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Beschluss

5 LA 76/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1221.5LA76.21.00
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Leitsätze
1. Um die Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage darzulegen, reicht es nicht aus, nur das erstinstanzliche Urteil zu kritisieren.(Rn.8) 2. Vielmehr muss ausgeführt werden, dass sich die Frage mit triftigen Argumenten sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne beantwortet lässt.(Rn.8) 3. Nur so kann auf der Basis des Zulassungsvorbringens mit Gründen angenommen werden, dass die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist und nicht schon auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.(Rn.8) 4. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte in Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung den Streitstoff selbst prüfen, sichten und durchdringen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer, Einzelrichter – vom 7. April 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um die Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage darzulegen, reicht es nicht aus, nur das erstinstanzliche Urteil zu kritisieren.(Rn.8) 2. Vielmehr muss ausgeführt werden, dass sich die Frage mit triftigen Argumenten sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne beantwortet lässt.(Rn.8) 3. Nur so kann auf der Basis des Zulassungsvorbringens mit Gründen angenommen werden, dass die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist und nicht schon auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.(Rn.8) 4. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte in Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung den Streitstoff selbst prüfen, sichten und durchdringen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer, Einzelrichter – vom 7. April 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. VHG München, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 19 ZB 20.65 –, juris Rn. 67). Der Kläger wirft folgende Rechtsfrage auf: Bedarf es in Bezug auf die Anwendung des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG einer Feststellung dahingehend, dass eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ausgeurteilt wurde, wenn eine Straftat zugrunde liegt, welche mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen worden ist? Die Frage ist ihrem Wortlaut nach nicht ohne weiteres verständlich. Gemeint sein dürfte die Frage, ob § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auf Jugendstrafen nur dann anwendbar ist, wenn feststeht, dass eine einzelne Straftat, welche mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen worden ist, schon für sich genommen zu einem Strafmaß von mindestens einem Jahr geführt hat, wobei die Bejahung der Frage zur Folge hätte, dass Verurteilungen wegen mehrerer Taten zur einer Jugendstrafe generell von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen wären, da sich bei einer Einheitsstrafe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG ein auf die jeweilige Einzeltat bezogenes Strafmaß – wie auch im vorliegenden Fall – nicht feststellen lässt. Der Kläger hat eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Hierfür reicht es nicht aus, nur das erstinstanzliche Urteil zu kritisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 4 BN 18/18 –, juris Rn. 11). Vielmehr muss ausgeführt werden, dass sich die Frage mit triftigen Argumenten sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne beantwortet lässt. Nur so kann auf der Basis des Zulassungsvorbringens mit Gründen angenommen werden, dass die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist und nicht schon auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte in Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung den Streitstoff selbst prüfen, sichten und durchdringen (OVG Bautzen, Beschluss vom 22. September 2021 – 4 A 507/21.A –, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 26. August 2021 – 1 LA 279/19 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 19. August 2021 – 13a ZB 21.31166 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juni 2018 – A 9 S 1371/18 –, juris Rn. 9; Eyermann/Happ, 15. Auflage 2019, VwGO § 124a Rn. 56, 72; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 200; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, juris Rn. 5). Das Zitieren anderer Gerichtsentscheidungen ersetzt die eigenständige Aufarbeitung nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017 – A 11 S 651/17 –, juris Rn. 7). Der Zulassungsantrag lässt die erforderliche Gegenüberstellung von Argumenten und Gegenargumenten vermissen. Stattdessen beschränkt sich der Kläger darauf, eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht zu rügen, indem er vorträgt, der Wortlaut von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sei „völlig klar“ und spreche „völlig eindeutig“ gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts; dessen Ausführungen gingen „ersichtlich fehl“. Der Hinweis darauf, die Rechtsfrage sei in der Rechtsprechung „höchst umstritten“, ändert daran nichts, denn der Kläger benennt auch in diesem Zusammenhang keine Argumente, die die Gegenauffassung stützen könnten. Dass im Zulassungsantrag – zum Teil über viele Seiten – Gerichtsentscheidungen wörtlich wiedergegeben werden, genügt ebenfalls nicht, weil der Streitstoff damit nicht eigenständig aufbereitet wird. Insbesondere verdeutlicht das Zulassungsvorbringen nicht, dass der Prozessbevollmächtigte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG inhaltlich überhaupt zur Kenntnis genommen und geprüft hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).