Beschluss
4 LA 37/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0604.4LA37.22.00
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Leitsätze
1. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt.(Rn.10)
2. Angesichts der gesetzlichen Konzeption einer Vereinbarungslösung zur Bestimmung der Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst (§ 7 SHRDG (juris: RettDG SH 2017)) kann vor Abschluss der Vereinbarung oder dessen Ersetzung durch eine Entscheidung der Schiedsstelle der Vorgang der Bemessung der Entgelte nicht als endgültig abgeschlossen gelten. Für Entscheidungen der Schiedsstelle nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (vom 28. März 2017) ist daher auch für vergangene Zeiträume die neue Fassung des Rettungsdienstgesetzes zugrunde zu legen. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 25. Mai 2022 wird abgelehnt.
Die Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/7. Dies gilt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sowie der Beklagten, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 382.928,57 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt.(Rn.10) 2. Angesichts der gesetzlichen Konzeption einer Vereinbarungslösung zur Bestimmung der Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst (§ 7 SHRDG (juris: RettDG SH 2017)) kann vor Abschluss der Vereinbarung oder dessen Ersetzung durch eine Entscheidung der Schiedsstelle der Vorgang der Bemessung der Entgelte nicht als endgültig abgeschlossen gelten. Für Entscheidungen der Schiedsstelle nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (vom 28. März 2017) ist daher auch für vergangene Zeiträume die neue Fassung des Rettungsdienstgesetzes zugrunde zu legen. (Rn.12) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 25. Mai 2022 wird abgelehnt. Die Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/7. Dies gilt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sowie der Beklagten, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 382.928,57 Euro festgesetzt. Der Antrag der Beigeladenen zu 2) bis 8) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Beschlusses vom 14. September 2017 über die Feststellung der Ist- bzw. Plankosten für die Jahre 2013 bis 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beschluss der Beklagten vom 14. September 2017 sei rechtswidrig, da diese zu Unrecht außer Kraft getretenes Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der Kammer stehe hinsichtlich der Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsstelle nur ein beschränkter Prüfungsmaßstab zur Seite. Abzustellen sei dabei auf den Sach- und Kenntnisstand der Schiedsstelle an dem Tag, an dem sie ihre Entscheidung getroffen habe. Korrespondierend dazu sei auch im Hinblick auf die Rechtslage allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die Beklagte sei bei ihrer Entscheidung am 14. September 2017 uneingeschränkt an die Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017 (nachfolgend RDG n. F.) und nicht an die Regelungen des außer Kraft getretenen Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport vom 29. November 1991 (nachfolgend RDG a. F.) gebunden. Eine gesetzliche Regelung, die es im Hinblick auf bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre erlaube, hiervon abzuweichen, liege nicht vor. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Übergangsregelung lediglich aufgrund eines Versehens nicht getroffen habe. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass es sich hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2013 bis 2016 sowie die ersten fünf Monate 2017 um abgeschlossene Zeiträume und damit Sachverhalte handele, sodass eine Gesetzesänderung diese nicht mehr nachträglich habe beeinflussen können. Dabei verkenne sie, dass auch die Zeiträume vor Inkrafttreten des RDG n. F. hinsichtlich der Ist- bzw. Plankosten gerade noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Vielmehr sei festzustellen, dass die Höhen der Benutzungsentgelte für die Jahre 2013 - 2017 erstmalig mit der Entscheidung der Schiedsstelle hierüber festgestellt worden seien, mit der Folge, dass das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung hätte finden müssen. Soweit der Kläger über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 14. September 2017 hinaus begehrt, die Ist- bzw. Plankosten neu festzusetzen, fehle es jedoch an der für diese Verpflichtung der Beklagten erforderlichen Spruchreife. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für die Darlegung des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Hierfür bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Sach- und Streitstoff ist in einer Weise zu durchdringen und aufzuarbeiten, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Darzulegen ist, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf – aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften – tragenden Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2023 - 4 LA 96/21 -, juris Rn. 3). Die Beigeladenen zu 2) bis 8) machen insofern zusammengefasst geltend, dass nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ein neuer Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar sei, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht würden, sodass sich das Entstehen und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche und Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilten, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten habe (Geltungszeitraumprinzip), soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimme. Fehle es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, sei für die Rechtsanwendung in materiell-rechtlicher Hinsicht zwar grundsätzlich die neue Rechtsnorm mit sofortiger Wirkung für die Zukunft maßgeblich und erfasse prinzipiell auch die im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden Rechtsverhältnisse; dies gelte jedoch nicht für bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte. Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte vorliegend die materiell-rechtlichen Vorschriften des RDG a. F. anwenden müssen. Die Feststellung der Ist- und Plankosten durch die Beklagte nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 RDG n. F. habe die Rechnungsabschlüsse (Ist-Kosten) und die Plankosten als Grundlage der Benutzungsentgelte zum Gegenstand gehabt. Bei diesen Kosten habe es sich um die durch die Benutzungsentgelte zu refinanzierenden Kosten des Rettungsdienstes gehandelt. Der in § 8a Abs. 3 Satz 1 RDG a. F. geregelte Grundsatz, dass die Kosten des Rettungsdienstes die Grundlage für die Benutzungsentgelte seien, sei durch das RDG n. F. nicht geändert worden; dieser Grundsatz sei nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 3 RDG neu geregelt. Bei den Ist- und Plankosten für die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2016 handele es sich um abgeschlossene Sachverhalte. Die Ist-Kosten für diese Wirtschaftsjahre hätten sich nach Ablauf des jeweiligen Jahres nicht mehr ändern können. Auch die Plankosten für diese Wirtschaftszeiträume hätten sich nach deren Ablauf nicht mehr ändern können, da eine Planung stets zukunftsbezogen sei. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 24. Mai 2017 (Geltungszeitraum des RDG a. F.) gelte nichts anderes. Auch die Ist- und die Plankosten für diesen Zeitabschnitt hätten sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RDG n. F. nicht mehr ändern können. Diese abgeschlossenen Sachverhalte seien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RDG neu auch bereits abschließend geregelt gewesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe es für die Anwendung des RDG a. F. auf die bis zum 24. Mai 2017 abgeschlossenen Sachverhalte keiner Stichtags- oder Übergangsregelung im RDG n. F. bedurft. Die Anwendbarkeit des RDG a. F. für diese Zeiträume ergebe sich umgekehrt aus dem Geltungszeitraumprinzip in Verbindung mit dem Umstand, dass nach dem RDG n. F. die darin enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften über die entgeltfähigen Kosten des Rettungsdienstes nicht rückwirkend in Kraft gesetzt würden, sondern gemäß § 37 RDG neu erst am Tage nach der Verkündung, also ab dem 25. Mai 2017, in Kraft getreten seien. Hiermit vermögen die Beigeladenen zu 2) bis 8) nicht durchzudringen. Dem Verwaltungsgericht ist in der Annahme beizupflichten, dass für die streitgegenständlichen Zeiträume die neue Fassung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes maßgeblich ist. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 20.10 -, juris Rn. 16 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 18). Für eine solche Einschränkung fehlen hier Anhaltspunkte. Es mangelt insbesondere an einer Übergangsvorschrift, die anordnet, dass das „alte“ und nicht das neue Recht auf derartige Fälle angewandt werden soll (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 4. März 2004 - 3 KO 1149/03 -, juris Rn. 58). Eine Anwendung des alten Rechts kann indes dann anzunehmen sein, wenn nach dem früheren Recht das Rechtsverhältnis bzw. der Sachverhalt bereits endgültig abgeschlossen und damit nicht mehr anhängig im oben genannten Sinne ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 4. März 2004 - 3 KO 1149/03 -, juris Rn. 59). So kann etwa ein Leistungsverhältnis als abgeschlossen gelten, wenn in Bezug auf das Erstattungsverhältnis erhebliche Veränderungen des Sachverhaltes nicht mehr möglich sind und auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abschließend feststeht, dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches nicht gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 47.02 -, juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes hinsichtlich der Ist- bzw. Plankosten für die Jahre 2013 bis 2017 nicht von einem abgeschlossenen Vorgang auszugehen. Es stand vor der Entscheidung der Schiedsstelle noch nicht abschließend fest, wie die Entgelte konkret zu bestimmen sind. Dies folgt aus der nachfolgend dargestellten gesetzlichen Konzeption des Rettungsdienstgesetzes. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG n. F. vereinbart jeder Rettungsdienstträger für die von ihm nach diesem Gesetz zu erbringenden Aufgaben öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen (Kostenträger). Die vereinbarten Benutzungsentgelte werden nach § 7 Abs. 5 RDG n. F. auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes erhoben und gelten gegenüber allen Benutzerinnen und Benutzern des Rettungsdienstes, den Gemeinden als Behörden für Brandschutz und technische Hilfeleistungen und allen Kostenträgern gemäß § 7 Abs. 1 RDG n. F. Soweit keine Einigung über die Benutzungsentgelte erzielt werden konnte, kann gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RDG n. F. die Schiedsstelle von jedem Vereinbarungspartner nach § 7 Abs. 1 RDG n. F. angerufen werden. Der Schiedsstelle kommt dann die Aufgabe zu, die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 RDG n. F. zu treffen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 RDG n. F.). Eine solche Entscheidung der Schiedsstelle gilt dann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 RDG n. F. als Vereinbarung über Benutzungsentgelte. Vergleichbare Regelungen fanden sich auch in der außer Kraft getretenen Fassung des Rettungsdienstgesetzes (vgl. § 8a und § 8b RDG a. F.). Angesichts dieser gesetzlichen Konzeption einer Vereinbarungslösung steht vor Abschluss der Vereinbarung (bzw. dem Eintritt der Fiktion nach § 7 Abs. 4 RDG n. F.) oder dessen Ersetzung durch eine Entscheidung der Schiedsstelle noch nicht abschließend fest, wie die Entgelte zu bemessen sind. Dies gilt, obwohl ein Vereinbarungsspielraum und demzufolge ein Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben besteht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juli 2008 - 4 LB 13/07 -, juris Rn. 41). Denn im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben ist der beklagten Schiedsstelle ein (weiter) Einschätzungsspielraum zuzubilligen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juli 2008 - 4 LB 13/07 -, juris Rn. 49; vgl. zur eingeschränkten Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 25). Ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle unter Ausnutzung des dieser obliegenden Einschätzungsspielraums kann die Bestimmung der Entgelte noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden, selbst wenn keine diesbezüglichen Sachverhaltsänderungen mehr auftreten können. Auf die weiteren Erwägungen des Zulassungsvorbringens, weshalb sich das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen soll, kommt es demnach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und mit Blick auf den Beigeladenen zu 1), der keinen Antrag gestellt hat, aus § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen zu 2) bis 8) sind nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Diese hat im Berufungszulassungsverfahren nicht obsiegt und ist deshalb nicht erstattungsberechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 -, juris Rn. 33). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).