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Urteil

5 KN 9/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0325.5KN9.21.00
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Leitsätze
Die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Homöopathie vermittelt keine Antragsbefugnis für einen gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung gerichteten Normenkontrollantrag. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Homöopathie vermittelt keine Antragsbefugnis für einen gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung gerichteten Normenkontrollantrag. (Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die streitbefangenen Satzungsbestimmungen verletzen die Rechte der Antragstellerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise. 1. Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung greift nicht in die von der Antragstellerin bereits erworbene Zusatzbezeichnung „Homöopathie” ein; darauf stützt sich das Antragsvorbringen auch nicht. Die Zusatzbezeichnung darf gemäß § 20 Abs. 2 WBO n.F. weitergeführt werden. 2. Die Antragsbefugnis ergibt sich nicht aus der bis zum 9. Oktober 2025 befristeten Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“, die der Antragstellerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 erteilt worden ist. Zwar ist die Befugnis ein subjektives Recht. In dieses Recht wird jedoch durch die Aufhebung der Zusatzbezeichnung in der Weiterbildungsordnung nicht eingegriffen. a) Die Befugnis ist ein subjektives Recht. Sie dient nicht lediglich dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem privaten Interesse der Antragstellerin. Nach den bei Erteilung der Befugnis maßgeblichen Bestimmungen, an denen sich durch die neue Weiterbildungsordnung und auch durch die jetzige Fassung des Heilberufekammergesetzes (HBKG n.F.) nichts Wesentliches geändert hat, hat die gesetzlich geregelte „Ermächtigung“, die in der Weiterbildungsordnung als „Befugnis“ bezeichnet wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO alter und neuer Fassung), in erster Linie die Funktion, eine im öffentlichen Interesse liegende qualifizierte Weiterbildung und damit mittelbar eine qualifizierte ärztliche Berufsausübung zu gewährleisten. Weiterbildungsbezeichnungen weisen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Bereich hin (§ 32 HBKG a.F., ähnlich § 32 Abs. 1 HBKG n.F.). Sie rechtfertigen sich – wie erwähnt – daraus, dass sie im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind (§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 HBKG a.F., ähnlich § 32 Abs. 3 HBKG n.F.). Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung (§ 1 Satz 2 WBO alter und neuer Fassung). Das gilt mittelbar auch für die Weiterbildungsermächtigung bzw. -befugnis, da diese ihrerseits dazu dient, die Qualität der Weiterbildung zu sichern (vgl. zu diesem Zweck im Zusammenhang mit der Befristung, dem Widerrufsvorbehalt und weiteren möglichen Bedingungen und Auflagen: LT-Drs. 13/3127, S. 67). Die Weiterbildung ist gemäß § 36 Abs. 1 HBKG a.F. (ähnlich § 33 Abs. 2 HBKG n.F.) generell bzw. je nach Regelung in der Weiterbildungsordnung unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) durchzuführen. Die Ermächtigung kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 HBKG a.F. (jetzt zur ärztlichen Weiterbildung: § 40 Abs. 1 Satz 1 HBKG n.F.) nur erhalten, wer u.a. fachlich und persönlich geeignet ist. Mit dem alleinigen Hinweis auf diesen öffentlichen Zweck ist die Rechtsnatur der Weiterbildungsbefugnis aber nicht vollständig umschrieben. Dadurch, dass die Weiterbildung an die Leitung durch einen Weiterbildungsbefugten geknüpft ist, können sich für den Inhaber einer solchen Befugnis wirtschaftliche Vorteile im Rahmen seiner Berufsausübung ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Befugte – wie im Fall der Antragstellerin – zugleich Inhaber der Weiterbildungsstätte ist. Im Rahmen der durch den öffentlichen Zweck der Weiterbildungsbefugnis gezogenen Grenzen kann der Inhaber einer Weiterbildungsstätte Stellen für Weiterbildungsassistenten ausschreiben und damit ein Bewerberfeld ansprechen, dass ihm sonst verschlossen bliebe. Auch die Fallseminare, durch deren Besuch ggf. die Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte – wie nach altem Recht im Bereich Homöopathie (vgl. Abschnitt C WBO a.F.) – ersetzt werden kann, finden unter der Anleitung eines Weiterbildungsbefugten statt (§ 2a Abs. 3 WBO a.F., § 2a Abs. 2 WBO n.F.) und eröffnen dadurch die Chance auf einen zusätzlichen wirtschaftlichen Ertrag. Dieser Vorteil ist nicht lediglich eine außerhalb des Normzwecks liegende faktische Nebenfolge. Indem das Gesetz die Verantwortung für die Durchführung der Weiterbildung bewusst den Weiterbildungsermächtigten überträgt, macht es sich deren wirtschaftliches Eigeninteresse zu Nutze und erspart der Antragsgegnerin damit Kosten, die gegebenenfalls bei einer anders strukturierten Organisation der Weiterbildung anfielen. Diese Zielrichtung rechtfertigt die Einordnung der Weiterbildungsbefugnis als subjektives Recht. b) Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ greift nicht in die Weiterbildungsbefugnis der Antragstellerin ein. Die Befugnis bleibt bis zum Ende der Geltungsdauer am 9. Oktober 2025 formell unangetastet. Zwar ist der Antragstellerin die Leitung einer Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ seit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 20 Abs. 6 WBO n.F. am 30. Juni 2023 nicht mehr möglich. Darin liegt jedoch keine Beschränkung des subjektiven Rechts. Die Antragstellerin hatte von vornherein keinen Anspruch darauf, die Weiterbildung auch tatsächlich während der gesamten Dauer der Befugnis anbieten zu können, denn diese Möglichkeit hing vom Fortbestand der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ ab. Die Regelung in § 33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HBKG a.F. zog der Befugnis eine objektive Grenze. Die Antragstellerin hatte auch keinen Anspruch darauf, die Weiterbildung anbieten zu können, solange die in § 33 Abs. 1 HBKG a.F. formulierten Voraussetzungen vorlagen. § 33 Abs. 2 HBKG a.F. verschaffte den Ermächtigten kein subjektives Abwehrrecht gegenüber einer möglicherweise rechtswidrigen Aufhebung von Weiterbildungsbezeichnungen. Die Norm diente dem öffentlichen Interesse an einer qualifizierten Berufsausübung. Sie verfolgte nicht zugleich das Ziel, vorhandene Weiterbildungsermächtigungen in ihrem Bestand oder ihrer Nutzungsmöglichkeit zu schützen. 3. Die Antragsbefugnis lässt sich nicht aus einer etwaigen Fürsorgepflicht der Antragstellerin herleiten. Der vormals für das Recht der freien Berufe zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat angenommen, dass den Heilberufekammern aufgrund ihrer Satzungsautonomie und ihrer Disziplinargewalt eine Fürsorgepflicht obliegt (Urteil vom 22. August 2003 – 3 KN 1/02 –, juris Rn. 27). Ob dem grundsätzlich zu folgen ist, kann der nunmehr zuständige 5. Senat im gegebenen Fall offenlassen. Jedenfalls dient die Fürsorgepflicht nicht dazu, jedwede nachteilige Satzungsbestimmung im Normenkontrollverfahren angreifen zu können. Vielmehr bedarf es zur näheren Bestimmung des Umfangs und der Reichweite der Fürsorgepflicht einer an rechtlichen Maßstäben orientierten konkreten Begründung. Die Antragstellerin hat hierzu nichts Ergiebiges vorgetragen. Dem Senat erschließt sich auch sonst nicht, inwiefern der Antragstellerin in Bezug auf die hier streitigen Satzungsvorschriften ein Fürsorgeanspruch zukommt, der über die ihr ohnehin aus anderen Gründen zustehenden Rechtspositionen hinausgeht. 4. Durch die angegriffenen Regelungen der Weiterbildungsordnung kann die Antragstellerin nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Die anleitende Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung ist zwar grundrechtlich geschützt. Jedoch greift die Streichung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung nicht in den Schutzbereich des Grundrechts ein. a) Die Ausübung des Arztberufs fällt in den Schutzbereich des Grundrechts. Darin eingeschlossen ist die anleitende Tätigkeit im Bereich beruflichen Qualifizierung, soweit es sich dabei – wie im Fall der Antragstellerin – um eine typische Nebentätigkeit handelt, die nicht die Anforderungen an einen eigenständigen Beruf erfüllt, weil sie nicht als alleinige, vorrangige oder zumindest gleichgewichtige berufliche Tätigkeit mit dem Ziel der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgeübt wird (vgl. zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, juris Rn. 36; zur Entziehung der Weiterbildungsermächtigung als Berufsausübungsregelung, nicht als Zulassungsbeschränkung: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1988 – 3 B 75.88 –, A.RS 1988, 31244048). Der Grundrechtsschutz entfällt nicht dadurch, dass die Tätigkeit der Antragstellerin als Weiterbildungsbefugte in gewissem Umfang durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt ist. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG erfasst auch „staatlich gebundene“ Berufe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 – 1 BvR 787/80 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 1. Juli 1986 – 1 BvL 26/83 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 2561/03 –, juris Rn. 22). Dies gilt erst recht für staatlich gebundene Nebentätigkeiten. Ob im Rahmen der Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung zwischen dem weiterzubildenden und dem weiterbildenden Arzt ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis besteht, wie der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts angenommen hat (Urteil vom 16. August 1996 – 3 L 792/94 –, juris Rn. 55), kann insofern dahingestellt bleiben. b) Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung greift nicht in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, juris Rn. 73). Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken. Als Eingriffe in die Berufsfreiheit sind danach etwa Vorschriften anzusehen, die eine berufliche Tätigkeit grundsätzlich verbieten und nur unter dem Vorbehalt behördlicher Einzelzulassung erlauben. Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Weil nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, drohte das Grundrecht sonst, konturlos zu werden (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 72). Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ führt nicht dazu, dass die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin unmittelbar beschränkt wird. In tatsächlicher Hinsicht kann die Antragstellerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung in gleicher Weise wie zuvor tätig sein. Lediglich der rechtliche Rahmen ändert sich, da eine von der Antragstellerin geleitete Fortbildung nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr dazu führen kann, dass der Fortzubildende die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ erwirbt. Auch eine nur mittelbare Beschränkung ist auszuschließen. Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht allerdings auch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 28). Die mittelbar-faktischen Wirkungen der streitigen Satzungsbestimmungen kommen einem Eingriff nicht gleich. Die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung betrifft lediglich einen Randbereich ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Antragstellerin steht es auch nach Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ frei, Weiterbildungen anzubieten. Sie kann weiterhin werbend auf die ihr erteilte Weiterbildungsbefugnis hinweisen. Dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen bedeutende wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, ist nicht erkennbar. Insbesondere fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das generelle Weiterbildungsinteresse im Bereich der Homöopathie allein deshalb in erheblichem Umfang nachlassen wird, weil die entsprechende Zusatzbezeichnung nicht mehr erworben werden kann. Auch in ihrer Zielsetzung kommen die angegriffenen Regelungen einem Eingriff nicht gleich. Die Antragsgegnerin hält es auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 und 2 HBKG a.F. für nicht gerechtfertigt, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ vorzusehen, da es an einem wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit homöopathischer Mittel fehle (vgl. Begründung der Abstimmungsvorlage vom 22. Juni 2019, Beiakte II Bl. 67 f.). Die Änderung der Weiterbildungsordnung verfolgt daher den Zweck, dass diese Zusatzbezeichnung – von bereits bestehenden Bezeichnungen abgesehen – in Zukunft nicht mehr geführt werden kann. Dass damit auch die auf die Zusatzbezeichnung hinführende Weiterbildung nicht mehr möglich ist, ist eine in Kauf genommene, aber nicht bezweckte Nebenfolge. Es geht der Antragsgegnerin generell nicht darum, die Weiterbildung im Bereich der Homöopathie zu behindern. 5. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist ausgeschlossen; dies macht die Antragstellerin auch nicht geltend. Auch die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nicht gegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns und deren Auswirkungen auf die Marktchancen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 BN 6.21 –, juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin. Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz) in der bis zum 29. Mai 2022 gültigen Fassung (HBKG a.F.) bestimmten die Kammern für ihre Kammermitglieder u.a. Zusatzbezeichnungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich war. Waren diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so waren die Bezeichnungen aufzuheben (§ 33 Abs. 2 HBKG a.F.). § 2 Abs. 6 i.V.m. Abschnitt C der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2011 (WBO a.F.) legte Homöopathie als Zusatzbezeichnung fest und regelte einen entsprechenden Weiterbildungsgang. Die Antragstellerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 wurde ihr eine bis zum 9. Oktober 2025 befristete Befugnis zur Weiterbildung im Bereich Homöopathie verliehen und ihre Praxis als Weiterbildungsstätte zugelassen. Die Weiterbildungsordnung vom 5. Februar 2020 (WBO n.F.) sieht die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ nicht mehr vor. Gemäß § 20 Abs. 2 WBO n.F. dürfen die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, weitergeführt werden. Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in einer Zusatz-Weiterbildung befinden, können diese gemäß § 20 Abs. 6 WBO n.F. innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. § 21 WBO a.F. bestimmt, dass diese Weiterbildungsordnung am 1. Juli 2020 in Kraft und gleichzeitig die Weiterbildungsordnung vom 25. Mai 2011 außer Kraft tritt. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei antragsbefugt. Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ wirke sich negativ auf ihre Rechtsstellung aus. Obgleich die Weiterbildungsbefugnis bis zum 9. Oktober 2025 gültig sei, sei eine Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ mit Ablauf des 30. Juni 2023 nicht mehr möglich. Die Antragstellerin habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung aufgeführt werde. Dies folge aus § 2 Abs. 6 und Abschnitt C WBO n.F. in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und Abs. 2 HBKG a.F. und Art. 12 Abs. 1 GG. Auch die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin begründe eine Antragsbefugnis. Aus der Weiterbildungsbefugnis folge eine subjektives Recht. Die Befugnis sei darauf gerichtet, eine Weiterbildung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ anbieten zu können. Dies werde der Antragstellerin durch die neue Weiterbildungsordnung unmöglich gemacht. Damit werde auch in das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingegriffen. Die Antragstellerin sei im Rahmen ihrer Weiterbildungstätigkeit keine Beliehene; im Übrigen sei sie auch in einem solchen Fall Grundrechtsträgerin. Die angegriffene Satzung regele die Berufsausübung. Die Antragstellerin beanstandet formelle und materielle Fehler der Weiterbildungsordnung vom 5. Februar 2020. Insoweit wird auf die von ihr eingereichten Schriftsätze verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass § 2 Abs. 6 i.V.m. Abschnitt C und § 21 Satz 2 der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 (vgl. Amtsbl. Schl.H. vom 23. März 2020, Seite 760) in der Fassung der Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2023 (vgl. Amtsbl. Sch.-H. vom 5.6.2023, Seite 1344) unwirksam sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Aus § 33 Abs. 1 und Abs. 2 HBKG a.F. folgten keine subjektiven Rechte. Die Regelung bezwecke den Schutz der Bevölkerung vor irreführenden und sachlich verfehlten Berufszusätzen von Angehörigen der Heilberufe und diene nicht dazu, die Erwerbschancen von Anbietern medizinischer Weiterbildungen zu schützen. Aus der Weiterbildungstätigkeit erwüchsen dem weiterbildenden Arzt keine eigenen Rechte, sondern allenfalls Pflichten. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG könne nicht verletzt sein. Die hoheitlich im Auftrag der Ärztekammer erfolgende Aufsicht über die in der Weiterbildungsstätte entgeltlich tätigen Weiterzubildenden diene nicht der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage. Jedenfalls werde in das Grundrecht nicht unmittelbar eingegriffen. Eine mittelbare Betroffenheit sei fraglich; dies hänge davon ab, ob das Interesse an Wissensvermittlungsangeboten durch den Entfall der Zusatzbezeichnung in erheblicher Weise abnehme. Gegebenenfalls würde hieraus jedenfalls kein Eingriff in die Berufsfreiheit folgen. Art. 12 Abs. 1 GG gewähre kein Recht auf wirtschaftlichen Erfolg oder den Erhalt einer bestimmten Marktsituation. Die mittelbare Betroffenheit entspreche in ihrer Zielsetzung und ihrer mittelbar-faktischen Wirkung auch nicht funktional einem unmittelbaren Eingriff. Die mit der Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ verbundene Zielsetzung habe nicht darin gelegen, die Berufsausübung der Anbieter von Wissensvermittlungsangeboten zu erschweren. Vielmehr sei es um den Schutz der Bevölkerung vor irreführenden Berufsbezeichnungen gegangen. Die Antragsgegnerin verteidigt die Rechtmäßigkeit der Weiterbildungsordnung vom 5. Februar 2020. Insoweit wird auf die von ihr eingereichten Schriftsätze verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.