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Beschluss

4 MB 13/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0422.4MB13.25.00
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Leitsätze
Die Fortdauer der pfleglichen Unterbringung ist mangels hinreichender Sicherstellung der den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung und in Anbetracht der damit drohenden erheblichen Vernachlässigung der Tiere in materieller Hinsicht im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 9. April 2025 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fortdauer der pfleglichen Unterbringung ist mangels hinreichender Sicherstellung der den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung und in Anbetracht der damit drohenden erheblichen Vernachlässigung der Tiere in materieller Hinsicht im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig.(Rn.7) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 9. April 2025 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2025 ist begründet. Das fristgerecht eingereichte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern und den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die am 18. März 2025 mündlich angeordnete um am gleichen Tage schriftlich bestätigte Anordnung der Fortnahme und pfleglichen Unterbringung in Bezug auf die fortgenommenen Pferde Galaxy, Saphira, Hexe und Candy mit Wirkung zum 26. März 2025 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antrag sei in Bezug auf das Pferd Cocantana bereits unzulässig, da sich die Verfügung mit der Herausgabe des Pferdes an die Eigentümerin erledigt habe. Im Übrigen habe der Antrag Erfolg. Nach der summarischen Prüfung stelle sich die Fortnahme der Pferde und ihre Zuführung zu einer tierärztlichen Untersuchung als rechtmäßig dar, die fortdauernde pflegliche Unterbringung jedoch nicht. Zwar sei nicht zu übersehen, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum die von ihr gehaltenen Pferde nicht habe regelmäßig tierärztlich betreuen lassen, was letztlich dazu geführt habe, dass das an Hufrehe erkrankte Pferd „Mojo“ nicht therapiert worden und schließlich durch Euthanasie von seinem Leiden habe erlöst werden müssen. Die Fortnahme und pflegliche Unterbringung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordere aber, dass die fortzunehmenden Tiere mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt seien oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigten. Das könne nicht festgestellt werden. Aus dem tierärztlichen Bericht des Dr. … vom 24. März 2025 ergebe sich, dass der Zustand der allesamt schon recht betagten Pferde durchaus mit tierärztlicher Hilfe habe verbessert werden können und auch verbesserungswürdig gewesen sei. Nicht ersichtlich sei jedoch, dass dies bereits die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten habe oder dies jedenfalls unmittelbar bevorgestanden hätte. Die Therapieempfehlungen für die Tiere seien allesamt nicht darauf gerichtet, durch sofort einzuleitende tierärztliche Maßnahmen akute Schmerzen oder Schäden abzuwenden. Die Zuführung der Tiere zu einer tierärztlichen Untersuchung sei aber notwendig gewesen, da die Antragstellerin dieser Pflicht nach § 2 TierSchG in gröblicher Weise nicht nachgekommen sei. I. Das Begehren der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung nach § 122 Abs. 1, 88 VwGO dergestalt zu verstehen, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. März 2025 gegen die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung vom 18. März 2025 begehrt, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entfällt. Zugleich ist das auf Herausgabe der fortgenommenen Pferde gerichtete Begehren dergestalt auszulegen, dass die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung des bereits vollzogenen Verwaltungsakts begehrt. II. Die Beschwerde ist ihrerseits bei verständiger Würdigung so auszulegen, dass mit dieser nur die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt wird, soweit das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben hat. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass, anders als das Verwaltungsgericht meint, der Antrag der Antragstellerin insgesamt zulässig sein und sich nicht mit Blick auf das Pferd Cocantana erledigt haben dürfte. Die Anordnung auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, Tiere ihrem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, regelt die Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach. Ein anschließender Kostenbescheid konkretisiert diese Kostenerstattungspflicht lediglich noch in der Höhe (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, juris LS 1 und Rn. 2; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 3 L 125/21 -, juris Rn. 10). Insofern kommt der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung auch dann noch eine Rechtswirkung zu, wenn die Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. III. Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde und die Fortnahme der Pferde mitsamt der anschließenden Zuführung zu einer tierärztlichen Untersuchung offensichtlich rechtmäßig war. Entgegen dem Verwaltungsgericht stellt sich allerdings die sich an die Fortnahme der Pferde anschließende Unterbringung nicht als offensichtlich rechtswidrig dar, sondern ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig (dazu unter 1.). Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor (dazu unter 2.). 1. Dahinstehen kann im hiesigen Beschwerdeverfahren zunächst, ob eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG erfolgt ist oder eine solche möglicherweise nach § 87 Abs. 2 LVwG entbehrlich war. Mangels Erledigung kann eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung vorliegend gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG noch mit heilender Wirkung nachgeholt werden, etwa im noch anhängigen Widerspruchsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 - OVG 1 S 36.08 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 1 B 30/23 -, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13/23 OVG -, juris Rn. 23). Das Beschwerdevorbringen führt im Übrigen zu Recht an, dass die Fortdauer der pfleglichen Unterbringung mangels hinreichender Sicherstellung der den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung und in Anbetracht der damit drohenden erheblichen Vernachlässigung der Tiere in materieller Hinsicht im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig ist. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbs. TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 15). Für die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG muss es nicht bereits zu Leiden, Schmerzen oder Schäden gekommen sein, eine diesbezügliche Gefahr genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - 4 MB 42/19 -, juris Rn. 15). Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen aus § 2 TierSchG erfüllt sind, stützt der Senat seine Feststellungen und die Annahme eines Gefahrentatbestandes in summarischer Prüfung maßgeblich auf die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte fachliche Einschätzung der Amtstierärztin und auf deren Beurteilungskompetenz. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass den amtlichen Tierärzten bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2023 - 4 LA 161/21 -, juris Rn. 9). Die Amtstierärztin Dr. … stellte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 26. März 2025 in Bezug auf die Pferdehaltung der Antragstellerin fest, dass das Pferd Majo über Wochen an erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden gelitten habe. Eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung habe nicht stattgefunden. Der Therapieplan der letzten behandelnden Tierärztin am 9. Dezember 2024 sei nicht umgesetzt worden. Das Pferd sei weder geröntgt, um eine Heilungsprognose ermitteln zu können, noch sei eine fachgerechte Behandlung (hier Rehebeschlag oder Cast) vorgenommen worden. Das Pferd sei nicht separat eingestallt und nicht auf weichen Boden gestellt worden. Das Pferd Majo sei nicht ausreichend versorgt worden und habe an Hunger und Durst gelitten. Da das Pferd gehunfähig gewesen sei, hätte es das Wasser am anderen Ende des Auslaufes nicht erreichen können. Das Heunetz neben ihm sei leer gewesen. Die Heuraufe habe Majo nicht erreichen können. Von den anderen fünf Pferden hätten vier einer weiteren tierärztlichen Untersuchung bedurft. Die Auslauffläche sei unhygienisch aufgrund alter Kotansammlungen. Die Unterstände seien zu klein für die sechs Pferde und reichten nur maximal für vier Pferde dieser Größe. Die Antragstellerin habe nicht auf Anordnungen reagiert und sei schlecht zu erreichen gewesen. Die Antragstellerin habe die schwere Erkrankung von Majo geleugnet und erscheine somit nicht sachkundig. Die Antragstellerin habe mindestens zwei Tierarztpraxen nicht bezahlt. Sie sei offensichtlich mit der Haltung von sechs Pferden finanziell überfordert. Mit Blick auf das Pferd Majo führt die Amtstierärztin u. a. weiter aus, dass dieses offensichtlich bereits seit längerer Zeit unter der chronischen Huferkrankung Hufrehe gelitten habe. Durch die fehlende tierärztliche Versorgung und durch die fehlende angepasste Pflege des kranken Pferdes Majo habe die Antragstellerin dem Pferd Majo wiederholte und langanhaltende erhebliche Schmerzen zugefügt. Das Pferd habe über Monate derart stark gelitten, dass die Schäden an den Vorderhufen irreparabel seien und die Antragstellerin dem Pferd letztendlich den größtmöglichen Schaden, den Tod, zugefügt habe. Weiter lässt sich der gutachterlichen Stellungnahme entnehmen, dass die Antragstellerin nachweislich ihre Pferde nicht regelmäßig einem Tierarzt vorgestellt habe. Somit seien alle Pferde weder regelmäßig geimpft noch seien alle sechs bis zwölf Monate Gebisskontrollen durchgeführt worden. Durch die fehlende Vorsorge habe das Pferd Galaxy Probleme mit den Zähnen bekommen. Bei der weitergehenden Untersuchung des Pferdes Galaxy sei ein lockerer Eckzahn festgestellt worden, der habe gezogen werden müssen. Das Pferd müsse Schmerzen gehabt haben und habe in der Folge weniger gefressen. Der Ernährungszustand sei nur mäßig gewesen. Neben den regelmäßigen Kontrollen müsse jeder Pferdehalter den Tierarzt hinzuziehen, wenn das Pferd erkrankt sei. Die Unterstandsflächen von Pferden müssten als Richtwert 3 x Widerristhöhe pro Pferd betragen. Die zwei angebotenen Unterstände seien ausreichend für vier Pferde. Sie seien aber zu klein bemessen für sechs Pferde und hätten daher keinen ausreichenden Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen wie langanhaltendem Regen und starkem Wind, aber auch starker Sonneneinstrahlung und Schutz vor Insekten geboten. Statt der vorhandenen Fläche von ca. 23 m² hätten mindestens 39 m² vorhanden sein müssen. Die Liegeflächen in den Unterständen seien zu klein und nicht verformbar gewesen. So hätten die sechs Pferde im Winter keinen ausreichenden Schutz vor Wind und Kälte und hätten sich nicht gleichzeitig in Seitenlage hinlegen können. In den vergangenen drei Monaten habe es auch nasses Wetter und matschige Ausläufe gegeben. In dieser Zeit hätten daher über einen längeren Zeitraum Verstöße gegen § 2 TierSchG vorgelegen. Zu den streitgegenständlich betroffenen Tieren führt sie näher aus, dass die Stute Galaxy bei ihrer Kontrolle am 18. März 2025 dringend weitere tierärztliche Untersuchungen benötigt habe. Sie hätte Zahnprobleme gehabt, habe schwer geatmet und habe behandlungswürdige Hautstellen am Körper gehabt. Galaxy sei nicht ausreichend und nicht angemessen gepflegt worden, hier nicht tierärztlich behandelt worden. Das Pferd sei daher als erheblich vernachlässigt zu beurteilen. Der Stute drohte neben den schon vorhandenen Leiden und bereits bestehenden Schäden durch fehlende veterinärmedizinische Therapie weitere belastende Schmerzen und Leiden. So sei eine manifestierte COPD (chronische Atemwegserkrankung) mit Einschränkungen in der Sauerstoffversorgung und partieller Atemnot extrem belastend für Pferde als Fluchttiere. Die Stute Saphira habe deutliche Atemprobleme und Husten gehabt. Durch die fehlende angemessene Pflege des Tieres, hier tierärztliche Überwachung, sei das Pferd Gefahr gelaufen, eine Atemnot zu erleiden. Es sei erheblich vernachlässigt worden. Hexe hätte schuppige und ungepflegte Hautstellen an mehreren Körperpartien gehabt. Die unzureichende Behandlung und Haut-/Fellpflege des Ponys stelle eine erhebliche Vernachlässigung dar. Gerade ein Pony mit einem nach Angaben der Tierhalterin bestehenden Sommerekzem leide besonders durch einen dauerhaften Juckreiz. Gerade dieses Pony bedürfe einer ausreichenden Rückzugsmöglichkeit in einen Stall oder Unterstand, um in den Insektenflugzeiten Schutz vor diesen zu finden. Hier gebe es keinen ausreichenden Schutz und das Tier könne den für es widrigen Bedingungen nicht bedarfsangepasst ausweichen. Candy hätte in der Vergangenheit Probleme mit der Atmung gehabt. Eine fehlende Bereitschaft der Antragstellerin, den Tierarzt bei erneuter Erkrankung hinzuzuziehen, habe zu einer unangemessenen Pflege geführt und stelle ebenfalls eine erhebliche Vernachlässigung dar. Cocantana habe Zahnfleischprobleme und Wunden an der Schleimhaut. Die Zähne müssten dringend tierärztlich eingehend untersucht werden. Die regelmäßigen, halbjährlichen Untersuchungsintervalle (Pferd > 20 Jahre alt) könnten nicht nachgewiesen werden. Eine erhebliche Vernachlässigung sei auch hier zu bejahen. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht allein herangezogenen tierärztlichen Bericht des Dr. Hinrichsen vom 24. März 2025 ergab sich mit Blick auf die Pferde Galaxy, Hexe und Candy der Bedarf einer tierärztlichen Behandlung und mit Blick auf die Pferde Hexe, Saphira und Candy ein näherer Untersuchungsbedarf. Dabei decken sich die Befunde grundsätzlich mit denjenigen der Amtstierärztin. So stellte der Tierarzt hinsichtlich des Pferdes Galaxy u. a. fest, dass der Ernährungszustand mäßig/rippig sei, dass ein Zahn fehle und einer lose sei und eine Zahnbehandlung dringend erforderlich sei sowie, dass die Atmung verschärft sei. Mit Blick auf Saphira und Cocantana wurde jeweils eine verschärfte Atmung attestiert. Bezüglich Hexe wurde Schorf an beiden Innenschenkel festgestellt. Darüber hinaus ergab die tierärztliche Untersuchung bei den Pferden Galaxy, Hexe und Candy behandlungsbedürftige Augenprobleme. Angesichts dieser Sachlage ist in der Gesamtschau nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin den an sie zu stellenden Anforderungen für einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist und auch zukünftig für die Pferde jedenfalls die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. Zwar stehen mittlerweile nur noch vier und nicht mehr sechs Pferde in Rede und es konnten auch keine lebensbedrohlichen Zustände oder äußerst schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen dieser Tiere festgestellt werden. Jedoch hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung mit Blick auf ihre Pferde über einen längeren Zeitraum eine adäquate tierärztliche Betreuung der Pferde nicht sichergestellt, einen tierärztlichen Therapieplan nicht umgesetzt und die Pflege der Pferde im Allgemeinen vernachlässigt. Dies hat in der Vergangenheit bereits dazu geführt, dass erforderliche Behandlungen ausgeblieben sind und die Tiere hierdurch unnötig leiden mussten. Im Fall des aufgrund seines Versterbens nicht von der Fortnahme betroffenen Pferdes Majo führte das Fehlen einer adäquaten tierärztlichen Versorgung nach Einschätzung der Amtstierärztin sogar zu dessen Verendung. Insofern ist nach Auffassung des Senats damit zu rechnen, dass die Antragstellerin selbst bei gravierenden Erkrankungen, die jederzeit und insbesondere bei Pferden fortgeschrittenen Alters auftreten können, nicht die erforderlichen Maßnahmen – insbesondere die rechtzeitige und freiwillige Einschaltung eines Tierarztes – ergreifen würde, um Leid von den Tieren abzuwenden und selbst bei Einschaltung eines Tierarztes nicht gesichert wäre, dass etwaigen Therapieplänen nachgegangen würde. Das Verwaltungsgericht geht im angegriffenen Beschluss selbst davon aus, dass die Zuführung der Tiere zu einer tierärztlichen Untersuchung notwendig gewesen sei, da die Antragstellerin dieser Pflicht nach § 2 TierSchG in gröblicher Weise nicht nachgekommen sei. Es ist für den Senat bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass die Antragstellerin nunmehr die Tiere stets der erforderlichen tierärztlichen Behandlung zuführen sollte. Aus den Einlassungen mit der Antragsbegründung vom 26. März 2025 der Antragstellerin ergibt sich insofern auch keine Einsicht der Antragstellerin und es wird zudem nicht substantiiert in Aussicht gestellt, dass in Zukunft stets die erforderliche tierärztliche Versorgung sichergestellt sein wird. Die Antragstellerin führt insofern nur an, dass sie bei keiner Tierarztpraxis Offenstände finanzieller oder anderer Art habe. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fortnahme- und Unterbringungsverfügung. Liegen die speziellen Voraussetzungen für eine Fortnahme vor, besteht von Gesetzes wegen kein zwingender Vorrang milderer Maßnahmen i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wie etwa einer Aufforderung zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - 4 MB 42/19 -, juris Rn. 15). Es ist für den Senat aufgrund der oben genannten Feststellungen auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die Antragstellerin tatsächlich in der Lage und willens wäre, Mängel in der Tierhaltung zukünftig zu verhindern, insbesondere die Tiere bei Bedarf umgehend einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen. Schließlich war es auch nicht unverhältnismäßig, sämtliche Pferde fortzunehmen. Im Interesse eines wirksamen Tierschutzes kann auch die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sein, selbst wenn nicht bei allen Tieren eine ausreichende Vernachlässigung festgestellt wird, um jedenfalls künftige Verstöße auf Dauer zu verhindern (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - 4 MB 42/19 -, juris Rn. 15). 2. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. April 2025 - 4 MB 6/25 -, juris Rn. 17) ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2025 - 4 MB 6/25 -, juris Rn. 19). Hierbei überwiegen die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Aufgrund der fehlenden Gewissheit, dass die Antragstellerin bei Bedarf einen Tierarzt einschalten wird sowie aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Pferde ist jederzeit damit zu rechnen, dass den Pferden unnötiges Leid zugefügt werden könnte. Selbst bei Einschaltung eines Tierarztes wäre zudem nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin die vom Tierarzt als erforderlich aufgezeigten Maßnahmen auch ergreift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).