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Beschluss

5 MB 4/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0611.5MB4.24.00
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Leitsätze
Bei einem Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 25. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist. (Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 25. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller ab dem 30. Juni 2023 als Berufsbetreuer zu registrieren, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig; der Antragsteller ist insbesondere rechtsschutzbedürftig. Bei einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.2004 –6 S 19/04 –, juris Rn. 2). Der Antragsteller hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Registrierung als berufliche Betreuungsperson (Bl. 2 Beiakte A) gestellt. Weitergehende Anforderungen sind für das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu stellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschluss, S. 2 f.) ist der Antragsteller nicht darauf zu verweisen, eine den Vorgaben des Antragsgegners entsprechende Auskunft über seine Person aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis beizubringen. Denn die Frage, ob die vom Antragsteller vorgelegten Schuldnerverzeichnisabfragen vom 30. Juni 2023 (Bl. 6 Beiakte A) sowie vom 7. Oktober 2023 (Bl. 42 Beiakte A) den gesetzlichen Anforderungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) genügen, betrifft die Begründetheit des Antrages gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. 2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 32 Abs. 1 BtOG nicht glaubhaft gemacht. Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 registriert (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG). Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG). Mit dem Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beizubringen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BtOG). Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen (§ 32 Abs. 1 Satz 4 BtOG). Eine den Anforderungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtOG genügende Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO hat der Antragsteller nicht beigebracht. Nach § 882b Abs. 2 ZPO werden im Schuldnerverzeichnis Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister (Nr. 1), Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners (Nr. 2), Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners (Nr. 3), einschließlich abweichender Personendaten angegeben. Die vom Antragsteller vorgelegten Schuldnerverzeichnisabfragen vom 30. Juni 2023 sowie vom 7. Oktober 2023 beziehen sich auf „…“ (Vorname) „…“ (Name). Die Vornamen des Antragstellers sind indes „… …“. Dies ergibt sich aus dem Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom 7. Juli 2023 (Bl. 12 Beiakte A) und wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller verweist lediglich darauf, dass er seinen zweiten Vornamen „…“ nicht nutze (siehe Beschwerdebegründung vom 26. April 2024, S. 4). Darüber hinaus wird in den Schuldnerverzeichnisabfragen vom 30. Juni 2023 und vom 7. Oktober 2023 der Geburtsort des Antragstellers nicht korrekt angegeben. Der Antragsteller ist ausweislich des Führungszeugnisses des Bundesamtes für Justiz vom 7. Juli 2023 (Bl. 12 Beiakte A) in „Neustadt in Holstein“ geboren und nicht in „Neustadt/Holstein“. Die Auffassung des Antragstellers, unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Angaben sei eine falsche Auskunft unmöglich, findet in den vorgelegten Schuldnerverzeichnisabfragen keine Stütze. Denn sowohl in der Abfrage vom 30. Juni 2023 als auch in der vom 7. Oktober 2023 findet sich unter „Suchergebnis“ der Hinweis, dass im Datenbestand des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder eine Eintragung, die exakt den angegebenen Suchkriterien entspreche, nicht gefunden worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).