OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 LA 2/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0119.5LA2.21.00
13Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit den Begriffen der glaubens- und der konfessionsverschiedenen Ehe zusammengenommen werden sämtliche Ehen erfasst, in denen nicht beide Ehegatten derselben Kirche angehören. Liegt eine glaubensverschiedene Ehe nicht vor, so ist von einer konfessionsverschiedenen Ehe auszugehen.(Rn.12) 2. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden.(Rn.15) 3. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. (Rn.15) 4. Die Bemessung der Kirchensteuer nach dem Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Eheleuten verstößt nicht gegen das Grundgesetz.(Rn.15) 5. Das Recht der Steuererhebung gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlass von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen. (Rn.24) 6 .Durch veränderte religionssoziologische Verhältnisse werden die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht in Frage gestellt.(Rn.24) 7. Die Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen ist.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 30. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.860 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit den Begriffen der glaubens- und der konfessionsverschiedenen Ehe zusammengenommen werden sämtliche Ehen erfasst, in denen nicht beide Ehegatten derselben Kirche angehören. Liegt eine glaubensverschiedene Ehe nicht vor, so ist von einer konfessionsverschiedenen Ehe auszugehen.(Rn.12) 2. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden.(Rn.15) 3. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. (Rn.15) 4. Die Bemessung der Kirchensteuer nach dem Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Eheleuten verstößt nicht gegen das Grundgesetz.(Rn.15) 5. Das Recht der Steuererhebung gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlass von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen. (Rn.24) 6 .Durch veränderte religionssoziologische Verhältnisse werden die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht in Frage gestellt.(Rn.24) 7. Die Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen ist.(Rn.25) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 30. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.860 Euro festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Kläger meinen, das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der hier maßgeblichen, für das Steuerjahr 2013 geltend Fassung vom 10. März 2009 (GVOBl. 2009, S. 87) – im Folgenden: KiStG a.F. – sei verfassungswidrig, weil es zu der gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3, 6 und 7 WRV gebotenen Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften keine Bestimmung enthalte. Konkret spielen die Kläger auf die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KiStG a.F. an. Danach kann ein besonderes Kirchgeld von Kirchsteuerpflichtigen erhoben werden, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Vom Wortlaut ausgehend ist dieser Tatbestand bei den Klägern erfüllt, da die Klägerin als Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche der Kirchensteuerpflicht unterliegt und der Kläger als Mitglied des Bundes für Geistesfreiheit München (bfg München) keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört. Nach Auffassung der Kläger wäre die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KiStG a.F. aber nur dann verfassungskonform, wenn hierfür vorausgesetzt wird, dass der Ehegatte nicht nur keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft, sondern auch keiner steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft angehört. Unter dieser Voraussetzung dürfe in ihrem Fall kein besonderes Kirchgeld erhoben werden. Der Vortrag hierzu ist nicht hinreichend substanziiert. Es fehlen konkrete Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KiStG a.F. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. § 137 Abs. 7 WRV werden den Religionsgesellschaften die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Die Kläger äußern sich nicht dazu, was unter Gleichstellung in diesem Sinne zu verstehen ist und welche Bedeutung dies für die streitbefangene Norm hat. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KiStG a.F. knüpft zwar daran an, dass der Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört. Damit werden für diese Religionsgesellschaft aber keine Rechte oder Pflichten begründet. Es erscheint daher zumindest zweifelhaft, ob die grundgesetzlich geforderte Gleichstellung von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen hier überhaupt einschlägig ist. Darauf gehen die Kläger nicht ein. Die Kläger begründen auch nicht, warum es nicht möglich sein soll, die von ihnen für erforderlich gehaltene Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KiStG a.F. durch eine verfassungskonforme Auslegung bzw. durch eine Analogie zu erreichen. In ihrer Hilfsargumentation setzen sie vielmehr selbst umstandslos bei einer verfassungskonformen Auslegung an. Schließlich wird aus dem Zulassungsvorbringen nicht deutlich, inwiefern die fehlende Gleichstellung von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KiStG a.F. für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Im angefochtenen Urteil wird ausführlich dargestellt, dass es im Ergebnis offenbleiben kann, ob die Steuer nach den Bestimmungen für die glaubensverschiedene Ehe zu berechnen ist. Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Verwaltungsgericht vertritt ebenso wie die Kläger die Auffassung, dass deren Ehe nicht als glaubensverschiedene Ehe anzusehen ist. Es stützt sich hierfür auf eine analoge Anwendung von § 14 des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung – KiStO NEK) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch das 10. Kirchensteueränderungsgesetz vom 22. November 2008 (GVOBl. 2008, S. 326, Nachweis unter https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/28501). Allerdings beruht der angefochtene Steuerbescheid vom 13. August 2014 (Streitakte Bl. 51) auf der gegenteiligen Meinung, denn die Kirchensteuer von 1.860 Euro ist nach den für glaubensverschiedene Ehen geltenden Bestimmungen festgesetzt worden. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Kläger beträgt laut Steuerbescheid 192.448 Euro. In glaubensverschiedener Ehe beläuft sich das Kirchgeld, wenn die Ehegatten – wie hier – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, bei einem gemeinsam zu versteuernde Einkommen zwischen 175.000 und 199.999 Euro auf 1.860 Euro. Das ergibt sich aus der Tabelle in § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss – KiStB NEK) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch das 10. Kirchensteueränderungsgesetz vom 22. November 2008 (a.a.O., https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/28504). Das Verwaltungsgericht weist aber zu Recht – und von den Klägern nicht angezweifelt – darauf hin, dass die Kläger durch die Einstufung ihrer Ehe als glaubensverschiedene Ehe nicht beschwert sind. Würde keine glaubensverschiedene Ehe zu Grunde gelegt, so hätte für die Klägerin eine noch höhere Kirchensteuer festgesetzt werden müssen. Dann wären nämlich die Bestimmungen über die konfessionsverschiedene Ehe anzuwenden und die Kirchensteuer betrüge nicht 1.860,00 Euro, sondern 2.886,72 Euro. Eine glaubensverschiedene Ehe liegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KiStG a.F., § 15 Abs. 1 KiStO NEK vor, wenn der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört. Gehört dagegen der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an, so handelt es sich gemäß § 14 KiStO NEK um eine konfessionsverschiedene Ehe. Mit den Begriffen der glaubens- und der konfessionsverschiedenen Ehe zusammengenommen werden somit sämtliche Ehen erfasst, in denen – wie im Fall der Kläger – nicht beide Ehegatten der evangelisch-lutherische Kirche angehören. Liegt eine glaubensverschiedene Ehe – entsprechend der Auffassung der Kläger – nicht vor, so ist von einer konfessionsverschiedenen Ehe auszugehen. Werden die Eheleute – wie hier – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so wird bei einer konfessionsverschiedenen Ehe die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied gemäß § 14 Buchst. a KiStO NEK nach der Hälfte der nach § 6 Abs. 1 oder 2 KiStO NEK ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten bemessen (sog. Halbteilungsgrundsatz). Gemäß § 6 Abs. 1 Halbs. 1 KiStO NEK wird die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen. Die von den Klägern zu entrichtende Einkommensteuer ist mit dem Steuerbescheid vom 13. August 2014 auf 64.436,00 Euro festgesetzt worden. Die Hälfte der Bemessungsgrundlage beträgt 32.218,00 Euro. Die in Höhe eines Vomhundertsatzes zu erhebende Kirchensteuer beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KiStB NEK neun v. H. der nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 KiStO NEK ermittelten Einkommensteuer. Die danach berechnete Kirchensteuer beliefe sich demnach auf neun v. H. von 32.218,00 Euro, also auf 2.899,62 Euro. Dieser Betrag überschreitet jedoch die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KiStB NEK normierte Obergrenze von drei v. H. des nach § 6 Abs. 2 KiStO NEK ermittelten zu versteuernden Einkommens. Das zu versteuernde Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KiStO NEK wird im Steuerbescheid mit 192.448 Euro ausgewiesen (s.o.). Die für die Klägerin maßgebliche Hälfte dieser Bemessungsgrundlage beträgt 96.224 Euro. Die Obergrenze liegt demnach bei 2.886,72 Euro (3 v. H. von 96.224 Euro). Mit diesem Betrag wäre die Kirchensteuer in – unterstellt – nicht glaubens-, sondern konfessionsverschiedener Ehe zu bemessen. b) Die Kläger sind ferner der Auffassung, das Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sei verletzt, da der Kläger indirekt zur Zahlung von Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds herangezogen werde, obwohl er der Kirche nicht angehöre. Kirchenangehörige Ehegatten dürften nur nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage zur Kirchensteuer herangezogen werden. Mit der Berücksichtigung des Einkommens des kirchenfreien Klägers bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds für die einkommenslose Klägerin werde an einen Steuertatbestand angeknüpft, der in der Person der Steuerpflichtigen nicht vorliege. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Die Rechtsauffassung der Kläger steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang. Danach kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 BvR 591/06 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Bemessung der Kirchensteuer nach dem Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Eheleuten verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1966 – 1 BvR 16/66 –, juris Rn. 7 f.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19. März 1999 – I B 137/98 –, juris Rn. 4). Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie verdeutlichen auch nicht, warum der Besteuerung der Klägerin entgegenstehen soll, dass der Kläger an den bfg München einen Mitgliedsbeitrag zahlt. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von den Klägern bezeichneten verfassungsrechtlichen Probleme sind nicht hinreichend dargelegt. Außerdem sind sie, wie ausgeführt, zum Teil nicht entscheidungserheblich und im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger werfen folgende Fragen auf: Wie und gegebenenfalls in welcher Weise wirkt sich die Anerkennung einer Weltanschauungsgemeinschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft in einem Bundesland, wie hier des bfg München in Bayern, auf die Möglichkeit der Festsetzung von besonderem Kirchgeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 KiStG aus, wenn der Ehegatte des Kirchenangehörigen dieser Weltanschauungsgemeinschaft angehört und an diese verpflichtende Mitgliedsbeiträge entrichtet? Ist die Festsetzung von besonderem Kirchgeld dann ausgeschlossen, wenn der nicht kirchenangehörige Ehegatte eines Kirchenangehörigen (glaubensverschiedene Ehe) bei steuerlicher Zusammenveranlagung einer in einem Bundesland als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Weltanschauungsgemeinschaft angehört, die verpflichtende Mitgliedsbeiträge erhebt? Ist die Erhebung von verpflichtenden Mitgliedsbeiträgen durch eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft von ihren Mitgliedern auf Basis ihrer Satzung der Erhebung von Steuern inhaltlich gleichzustellen? Liegt ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität vor, wenn zur Festsetzung und Einziehung von Kirchensteuer staatliche anstatt religionsgemeinschaftlicher Stellen tätig werden, umso mehr als bereits ein Großteil der Bevölkerung keiner Kirche mehr angehört und somit eine geänderte Verfassungswirklichkeit besteht? Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (Senat, Beschluss vom 31. März 2021 – 5 LA 43/21 –, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Nennung der genannten Fragen und in der Behauptung, dass an ihrer Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Abgesehen davon ist die erste Frage nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die zweite Frage ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die dritte Frage. Hinsichtlich der vierten Frage ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen, der zufolge das Recht der Steuererhebung gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV die Verpflichtung des Staates einschließt, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlass von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen. Die Kirchensteuererhebung gehört danach zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, weil der Staat den Religionsgesellschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 413/60 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 31. März 1971 – 1 BvR 744/67 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 329/71 –, juris Rn. 47; Beschluss vom 23. Oktober 1986 – 2 BvL 7/84 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 –, juris Rn. 66). Die Festsetzung und Einziehung der Kirchensteuer durch staatliche Stellen ist demnach von den Bestimmungen des Grundgesetzes gedeckt. Durch veränderte religionssoziologische Verhältnisse werden die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2001 – 1 BvR 2253/00 –, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 5. Juli 1994 – 5 UE 1747/90 –, juris Rn. 27). 4. Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Verfassungswidrigkeit des Kirchensteuergesetzes eingeholt hat. Sie legen dabei ihre eigene materiellrechtliche Auffassung zu Grunde. Die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist jedoch vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 LA 156/20 –, juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hält das Kirchensteuergesetz nicht für verfassungswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kirchensteuer ist im Steuerbescheid des Finanzamts Neumünster auf 1.860,00 Euro festgesetzt worden. In dieser Höhe sind die Kläger auch beschwert. Zwar beläuft sich die Zahlungsaufforderung in dem Bescheid lediglich auf 363,41 Euro. Jedoch sind die Kläger auch in Höhe der Differenz zu 1.860,00 Euro beschwert, da insoweit ein Guthaben verrechnet wurde, das den Klägern andernfalls – bei Nichtfestsetzung der Kirchensteuer – noch zur Verfügung stünde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).