OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 O 2/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0312.5O2.21.00
3mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird. Das ist nicht der Fall, wenn es naheliegt, dass die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer behoben werden.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Berichterstatterin - vom 12. Oktober 2020 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird. Das ist nicht der Fall, wenn es naheliegt, dass die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer behoben werden.(Rn.4) Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Berichterstatterin - vom 12. Oktober 2020 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO über den Streitwert entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.04.2016 - 1 E 275/16 Rn. 1; vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 68 Rn. 144 m.w.N.). Die ausdrücklich „Namens und im Auftrag“ der Kläger erhobene Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Kläger nicht beschwerdeberechtigt sind. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts ist für eine Beschwerdeberechtigung Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 68 Rn. 44). Daran fehlt es. Die in der Hauptsache obsiegenden Kläger sind durch den vermeintlich zu niedrig angesetzten Streitwert nicht beschwert. Ein geschütztes Interesse der Kläger an der Festsetzung eines höheren Streitwerts ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn – wofür ebenfalls keine Anhaltspunkte vorliegen – bei den Klägern möglicherweise der Wunsch bestehen sollte, eine höhere Kostenbelastung der unterlegenen Beklagten zu erzielen, um deren finanzielle Risiko an der Prozessführung zu steigern, führte dies nicht zum Vorliegen einer Beschwer (vgl. BeckOK KostR/Laube, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 68 Rn. 56). Im Übrigen wäre der Beschwerde der Erfolg auch in der Sache versagt. Denn § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wurde eingeführt, weil der Gesetzgeber insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, eine systematische Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger gesehen hat (BT-Drucks. 17/11471, S. 245). Entsprechendes hat er hinsichtlich der Streitwertbemessung im Kommunalabgabenrecht angenommen (BT-Drucks. 17/11471, S. 245). Laut Gesetzesbegründung soll § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG „eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird“, wobei „eine Werterhöhung bis zum Dreifachen“ erlaubt ist (BT-Drucks. 17/11471, S. 245; hier insgesamt zitiert nach OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 9 OA 174/16 –, Rn. 9, juris). Die Hauptsacheentscheidung hat bezüglich künftiger Steuerjahre keine offensichtlich absehbaren günstigen Auswirkungen für die Kläger, weil es naheliegend erscheint, dass die Beklagte die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer beheben wird. Das hat das Verwaltungsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung – auf die insoweit verwiesen wird – bereits zutreffend ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).