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Beschluss

5 LA 184/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0924.5LA184.20.00
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Leitsätze
Ein von der Vollversammlung der IHK gebilligter Maßnahmenkatalog ist unter anderem dann nicht geeignet, den Verwendungszweck, den Umfang und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zu konkretisieren, wenn die Summe der prognostizierten Aufwendungen nicht mit der Höhe der Rücklage übereinstimmt.(Rn.41)
Tenor
Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 15. Februar 2018 werden abgelehnt. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 550,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von der Vollversammlung der IHK gebilligter Maßnahmenkatalog ist unter anderem dann nicht geeignet, den Verwendungszweck, den Umfang und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zu konkretisieren, wenn die Summe der prognostizierten Aufwendungen nicht mit der Höhe der Rücklage übereinstimmt.(Rn.41) Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 15. Februar 2018 werden abgelehnt. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 550,80 Euro festgesetzt. I. Der Rechtsstreit betrifft den Beitragsbescheid der Beklagten IHK vom 2. Februar 2016 mit folgendem Inhalt: Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Beitragsjahre 2012 bis 2014 als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des Beitragsjahrs 2016 hat es den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung der Teilstattgabe hat das Gericht ausgeführt: Der Beklagten sei die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten. Ob insofern die Bildung der Ausgleichsrücklage ordnungsgemäß erfolgt sei, erscheine nicht frei von Zweifeln. Überschreite die Ausgleichsrücklage – wie hier – 30 % der Gesamtaufwendungen, dann müsse die Beklagte im Einzelnen darlegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten habe. Diese Darlegungen fehlten. Darüber hinaus sei auch der Instandhaltungsfonds zu beanstanden. Bei der Ausweisung zweckbestimmter Rücklagen müsse u.a. der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme konkretisiert werden. Daran fehle es. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, habe sich dies nicht in dem Jahresabschluss, dem Wirtschaftsplan oder einem sonstigen Beschluss bzw. einem Protokoll der Vollversammlung niedergeschlagen. Schließlich sei der Künstlerfonds zu beanstanden. Er diene nicht der Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Gegen dieses Urteil richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung. II. Die Anträge sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls sind sie innerhalb der für den Kläger am 2. Mai 2018 und für die Beklagte am 30. April 2018 abgelaufenen Begründungsfrist nicht ausreichend dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage in Bezug auf die Beitragsjahre 2012 bis 2014. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der angegriffene Beitragsbescheid enthalte insoweit keine „Regelung“ gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, § 106 Abs. 1 LVwG. Es hat sein Urteil auch darauf gestützt, dass die – unterstellte – Regelung den Kläger nicht beschwert und ihm daher jedenfalls die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Zumindest in Bezug auf diese zweite, selbständig tragende Begründung hat der Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt. a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid enthält für jedes Beitragsjahr einen Euro-Betrag in der Spalte „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ und einen weiteren Betrag in der Spalte „mit diesem Bescheid festgesetzt“. Daraus folgt, dass die mit früheren Bescheiden festgesetzt Beiträge mit diesem Bescheid nicht erneut festgesetzt werden. Dies wird auch durch die Erklärung am Ende des Bescheides bestätigt, dass bereits ergangene Beitragsbescheide zu den aufgeführten Beitragsjahren durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben werden. Für die Jahre 2012 bis 2014 enthält der aktuelle Bescheid demnach keine den Kläger belastende Regelung, denn insofern werden jeweils 0,00 Euro „mit diesem Bescheid festgesetzt“. Der Kläger argumentiert mit der Auslegung anderer Bescheide durch andere Gerichte und mit abstrakten Vorgaben für Bescheide bestimmten Typs. Dies ist jedoch für die Frage, was tatsächlich mit dem angegriffenen Bescheid geregelt wird, nicht maßgeblich. Insbesondere ist § 164 Abs. 2 Satz 1 AO nicht einschlägig. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass frühere Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid auch keine Regelung zur Aufhebung oder Änderung früherer Bescheide. Auf die Ansicht des Klägers, eventuelle redaktionelle Anmerkungen auf einem Beitragsbescheid könnten nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie im Einklang mit dem Satzungsrecht der Beklagten stünden, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Regelungsinhalt nicht als „redaktionelle Anmerkung“ eingestuft werden kann. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht auf, dass ein Abrechnungsbescheid nach dem Satzungsrecht der Beklagten nur den vollen Beitrag und nicht lediglich die Veränderung gegenüber dem vorläufigen Bescheid festsetzen darf. Welche Rolle in diesem Zusammenhang die Frage spielt, ob dem vorläufigen Bescheid überhaupt eine – und wenn ja: welche – Bemessungsgrundlage zu Grunde liegt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht plausibel entnehmen. b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen Handelt es sich bei einem vorläufigen Bescheid der Beklagten aufgrund einer Schätzung um einen rechtlich eigenständigen und abschließenden Bescheid? Tritt ein Abrechnungsbescheid aufgrund der vorliegenden Bemessungsgrundlage an die Stelle einer vorläufigen Veranlagung? Ist im Hinblick auf die Bestimmungen der Beitragsordnung der Beklagten für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, dem zuvor nur ein Bescheid aufgrund einer Schätzung vorausging, § 15 Abs. 4 einschlägig? Stellt ein erstmaliger Abrechnungsbescheid aufgrund der erstmals bekannten Bemessungsgrundlage eine Veranlagung im Sinne eines Erstbescheides dar? keine grundsätzliche Bedeutung. Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der angegriffene Bescheid, auf dessen Auslegung es ankommt, ist hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2014 kein vorläufiger Bescheid. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was unter einem vorläufigen und gleichwohl „rechtlich eigenständigen und abschließenden“ Bescheid zu verstehen sein und warum es hierauf ankommen soll. Die zweite Frage ist nicht allgemein klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem individuellen Regelungsgehalt des Abrechnungsbescheides. Die dritte Frage ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres an Hand des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten beantworten lässt. Danach hängt die Anwendung dieser Vorschrift nicht davon ab, ob dem früheren Bescheid eine Schätzung zu Grunde lag, sondern davon, ob sich nach seiner Erteilung die Bemessungsgrundlage geändert hat. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich zudem, dass damit die Bemessungsgrundlage gemäß § 7 oder § 8 der Beitragsordnung gemeint ist. Abgesehen davon ist die Frage nicht entscheidungserheblich, denn für die Auslegung des angefochtenen Bescheides kommt es nicht auf die Vorgaben von § 15 Abs. 4 Satz 1 der Beitragsordnung, sondern auf den aus der Sicht eines objektiven Empfängers erkennbaren Regelungsgehalt an. Für die vierte Frage ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Es ist nicht erkennbar, welche für den hiesigen Fall relevanten Rechtsfolgen sich aus der Einordnung als „Erstbescheid“ ergeben. Sollte die Frage dasselbe Ziel verfolgen wie die zweite Frage, gilt das dazu Gesagte. c) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Warum es für die Auslegung des angefochtenen Bescheides darauf ankommen soll, welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine Vorschrift wie § 68 FGO nicht kennt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. d) Schließlich ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Antrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 B 64.17 –, juris Rn. 14 zur Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision). Der Kläger rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1971 – VII C 44.68 –, welches er (mit VG München, Urteil vom 6. Oktober 2015 – M 16 K 15.2443 –, juris Rn. 20) wie folgt zitiert: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.3.1971 – VII C 44.68 – juris Rn. 22) wird ein ursprünglicher Bescheid durch einen Berichtigungsbescheid nur insoweit beseitigt, als eine höhere Steuer – bzw. wie hier ein höherer Beitrag – festgesetzt wird. Im Übrigen bleibt die bisherige unanfechtbare Festsetzung bestehen; insoweit stellt sich der Berichtigungsbescheid lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbständig anfechtbar ist. Hierfür spricht auch der Rechtsgedanke des § 351 Abs. 1 AO. Danach sind Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als die Änderung reicht. Der Kläger benennt jedoch keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abweichenden Rechtssatz. Das Verwaltungsgericht geht im konkreten Fall davon aus, dass die bisherige Festsetzung bestehen bleibt und der Abrechnungsbescheid nicht anfechtbar ist, weil er keinen (darüber hinausgehenden) Beitrag festsetzt. Dabei ist für das Verwaltungsgericht die Betrachtung des Einzelfalls maßgeblich. Sollte dem gleichwohl ein abstrakter Rechtssatz zur (begrenzten) Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden zu Grunde liegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern darin eine Divergenz zu dem in Bezug genommen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Der Kläger macht in Wahrheit geltend, dass der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall keine Anwendung finden dürfe. Damit rügt er nicht eine vorhandene, sondern eine fehlende Divergenz. Die übrigen vom Kläger genannten Gerichte sind nicht divergenzfähig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 2. Der Antrag der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Die Beklagte meint, der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung mit dem Geschäftsführer des Bundesverbandes für freie Kammern e.V., Herrn …, als Beistand erschienen, obwohl die Voraussetzungen von § 67 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 VwGO nicht erfüllt gewesen seien. Da das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Beistand gemäß § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen, sei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dem ist nicht zu folgen, und zwar auch dann nicht, wenn zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass das Verwaltungsgericht Herrn … hätte zurückweisen müssen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht – unter Zugrundelegung seines materiellrechtlichen Standpunktes – ohne den Verfahrensverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 2020, § 124 Rn. 88 m.w.N.). Dies ist nicht dargelegt. Die Beklagte behauptet, es sei sehr wahrscheinlich, dass sich die Richter ohne Herrn … eine andere rechtliche Überzeugung hinsichtlich der Rücklagenbildung und -höhe verschafft hätten. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil mit der Verfahrensrüge keine materiell-rechtlichen Fehler geltend gemacht werden können. Im Übrigen hat die Beklagte keinen konkreten Vortrag des Beistandes bezeichnet, der auf das Urteil hätte Einfluss haben können. b) Die Angriffe der Beklagten richten sich ferner gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausgleichsrücklage. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, da der betreffende Teil der Entscheidungsgründe das Urteil nicht trägt. Es handelt sich um ergänzende Überlegungen mit Hinweischarakter. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung der Ausgleichrücklage im Wirtschaftsplan – anders als bei dem Instandhaltungs- und dem Künstlerfonds – nicht für rechtswidrig erklärt. Vielmehr heißt es in den Entscheidungsgründen: „Ob insofern die Bildung der Ausgleichsrücklage ordnungsgemäß erfolgt ist, erscheint nicht frei von Zweifeln.“ Damit wird offengelassen, ob die Zweifel durchgreifen. Die Erklärung dafür mag in Folgendem liegen: Das Verwaltungsgericht hat zwar einen rechtlichen Maßstab für die erforderlichen Darlegungen zur Begründung der Ausgleichsrücklage aufgestellt. Es hat auch darauf hingewiesen, dass der (bisherige) Vortrag der Beklagten diesem Maßstab nicht gerecht wird. Jedoch fehlt im Urteil eine Feststellung dazu, ob die Beklagte angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgerichts seine Rechtsauffassung offenbar erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, bereits ausreichend Gelegenheit hatte, die maßgeblichen Unterlagen zur Rechtfertigung der Ausgleichsrücklage nachzureichen. c) Der Wirtschaftsplan 2016 sah in der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Fassung vor, dass die Instandhaltungsrücklage von 1.244.513,87 Euro beibehalten wird. Das Verwaltungsgericht sieht die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vollständig als gegeben an. Das ist nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. aa) Insbesondere sind insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 5 des Finanzstatuts der Beklagten sind bei zweckbestimmten Rücklagen, zu denen der Instandhaltungsfonds gehört, der Verwendungszweck, der Umfang und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme im Jahresabschluss hinreichend zu konkretisieren. Dies dient u.a. dem Ziel, die Bildung ungebundener Mittel – und damit versteckten Vermögens – zu verhindern (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3 A 74/16 –, juris Rn. 55 m.w.N.). Grundlage für den streitigen Beitragsbescheid ist allerdings nicht der Jahresabschluss, sondern der Wirtschaftsplan. Für den Wirtschaftsplan sieht das Finanzstatut eine Konkretisierungspflicht wie für den Jahresabschluss nicht ausdrücklich vor. Da jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatuts die Rücklagenveränderungen im Wirtschaftsplan getrennt anzusetzen und auszuweisen sind, gelten die Anforderungen für die Konkretisierung der Rücklagen im Jahresabschluss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mittelbar auch für den Wirtschaftsplan (vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 – 4 K 1310/16.MZ –, juris Rn. 32). Dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Genügt der Jahresabschluss den genannten Anforderungen nicht, so darf eine Rücklage im Wirtschaftsplan nur beibehalten werden, wenn die erforderliche Konkretisierung zumindest in den Erläuterungen der wesentlichen Posten der Plan-GuV und des Finanzplans gemäß § 7 Abs. 5 des Finanzstatuts nachgeholt wird. Diesen Anforderungen wird der Wirtschaftsplan 2016 nicht gerecht. Bis zum Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags hat die Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Wirtschaftsplan eine hinreichende Konkretisierung zu Art und Zeitpunkt der Instandhaltungsmaßnahmen enthält, für die der Instandhaltungsfonds aufrechterhalten wird. Auch in dem von der Beklagten vorgelegten Voraussichtlichen Jahresabschluss 2015, der allerdings in dieser Fassung erst vom 8. Juli 2016 datiert und daher bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2016 noch nicht vorlag (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris Rn. 22), findet sich dazu außer einer allgemeinen Behauptung auf Seite 6 des Anhangs nichts.Das Verwaltungsgericht hat in Erwägung gezogen, für die erforderliche Konkretisierung könne auch ein sonstiger Beschluss bzw. ein Protokoll der Vollversammlung ausreichen. Derartiges hat die Beklagte aber ebenfalls nicht eingereicht. Sie behauptet auch nicht, dass es eine solche Unterlage gibt. Die Beklagte wendet ein, im Dezember 2015 sei der Instandsetzungsbedarf an verschiedenen Gebäuden bereits erkannt worden. Auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage sei hinreichend bestimmbar gewesen (vgl. insbesondere Anlage Ast. 19zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. April 2018). Auf die Frage, ob der Vollversammlung bereits konkrete Planungen vorgelegen hätten, komme es nicht an. Diese Ausführungen gehen an dem entscheidenden Problem vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zwar beiläufig bezweifelt, ob zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden. In erster Linie hat es aber die fehlende Dokumentation dieser Absicht bemängelt. Dabei handelt es sich um eine Förmlichkeit, die nicht durch eine Erläuterung im Prozess ersetzt werden kann. Insofern unterscheidet sich die besondere Vorgabe in § 15a Abs. 2 Satz 5 des Finanzstatuts von der allgemeinen Verpflichtung, den Mittelbedarf sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O. Rn. 19, 22). Der Dokumentationsmangel ist nicht nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags geheilt worden (zur Möglichkeit der Heilung vgl. Günther, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand 2020, IHKG § 3 Rn. 113c); zudem könnte eine solche Heilung im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Vollversammlung der Beklagten hat am 13. Dezember 2018 folgenden Beschluss gefasst: „Die Vollversammlung stimmt einstimmig der ihr dargestellten und erläuterten Rücklagenentwicklung für die Jahre 2015 – 2019 zu und bestätigt die in der Vergangenheit seit 2015 beschlossenen Wirtschaftspläne einschließlich der darin vorgesehenen Rücklagen und der dabei zugrunde gelegten Risiken.“ Den Teilnehmern lag hierzu eine Präsentation vor (Anlage Ast. 27 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juni 2019), die sich zur Instandhaltungsrücklage wie folgt äußerte: Im Versammlungsprotokoll (Anlage Ast. 26, Seite 5) heißt es hierzu: „Berücksichtigt werden Maßnahmen, die voraussichtlich in den nächsten 15 Jahren auf die IHK zukommen werden.“ Diese Tatsachen können im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich ist zwar die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Oberverwaltungsgericht über die Zulassung der Berufung entscheidet. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Umstände innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Dies gilt auch für Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Fristablauf (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris Rn. 11; OVG B-Stadt, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 5 Bf 18/08.Z –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2009 – 8 LA 16/09 –, juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 22 ZB 15.1584 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 2 A 2747/15 –, juris Rn. 7 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 97; Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2020, § 124 Rn. 26n; Kuhlmann, in: Wysk, 3. Auflage 2020, VwGO § 124 Rn. 23 ff.; Roth, a.a.O. Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 124 Rn. 7c; Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 124 Rn. 35; a.A. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 22). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass in Ausnahmefällen auch nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen sind, wenn dies zur Folge hat, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig erweist (Nachweise bei OVG Münster, a.a.O. Rn. 15 ff.;Roth, a.a.O. Rn. 29). Hiergegen bestehen insbesondere im Hinblick auf den mit dem Zulassungsverfahren verfolgten Beschleunigungszweck erhebliche Bedenken (vgl. VGH München, a.a.O. Rn. 18). Die Frage kann aber offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Der von der Vollversammlung am 13. Dezember 2018 gebilligte Maßnahmenkatalog ist nicht geeignet, den Verwendungszweck, den Umfang und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage gemäß § 15a Abs. 2 Satz 5 des Finanzstatuts zu konkretisieren. Die Summe der prognostizierten Aufwendungen stimmt nicht mit der Höhe der Rücklage überein. Den Kosten von 3.154.000 Euro steht eine Rücklage zum 1. Januar 2016 von 1.242.753,87 Euro gegenüber. Eine Differenz ergibt sich auch dann, wenn die Beträge aus der Spalte „Eintrittswahrscheinlichkeit in mehr als 15 Jahren“ in Höhe von 364.000 Euro bei den Kosten abgezogen werden. Folglich lässt sich anhand des Zahlenwerks nicht bestimmen, welcher Anteil der Rücklage aus der Sicht der Wirtschaftsplanung 2016 voraussichtlich zu welchem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen war. Um dies zu ermöglichen, hätte für die einzelnen Maßnahmen der auf sie entfallende Anteil der Rücklage angegeben werden müssen. bb) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache im vorliegenden Zusammenhang besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das Zulassungsvorbringen geht nicht auf die konkret entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen ein, sondern verweist nur allgemein auf die bei der Überprüfung eines Beitragsbescheides möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten, etwa bei der Beurteilung von Prognosen oder bei Befassung mit buchhalterischen, bilanziellen und kaufmännischen Fragen. cc) Die Berufung kann schließlich in Bezug auf die Instandhaltungsrücklage nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG zugelassen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 40). Die Beklagte beanstandet eine Verletzung des Rechts auf Information und des Rechts auf Berücksichtigung. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte ausreichend informiert, denn der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung – wie die Beklagte selbst vorträgt – bemängelt, die Rücklagen seien in ihrer Höhe nicht substantiiert dargelegt und begründet worden. Dass in diesem Zusammenhang ein erforderlicher Hinweis auf die Sach- und Rechtslage unterblieben ist, macht die Beklagte nicht geltend. Sie rügt stattdessen, in einem Telefonat am 13. April 2017, d.h. etwa zehn Monate vor der mündlichen Verhandlung, habe der Vorsitzende erklärt, es gehe in diesem Rechtsstreit nur um Rechtsfragen. Hiermit ist eine Verletzung des Rechts auf Information nicht dargelegt. Die Beklagte behauptet nicht, dass die im April 2017 abgegebene Einschätzung nicht der damaligen Auffassung des Vorsitzenden entsprach. Das Gericht kann während des Verfahrens seine (vorläufige) Beurteilung der Sach- und Rechtslage ändern. Es muss dann allerdings zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung einen Hinweis geben, wenn anderenfalls durch die Erteilung eines früheren – abweichenden – Hinweises der unzutreffende Eindruck entstünde, es komme auf die vom Gericht nunmehr für entscheidungserheblich gehalten Umstände nicht an. Diese Korrektur hat hier stattgefunden. Das Recht auf Berücksichtigung ist ebenfalls nicht verletzt. Dieses Recht betrifft die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 217/19 –, juris Rn. 10).In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Verletzung der Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann daher nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/01 –, juris Rn. 16). Die Beklagte trägt vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung auf präsente Unterlagen verwiesen, dafür jedoch keinen Schriftsatznachlass erhalten. Wie aus der Verbindung mit dem Wort „Schriftsatznachlass“ zu ersehen ist, verwendet die Beklagte das Wort „präsent“ hier nicht in dem üblichen, vor allem bei der Anwendung von § 294 Abs. 2 ZPO gebräuchlichen Sinn, dass ein Beweis sofort erbracht werden kann – etwa, weil ein Beteiligter die entscheidungserheblichen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung in den Händen hält. Vielmehr geht es ihr darum, dass sie die Unterlagen sofort nach der Verhandlung hätte nachreichen können. Die Beklagte hat keine besonderen Umstände dargetan, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht dieses Angebot, Unterlagen nachzureichen, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Vor allem ist nicht erkennbar, ob und wie die Beklagte die betreffenden Unterlagen in der mündlichen Verhandlung konkret beschrieben hat und ob sich daraus für das Verwaltungsgericht ein Bezug zu dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt ergeben musste. Ob das Vorbringen der Beklagten zur Gehörsverletzung bei richtiger Betrachtung nicht dem Recht auf Information oder Berücksichtigung, sondern dem Recht auf Äußerung zuzuordnen ist, kann dahingestellt bleiben, denn auch dann wäre die Berufung nicht zuzulassen. Die Zulassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur erreichen, wer vor dem Verwaltungsgericht die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich Gehör zu verschaffen. Die Gehörsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz wettzumachen (BVerfG, Beschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 –, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 6. August 2020 – 6 B 11.20 –, juris Rn. 23). Die Beklagte hat es ausweislich des Protokolls versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den von ihr vermissten Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen (zur Protokollierungspflicht gemäß § 105 VwGO i.V.m. mit § 160 Abs. 2 ZPO vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 9 A 8.19 –, juris Rn. 3). Außerdem gilt: Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren gerügt, so bedarf es zwar nach dem Rechtsgedanken von § 138 Nr. 3 VwGO nicht der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Es muss aber substantiiert dargelegt werden, dass der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und dass diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1985 – 3 B 75.82 –, juris Rn. 4). Die Beklagte macht geltend, bei Gewährung eines Schriftsatznachlasses wären die Anlagen Ast. 1 – 22 zum Schriftsatz vom 30. April 2018 schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden. Aus diesen Anlagen ergibt sich aber nicht, dass die in § 15a Abs. 2 Satz 5 des Finanzstatuts vorgesehenen Förmlichkeiten eingehalten worden sind (s.o.). d) Der Wirtschaftsplan 2016 sah für den Künstlerfonds, der sich zum 1. Januar 2016 auf 45.110,11 Euro belief, eine Entnahme von 20.000,00 Euro und eine Einstellung von 10.300,00 Euro vor. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Rücklage die rechtliche Grundlage fehlt. Auch in diesem Punkt ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. aa) An der Richtigkeit des Urteils bestehen insofern keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beklagten betriebene Künstlerförderung zutreffend am Maßstab von § 1 Abs. 2 IHKG gemessen. Dies wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht angegriffen. Im Gegensatz zu den interessenwahrenden Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 IHKG zeichnen sich Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 IHKG dadurch aus, dass sie typischerweise verfestigt und auf Dauer angelegt sind (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, juris Rn. 18). Das ist bei dem 1980 gebildeten und bis 2018 vorgehaltenen Künstlerfonds der Fall. § 1 Abs. 2 IHKG lässt die Begründung, Unterhaltung und Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen durch die Industrie- und Handelskammern nur zu, wenn sie der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen. Darunter ist zu verstehen, dass die Anlage oder Einrichtung auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist. Der Nutzen einer solchen Anlage oder Einrichtung für das Gemeinwohl ergibt sich als Reflex der Förderung der Wirtschaft. Unzulässig ist hingegen eine Anlage oder Einrichtung, die dem allgemeinen Wohl dient. Dies gilt auch, wenn sie zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Die Kunstförderung ist ein allgemeines Anliegen und dient für sich genommen nicht den Interessen der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Wernicke, in: Junge u.a.; IHKG, 8. Auflage 2020, § 1 Rn. 155). Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie hebt stattdessen darauf ab, dass es sich bei dem Künstlerfonds nicht um eine Rücklage zur Förderung von Künstlern gehandelt habe, sondern um eine Rücklage zur dauerhaften Finanzierung des Ankaufs von Betriebsmitteln. Eine solche Umwidmung entgegen der Bezeichnung „Fonds zur Förderung schleswig-holsteinischer Künstler“ lässt sich aus dem Wirtschaftsplan jedoch nicht ablesen. Bereits der der Errichtung des Fonds zu Grunde liegende Beschluss des Präsidiums der Beklagten vom 22. August 1979 enthielt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont, keine Vorgaben für die Vergabe von Fördermaßnahmen und stellte insofern nicht das Erfordernis des Wirtschaftsbezugs her. Er verlangte auch nicht, die angeschafften Kunstwerke ausschließlich als Einrichtungsgegenstände in den Räumen der Beklagten zu verwenden. Vielmehr heißt es dort, die Werke sollten in den Kammergebäuden ausgestellt werden, Geschenke zu besonderem Anlass sein oder als Dauerleihgaben verliehen werden. Der fehlende Einklang mit den Vorgaben von § 1 Abs. 2 IHKG ist durch den Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 13. Dezember 2018 – ungeachtet der Frage seiner Berücksichtigungsfähigkeit im Zulassungsverfahren (s.o.) – nicht geheilt worden. Der einschlägige Teil der dem Beschluss zu Grunde liegenden Präsentation hatte folgenden Inhalt: Die stichwortartige Beschreibung in den Folien lässt möglicherweise darauf schließen, dass die Verwendung der Rücklage – rückwirkend auch für das hier betroffene Jahr 2016 – auf die „Beschaffung künstlerischer Einrichtungsgegenstände“ beschränkt werden sollte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Hauptzweck des Künstlerfonds in der Förderung schleswig-holsteinischer Künstler bestand und die Förderung der gewerblichen Wirtschaft nur von untergeordneter Bedeutung war. Das Gesamtinteresse der Mitglieder wurde dadurch, dass die Räumlichkeiten der Beklagten mit fortlaufend neu erworbenen Kunstwerken ausgestattet wurden, allenfalls am Rande berührt. Ob für den dauerhaften Verbleib überhaupt ausreichend Platz vorhanden war oder ob die Objekte nach einer gewissen Zeit einer anderweitigen Verwendung zugeführt wurden, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die Anforderungen von § 1 Abs. 2 IHKG nicht erfüllt. bb) Wegen der geltend gemachten besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache wird auf die entsprechenden Ausführungen unter c) bb) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).