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Beschluss

5 MB 24/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1221.5MB24.22.00
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Leitsätze
§ 29 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 StVG erfasst nicht die Durchführung von Verfahren, die die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeugen zum Gegenstand haben.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 29 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 StVG erfasst nicht die Durchführung von Verfahren, die die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeugen zum Gegenstand haben.(Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2022 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden nur die rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe als berechtigt, hat die Beschwerde allerdings nicht schon aus diesem Grund, sondern in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 4 MB 27/21 – n. v.; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. August 2019 – 3 MB 24/19 –, juris Rn. 2 f., mwN). Der vom Antragsgegner geltend gemachte Grund ist zwar berechtigt (1.), die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Untersagung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen ist § 3 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, ihm das Führen zu untersagen. Gemäß § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr rechtmäßig gefordertes Gutachten verweigert oder nicht fristgerecht vorlegt, und der Betroffene – wie hier – darauf hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat das am 21. Juli 2022 von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Die Gutachtenanordnung vom 21. Juli 2022 entspricht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV und ist damit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner eine hinreichend bestimmte Frist zur Vorlage des Gutachtens gesetzt. Er forderte den Antragsteller zur Vorlage „innerhalb von 2 Monaten“ auf. Zwar nennt der Bescheid keinen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Frist. Der Fristbeginn folgt jedoch aus dem Gesetz. Gemäß § 89 Abs. 2 LVwG beginnt der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der oder dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. Vorliegend ist dem Antragsteller die Gutachtenanordnung am 27. Juli 2022 zugestellt worden, Fristbeginn war daher der 28. Juli 2022. Die Frist endete am 27. September 2022. Eine zweimonatige Frist zur Vorlage des Gutachtens begegnet keinen Bedenken. 2. Die Gutachtenanordnung ist allerdings materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Gutachtenanordnung ist § 3 Abs. 2 FeV iVm § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, § 3 Abs. 2 FeV. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr und unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller führte am 7. Februar 2008 einen erlaubnisfreien Motorroller mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,69 ‰ und am 3. April 2022 ein Mofa mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l. Dass es sich bei dem letzten Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit handelt, ist unerheblich. Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV sind sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 13 FeV, Rn. 22). Allerdings besteht hinsichtlich der Zuwiderhandlung vom 7. Februar 2008 ein Verwertungsverbot. Die Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen für Eintragungen in das Fahreignungsregister bestimmen, ob dem Antragsteller sein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf (OVG Schleswig, Beschluss vom 15. März 2012 – 2 MB 20/12 – n. v.; Beschluss vom 26. März 2018 – 4 LA 126/17 –, juris Rn. 6; Dauer, a. a. O., § 13 FeV, Rn. 22). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung. Der Antragsteller wurde für die Tat mit Strafbefehl vom 15. Mai 2008 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde untersagt, dem Antragsteller vor Ablauf einer Frist von acht Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls eine Fahrerlaubnis zu erteilen, und dem Antragsteller für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 lit. a Halbsatz 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für die Eintragung im Fahreignungsregister aufgrund des Strafbefehls vom 15. Mai 2008 zehn Jahre, die grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung – hier: 3. Juni 2008 – zu laufen beginnt, vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG. Dabei ist die Anlaufhemmung zu beachten: Die Tilgungsfrist begann gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG aufgrund der im Strafbefehl angeordneten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB erst fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Damit wäre die Eintragung nach gegenwärtig geltendem Recht am 3. Juni 2023 zu tilgen. Zusätzlich ist jedoch zu berücksichtigten, dass gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 lit. a Halbsatz 2 StVG die nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird. Die bisher – d. h. vor dem 1. Mai 2019 – abgelaufene Tilgungsfrist berechnet sich nach § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (§ 29 StVG a. F.). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. galt für die Tilgung im Verkehrszentralregister ebenfalls eine zehnjährige Tilgungsfrist und eine fünfjährige Anlaufhemmung, jedoch begann die Anlaufhemmung mit „der beschwerenden Entscheidung“, d. h. bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 StVG a. F.). Der Strafbefehl wurde am 15. Mai 2008 unterzeichnet. Im Ergebnis läuft die Tilgungsfrist der Zuwiderhandlung am 15. Mai 2023 ab und damit erst nach dem Zeitpunkt der Gutachtenanordnung am 21. Juli 2022. Es liegt jedoch ein Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 Satz 3 StVG vor. Nach dieser Norm darf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegt, nach Ablauf eines Zeitraumes, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben oder zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Eine Verwertung im vorliegenden Verfahren ist daher ausgeschlossen. Die Eintragung im Fahreignungsregister über die Zuwiderhandlung vom 7. Februar 2008 beruht auf einer strafgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a StVG, weil der Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verurteilt und eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet wurde. Vorliegend soll aber kein Verfahren durchgeführt werden, das eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Es geht auch nicht um Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 StVG. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Prüfung, ob dem Antragsteller das erlaubnisfreie Führen von Fahrzeugen untersagt wird. In diesem Fall darf die Eintragung über die Zuwiderhandlung vom 7. Februar 2008 nicht mehr verwertet werden. Das wäre nur innerhalb einer fünfjährigen Tilgungsfrist, d. h. bis zum 15. Mai 2018, möglich gewesen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 29 Abs. 7 Satz 4 StVG. Die Norm bestimmt, dass für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b StGB an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden dürfen. Nicht anwendbar ist die Vorschrift daher auf Fälle, in denen – wie hier – aufgrund des wiederholten Führens von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss die Eignung des Fahrers und nicht dessen Berechtigung zu klären ist. Ob die Gutachtenanordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV gestützt werden kann, ist im vorliegenden Fall von dem Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht zu prüfen. Nach der Norm ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die berücksichtigungsfähige Eintragung im Fahreignungsregister über die Zuwiderhandlung vom 3. April 2022 genügt allein nicht. Ob als Tatsache im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV herangezogen werden kann, dass der Antragsteller am 3. April 2022 gegenüber der Polizei gesagt haben soll, seit seiner Kindheit Alkohol zu trinken und mittlerweile Alkoholiker zu sein, ist von dem Antragsgegner zu prüfen. Der Antragsteller trägt im gerichtlichen Verfahren vor, diese Aussage nie getätigt zu haben, sondern von den Polizeibeamten falsch verstanden worden zu sein, weil er schlecht Deutsch spreche. Der Antragsgegner ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat im Schreiben vom 11. August 2022 eingeräumt, dies nicht beurteilen zu können. Dementsprechend hat er die sich ursprünglich auf zwei Fragen beziehende Gutachtenanordnung (1. „Lässt sich die aufgrund aktenkundiger Tatsachen bestehende Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen? Finden sich, wenn keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch?“ und 2. „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug (hier: Mofa) unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges (hier: Mofa) in Frage stellen?“) auf die zweite Frage beschränkt. Eine andere Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner durfte daher nicht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG iVm Ziffer 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der danach anzusetzende Wert von 5.000,00 Euro ist im vorläufigen Rechtschutzverfahren aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 – 5 MB 9/20 –, juris Rn. 3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).