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Beschluss

5 LA 107/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0318.5LA107.20.00
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Leitsätze
Der Aufruf der Sache gemäß § 103 Abs 2 VwGO ist keine Bedingung für die Öffentlichkeit der Verhandlung. (Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aufruf der Sache gemäß § 103 Abs 2 VwGO ist keine Bedingung für die Öffentlichkeit der Verhandlung. (Rn.1) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor; jedenfalls hat die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Urteil sei gemäß § 138 Nr. 5 VwGO auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien, weil die Sache nach einer Unterbrechung der Verhandlung nicht erneut gemäß § 103 Abs. 2 VwGO aufgerufen worden sei. Der Aufruf der Sache ist keine Bedingung für die Öffentlichkeit der Verhandlung. Der Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt lediglich, dass die Verhandlung in einem Raum stattfindet, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 4 B 45.15 –, juris Rn. 12 f.; BFH, Beschluss vom 25. Juli 1994 – X R 51/93 –, juris Rn. 9). Der Aufruf der Sache dient dazu, das rechtliche Gehör der Beteiligten zu verwirklichen. Unter dem Aspekt der Gehörsverletzung (§ 138 Nr. 3 VwGO) kann der Zulassungsantrag jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Anforderungen an die Art und Weise des Aufrufens einer Sache hängen von den Umständen ab. Maßgeblich ist die Pflicht des Gerichts gegenüber den anwesenden geladenen Parteien und Beteiligten, sie effektiv in die Lage zu versetzen, den Termin auch „wahrzunehmen“ (zu Einzelheiten vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 –, juris Rn. 18 f.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht diese Pflicht schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin und ihr Prozessvertreter tatsächlich auch nach der Unterbrechung an der Verhandlung teilgenommen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).