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Beschluss

5 O 17/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0317.5O17.20.00
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Leitsätze
Bei der Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG beträgt der Streitwert gemäß § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) – im Wege der Halbierung des Betrages nach Nr 47.6 des Streitwertkatalogs – 10.000 Euro je Linie (gegen OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 7 LA 91/18 –, juris Rn. 32).(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht – 3. Kammer – vom 8. November 2020 geändert und der Streitwert auf 280.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG beträgt der Streitwert gemäß § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) – im Wege der Halbierung des Betrages nach Nr 47.6 des Streitwertkatalogs – 10.000 Euro je Linie (gegen OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 7 LA 91/18 –, juris Rn. 32).(Rn.2) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht – 3. Kammer – vom 8. November 2020 geändert und der Streitwert auf 280.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig und begründet. Der Streitwert ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Streitigkeiten um Linienverkehrsgenehmigungen beläuft sich der Streitwert gemäß Ziffer 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013, abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) zwar grundsätzlich auf 20.000,00 € je Linie. Streitgegenständlich sind 28 Linien. Dieser Betrag ist vorliegend auf 10.000,00 € je Linie reduziert worden, weil die Beteiligten in diesem Verfahren um eine einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG mit sehr viel kürzerer Geltungsdauer streiten. Eine weitere Reduzierung ist hier nicht angezeigt (a.A. OVG B-Stadt, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 7 LA 91/18 –, juris, Rn. 32), kann aber in Betracht kommen, wenn eine einstweilige Erlaubnis mit kürzerer Laufzeit Gegenstand eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2020 – 5 MB 22/20 –, juris, Rn. 34; OVG B-Stadt, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 7 ME 50/16 –, juris, Rn. 26). Dieses Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). LG