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Beschluss

5 LA 13/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0610.5LA13.20.00
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Leitsätze
Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte (juris: RAVersorgSa SH), der zufolge Mitglieder auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft bzw. von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf einem Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landes Schleswig-Holstein geworden sind und ihre Mitgliedschaft dort aufrechterhalten, ist durch die Satzungsautonomie des Versorgungswerks gedeckt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 23. Januar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.576,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte (juris: RAVersorgSa SH), der zufolge Mitglieder auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft bzw. von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf einem Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landes Schleswig-Holstein geworden sind und ihre Mitgliedschaft dort aufrechterhalten, ist durch die Satzungsautonomie des Versorgungswerks gedeckt.(Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 23. Januar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.576,32 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür in der vor Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Antragsbegründung vom 31. März 2018 nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Kläger ist der Auffassung, der angefochtene Beitragsbescheid könne nicht auf die Satzung des Beklagten – VersSa – gestützt werden, da diese nichtig sei. Für die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 VersSa gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. An der Richtigkeit des Urteils gebe es aber auch dann ernstliche Zweifel, wenn man die Rechtmäßigkeit der Satzung annähme. a) Gemäß § 8 Abs. 1 VersSa werden Mitglieder des Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft bzw. von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit. Dies betrifft mehrere Fallgruppen, die in Nr. 1 bis Nr. 5 der Vorschrift aufgeführt sind. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VersSa bezeichnete Fallgruppe betrifft die Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf einem Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landes Schleswig-Holstein geworden sind und ihre Mitgliedschaft dort aufrechterhalten. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VersSa erfolgt die Befreiung insofern in Höhe des Betrages, der von diesen Mitgliedern als Beitrag an die andere Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet wird. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VersSa, da er seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen aufrechterhalten hat. Auf dem Erhebungsbogen des Beklagten hat er die Frage, ob er die Befreiung von der Beitragspflicht/Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung beantragt, mit „Ja“ beantwortet. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2011 die Pflichtmitgliedschaft bestätigt und mitgeteilt, dass der Kläger in Höhe der an die Rechtsanwaltsversorgung Hessen gezahlten Beiträge von der Beitragspflicht in Schleswig-Holstein befreit ist. Es kann offenbleiben, ob die Nichtigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 1 VersSa zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt führen würde oder ob davon nicht vielmehr nur die Bestimmungen zur Beitragserhebung betroffen wären. Jedenfalls ist nicht dargelegt, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 VersSa gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Kläger ist der Auffassung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VersSa sei nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Er bezieht sich insofern auf § 2 Abs. 3 Buchst. a des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes – RAVG –. Danach kann die Satzung eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn eine Mitgliedschaft in einem anderen gleichwertigen Versorgungswerk besteht. Der Kläger sieht darin keine Ermächtigung für die Regelung einer teilweisen Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft. Auch eine Pflichtmitgliedschaft bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von Beiträgen sehe das Gesetz nicht vor. Aus der gesetzlichen Grundlage müssten sich die wesentlichen Vorentscheidungen über Grund und Höhe der Beitragserhebung ergeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Pflichtmitgliedschaft entweder beim Beklagten oder bei einem anderen gleichwertigen Versorgungswerk bestehen. Diese Argumentation geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Sie übersieht den Wortlaut von § 2 Abs. 3 Buchst. a RAVG, wonach die Satzung eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen „kann“. Infolgedessen ist auch eine solche Satzungsbestimmung mit dem Gesetz vereinbar, die keine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsieht, obwohl das Mitglied auch Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins ist. Darauf beruht § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VersSa, da dort keine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft, sondern eine betragsmäßig begrenzte Befreiung von der Beitragspflicht vorgesehen ist. Unrichtig ist auch die Annahme, das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz erlaube „nur“ eine Satzungsregelung zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft. Der Kläger meint, für die Regelung einer Beitragsbefreiung hätte es einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedurft. Hierfür fehlt aber eine Begründung. Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auseinander. Eine Begrenzung der autonomen Satzungsgewalt lässt sich nicht aus einer Heranziehung von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 LV herleiten. Da die zum Erlass von Satzungen befugten Selbstverwaltungskörperschaften über eine eigene demokratische Legitimation verfügen, brauchen Satzungsermächtigungen durch den formellen Gesetzgeber anders als Verordnungsermächtigungen nicht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt zu sein. Unbeschadet dieser Satzungsautonomie darf sich der förmliche Gesetzgeber seiner Rechtsetzungsbefugnis jedoch nicht völlig entäußern, namentlich wenn er den Satzungsgeber zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt. Welche Anforderungen im Einzelfall an solche Ermächtigungen zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Jedenfalls müssen Satzungsermächtigungen, soweit sie Eingriffsmöglichkeiten eröffnen, die etwa Auswirkungen auf den Status der Rechtsgüter von Betroffenen haben können oder den Betroffenen Pflichten auferlegen, in den Grundzügen durch den förmlichen Gesetzgeber festgelegt werden, sodass sich der einzelne Betroffene prinzipiell auf sie einstellen kann(BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 –, juris Rn. 104 ff.; Beschluss vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 537/81 –, juris Rn. 45; Beschluss vom 13. Juli 2004 – 1 BvR 1298/94 –, juris Rn. 145). Nach diesen Maßgaben ist die in der Satzung vorgesehene (teilweise) Beitragsbefreiung unproblematisch von der Satzungsautonomie gedeckt, da es sich dabei – als begünstigende Regelung – nicht um einen Grundrechtseingriff handelt. Der Kläger will zwar glauben machen, die Beitragsbefreiung stelle in seinem Fall eine Belastung dar, weil ihm dadurch eine doppelte Pflichtmitgliedschaft auferlegt werde. Das ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VersSa ordnet nicht die gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten und bei einer anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung an, sondern setzt dies lediglich tatbestandlich voraus. Im Fall des Klägers beruht die „doppelte“ Pflichtmitgliedschaft aus dem Zusammentreffen zweier Umstände, von denen keiner auf die Regelung zur Beitragsbefreiung zurückzuführen ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten folgt aus der Mitgliedschaft des Klägers in der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VersSa), die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen daraus, dass der Kläger sie trotz des beruflichen Wechsels von Hessen nach Schleswig-Holstein gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der dortigen Satzung aufrechterhalten hat. Die Rüge, es bestehe kein legitimer Zweck für eine weitere Pflichtmitgliedschaft, geht ebenfalls fehl. Sie vermag schon deshalb nicht die Wirksamkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 1 VersSa in Zweifel zu ziehen, weil dort, wie erörtert, die Pflichtmitgliedschaft nicht geregelt ist. Sie könnte sich sinngemäß gegen § 7 Abs.2 Satz 1 VersSa richten, soweit dort eine Pflichtmitgliedschaft auch für solche Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist, deren Versorgung anderweitig sichergestellt ist. Der Kläger liefert für den Vorwurf eines illegitimen Zwecks jedoch keine an der Rechtsordnung orientierte Begründung. Vor allem setzt er sich nicht mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Danach ist die Heranziehung von bereits anderweitig versorgten Mitgliedern zu einem berufsständischen Versorgungswerk mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Da ein solches Versorgungswerk als kollektive Versorgung nur aufgebaut werden kann, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen daran teilnehmen, können diese aus dem Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis zu Beitragszahlungen herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 – 1 BvR 239/52 –, juris Rn. 57; Beschluss vom 4. April 1989 – 1 BvR 685/88 –, NJW 1990, 1653; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 1 C 11.89 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 23. März 2000 – 1 B 15.00 –, juris Rn. 10). Nicht nachvollziehbar ist auch der Standpunkt, der „Zwitter zwischen Befreiung und Nichtbefreiung“ sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte. Das Argument, der Beklagte hätte auf die Befreiungsmöglichkeit verzichten können, dann hätte der Kläger beim Beklagten Pflichtmitglied werden müssen und wäre nicht doppeltes Pflichtmitglied, ist kaum verständlich und jedenfalls unrichtig (s.o.). Überdies berücksichtigt der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach hat ein berufsständisches Versorgungswerk mit Zwangsmitgliedschaft auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen und muss eine unzumutbare Überversorgung vermeiden (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 1 C 11.89 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 4. Juli 1995 – 1 B 89.95 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. August 1996 – 1 B 29.96 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. März 2000 – 1 B 15.00 –, juris Rn. 10). Dem trägt die Bestimmung zur Höhe der Befreiung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VersSa Rechnung. Sie bewirkt, dass sich die Beiträge zu beiden Versorgungseinrichtungen nicht addieren, sondern – soweit überhaupt eine Veranlagung beim Beklagten erfolgt – im Ergebnis lediglich eine Summe zu leisten ist, die der Vorgabe in § 2 Abs. 4 Satz 1 RAVG entspricht. b) Die Argumente, die der Kläger für den Fall der Wirksamkeit der Satzung vorträgt, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 VersSa die allgemeine Versorgungsabgabe festzusetzen hatte, weil der Kläger den an das andere Versorgungswerk gezahlten Beitrag nicht angegeben hat und daher der im Wege der Beitragsbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VersSa abzuziehende Betrag nicht festgestellt werden konnte. Der mit dem Zulassungsvorbringen erhobene Einwand, der Kläger dürfe nicht dafür sanktioniert werden, dass er die an das Versorgungswerk Hessen gezahlten Beiträge nicht betragsmäßig offengelegt habe, verkennt die Bedeutung der Mitwirkungspflicht. Obwohl der Beklagte den Sachverhalt von Amts wegen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LVwG zu ermitteln hat, gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht schrankenlos. Er findet seine Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht des Klägers beginnt und er ihr nicht nachkommt. Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwG). Diese Mitwirkungspflicht wird durch § 34 VersSa konkretisiert. Verletzt ein Beteiligter seine Mitwirkungspflicht, so kann er im Rechtsbehelfsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Unterlässt es ein Beteiligter, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies unschwer möglich und zumutbar wäre, ist die Behörde nicht mehr gehalten, von sich aus allen sonstigen denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen (vgl. Knieß, in: Foerster u.a., LVwG, Stand 2020, § 84 Anm. 2; ferner zu inhaltsgleichen Vorschriften anderer Verwaltungsverfahrensgesetze OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 10 ME 21/13 –, juris Rn. 80; OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 3 L 394/05 –, juris Rn. 10; OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1988 – 7 B 65.88 –, juris Rn. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 26 Rn. 43 f.; Schwarz, in: Fehling u.a., VwVfG, 4. Auflage 2016, § 26 Rn. 38). Der Beklagte hat den Kläger mehrfach – mit Schreiben vom 13. April, 7. Juni, 31. August und 6. Oktober 2016 – zur Übersendung eines Nachweises dazu aufgefordert, in welcher Höhe er 2015 Beiträge an das hessische Versorgungswerk geleistet hat. Der Beklagte hat auch darauf hingewiesen, dass der Kläger anderenfalls mit dem Höchstbetrag veranlagt wird. Für die Annahme, an die Verletzung der Mitwirkungspflicht dürften keine negativen Konsequenzen geknüpft werden, ist im Übrigen die Ergebnisrelevanz nicht dargelegt. Um den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 VersSa maßgeblichen Abzugsbetrag zu ermitteln, bedarf es der Feststellung, welche Beiträge der Kläger der Höhe nach an das andere Versorgungswerk geleistet hat. Der Kläger, der hierfür die Beweislast trägt, hat diesen Betrag jedoch nicht nur im Verwaltungs-, sondern ebenso im Gerichtsverfahren verschwiegen. Er macht auch nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht den Betrag auf andere Weise hätte ermitteln und zu welchem Ergebnis dies hätte führen müssen. Die Rüge, Beitragsveranlagung sei unverhältnismäßig, ist nicht substanziiert. Der Kläger legt nicht dar, welche Bestimmung der Satzung eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorsieht. Die Berechnungsgrundlagen in § 24 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VersSa sind als zwingende Vorschriften ausgestaltet. Der Wunsch des Klägers, den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit lediglich auf einen Teil der Mitglieder des Beklagten anzuwenden, wird nicht in eine Verbindung mit dem Gesetz gebracht. Die Auffassung, zur Annahme von Höchstbeträgen können man nur kommen, wenn der Kläger „nichts mehr verdient hat“, wird nicht plausibilisiert und erscheint auch sonst unverständlich. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Soweit der Antrag hierzu auf dargelegte ernstliche Zweifel verweist, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dass der Kläger nicht von der Mitgliedschaft befreit worden ist, lässt sich unschwer feststellen. Ob der Kläger dies akzeptiert und ob der Beklagte hierzu einen Verwaltungsakt erlassen hat, ist für die mit dem Zulassungsvorbringen angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung nicht von Bedeutung, jedenfalls legt der Kläger dies nicht dar. Die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffen die Frage des Streitgegenstandes. Der Kläger macht nicht geltend, dass das Urteil von einem unrichtigen Streitgegenstand ausgeht. Auch die Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VersSa bereitet keine Schwierigkeiten. Nach dem unzweideutigen Wortlaut der Norm kommt es für die Höhe der Beitragsbefreiung auf die an das andere Versorgungswerk tatsächlich geleisteten Beiträge an und nicht auf fiktive, einkommensabhängig berechnete Beiträge an den Beklagten. Ein Einkommensnachweis wird demgegenüber benötigt, wenn das Mitglied Versorgungsabgaben nicht nach der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zahlen will (§ 24 Abs. 6 VersSa). Indessen hat der Kläger einen solchen Nachweis nicht vorgelegt. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 2020, § 124a Rn. 76 m.w.N.). Nach Maßgabe der Antragsbegründung kommt eine negative Beantwortung der „Frage der Nichtigkeit der Satzung“ oder der „Frage der Zulässigkeit der doppelten Pflichtmitgliedschaft mit teilweiser Beitragsbefreiung“ nicht ernsthaft in Betracht. Der Kläger liefert hierfür keine nachvollziehbaren Argumente (s.o.) und legt nicht dar, dass die Fragen in Rechtsprechung oder Literatur streitig sind. 4. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 – (juris Rn. 81, 82, 87, 118, 119). Er zeigt jedoch nicht auf, dass dem angefochtenen Urteil davon abweichende Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt werden. Das Verwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, dass die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ohne gesetzliche Grundlage zulässig ist, dass es für den Eingriff keines legitimen Zwecks bedarf, dass die Befugnisse einer Selbstverwaltungskörperschaft nicht demokratisch legitimiert sein müssen, dass die demokratische Legitimation grundrechtsrelevanter Befugnisse keinen höheren Anforderungen genügen muss oder dass sich die wesentlichen Vorentscheidungen über Grund und Höhe der Beitragserhebung nicht aus dem Gesetz ergeben müssen. Der Kläger rügt lediglich eine unrichtige Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechts-sätze. Ein Anwendungsfehler begründet jedoch keine Divergenz. 5. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Der Kläger meint, es sei nicht erkennbar, auf welchen Vortrag das Verwaltungsgericht die Annahme stütze, der Beklagte habe in den Vorjahren auf die Nachforderung eines Differenzbetrages verzichtet. Er bezeichnet jedoch keine Verfahrensvorschrift, die dadurch verletzt sein soll. Die beanstandete Passage befindet sich ohnehin nicht in dem Teil des Tatbestandes, der das Vorbringen der Beteiligten wiedergibt. Abgesehen davon ist auch die Ergebnisrelevanz eines etwaigen Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Die Frage, ob der Beklagte in den Vorjahren auf die Nachforderung eines Differenzbetrages verzichtet hat, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides ersichtlich ohne Bedeutung. b) Der Kläger rügt ferner die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 – 5 B 23.11 –, juris Rn. 3). Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – 5 B 4.10 –, juris Rn. 4). Der Kläger meint, die Voraussetzungen einer Gehörsverletzung seien erfüllt, weil das Verwaltungsgericht sich mit der möglichen Nichtigkeit der Satzung nicht befasst habe, zu der er im Schriftsatz vom 14. Januar 2018 Stellung genommen habe. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der Kläger hat in dem betreffenden Schriftsatz nicht die Nichtigkeit der Satzung im Ganzen geltend gemacht. Er hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Satzungsbestimmung zur „Teilbefreiung“ keine Rechtsgrundlage habe und unwirksam sei, damit bestehe auch keine Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Hierauf musste das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht eingehen. Den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist – jedenfalls sinngemäß – zu entnehmen, dass es die fragliche Satzungsbestimmung als eine begünstigende Vorschrift aufgefasst hat, die im gegebenen Fall nicht zur Anwendung komme, da der Kläger keinen Nachweis über die an das Versorgungswerk Hessen geleisteten Beiträge erbracht habe. Der Kläger beanstandet außerdem, dass das Verwaltungsgericht auf einen bestimmten Punkt im Erhebungsbogen des Beklagten nicht eingegangen ist. Er hatte die Frage, ob er die Befreiung von der Beitragspflicht/Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung beantragt, mit „Ja“ beantwortet (s.o.). Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es sich mit seinem Vortrag auseinandergesetzt hätte. Auch hiermit ist eine Gehörsverstoß nicht dargetan. Der Kläger macht keine Angaben dazu, was er in Bezug auf die betreffende Frage bzw. Antwort im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat und warum das Verwaltungsgericht hierauf auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte eingehen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).