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Beschluss

5 O 3/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0613.5O3.22.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Rechtsmittelbelehrung des Urteils berichtigt wird, kann gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde angegriffen werden.(Rn.7) 2. Das bei der Verwendung von Textbausteinen auftretende, gleichsam technische Versehen ist Schreib- oder Rechenfehlern im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO gleichzusetzen.(Rn.10) 3. Die Zulassung der Berufung ist eine Willenserklärung des Gerichts, die regelmäßig nur durch einen Ausspruch im Tenor, ggf. auch in den Gründen der Entscheidung rechtswirksam zum Ausdruck gebracht werden kann. Die Aussagen in einer Rechtsmittelbelehrung sind dagegen ungeachtet dessen, dass sie von den Unterschriften der Richter umfasst sind, regelmäßig nicht als eine derartige Willenserklärung zu deuten, weil es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung handelt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Rechtsmittelbelehrung des Urteils berichtigt wird, kann gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde angegriffen werden.(Rn.7) 2. Das bei der Verwendung von Textbausteinen auftretende, gleichsam technische Versehen ist Schreib- oder Rechenfehlern im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO gleichzusetzen.(Rn.10) 3. Die Zulassung der Berufung ist eine Willenserklärung des Gerichts, die regelmäßig nur durch einen Ausspruch im Tenor, ggf. auch in den Gründen der Entscheidung rechtswirksam zum Ausdruck gebracht werden kann. Die Aussagen in einer Rechtsmittelbelehrung sind dagegen ungeachtet dessen, dass sie von den Unterschriften der Richter umfasst sind, regelmäßig nicht als eine derartige Willenserklärung zu deuten, weil es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung handelt.(Rn.11) Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Berichtigungsbeschluss. Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2022 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Zinsbescheid des Beklagten aufgehoben. In der Entscheidungsformel wird die Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen, auch in den Entscheidungsgründen findet sich dazu nichts. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass die Berufung statthaft sei. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil dahin zu berichtigen, dass in der Rechtsmittelbelehrung über einen Antrag auf Zulassung der Berufung belehrt wird. Der Beklagte hat beantragt, das Urteil in Tenor und Entscheidungsgründen dahingehend zu berichtigen, dass die Berufung zugelassen ist. Mit Beschluss vom 20. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht das Urteil hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung dahingehend berichtigt, dass die Berufung statthaft sei, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen werde. In den Gründen wird ausgeführt, das Gericht habe nicht beabsichtigt, die Berufung zuzulassen, was sich aus dem Tenor des Urteils ergebe. Die Rechtsmittelbelehrung sei aufgrund eines Irrtums in das Urteil gelangt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt (5 LB 13/22) und einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (5 LA 48/22). Der Senat hat den Beteiligten im Verfahren 5 LB 13/22 mitgeteilt, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht habe zwar in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung als statthaftes Rechtsmittel bezeichnet. Eine solche Formulierung könne jedoch regelmäßig nicht als Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Dass das Verwaltungsgericht die Berufung nicht habe zulassen wollen, zeige auch die Begründung des Berichtigungsbeschlusses. Der Beklagte hat gegen den Beschluss vom 20. Mai 2022 Beschwerde eingelegt. Es sei nicht zwingend, dass die Berufungszulassung nur im Tenor des Urteils erfolgen könne. Aus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung ergebe sich, dass die Berufung tatsächlich zugelassen worden sei. Es sei davon auszugeben, dass der Vorsitzende das Urteil nach Abfassung und vor Unterzeichnung noch einmal gelesen habe und ihm etwas Derartiges wie eine falsche bzw. nicht gewollte Rechtsmittelbelehrung aufgefallen wäre. Eigentlich habe das Verwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Klägerin auch ablehnen wollen, was sich daran zeige, dass der Dateiname des angegriffenen Beschlusses „00002a00_7_A_4_22_Ablehnung.docx.pdf“ laute. Darüber hinaus sei das für die Urteilsberichtigung bestehende Erfordernis nicht erfüllt, dass die Unrichtigkeit „offenbar“ sein müsse. Wenn sich das Verwaltungsgericht tatsächlich geirrt haben sollte bzw. die Rechtsmittelbelehrung über die Berufung irrtümlich in das Urteil gekommen sei, handele es sich um ein gerichtsinternes Versehen. Dieser Irrtum und eine daraus etwa folgende Unrichtigkeit sei für gerichtsexterne Personen nicht erkennbar und damit nicht offenbar, zumal der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass er eine Zulassung der Berufung erwäge und beabsichtige. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Rechtsmittelbelehrung des Urteils berichtigt wird, kann gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde angegriffen werden (str., wie hier Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 118 Rn. 12, Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, § 118 Rn. 8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 118 Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 21; a.A. VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 1 C 03.2374 –, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 1. März 2018 – 8 C 18.260 –, juris Rn. 2; Lambiris, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand 2020, § 118 Rn. 11; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 118 Rn. 7; Brandt, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, P Rn. 133). Der Beschwerdeausschluss gemäß § 146 Abs. 2 VwGO greift nicht. Der Berichtigungsbeschluss ist keine prozessleitende Verfügung. Zwar werden die im Berichtigungsbeschluss bezeichneten Rechtsmittelfristen erst durch die Zustellung des Urteils in der berichtigten Form in Gang gesetzt (zu Letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 – 6 C 31.98 –, juris Rn. 24). Gleichwohl wird mit dem Berichtigungsbeschluss eine Sachentscheidung getroffen. Der Beklagte ist durch den angefochtenen Beschluss auch beschwert. Es ist nicht ausgeschlossen, dass mit der Urteilsberichtigung der Lauf der – für ihn nachteiligen – Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beginnt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Vorgaben für die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung zutreffend angewandt. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO kann das Gericht Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigen. Das bei der Verwendung von Textbausteinen auftretende, gleichsam „technische“ Versehen ist Schreib- oder Rechenfehlern im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO gleichzusetzen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 A 8/21 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris Rn. 7). Eine Unrichtigkeit ist „offenbar“, wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben (OVG Münster, a.a.O. Rn. 3). Der angefochtene Beschluss war hiernach rechtlich zulässig, weil die dem Urteil ursprünglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung über die Statthaftigkeit der Berufung offenbar unrichtig war. Eine Zulassung der Berufung war in Wirklichkeit nicht erfolgt. Die Zulassung der Berufung ist eine Willenserklärung des Gerichts, die regelmäßig nur durch einen Ausspruch im Tenor, ggf. auch in den Gründen der Entscheidung rechtswirksam zum Ausdruck gebracht werden kann. Die Aussagen in einer Rechtsmittelbelehrung sind dagegen ungeachtet dessen, dass sie von den Unterschriften der Richter umfasst sind, regelmäßig nicht als eine derartige Willenserklärung zu deuten, weil es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung handelt (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1982 – 5 CB 111.81 –, juris Rn. 5; Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 14.84 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. Dezember 1987 – 8 B 58/87 –, juris Rn. 6; Urteil vom 16. Dezember 1988 – 7 C 93.86 –, NVwZ-RR 1989, 581, 582 f.; Urteil vom 22. März 1990 – 5 C 63.86 –, juris Rn. 9; OVG D-Stadt, Beschluss vom 9. Juni 1994 – 3 O 15/94 –, NVwZ-RR 1995, 59; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 1995 – 10 S 2646/94 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2003 – 14 S 1155/03 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 2 L 120/03 –, juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 1 C 03.2374 –, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 28. März 2013 – AnwZ (Brfg) 44/12 –, juris Rn. 4). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall eine Ausnahme anzunehmen. Äußerungen des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung über mögliche oder „beabsichtigte“ Entscheidungsinhalte können für die Auslegung des Urteils nicht fruchtbar gemacht werden, da es sich insoweit nur um vorläufige Einschätzungen handelt. Der Dateiname des Berichtigungsbeschlusses ist ebenfalls bedeutungslos. Dieser wird von einem Anwenderprogramm vergeben, das nicht für jeden Entscheidungstyp die passende Vorlage bereithält. Wenn der Dateiname überhaupt einen Schluss auf eine später aufgegebene Absicht zulässt, dann nur den, dass das Verwaltungsgericht ursprünglich den Berichtigungsantrag des Beklagten ablehnen wollte. Schließlich spricht nichts dafür, dass sich der Einzelrichter das Urteil nach der Abfassung noch einmal vollständig durchgelesen hat, ihm die Rechtsmittelbelehrung dabei aufgefallen ist und er diese dennoch nicht korrigiert hat. Vielmehr ist – auch für „externe“ Personen – ohne weiteres ersichtlich, dass der Einzelrichter nur versehentlich einen falschen Textbaustein für die Rechtsmittelbelehrung verwendet hat, ohne davon inhaltlich Kenntnis zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).