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Beschluss

5 LA 271/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0623.5LA271.20.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO erstreckt sich nicht nur auf Urteile, sondern über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf Beschlüsse des Gerichts, soweit sie unabänderlich sind.(Rn.5) 2. Dies gilt im Hinblick auf § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO insbesondere für Beschlüsse, mit denen eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.(Rn.5) 3. Die erfolgreiche Wiedereinsetzung bewirkt zwar eine Durchbrechung der Rechtskraft.(Rn.6) 4. Dies gilt jedoch nur insoweit, als ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.(Rn.6) 5. Dagegen kann die Behauptung, die in Rede stehende Frist sei schon nicht versäumt worden, im Wiedereinsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO erstreckt sich nicht nur auf Urteile, sondern über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf Beschlüsse des Gerichts, soweit sie unabänderlich sind.(Rn.5) 2. Dies gilt im Hinblick auf § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO insbesondere für Beschlüsse, mit denen eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.(Rn.5) 3. Die erfolgreiche Wiedereinsetzung bewirkt zwar eine Durchbrechung der Rechtskraft.(Rn.6) 4. Dies gilt jedoch nur insoweit, als ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.(Rn.6) 5. Dagegen kann die Behauptung, die in Rede stehende Frist sei schon nicht versäumt worden, im Wiedereinsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge kann nicht gewährt werden. 1. Die Klägerin hat die Rügefrist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt. a) Der Senat ist im Beschluss vom 16. Juni 2021 davon ausgegangen, dass die Rügefrist mit dem Eingang des Beschlusses über den Berufungszulassungsantrag im besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. Mai 2021 begonnen hat. Zwar komme es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs an; dieser Zeitpunkt könne, müsse aber nicht mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Betroffenen identisch sein. Die Prozessbevollmächtigte habe jedoch einen anderen Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe nur behauptet, der Beschluss sei erst am 31. Mai 2021 zugegangen. Dies werde jedoch durch das EGVP-Acknowledgement widerlegt. Die Rügefrist sei demnach am 9. Juni 2021 abgelaufen. Die Anhörungsrüge sei jedoch erst am 14. Juni 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Demnach habe die Klägerin die Rügefrist versäumt. b) Auf der Grundlage des jetzigen klägerischen Vorbringens stellt sich die Sachlage allerdings anders dar. Danach wäre der Beschluss vom 16. Juni 2021 zwar am 26. Mai 2021 im besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingegangen, eine Lektüre der Entscheidung jedoch erst am 31. Mai 2021 möglich gewesen. Der Lauf der Rügefrist hätte demnach an diesem Tag begonnen und wäre am 14. Juni 2021 abgelaufen. Mit der am selben Tag eingegangenen Anhörungsrüge wäre die Frist gewahrt. c) Die Frage, wann die Prozessbevollmächtigte von dem Beschluss über den Berufungszulassungsantrag Kenntnis erlangt hat, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn an die Verwerfung der Anhörungsrüge durch den Beschluss vom 16. Juni 2021 ist der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO erstreckt sich nicht nur auf Urteile, sondern über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf Beschlüsse des Gerichts, soweit sie unabänderlich sind. Dies gilt im Hinblick auf § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO insbesondere für Beschlüsse, mit denen – wie hier – eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 318 Rn. 9). Dieser Bindungswirkung lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat. Die erfolgreiche Wiedereinsetzung bewirkt zwar eine Durchbrechung der Rechtskraft (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 B 70.15 –, juris Rn. 5). Dies gilt jedoch nur insoweit, als ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Dagegen kann die Behauptung, die in Rede stehende Frist sei schon nicht versäumt worden, im Wiedereinsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 233 Rn. 8). 2. Hiervon ausgehend kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, denn die Klägerin hat nichts dargelegt, was eine als gegeben anzunehmende Fristversäumung entschuldigt. Sie trägt ausschließlich Umstände vor, die – falls sie vorliegen sollten – dazu führen, dass sie die Rügefrist nicht versäumt hat. II. Mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt es bei der Verwerfung der Anhörungsrüge im Beschluss vom 16. Juni 2021. Im Übrigen hätte sich im Falle einer Wiedereinsetzung nichts daran geändert, dass die Anhörungsrüge aus den im Verwerfungsbeschluss genannten Gründen auch unbegründet ist. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält hierzu keinen neuen Vortrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).