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Beschluss

4 LA 1/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0514.4LA1.22.00
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Leitsätze
Ein Bestreiten des Lebensunterhalts im Sinne von § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 StAG (juris: RuStAG) setzt auch voraus, dass die die Einbürgerung beantragende Ausländerin bzw. der die Einbürgerung beantragende Ausländer nicht in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft auf entsprechende Leistungen angewiesen sein wird. Es ist dafür eine Prognose darüber anzustellen, ob die Ausländerin bzw. der Ausländer künftig in der Lage sein wird, ihren bzw. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 3. Dezember 2021 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu  jeweils 1/2. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bestreiten des Lebensunterhalts im Sinne von § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 StAG (juris: RuStAG) setzt auch voraus, dass die die Einbürgerung beantragende Ausländerin bzw. der die Einbürgerung beantragende Ausländer nicht in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft auf entsprechende Leistungen angewiesen sein wird. Es ist dafür eine Prognose darüber anzustellen, ob die Ausländerin bzw. der Ausländer künftig in der Lage sein wird, ihren bzw. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. (Rn.4) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 3. Dezember 2021 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils 1/2. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen, hilfsweise neu über ihren Einbürgerungsantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Einbürgerung der Klägerinnen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegenstünde. Es könne keine positive Prognose gestellt werden, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten sei. Der fristgerecht gestellte und ebenso fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerinnen, das den Prüfungsumfang für das Gericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus dem geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nicht. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2021 - 4 LA 165/19 - , juris Rn. 4). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch eine positive Zukunftsprognose erforderlich und diese bei den Klägerinnen nicht zu stellen ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entscheidend ist, ob die die Einbürgerung beantragende Ausländerin bzw. der die Einbürgerung beantragende Ausländer im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 - , juris Rn. 27). Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob die Ausländerin bzw. der Ausländer voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, ihren bzw. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in den Blick genommen werden (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2017 - 4 LB 6/15 - , juris Rn. 35; vgl. dazu auch Dörig, Migr ati onsR-HdB, § 2 Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Rn. 87 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1 und ihrer Tochter, der im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht minderjährigen Klägerin zu 2, zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gesichert war, jedoch keine positive Prognose für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft getroffen werden könne. Das Zulassungsvorbringen begründet auch hinsichtlich der konkreten Prognose keine ernstlichen Zweifel. Die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seiten 4-7) ist unter sorgfältiger und ausführlicher Würdigung der tatsachlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Verhaltens und der Einlassungen der Klägerinnen ergangen und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Grundlagen werden von dem Berufungszulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen der Rüge der Klägerinnen stellt das Verwaltungsgericht auch gerade nicht allein darauf ab, dass die Klägerin zu 1 in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2016 Sozialleistungen bezogen habe. Vielmehr ist entscheidend, dass die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogenen Lohnersatzleistungen nur zeitlich befristet zur Verfügung stehen und für die Zeit nach deren Bezug keine positive Prognose eines hinreichenden Einnahmenerwerbs aus Erwerbstätigkeit oder anderen Quellen getroffen werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).