Beschluss
5 O 14/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0907.5O14.23.00
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes bei unterschiedlichen Klagearten.(Rn.12)
2. Für den Anspruch auf Ausgleich gemäß § 36 WVG ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegeben.(Rn.13)
3. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten bei § 36 WVG.(Rn.16)
4. Zum Verhältnis zwischen § 36 WVG und § 41 Abs. 4 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.19)
5. § 41 Abs. 4 WHG (juris: WHG 2009) ist eine Norm des Privatrechts.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Soweit die Verpflichtungsklage gegeben ist, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe verwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes bei unterschiedlichen Klagearten.(Rn.12) 2. Für den Anspruch auf Ausgleich gemäß § 36 WVG ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegeben.(Rn.13) 3. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten bei § 36 WVG.(Rn.16) 4. Zum Verhältnis zwischen § 36 WVG und § 41 Abs. 4 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.19) 5. § 41 Abs. 4 WHG (juris: WHG 2009) ist eine Norm des Privatrechts.(Rn.24) Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Soweit die Verpflichtungsklage gegeben ist, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. I. Im September 2018 ließ der beklagte Wasser- und Bodenverband die Gewässersohle der … räumen. Der Schwimmbagger pumpte das angesaugte Gemisch aus Wasser, Sand und Schlamm mit einem Schlauch über die Ufer. In Mitleidenschaft gezogen wurden auch Pachtgrundstücke, auf denen der Kläger nach eigenen Angaben Heulage anbaut. Grundstückseigentümerin und Verpächterin ist die Ehefrau des Klägers. Die Grundstücke liegen im Verbandsgebiet des Sielverbandes …. Dieser ist seinerseits Mitglied im beklagten Oberverband. Mit der im Jahr 2019 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 5.686,85 Euro wegen Flurschäden und die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach für weitere unbezifferte Schäden. Er beruft sich kumulativ sowohl auf eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten als auch darauf, dass die Unterhaltungsmaßnahme über das zu duldende Maß hinausgehe. Der Beklagte hat auf der Grundlage eines von der Haftpflichtversicherung eingeholten Schadensgutachtens 1.483,43 Euro gezahlt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe verwiesen. Zwar wäre das Verwaltungsgericht für eine Streitigkeit im Rahmen des § 36 WVG zuständig. § 36 WVG gewähre jedoch keinen Ersatz für entstandene Schäden, sondern lediglich eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks. Der Kläger verlange aber ausdrücklich Schadensersatz. Die hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wie § 41 WHG – ggf. i.V.m. § 35 LWG –, § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG seien vor den Zivilgerichten einzuklagen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte ist der Auffassung, die maßgebliche Rechtsvorschrift für das klägerische Begehren sei § 36 WVG. Ein Verbandsmitglied sei bei Schäden an seinem Grundstück, die vom Verband ausgelöst würden, auf den in § 36 WVG geregelten Anspruch auf Ausgleich oder Entschädigung in Geld beschränkt. Dies sei weniger als ein „voller“ Schadensersatzanspruch nach zivilrechtlichen Grundsätzen, wie ihn etwa § 41 Abs. 4 WHG gewähre. Hintergrund hierfür sei der Solidaritätsgedanke innerhalb des Verbandes, der den Verbandsmitgliedern mehr abverlange als Nichtmitgliedern. Im Interesse aller übrigen Mitglieder hätten die Verbandsmitglieder daher eine gewisse Belastung bei Schäden hinzunehmen bzw. erhielten „nur“ Ausgleich oder Entschädigung. Hierdurch könnten die Verbandsbeiträge niedriger gehalten werden, was wiederum allen Mitgliedern zugutekomme. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht ein Mitglied Schäden durch den Verband erleide, sondern ein Pächter, der seine Rechte von einem Verbandsmitglied ableite. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn nur durch die zivilrechtliche Gestaltungsform der Verpachtung eine Verbesserung der Rechtstellung des geschädigten Pächters bzw. des Verpächters und gleichzeitig eine Verschlechterung der Stellung des Verbandes (und damit auch seiner Mitglieder) eintreten würde. Es stehe dem Pächter frei, die Differenz zwischen dem Ausgleichs-/Entschädigungsanspruch und dem „vollen“ Schadensersatz bei seinem Vertragspartner, dem Verpächter, geltend zu machen. § 36 WVG „sperre“ insofern nach den allgemeinen Konkurrenzregeln § 41 Abs. 4 WHG, § 823 BGB bzw. § 839 i.V.m. Art. 34 GG nicht nur für Verbandsmitglieder, sondern auch für obligatorisch Berechtigte (insbesondere Pächter), die ihre Rechte von Verbandsmitgliedern ableiteten. Der Kläger habe im Übrigen bewusst den Verwaltungsrechtsweg gewählt und in der Klageschrift auch (zutreffend) auf § 36 WVG abgestellt. Erst nach rechtlichen Hinweisen des Verwaltungsgerichts sei der Kläger umgeschwenkt und habe sich für die Variante des Schadensersatzes entschieden. Bei korrekter Auslegung des Klageziels gelange man jedoch zu § 36 WVG. Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen. Da er kein dingliches Mitglied des beklagten Verbandes sei, gelte für ihn nicht § 36 WVG, sondern § 41 WHG und daran anschließend § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB und § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Folglich sei nicht der Verwaltungs-, sondern der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Nur wer Eigentümer eines im Verbandsgebiet belegenen Grundstücks sei, befinde sich in der vom Beklagten angesprochenen Schicksalsgemeinschaft, nicht jedoch außenstehende Dritte. Zudem habe der Kläger von Anfang an einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht und nicht lediglich einen Ausgleichsanspruch. II. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 ff. VwGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit die Verpflichtungsklage gegeben ist, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig. Im Übrigen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 3 B 29.21 –, juris Rn. 7). Der Klageanspruch als prozessualer Anspruch und Rechtsfolgenbehauptung wird insbesondere im Verwaltungsprozess gerade auch von der einschlägigen Rechtsschutzform bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 7.15 –, juris Rn. 4). Vorliegend führen die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auf unterschiedliche Klagearten und deshalb auf unterschiedliche Streitgegenstände. Soweit sich der Klageanspruch nach § 36 WVG beurteilt, ist er im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO geltend zu machen. Insofern ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg zulässig. Bei allen sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wird der Klageanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt. Dafür ist jeweils gemäß § 13 GVG bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Da es sich wegen der anderen Klageart auch um einen anderen Streitgegenstand handelt, besteht hierfür keine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. 1. § 36 WVG kommt als Grundlage für den klägerischen Anspruch in Betracht. Hierfür ist bei sachdienlicher Antragstellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai, a.a.O., Rn. 5) die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegeben, da der Verbandsvorstand über den Ausgleich im Streitfall gemäß § 37 WVG durch schriftlichen Bescheid entscheidet. Die Gegenansicht, die eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage befürwortet (vgl. VG Bremen, Urteil vom 11. August 2021 – 5 K 882/17 –, juris Rn. 39; Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Auflage 2021, § 37 Rn. 4; Pencereci, in: Rapsch u.a., Wasserverbandsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 576 ff.), müsste im vorliegenden Fall zur allgemeinen Leistungsklage gelangen, da eine Entscheidung nach § 37 WVG nicht ergangen ist und eine Anfechtungsklage daher gegenstandslos wäre. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Wenn das Gesetz – wie hier – vorsieht, dass der belangte Hoheitsträger über die Gewährung oder Versagung der begehrten Leistung durch Verwaltungsakt entscheidet, kann die Klage nur zum Erfolg führen, wenn ein Verpflichtungsantrag gestellt wird (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 13; Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66). Ob daneben auch ein Leistungsantrag zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Ein isolierter Leistungsantrag wäre jedenfalls unbegründet, da der Beklagte ohne den Erlass eines entsprechenden Bescheides nicht zur Leistung verpflichtet ist. Zwar sieht § 37 WVG für den Fall, dass eine Einigung über den Ausgleich zustande kommt, auch eine Leistung ohne Bescheid vor. Eine solche Situation ist jedoch stets ausgeschlossen, wenn über die Leistung durch streitiges Urteil entschieden wird. Soweit es für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, ist der Verband gemäß § 33 Abs. 1 WVG berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu benutzen, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, hier beim Sielverband …. Die Vorschrift regelt laut Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/6764 S. 29) eine Duldungspflicht der dinglichen Mitglieder und der Nutzungsberechtigten zur Benutzung ihrer Grundstücke. § 33 Abs. 2 WVG lässt weitere Beschränkungen des Grundeigentums durch die Satzung zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben zu. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Beklagten haben die Anliegerinnen und Anlieger und Hinterliegerinnen und Hinterlieger den vom Verband grob eingeebneten Aushub und das Mähgut auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen. Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 WVG dem „Betroffenen“ unmittelbare Vermögensnachteile, kann er gemäß § 36 Abs. 1 WVG einen Ausgleich verlangen. Im Gegensatz zu § 26 Abs. 1 WVVO beschränkt § 36 Abs. 1 WVG den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht auf die Mitglieder und die Vorlandeigentümer (auch nicht in der Begründung, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 29: „Mitglieder und Betroffene“). „Betroffen“ kann nach dem Wortsinn grundsätzlich jeder sein, der durch die Grundstücksbenutzung einen unmittelbaren Vermögensnachteil erleidet. Der Zweck des Gesetzes mag eine einschränkende Auslegung erfordern. Da es bei dem in § 36 WVG vorgesehenen Ausgleich darum geht, die aus der Tätigkeit des Verbandes entstehenden Vorteile „gegenzurechnen“, liegt es aber nicht fern, außer den Eigentümern auch diejenigen zu den „Betroffenen“ zu zählen, die – wie der Kläger – ein Nutzungsrecht von einem dinglichen Mitglied ableiten. Diese Nutzungsberechtigten können ebenfalls von der Verbandstätigkeit profitieren. Darüber hinaus erleidet bei einer Inanspruchnahme des Grundstücks zu Verbandszwecken vielfach – und so auch hier – nicht der duldungspflichtige Eigentümer, sondern der ebenso duldungspflichtige Nutzungsberechtigte die wirtschaftliche Einbuße und es leuchtet nicht ein, warum der Verband in einem solchen Fall keinen Ausgleich leisten sollte (vgl. Wabnitz, a.a.O., § 36 Rn. 4; Pencereci, a.a.O., Rn. 561; zu § 26 Abs. 1 WVVO im Wege verfassungskonformer Auslegung: Rapsch, WVVO, 1989, § 26 Rn. 16 ff.). Der Lastengleichheit innerhalb der Solidargemeinschaft der Verbandsmitglieder kann in einem solchen Fall dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Ermittlung des Ausgleichs sämtliche Vorteile aus der Verbandstätigkeit berücksichtigt werden, die sich günstig auf das Grundstück auswirken – unabhängig davon, ob auch der Nutzungsberechtigte von ihnen profitiert. Soweit eine duldungspflichtige Maßnahme in Rede steht, kann der klägerische Anspruch möglicherweise auch nicht auf eine andere Grundlage gestützt werden. In Rede stehen dabei die an sich denkbaren Schadensersatzansprüche aus § 41 Abs. 4 WHG und dem ergänzenden Landesrecht. Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke vorübergehend benutzen. Zu den Anliegern und Hinterliegern zählen auch die Nutzungsberechtigten (§ 26 Abs. 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 WHG). Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und Hinterlieger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der vor dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung (LWG a.F.) außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet. Entstehen durch Handlungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG oder § 48 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person gemäß § 41 Abs. 4 WHG, § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. einen Anspruch auf Schadenersatz. In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich Unterhaltungsmaßnahmen von Wasser- und Bodenverbänden nachteilig auf Grundstücke der dinglichen Mitglieder auswirken, sind die Duldungspflichten aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG oder § 48 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. wohl eher nicht einschlägig, denn sie dürften durch die Spezialregelungen in §§ 33 ff. WVG, ggf. ergänzt durch die Verbandssatzung, verdrängt werden (vgl. Pencereci, a.a.O., Rn. 546; Gies, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2023, WHG § 41 Rn. 7; Niesen, in: Berendes u.a., WHG, 2. Auflage 2017, § 41 Rn. 39; Mohr, in: Kollmann/Mohr, LWG, Stand September 2022, § 35 Erl. 1). Dementsprechend greift in diesen Fällen wohl auch die Schadensersatzpflicht gemäß § 41 Abs. 4 WHG, § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. nicht (vgl. Gies, a.a.O., Rn. 61; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1173; Czychowski/Reinhart, WHG, 12. Auflage 2019, § 41 Rn. 46; Kotulla, WHG, 2. Auflage 2011, § 41 Rn. 37; Mohr, a.a.O., Erl. 3; Wabnitz, a.a.O., § 36 Rn. 2). Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob sich bei den jeweils duldungspflichtigen Personen der Kreis der Anspruchsberechtigten dem Grund nach deckt. Sollten die Nutzungsberechtigten – entgegen den oben angestellten Überlegungen – gegenüber dem Wasserverband dem Grunde nach nicht nach § 36 WVG anspruchsberechtigt sei, so hieße dies nicht, dass ihnen stattdessen ein Anspruch nach § 41 Abs. 4 WHG, § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. zustehen müsste. Dies wäre mit dem systematischen Vorrang des Wasserverbandsrechts kaum zu vereinbaren und würde überdies zu dem wenig zweckmäßigen Ergebnis führen, dass die in § 36 WVG vorgesehene Haftungsbegrenzung durch eine Verpachtung umgangen werden könnte. Sollte der Kläger daher keinen Anspruch aus § 36 WVG haben, so blieben ihm bei einer duldungspflichtigen Maßnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nur die vertraglichen Ansprüche gegenüber seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist die Klage im Rechtsschutzinteresse des Klägers „auch“ als Verpflichtungsklage auszulegen. Dass der Kläger nicht Entschädigung, sondern Schadensersatz verlangt, kann hiergegen nicht durchgreifend in Stellung gebracht werden. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass der Kläger aufgrund seiner Dispositionsbefugnis für jeden Streitgegenstand eigenständig entscheiden kann, ob er ihn in den Rechtsstreit einbeziehen möchte. Dabei ist jedoch sein gesamtes prozessuales Vorbringen zu würdigen und so auszulegen, wie es seinem wohlverstandenen Rechtsschutzziel entspricht. Der Kläger will, wenn er sich auf § 41 Abs. 4 WHG beruft, offensichtlich nicht erreichen, dass ihm für den Fall, dass diese Norm nicht einschlägig ist, überhaupt kein Ausgleich für eine – unterstellt – duldungspflichtige Maßnahme zugesprochen wird. Es geht ihm lediglich darum, eine für die begehrte Höhe des Ausgleichs möglichst „günstige“ Anspruchsgrundlage hervorzuheben. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, ändert sich nichts daran, dass der Kläger seinen Anspruch in der Klageschrift in erster Linie auf § 36 WVG gestützt hat. Ergäbe sich aus seinem jetzigen Vorbringen, dass darüber nicht mehr entschieden werden soll, so wäre zu prüfen, ob das als eine auf diesen Streitgegenstand bezogene verfahrensbeendende Erklärung auszulegen ist. Wenigstens über die sich hieraus ergebenden Folgen wäre noch im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, so dass sich eine vollständige Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht verbietet. 2. Bei allen sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wird der Klageanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt. Dafür ist jeweils gemäß § 13 GVG bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. a) Soweit eine duldungspflichtige Maßnahme in Rede steht, kommen Schadensersatzansprüche gemäß § 41 Abs. 4 WHG bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. in Betracht. Auch wenn hiergegen die dargestellten Bedenken bestehen, gehen diese doch nicht so weit, dass die Anspruchsgrundlagen offensichtlich nicht einschlägig sind. Streitigkeiten über die Schadensersatzpflichten gemäß § 41 Abs. 4 WHG und § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. sind nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Art. Daher ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Zwar ist die Unterhaltungslast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG). Die Regelungen zu der an die ordnungsgemäße Unterhaltung anknüpfenden Schadensersatzpflicht begründen aber kein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung und sind auch kein Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 –, juris Rn. 4). Sie treffen jeden Unterhaltungspflichtigen, auch wenn dieser kein Träger hoheitlicher Gewalt ist. Es handelt sich daher um Normen des Privatrechts (vgl. Berendes, in: von Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Stand Juni 2023, WHG § 41 Rn. 6; Gies, a.a.O., Rn. 59; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 1172; Niesen, a.a.O., Rn. 42; offengelassen für § 30 Abs. 3 WHG a.F.: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1987 – 4 C 60.83 –, juris Rn. 8). b) Soweit der Kläger kumulativ geltend macht, dass die Unterhaltungsmaßnahme über das zu duldende Maß hinausgehe, führen sämtliche Anspruchsgrundlagen außerhalb von § 36 WVG auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Falls etwaige Ansprüche aus § 41 Abs. 4 WHG und § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. nicht nur bei duldungspflichtigen, sondern auch bei rechtswidrigen Maßnahmen greifen (bejahend für § 30 Abs. 3 WHG a.F.: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1987, a.a.O., Rn. 9; ablehnend Gies, a.a.O., Rn. 59; Kotulla, a.a.O., Rn. 41), ergibt sich der Rechtsweg aus § 13 GVG (s.o.). Entsprechendes gilt für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Für Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus enteignungsgleichem Eingriff sind die ordentlichen Gerichte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskosten trägt allein der Beklagte, da diese nur insoweit anfallen, als die Beschwerde erfolglos bleibt (Nr. 5502 KV-GKG). Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG war die Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.