Beschluss
5 LA 12/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0303.5LA12.19.00
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Leitsätze
Im Sinne von § 31a Abs 1 S 1 StVZO fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 1. April 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Sinne von § 31a Abs 1 S 1 StVZO fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. (Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 1. April 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999, - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.12.1999, - 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils scheiden deshalb auch dann aus, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, Rn. 7, juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen, weil das angegriffene Urteil jedenfalls im Ergebnis offensichtlich richtig ist. Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Klägerin als Halterin angeordnete Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht zu beanstanden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Urteil nicht erkennen lassen, warum es von einem erheblichen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ausgehe, trifft dies nur bedingt zu. In der Tat lässt sich den Entscheidungsgründen die rechtliche Würdigung der tatbestandlichen Feststellung, dass mit einem von der Antragstellerin gehaltenen Fahrzeug am 23. Dezember 2017 um 17:35 auf der BAB 7 bei km 356,150 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h um 37 km/h überschritten wurde, nicht ausdrücklich entnehmen. Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht insoweit den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2018 zu Eigen gemacht. Dort wird das festgestellte Geschehen rechtlich zutreffend als Verkehrsverstoß nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG bewertet. Das reicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Ermittlungen des Antragsgegners auch ausreichend, weil die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Bußgeldstelle hat die ihr nach Lage des Falles zumutbaren Ermittlungen durchgeführt, indem sie die Klägerin mit einem Zeugenfragebogen vom 12. Februar 2018 als Halterin des Fahrzeugs um Mitteilung der verantwortlichen Personen bat. Zu weitergehenden Ermittlungen war sie nicht verpflichtet. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, können sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Das gilt besonders dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; vgl. auch Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 31a StVZO (Stand: 16.10.2020), Rn. 44 m. w. N., juris). So liegt der Fall hier. Die Bußgeldstelle war nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen, weil die Klägerin die Mitwirkung an der Aufklärung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat. Sie hat der Bußgeldstelle keinen konkreten Fahrer benannt und auch keine Eingrenzung des Personenkreises vorgenommen, sondern lediglich mitteilen lassen, Angaben zum Fahrer könnten aufgrund der schlechten Bildqualität nicht gemacht werden. Da es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt, konnte der Kreis der Fahrer ihres Fahrzeugs nach dieser Auskunft denkbar groß sein, so dass der Behörde weitere Ermittlungen in gesteigertem Maße als aussichtslos erscheinen durften. Das Foto stellt hier jedenfalls kein besonderes Beweisanzeichen dar, das aus Sicht der Behörde auf eine bestimmte Person des Fahrzeugführers deutete (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 –, Rn. 7, juris). Ohne Mitwirkung des Halters zieht eine Eingrenzung des in Betracht kommenden Personenkreises deshalb zwangsläufig zeitraubende Ermittlungen nach sich. Bei Verkehrsverstößen die mit Fahrzeugen von Unternehmen begangen werden, ist es daher nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus nähersteht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 6 B 297/19 –, Rn. 3, juris; vgl. auch Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 31a StVZO, Rn. 61 f. (Stand: 16.10.2020). Das ist hier nicht geschehen. Im Übrigen ist die Qualität des Beweisfotos auch für die Mitwirkungspflicht der Klägerin ohne Belang. Die Klägerin wäre selbst dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn gar kein Foto vorgelegen hätte. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 –, Rn. 8, juris; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 31a StVZO (Stand: 16.10.2020), Rn. 42 f., juris). 2. Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, insbesondere in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht einem Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Gutachtens nicht entsprochen habe. Denn das Verwaltungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehalten, aus dem Kreis der Mitarbeiter der Klägerin mithilfe ein anthropologisches Gutachtens den Fahrer zu bestimmen. Die darauf abzielende Beweisanregung auf Seite 2 der Klage war auf die Ermittlung einer unerheblichen Tatsache gerichtet. Nach § 31a Abs. 1 StVZO kommt es nicht darauf an, ob die Feststellung eines Fahrzeugführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich wäre, sondern darauf, ob die Feststellung den mit der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften befassten Behörden vor Eintritt der Verjährung möglich war, weil Ermittlungen nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann. Das ist, wie ausgeführt, mangels Mitwirkung der Klägerin, hier nicht der Fall gewesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der hier auf sechs Monate befristeten Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400 Euro zugrunde (vgl. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).