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Urteil

4 LB 35/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0523.4LB35.23.00
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Leitsätze
Weder bei der „Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 StVO“ noch der tatsächlichen Aufstellung von Gatterschranken handelt es sich mangels Regelungswirkung um einen Verwaltungsakt. (Rn.26) Auch wenn es sich bei einem Verbindungsweg um eine öffentliche Straße handelt, kommt eine Verletzung des Rechts auf Gemeingebrauch durch die Gatterschranken nicht in Betracht, wenn ihm weiterhin gestattet wird, die Straße entsprechend der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zu nutzen. (Rn.40) Es ist fraglich, ob eine baugestalterische Ausführung durch den Träger der Straßenbaulast geeignet sein kann, einen Eingriff in den Gemeingebrauch darzustellen. (Rn.44) Zwar haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen, § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG. Diese Pflicht besteht jedoch nur gegenüber der Allgemeinheit und vermittelt keinen Drittschutz. (Rn.48)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder bei der „Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 StVO“ noch der tatsächlichen Aufstellung von Gatterschranken handelt es sich mangels Regelungswirkung um einen Verwaltungsakt. (Rn.26) Auch wenn es sich bei einem Verbindungsweg um eine öffentliche Straße handelt, kommt eine Verletzung des Rechts auf Gemeingebrauch durch die Gatterschranken nicht in Betracht, wenn ihm weiterhin gestattet wird, die Straße entsprechend der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zu nutzen. (Rn.40) Es ist fraglich, ob eine baugestalterische Ausführung durch den Träger der Straßenbaulast geeignet sein kann, einen Eingriff in den Gemeingebrauch darzustellen. (Rn.44) Zwar haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen, § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG. Diese Pflicht besteht jedoch nur gegenüber der Allgemeinheit und vermittelt keinen Drittschutz. (Rn.48) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als im Ergebnis richtig. Soweit der Kläger die Entfernung der Gatterschranken begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, wäre im Übrigen aber auch unbegründet (hierzu 1). Soweit die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtet ist, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (hierzu 2). 1. Soweit der Kläger die Entfernung der Gatterschranken begehrt, handelt es sich um eine Leistungsklage (hierzu a). Diese ist bereits unzulässig (hierzu b), wäre im Übrigen aber auch unbegründet (hierzu c). a) Soweit die Klage auf Entfernung der Gatterschranken gerichtet ist, handelt es sich um eine Leistungsklage. Insofern ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es weder bei der „Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 StVO“ noch der tatsächlichen Aufstellung der Gatterschranken um einen Verwaltungsakt gehandelt hat. Ein Verwaltungsakt ist eine Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 106 Abs. 1 LVwG. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft, § 106 Abs. 2 LVwG. Weder das Aufstellen der Gatterschranken noch die vorherige „Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 StVO“ haben Regelungscharakter. Die „Anordnung“ stellt (sowohl mündlich als auch in ihrer schriftlichen Form) keine Maßnahme nach § 45 StVO dar, sondern ist lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme, sie tritt selbst nicht nach außen. Nach außen tritt allein das Aufstellen der Gatterschranken selbst. Die Anordnung trifft damit gerade keine Verfügung über die bzw. ein Verbot der Benutzung bestimmter Straßen im Sinne von § 45 StVO. Das Aufstellen der Gatterschranken wirkt nach außen, hat aber ebenfalls keine Regelungswirkung. Es soll zwar verhindern, dass Autos den Verbindungsweg befahren. Indes soll es gerade keine diesbezügliche Regelung im Sinne von § 45 StVO treffen und tut es auch nicht. Denn ein Verbot für Autos, den Verbindungsweg zu befahren, folgt bereits aus dem Verkehrszeichen 239. Dieses enthält das Verbot, dass anderer als Fußgängerverkehr den Gehweg nicht benutzen darf, Anlage 2 StVO lfd. Nr. 18, Nr. 1. Zwar ist durch ein Zusatzzeichen der Verbindungsweg für Radverkehr freigegeben, das schließt aber Autos nicht ein. Das Aufstellen der Gatterschranken soll lediglich das bereits bestehende Verbot faktisch umsetzen. b) Diese Leistungsklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigem Verwaltungshandeln. Eine Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 15). Der Kläger begehrt die Entfernung der Gatterschranken. Eine Klagebefugnis diesbezüglich ergibt sich nicht ohne Weiteres aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst zwar auch das Radfahren wie überhaupt das beliebige Verhalten an beliebigen Orten. Der Kläger wendet sich jedoch nicht gegen eine Beschränkung der Möglichkeit, den Verbindungsweg mit dem Fahrrad zu nutzen. Vielmehr will er erreichen, dass der Verbindungsweg in einer von ihm gewählten Art (so, dass Fahrradfahrer möglichst leicht passieren können) ausgestaltet wird. Damit verlangt er nicht das Unterlassen eines staatlichen Eingriffs, sondern vielmehr eine staatliche Leistung, nämlich die Entfernung der Gatterschranken bzw. den Zugang zu dem Verbindungsweg ohne Gatterschranken. Leistungsansprüche und sonstige Teilhaberechte sind durch die Freiheitsrechte des Grundgesetzes nicht ohne Weiteres garantiert, sie bedürfen einer besonderen Begründung (vgl. dazu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 3. März 2021 - 5 LA 295/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.). (1) Der Kläger hat sich dafür zunächst auf Straßenverkehrsrecht berufen und sein Begehren gegen die Beklagte als Trägerin der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, nämlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Beklagten, gerichtet, § 4 Abs. 1 Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (StrVRZustVO). Ein Anspruch kann sich jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus Straßenverkehrsrecht ergeben. Wie ausgeführt handelt es sich bei der Gatterschranke nicht um eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Andere Anspruchsgrundlagen aus Straßenverkehrsrecht sind weder vom Kläger geltend gemacht noch im Übrigen ersichtlich. (2) Nunmehr beruft sich der Kläger auf eine Verletzung seines Rechts auf (straßenrechtlichen) Gemeingebrauch. Er macht geltend, bei dem Verbindungsweg handele es sich um einen öffentlichen Weg, der unter die Straßenbaulast der Beklagten falle. Als Träger der Straßenbaulast sei die Beklagte verpflichtet, den Gemeingebrauch ungehindert zu ermöglichen. Auch aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch kann sich jedoch unter keinem rechtlichen Aspekt ein Anspruch auf Beseitigung der Gatterschranken ergeben. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG, der die Legaldefinition für den Gemeingebrauch enthält, ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet. Nach § 20 Abs. 2 StrWG soll der bisher ortsüblich gewesene Gemeingebrauch an sonstigen öffentlichen Straßen nicht eingeschränkt werden, solange dieser gemeinverträglich ist. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Anspruch, § 20 Abs. 3 StrWG. Der Verbindungsweg wurde zwar nicht formell gewidmet. Es kommt jedoch in Betracht, dass es sich um eine sonstige öffentliche Straße nach § 57 Abs. 3 StrWG handelt. Entweder war der Verbindungsweg vor dem 1. Oktober 1962, dem Tag des ursprünglichen In-Kraft-Tretens des Straßen- und Wegegesetzes, eine öffentliche Straße, § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG, oder er hat in einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient und es ist nicht nachweisbar, dass er kein öffentlicher Weg war, § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG (vgl. dazu auch Hoefer in: PdK, Straßen- und Weggesetz des Landes Schleswig-Holstein. Kommentar, Stand 12/2021, § 57 Rn. 10 sowie Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Ds. 15/1906, Seiten 17-18). Straßenbaulastträger ist insofern nach § 15 StrWG die Beklagte. Auch wenn es sich bei dem Verbindungsweg um eine öffentliche Straße handelte, käme jedoch eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gemeingebrauch durch die Gatterschranken nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Eine mögliche Verletzung dieses Rechts auf Gemeingebrauch setzt voraus, dass zumindest möglich ist, dass dem Kläger nicht gestattet wird, die Straße entsprechend der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zu nutzen. Der Kläger macht insofern eine Verletzung des Rechtes auf Nutzung als Radweg geltend. Wie ausgeführt wurde der Verbindungsweg nicht formell gewidmet. Es dürfte sich jedoch um eine sonstige öffentliche Straße nach § 57 Abs. 3 StrWG handeln. Insofern ist § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG dahingehend entsprechend anzuwenden, dass der öffentliche Verkehr, dem die Straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Weggesetzes diente, wie ein Inhalt der Widmung zugrunde zu legen ist. Hierdurch erscheint es möglich, dass der Verbindungsweg bereits vor dem 1. Oktober 1962, dem Tag des ursprünglichen In-Kraft-Tretens des Straßen- und Wegegesetzes, ein öffentlicher Fuß- und Radweg war oder zumindest einem nicht unerheblichen Fuß- und Radverkehr gedient hat und nicht nachweisbar ist, dass er kein öffentlicher Weg für den Fuß- und Radverkehr war. Straßenverkehrsrechtlich handelt es sich bei dem Verbindungsweg nunmehr zwar um einen Gehweg (Verkehrszeichen 239), jedoch wurde durch das Zusatzzeichen 1022-10 der Verbindungsweg auch für den Radverkehr freigegeben. Damit ist nach Anlage 2 StVO lfd. Nr. 18, Nr. 2 die Nutzung durch Fahrräder erlaubt, diese müssen auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrradverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Kläger macht nicht substantiiert geltend, dass die Nutzung des Verbindungswegs in diesem Rahmen, also als Fußweg mit Nutzungsmöglichkeit durch Fahrräder unter den Einschränkungen der Anlage 2 StVO lfd. Nr. 18, Nr. 2, nicht möglich ist (vgl. zur Klagebefugnis aus Gemeingebrauch auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. Januar 1990 - 5 S 2525/89 - , juris Rn. 17). Insofern ist schon fraglich, ob eine baugestalterische Ausführung durch den Träger der Straßenbaulast geeignet sein kann, einen Eingriff in den Gemeingebrauch darzustellen. Dagegen spricht, dass einklagbar nur die Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch ist, es jedoch keine Berechtigung gibt, sich gegen eine Beschränkung des Gemeingebrauchs zur Wehr zu setzen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Januar 1990 - 5 S 2525/89 -, juris Rn. 17). Insoweit gilt, dass sich derjenige, der am Gemeingebrauch teilhat „mit dem abfinden“ muss, „was – und wie lange es – geboten wird“ (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 40.07 -, juris Rn. 5). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine baugestalterische Ausführung durch den Träger der Straßenbaulast geeignet sein kann, einen Eingriff in den Gemeingebrauch darzustellen, weil auch baugestalterische Ausführungen im Einzelfall den an sich eröffneten Gemeingebrauch einschränken können, setzte ein möglicher Eingriff zumindest voraus, dass eine qualifizierte Betroffenheit besteht, wofür neben einer mindestens ständigen Nutzung auch erforderlich wäre, dass der Gemeingebrauch durch die Baugestaltung ausgeschlossen oder zumindest erheblich eingeschränkt wird, der Gemeingebrauch mithin nicht (mehr) angemessen ausgeübt werden kann (vgl. zur Klagebefugnis bei faktischen Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs: OVG Münster, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -, juris Rn. 35; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, juris Rn. 8). Dafür, dass der Verbindungsweg nicht mehr angemessen genutzt werden kann, ist dem klägerischen Vortrag nichts zu entnehmen. Insofern mag es zwar im Bereich der Gatterschranken zu einer gewissen Verengung der Durchfahrt kommen. Die sonst verfügbare Breite wird auf 1,9 m verringert, zudem „schlängelt“ sich der Weg für die Nutzerinnen und Nutzer um die beiden Teile der Gatterschranken. Diese Umlaufsperre stellt jedoch die Nutzbarkeit nach Auffassung des Senats tatsächlich nicht in Frage. Soweit der Kläger auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ abstellt, ist diese nicht Gegenstand des Gemeingebrauchs. Wie ausgeführt vermittelt der Gemeingebrauch einen Anspruch auf Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr. Er gibt keinen Anspruch auf „bestmögliche“ Wege im Sinne bestimmter Nutzerinnen oder Nutzer. Der Gemeingebrauch besteht an dem, was vorhanden ist – hier einem Fußweg, der für den Radverkehr freigegeben und baulich abgegrenzt ist gegen Zufahrten durch Autos, ohne Radfahrer und Fußgänger auszuschließen. (3) Auch soweit der Kläger sich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte beruft, vermittelt ihm dies keine Klagebefugnis. Zwar haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen, § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG. Diese Pflicht besteht jedoch nur gegenüber der Allgemeinheit und vermittelt keinen Drittschutz (vgl. zum identischen § 4 Abs. 1 Satz 1 FStrG BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 154 m. w. N. und VGH München, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 8 A 20.40015 -, juris Rn. 21 sowie zu § 9 StrWG Hessen BGH, Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 -, juris Rn. 18, zu § 9 StrWG NRW OVG Münster, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -, juris Rn. 16 ff.). (4) Anderes folgt schließlich auch nicht aus den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Straßenentwurf (ERA) oder dem Radwegekonzept der Beklagten. Der Kläger kann aus beiden ebenfalls keine subjektiven Rechte ableiten. Bei der ERA handelt es sich um ein Regelwerk der Kategorie 2. Dies sind Merkblätter und Empfehlungen, die innerhalb der FGSV abgestimmt sind und deren Anwendung als Stand der Technik empfohlen wird. Aufgrund des empfehlenden Charakters des Regelwerks werden keine Rechte Dritter auf eine Umsetzung begründet. Ähnlich verhält es sich mit dem Radwegekonzept der Stadt. Ihm kommt allenfalls eine verwaltungsinterne Bedeutung als zu verwirklichendes Programm zu. (5) Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger keine Ansprüche unmittelbar aus den Grundrechten ableiten. Mangels spezieller Gewährleistungen könnte allein die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein. Art. 2 Abs. 1 GG wächst zwar die Bedeutung eines Rechts auf Freiheit vor ungesetzlichen Belastungen durch die öffentliche Gewalt in allen Lebensbereichen, also eines „Grundrechts auf Gesetzmäßigkeit“ zu. Er macht damit jeden materiell belastenden und als Eingriff zu qualifizierenden Rechtsverstoß durch die öffentliche Gewalt über Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG prozessual rügefähig (Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, 103. EL Januar 2024, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 12). Vorliegend steht jedoch wie ausgeführt kein Eingriff im Raum. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Beschränkung der Möglichkeit, den Verbindungsweg mit dem Fahrrad zu nutzen, sondern verlangt eine staatliche Leistung, nämlich die Entfernung der Gatterschranken bzw. den Zugang zu dem Verbindungsweg ohne Gatterschranken. c) Die Leistungsklage wäre aber auch unbegründet. Der Kläger hat wie ausgeführt keinen Anspruch auf Beseitigung der Gatterschranken. Es fehlt bereits an einer möglichen Anspruchsgrundlage. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Gatterschranken in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtmäßig sind. Im Übrigen liegt die konkrete Ausgestaltung des Verbindungswegs in der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers, hier der Beklagten. Dass die Ausgestaltung des Verbindungswegs dem Zweck als öffentlicher Gehweg nicht entspricht, ist nicht erkennbar. 2. Soweit die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtet ist, ist sie zwar zulässig (hierzu a), aber unbegründet (hierzu b). a) Die Klage ist insofern als Anfechtungsklage statthaft. Zwar liegt mangels Verwaltungsaktqualität keine Ausgangsverfügung vor. Der Kläger hat jedoch gleichwohl ausdrücklich Widerspruch eingelegt und in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht, dass es sich bei der bloßen Errichtung der Gatterschranken um einen Verwaltungsakt handele. Die Beklagte hat dementsprechend diesen Widerspruch beschieden. Der Kläger ist auch durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da dieser dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens und eine Widerspruchsgebühr auferlegt. b) Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte war nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbst zum Erlass des Widerspruchsbescheids berufen, da nächsthöhere Behörde nach § 8 StrVRZustVO der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr als Landesbehörde ist. Sie hat den Widerspruch zu Recht, wenn auch mit falscher Begründung, zurückgewiesen. Der Widerspruch war bereits unstatthaft, da wie ausgeführt kein Ausgangsverwaltungsakt vorlag. Auch ein unzulässiger Widerspruch ist jedoch zu bescheiden. Dementsprechend waren auch dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Die Gebühr war nach § 1 Abs.1 Satz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben. Der Kläger hat den Widerspruch ausdrücklich gegen eine vermeintliche straßenverkehrsrechtliche Anordnung erhoben und sich zur Begründung auf Straßenverkehrsrecht berufen. Damit ist gegen die Anwendung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nichts zu erinnern. Auch gegen Gebührenhöhe in Höhe der die Mindestgebühr nach Anlage 1 GebOSt, dort Nr. 400, bestehen keine Bedenken. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Errichtung sogenannter Gatterschranken am Verbindungsweg zwischen der Liebigstraße und dem Schneewittchenweg in Reinbek. Der Verbindungsweg ist nicht förmlich gewidmet. Im Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Reinbek vom 13. Dezember 1961 wurde der Verbindungsweg als Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Das Grundstück, auf dem sich der Verbindungsweg befindet, wurde 1963 von der Beklagten an einen Dauerkleingartenverein verpachtet. Im Pachtvertrag wurde festgehalten, dass der dort als Hauptweg bezeichnete Verbindungsweg von der Einwohnerschaft als Wanderweg während der Tageszeiten in den Monaten Mai bis Oktober benutzt werden könne; der Pächter wurde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der Öffnungszeiten der Dauerkleingartenanlage die Tore von morgens 9 Uhr bis Sonnenuntergang offengehalten würden. Straßenverkehrsrechtlich war der Verbindungsweg 2018 mit dem Verkehrszeichen 240 (Fuß- und Radweg) gekennzeichnet. Am 22. August 2018 wurden durch den Städtischen Betriebshof der Beklagten nach mündlicher Anordnung durch das Amt für Stadtentwicklung und Umwelt am Eingang zum Verbindungsweg auf der Seite Liebigstraße Gatterschranken eingebaut. Zuvor hatte es an der Stelle einen Sperrpfosten gegeben, dessen Sicherheitsschloss jedoch aufgebrochen und der häufig umgelegt worden war. Bei den Gatterschranken handelt es sich um eine Konstruktion zweier Metallschranken, die jeweils auf einer Seite fest im Boden verankert sind und im Übrigen eine aus zwei Stangen, die am anderen Ende verbunden sind, bestehende Flügeltür haben. Die Flügeltür kann durch Sicherheitsschloss gegen ein Öffnen gesichert werden. Die Gatterschranken sind metallgrau, an diversen Stellen rot-weiß markiert und wurden auf beiden Seiten des Zugangs zum Verbindungsweg um 1,9 m versetzt aufgestellt. Am 4. September 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung zur Anbringung der Gatterschranken bei der Beklagten ein. Diese stellten eine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs dar. Die Gatterschranken entsprächen nicht der Straßenverkehrsordnung. Unter dem 1. Oktober 2018 traf die Beklagte die schriftliche „Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 StVO“ zur Aufstellung eines Absperrgitters in Form von zwei Sperrschranken mit zu öffnenden Flügeltüren im Verbindungsweg zwischen der Liebigstraße und dem Schneewittchenweg. Das Absperrgitter sei so zu errichten, dass Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen diese Absperrung auch passieren könnten; es sei zwischen den Flügeltoren ein Abstand von mindestens 1,5 m zu belassen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2019, dem Kläger zugestellt am 25. Februar 2019, hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen (Nr. 1), die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Kläger auferlegt (Nr. 2) und für den Widerspruchsbescheid Kosten von 25,60 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um ein Absperrgeländer nach § 45 Abs. 9 i. V. m. § 43 StVO, für das die Voraussetzungen vorlägen. Das Radverkehrskonzept der Beklagten aus dem Jahr 2015 enthalte lediglich Empfehlungen; ein Rechtsanspruch könne daraus nicht abgeleitet werden. Die dagegen am 12. März 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2020 abgewiesen. Es handele sich um eine Leistungsklage. Die Gatterschranken träfen keine über die Anordnung des bereits zuvor angebrachten Zeichens 240 hinweggehende Regelung. Die Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass eine Verletzung des Rechtes auf Gemeingebrauch zumindest möglich erscheine. Die Klage sei jedoch unbegründet. Es könne dahinstehen bleiben, ob die Gatterschranken rechtswidrig seien, weil die Rechte des Klägers nicht verletzt seien. Nicht jede Beeinträchtigung stelle einen Eingriff dar. Modalitäten der Verkehrsführung, die den Verkehrsteilnehmer nur unerheblich beeinträchtigten und insbesondere zu keinen Umwegen führten, stellten keine Eingriffe in den die grundgesetzliche allgemeine Handlungsfreiheit einfachgesetzlich ausfüllenden Gemeingebrauch dar. Auch aus dem Radverkehrskonzept der Beklagten könne der Kläger keine Rechte herleiten. Die mit Beschluss vom 25. Januar 2023 zugelassene Berufung hat der Kläger am 14. Februar 2023 begründet. Der Kläger meint, dass die Gatterschranken keine Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 StVO darstellten. Die Maßnahme sei rechtswidrig, weil sich die Straßenverkehrsbehörde nicht der gesetzlich vorgesehenen Handlungsform des Verwaltungsakts durch Aufstellen von normengerechten Verkehrseinrichtungen bedient habe. Die ohne rechtliche Grundlage aufgestellten Gatterschranken stellten ein Hindernis dar, welches die Leichtigkeit des Fußgänger- und Fahrradverkehrs beeinträchtige. Er sei von dieser Maßnahme unmittelbar Betroffener und in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Aufgrund der durch die Gatterschranken gebildeten Engstelle komme es zu einer Verdichtung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs aus beiden Richtungen, sodass die Gatterschranken nicht fahrend passiert werden könne, sondern er absteigen und das Fahrrad schieben müsse. Hierdurch sei eine erhebliche Störung des Fortkommens und damit ein erheblicher Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit begründet. Zudem sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Gatterschranken sei der Verbindungsweg straßenverkehrsrechtlich als Rad- und Fußweg beschildert gewesen (Verkehrszeichen 240). Durch die Gatterschranken werde aber der Zugang zum Verbindungsweg erschwert, sowohl für Radfahrer als auch für Fußgänger. Wenn der Gemeingebrauch eröffnet sei, handele es sich um eine öffentliche Straße, die aber nicht ohne Weiteres zugänglich sei. Die Beklagte dürfe zudem nicht als Straßenbaulastträger Maßnahmen in Form von Hindernissen treffen, die straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig seien. Außerdem seien die Gatterschranken gefährlich. Zwar hätten diese einen Abstand von 1,9 m, aber man durchfahre diese diagonal. So habe man nur einen durchfahrbaren Abstand von ca. 1 m. Dies sei gefährlich, man könne leicht hängenbleiben, insbesondere mit Packtaschen am Fahrrad. Mit Fahrradanhänger könne man die Gatterschranken nicht durchfahren. Durch die Sperren werde man zudem gelenkt und müsse seine Fahrweise anpassen. Dadurch liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, konkret der Bewegungsfreiheit, vor. Der unzulässige Widerspruch hätte nicht durch Widerspruchsbescheid abgewiesen werden dürfen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 25. Februar 2020 zu ändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, die Absperrgitter im Verbindungsweg zwischen der Liebigstraße und dem Schneewittchenweg in Reinbek zu entfernen und 2. den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Verbindungsweg sei zwischenzeitlich mit dem Verkehrszeichen 239 (Gehweg) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) beschildert. Die verkehrsrechtliche Anordnung bezüglich der Gatterschranken sei bereits am 25. März 2020 zurückgenommen worden. Die Beklagte sei jedoch als Trägerin der Straßenbaulast für Bau und Unterhaltung des Verbindungswegs zuständig. In dieser Eigenschaft habe sie sich für eine Beibehaltung der Gatterschranken entschieden. Die beiden Teile der Gatterschranken seien mit einem Abstand von circa 1,90 m errichtet worden. Ein Passieren der Absperrgitter durch Fahrradfahrer, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen sei gewährleistet. Die Einschränkung sei marginal. Passanten der Gatterschranken würden lediglich zu einer Entschleunigung bewegt. Die Gatterschranken seien auch mit Packtaschen und/oder Anhängern durchfahrbar, auch wenn man ggf. abbremsen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen.