzeichen 10 OH 3/16 geführten selbständigen Beweisverfahren führte der Sachverständige ….. in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2018 aus, dass die ortsübliche und wirtschaftliche Beackerung der streitbefangenen Fläche Maschinen mit einer Nutzlast bis 28,9 t erfordere. Der Sachverständige ….. kam im Gutachten vom 17. November 2016 zu dem Ergebnis, dass die Brücke für eine derartige Lastaufnahme nicht geeignet sei. Die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur Verstärkung der Brücke für eine Lastaufnahme bis 28,9 t zu verurteilen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; jedenfalls hat die Klägerin dies nicht innerhalb der am 15. Februar 2023 abgelaufenen Begründungsfrist dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht dargelegt. Wer die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, muss substanziiert darlegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Zulassungsantragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 –, juris Rn. 4). Die Klägerin beanstandet, „dass sich das Gericht mit dem Zustand der Brücke nicht befasst hat und möglicherweise auch die Akten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichtes Itzehoe nicht beigezogen hat.“ Dem Verwaltungsgericht hätte sich „aufdrängen müssen, dass der Beklagte die streitbefangene Brücke seit ihrer Errichtung sich selbst überlassen hatte mit der Folge, dass Gewichtsbeschränkungen überhaupt notwendig waren, worauf auch der Sachverständige des Beklagten selbst hingewiesen hatte.“ Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Die Klägerin bezeichnet keine konkreten Tatsachen, die hätten aufgeklärt werden müssen. Sie legt auch deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Hinzukommt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat. Ohne einen Beweisantrag musste sich dem Verwaltungsgericht eine Aufklärung nicht aufdrängen. Dass der Beklagte die Brücke „sich selbst überlassen“ und „vernachlässigt“ habe, „indem er schon bloße Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten nicht vornahm“, hat die Klägerin nicht in der ersten Instanz, sondern erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht dargelegt. Im Übrigen ist dieser Vortrag auch nicht hinreichend substanziiert. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (Senat, Beschluss vom 12. August 2021 – 5 LA 110/21 –, juris Rn. 2). Der Zulassungsantragsteller muss die für fallübergreifend gehaltene Frage formulieren und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (Senat, Beschluss vom 21. September 2020 – 5 LA 40/20 –, juris Rn. 2). Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob es das „allgemeine kreuzungsrechtliche Veranlassungsprinzip“ als einen allgemeinen und verallgemeinerungsfähigen Tatbestand im richterrechtlichen Sinne gibt. Die Frage ist nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die Klägerin erläutert nicht, durch welche konkreten Tatbestandsvoraussetzungen und welche konkreten Rechtsfolgen das angebliche „allgemeine kreuzungsrechtliche Veranlassungsprinzip“ gekennzeichnet ist. Aus diesem Grund erschließt sich auch nicht, warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines solchen Prinzips den Rechtsstreit anders hätte entscheiden müssen. Schließlich ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargelegt. Die Klägerin bezeichnet keinen tragfähigen Rechtsgedanken, der es plausibel erscheinen ließe, die auf dem Veranlassungsprinzip beruhenden gesetzlichen Regeln zur verallgemeinern. Sie setzt sich darüber hinaus nicht hinreichend mit der zum Veranlassungsprinzip ergangenen Rechtsprechung auseinander. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Veranlassungsprinzip als allgemeine Rechtsgrundlage nicht anerkannt ist. Das Veranlassungsprinzip gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 – 4 C 28.79 –, juris Rn. 23 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – III ZR 185/00 –, juris Rn. 10 m.w.N., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 – OVG 1 B 34.08 –, juris Rn. 90; OVG Magdeburg, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 2 L 244/08 –, juris Rn. 25). Dass sich den von der Klägerin zitierten Entscheidungen Gegenteiliges entnehmen ließe, ist nicht dargetan. 3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Ertüchtigung der Brücke aus § 36 Abs. 1 WVG verlangen. Die Norm vermittelt einen Ausgleichsanspruch für den Fall, dass dem Betroffenen durch die Benutzung von Grundstücken nach §§ 33 bis 35 WVG unmittelbare Vermögensnachteile entstehen. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass bei der Errichtung der Brücke kein Grundstück „benutzt“ worden sei, welches sich heute im Eigentum der Klägerin befinde. Auch ein sog. „Distanzschaden“ sei zu verneinen. Hierzu müssten die geltend gemachten Nachteile auf eine Maßnahme des Wasser- und Bodenverbandes direkt zurückzuführen sein. Entstünden die Nachteile jedoch erst nach Hinzutreten weiterer Umstände oder beruhten sie nicht unmittelbar auf einer konkreten Maßnahme des Verbandes, sei eine Ausgleichspflicht zu verneinen. Hier fehle es an der erforderlichen Unmittelbarkeit, denn die geltend gemachten Nachteile seien erst entstanden, nachdem das eingesetzte Gerät so schwer geworden sei, dass es die Tragfähigkeit der Brücke überschreite. Zu diesen Argumenten des Verwaltungsgerichts enthält die Antragsbegründung keine ergiebigen Ausführungen. b) Auch § 6 Abs. 7 der Satzung des Beklagten scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Dort heißt es: Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beklagten gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 der Satzung die Unterhaltung der streitbefangenen Brücke obliegt, und unterstellt – stillschweigend – zumindest die Möglichkeit, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein korrespondierender Anspruch auf Unterhaltung der Brücke zusteht. Dass der Beklagte verpflichtet sei, die Brücke und ihre Bauart an die zeitgemäße Technologie der landwirtschaftlichen Maschinen anzupassen, ergebe sich aus der Satzung indes nicht. Die Klägerin wendet ein, mit „Unterhaltung“ sei nicht nur die Wahrung eines status quo gemeint, sondern auch die „Pflege und Entwicklung“, wie dies in § 39 WHG zum Ausdruck komme. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. § 39 WHG regelt nicht die Brücken-, sondern die Gewässerunterhaltung. Nach dem üblichen Sprachgebrauch gehen Verbesserungsmaßnahmen über eine bloße Unterhaltung hinaus. Warum in der Satzungsbestimmung etwas Anderes gemeint sei soll, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht plausibel auf. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zweifelhaft erscheint, ob § 6 Abs. 7 Satz 2 der Satzung überhaupt subjektive Rechte einzelner Grundstückseigentümer begründet. Die Norm stellt klar, dass die Unterhaltung der dort genannten Anlagen nicht zu den allgemeinen satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten gehört, sondern dass die Unterhaltung stattdessen den Grundstückseigentümern obliegt. Eine darüber hinausgehende, vom Wortlaut her nicht gebotene Auslegung der Satzungsbestimmung in dem Sinne, dass sie Ansprüche der durch die Parzellenzufahrt Begünstigten gegenüber dem jeweils unterhaltungspflichtigen Grundstückseigentümer begründet, wäre problematisch. Eine solche Regelung dürfte dem Privatrecht zuzuordnen sein, da sie kein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung begründen würde und auch kein Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben wäre, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 –, juris Rn. 4). Zwar wäre eine originär aus der Satzung abzuleitende Unterhaltungspflicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben beeinträchtigen, wie dies etwa bei einer Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht der Fall sein kann. Ein davon zu unterscheidender Anspruch des durch die Parzellenzufahrt Begünstigten gegen den Grundstückseigentümer auf eine dem Interesse des Begünstigten entsprechende Unterhaltung wäre dagegen wohl privatrechtlicher Art, da weder auf der Seite des Anspruchsinhabers noch auf der Seite des Anspruchsgegners zwingend ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt wäre. Es würde sich zudem um einen Anspruch im Gleichordnungsverhältnis handeln. Der Erlass von Normen des Privatrechts überschreitet jedoch die dem Beklagten zustehende Satzungsautonomie. Gemäß § 6 Abs. 1 WVG regelt die Satzung die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern, nicht aber die Rechtsbeziehungen der Verbandsmitglieder untereinander oder zu Dritten. c) Erstmals im Berufungszulassungsverfahren stellt die Klägerin die Behauptung auf, die Brücke sei seit ihrem Bau vernachlässigt worden (s.o.). Sie liefert hierfür jedoch – wie bereits erwähnt – keine zureichende Begründung und macht darüber hinaus nicht deutlich, welche rechtliche Relevanz die behauptete Tatsache für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hat. d) Der klägerische Anspruch lässt sich nicht aus § 3 Nr. 4 der Satzung des Beklagten herleiten. Danach gehören die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und die Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten. Es handelt sich um eine zulässige Aufgabe gemäß § 2 Nr. 13 WVG. Sie steht im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten des Verbandes und verpflichtet den Verband dazu, bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben der wachsenden Bedeutung des Umweltschutzes auch für die moderne Landbewirtschaftung Rechnung zu tragen (BT-Drs. 11/6764, S. 24). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konkretisiert sich diese Aufgabe nicht so, dass der Beklagte auf Kosten seiner Mitglieder durch Ertüchtigung einer Brücke eine erleichterte landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke eines einzelnen Mitgliedes sicherstellen muss. Diese Auslegung der Satzungsvorschrift trifft offensichtlich zu und wird von der Klägerin auch nicht plausibel in Frage gestellt. e) § 2 Nr. 3 WVG ist unergiebig. Danach gehört die Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen zu den zulässigen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes. Wie aus § 3 der Satzung zu ersehen ist, handelt es sich jedoch nicht um eine Aufgabe des Beklagten. f) Entsprechendes gilt für § 2 Nr. 4 WVG. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen gehören gemäß § 3 der Satzung nicht zu den Aufgaben des Beklagten. g) Der klägerische Anspruch lässt sich nicht aus § 4 Abs. 1 der Satzung des Beklagten herleiten. Danach hat der Beklagte zur Erfüllung seiner Aufgaben die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern und an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen. Die Vorschrift statuiert keine eigenständige Aufgabe des Beklagten, sondern stellt lediglich klar, dass der Beklagte die Arbeiten vornehmen muss, die zur Erfüllung seiner anderwärts normierten Aufgaben erforderlich sind. h) Die Antragsbegründung thematisiert das Erschließungsrecht und deutet Parallelen an, lässt jedoch eine schlüssige Ableitung des klägerischen Anspruchs in diesem Zusammenhang vermissen. i) Entsprechendes gilt für die Anspielung auf das bürgerliche Sachenrecht. j) Ein „allgemeiner kreuzungsrechtlicher Grundsatz des Veranlassungsprinzips“ scheidet als Anspruchsgrundlage aus (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Anwendung von § 51 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verstärkung der Brücke ist nicht mit den dafür aufzuwendenden Kosten gleichzusetzen, die sich nach Angaben des Sachverständigen …. aus dem Jahr 2016 auf 145.000 Euro belaufen. Das Vermögen der Klägerin würde sich nicht um diesen Betrag vermehren. Die Brücke steht nicht im Eigentum der Klägerin und ist ihrem Vermögen auch sonst nicht zuzurechnen. Die wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin resultieren vielmehr aus den nach Ertüchtigung der Brücke zu erzielenden (höheren) Pachteinnahmen bzw. aus einer etwaigen Steigerung des Grundstückswerts. Für die Bemessung dieser Vorteile gibt es keine genügenden Anhaltspunkte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).