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Beschluss

4 LB 32/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1026.4LB32.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Straßenverkehrsbehörde in den Fällen des Satzes 1 der Norm durch Verwaltungsakt feststellen, dass dem Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Berechtigung fehlt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.(Rn.33) 2. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt die Berechtigung unter Anderem dann, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat (hier: Polen) herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Die Prüfung, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats.(Rn.33) 3. Ergibt sich aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde, oder verneinen die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen, sind ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes gerechtfertigt. Derartige Umstände weisen darauf hin, dass der Inhaber des Führerscheins nur einen fiktiven Wohnsitz zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 –, juris Rn. 27)(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. März 2019 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Straßenverkehrsbehörde in den Fällen des Satzes 1 der Norm durch Verwaltungsakt feststellen, dass dem Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Berechtigung fehlt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.(Rn.33) 2. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt die Berechtigung unter Anderem dann, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat (hier: Polen) herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Die Prüfung, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats.(Rn.33) 3. Ergibt sich aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde, oder verneinen die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen, sind ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes gerechtfertigt. Derartige Umstände weisen darauf hin, dass der Inhaber des Führerscheins nur einen fiktiven Wohnsitz zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 –, juris Rn. 27)(Rn.38) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. März 2019 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Der Zulässigkeit Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufung lediglich unter Verweis auf seinen Schriftsatz im Berufungszulassungsverfahren begründet hat. Mit diesem Verweis auf seinen Vortrag im Zulassungsverfahren wird der Beklagte den Anforderungen des § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO gerecht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Im Übrigen kommt es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist daher zulässig und kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urt. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21). So liegt der Fall hier. Der Zulassungsantrag des Beklagten war insbesondere auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gestützt, setzt sich mit dieser auseinander bzw. erläutert umfassend die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehenden rechtlichen Bedenken. Die Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen der Beklagte das Berufungsverfahren durchführen will. B. Die Berufung ist auch begründet. Die auf die Aufhebung des feststellenden Bescheids des Beklagten vom 13. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2017 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Der Zulässigkeit der auf die Aufhebung der Feststellung, dass der Kläger aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge zu führen, gerichteten Klage steht insbesondere im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger mittlerweile mit Bescheid vom 18. Juli 2023 die polnische Fahrerlaubnis entzogen und den Kläger außerdem aufgefordert hat, den polnischen Führerschein zur Aufbringung des Sperrvermerks abzuliefern (vgl. § 47 Abs. 2 FeV). Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis bewirkt zwar die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 FeV). Der Bescheid vom 18. Juli 2023 ist jedoch noch nicht bestandskräftig. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2023 erhoben, über den der Beklagte noch nicht entschieden hat. Dementsprechend ist es möglich, dass die auf der Entziehung beruhende Aberkennung des Rechts, aufgrund der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, keinen Bestand hat. Der Kläger hat mithin bereits aus diesem Grunde ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Entscheidung über den hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheid. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheid ist § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) i.d.F. vom 14. August 2017 (FeV). Danach kann die Behörde in den Fällen von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV durch Verwaltungsakt feststellen, dass dem Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Berechtigung fehlt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt die Berechtigung unter Anderem. dann, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. 2. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Die von § 28 Abs. 4 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Voraussetzungen sind gegeben. Es liegen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende, unbestreitbare Informationen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV dafür vor, dass der Kläger lediglich zum Schein einen Wohnsitz in Polen begründete (dazu a). Hinzu treten weitere, im Inland gewonnene Indizien, die in der Gesamtschau gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung begründen (dazu b). Diese Zweifel hat der Kläger nicht durch substantiierte und glaubhafte Angaben zu einer Wohnsitznahme in Polen entkräften können (dazu c). a) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geht auf unionsrechtliche Vorgaben, d.h. Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Abl. EU L 403 v. 30.12.2006, S. 19; hier maßgeblich zuletzt geändert durch Richtlinie 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018, Abl. EU L 165 v. 02.07.2018, S. 35) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück (vgl. BR-Drucks. 851/08, S. 1, 8; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2011 – 3 C 25.10 –, juris Rn. 11; Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 –, juris Rn. 20). Voraussetzung für die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG) ist gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Bereits die Nichtbeachtung dieser sog. „Wohnsitzauflage“ rechtfertigt die Weigerung eines Mitgliedstaates, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen (vgl. EuGH Urt. v. 13.10.2011 – C-224/10 – , juris Rn. 34; Urt. v. 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 61; VGH München, Beschl. v. 27.03.2019 – 11 ZB 18.1387 – , juris Rn. 17). Mit der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Anerkennung von EU-Führerscheinen, die unter Missachtung der Wohnsitzauflage des Art. 7 Abs. Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2006/126/EG (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV) erteilt wurden, zu verweigern, geht das Risiko einher, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG) ausgehöhlt wird. Um das Gleichgewicht zwischen diesem und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr, dem die Zulassung von Ausnahmen der Anerkennung dient, nicht zu beeinträchtigen, müssen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG) eng verstanden werden. Daher kann sich der Mitgliedstaat, der die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen Missachtung der Wohnsitzauflage des Art. 7 Abs. 1 lit. e Richtlinie 2006/126 zu verweigern beabsichtigt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur auf Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen stützen. Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats als unbestreitbar eingestuft werden kann, muss sie von einer Behörde dieses Staates herrühren. Dabei ist unerheblich, ob die Behörde des Ausstellermitgliedstaates der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaats diese Information unmittelbar oder nur mittelbar – wie hier über das Kraftfahrtbundesamt – zuleitet (EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 62 ff.). Die Prüfung, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 73 ff.; VGH München, Beschl. v. 12.01.2018 – 11 CS 17.1257 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.03.2021 – 5 MB 3/21 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 –, juris Rn. 25). Ergibt sich aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde, oder verneinen die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen, sind ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes gerechtfertigt. Derartige Umstände weisen darauf hin, dass der Inhaber des Führerscheins nur einen fiktiven Wohnsitz zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 –, juris Rn. 27). Entsprechende Indizwirkung entfaltet ebenfalls die Antwort „unknown“ des Ausstellungsmitgliedstaats auf dem Fragebogen zum Wohnsitz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 18. März 2021 – 5 MB 3/21 –, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 05.02.2021 – 11 CS 20.2160 –, juris Rn. 24, juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 16 B 534/17 – , juris Rn. 20). Ein gewichtiger Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß, der dem Senat im Folgenden die Berücksichtigung weiterer, allein im Inland bekanntgewordener Umstände ermöglicht, ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Auskunft der polnischen Behörden vom 2. Dezember 2016. Nach dieser Auskunft war der Kläger zwar im Zeitraum vom 26. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 unter der im Führerschein genannten Adresse gemeldet. Dieser Zeitraum umfasst allerdings nur 189 Tage, d.h. die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen wird nur knapp überschritten. Hinzu kommen die Angaben der Polnischen Behörden in dem übersandten Fragebogen. Dort findet sich in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung und die Fragen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers für mindestens 185 Kalendertage im Jahr sowie zur Existenz einer Unterkunft sind mit „unknown“ beantwortet. „Unknown“ bedeutet zwar nicht, dass die polnischen Behörden davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich keinen Wohnsitz in Polen hatte. Die Mitteilung, die sich der Natur der Sache nach auf den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung bezieht, kann jedoch nur so verstanden werden, dass – obwohl der Kläger in Polen registriert war – die polnischen Behörden das jedenfalls nicht bestätigen können, d.h. Zweifel haben, ob der Kläger tatsächlich unter der im Führerschein genannten Anschrift einen Wohnsitz begründet hat. Soweit es in dem Dokument ebenfalls heißt, „Please precise what ist applicable: Place of Residence and business opened activity in 2015“, ist schon unklar, welche Aussage sich daraus ableiten lassen soll. Es lässt sich vermuten, dass dies bedeutet, dass die polnischen Behörden dem Kläger die Fahrerlaubnis erteilt haben, weil er in Polen gemeldet war und dort ein Unternehmen eröffnete. Mit Blick auf die Frage, ob der Kläger in Polen einen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründete, d.h. wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen eine enge Beziehung zwischen dem Kläger und einem in Polen gelegenen Wohnort, an dem der Kläger mindestens 185 Tage im Jahr wohnte, bestand, ist dieser Zusatz jedoch nicht aussagekräftig. Aus ihm lässt sich schon in keiner Weise ableiten, ob sich der Kläger überhaupt bzw. wie lange sich der Kläger in Polen aufhielt. b) Als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Polen, der ergänzend zur endgültigen Beurteilung heranzuziehen ist, spricht zunächst die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war (zur Einbeziehung von Informationen der nationalen Meldebehörden, vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 –, juris Rn. 25). Hinzu kommt, dass der Kläger im Dezember 2015 gegenüber der Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Flensburg unter Bezugnahme auf einen Lebenslauf angab, von Januar 2014 bis November 2015 ohne Unterbrechung in der Gastronomie in St. Peter-Ording beschäftigt gewesen zu sein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Husum hat er am 12. Mai 2016 erklärt, die letzten zwei Jahre zwei Vollzeitjobs in zwei Schichten gehabt zu haben. Der Bewährungshelfer des Klägers erklärte in einem weiteren, später nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren im April 2017, dass der Kläger angegeben habe, im Jahre 2015 zwei Vollzeitjobs gehabt zu haben. An keiner Stelle wird von einem Aufenthalt oder einer Firmengründung in Polen berichtet. Außerdem befindet sich in den Akten als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Husum vom 12. Mai 2016 ein Schreiben der Geschäftsleitung des Restaurants „…“ aus St. Peter-Ording, wonach der Kläger seit mehr als drei Jahren als vertraulicher und sehr zuverlässiger Mitarbeiter in leitender Position für das Unternehmen eine wichtige Rolle spiele. Auch diese Angabe ist nicht vereinbar mit der Annahme, dass der Kläger im Jahre 2015 mindestens 185 Tage in Polen wohnte und dort seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründete. c) Aufgrund der aufgezeigten, gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Kläger oblegen, substantiierte und verifizierbare bzw. glaubhafte Angaben zum Beginn und zum Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 –juris Rn. 28; Urt. v. 30.05.2013 – 3 C 18.12 –, juris Rn. 30). Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Der Vortrag des Klägers, dass er seinen Wohnsitz im März 2015 nach Polen verlegt und auch beabsichtigt habe, dort dauerhaft zu leben, genügt insoweit nicht. Zum einen ist schon nicht erklärlich, warum sich der Kläger, der in Polen eine Firma gründen wollte, nur zeitlich befristet – nämlich nur bis zum 31. Dezember 2015 – dort anmeldete. Ebenfalls ist schwer nachzuvollziehen, dass der Kläger gegenüber der Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Flensburg sowie in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Husum am 12. Mai 2016 und gegenüber seinem Bewährungshelfer und dem Amtsgericht Flensburg angab, im Jahre 2015 durchgehend in der Gastronomie gearbeitet zu haben und nicht erwähnte, dass er sich im Jahre 2015 in Polen habe niederlassen wollen und dort eine Firma gegründet habe. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2023 nun vorgetragen hat, gegenüber der Gerichtshilfe und den Amtsgerichten gelogen zu haben und dass auch die zum Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Husum gereichten Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers nicht zutreffend seien, führt jedenfalls nicht dazu, dass sein Vortrag zu einer Wohnsitznahme in Polen plausibel und glaubhaft erscheint. Insoweit trägt der Kläger vor, besorgt gewesen zu sein, eine Haftstrafe zu erhalten, wenn bekannt werde, dass er sich zeitweise in Polen aufgehalten habe. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründet, überzeugt er auch deshalb nicht, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben die Firma in Polen im September 2015 an ihm bekannte Personen überschrieb und nach Deutschland zurückkehrte. Die Angaben gegenüber der Gerichtshilfe, den Amtsgerichten und seinem Bewährungshelfer machte er jedoch in einem Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2017, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem er seine geschäftliche Verbindung nach Polen schon abgebrochen hatte. Auch leuchtet nicht ein, warum eine Unternehmensgründung negative Auswirkungen auf die Sozialprognose hätte haben sollen. Der vorgelegte Vertrag mit einem polnischen Fitnessstudio vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Selbst wenn der Kläger diesen tatsächlich abgeschlossen haben sollte, mag auch dies nur geschehen sein, um die Behauptung einer Wohnsitznahme in Polen zu untermauern. 3. Fehler auf Rechtsfolgenebene sind nicht ersichtlich. Besondere Ermessenserwägungen hatte der Beklagte nicht anzustellen. Er musste insbesondere keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage, ob er die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV durch Erlass eines Verwaltungsakts herbeiführen soll, treffen. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt, bereits in abstrakt-genereller Weise mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV Gebrauch gemacht. Dementsprechend entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts. Eine Einzelfallentscheidung mit Ermessensausübung ist im Rahmen des § 28 Abs. 4 FeV mithin nicht mehr erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 3 C 25.10 –, juris Rn. 13 ff.; VGH München, Beschl. v. 11.08.2008 – 11 CS 08.832 –, juris Rn. 21; OVG Koblenz, Beschl. v. 14.11.2008 – 10 B 11033/08 –, juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte feststellte, dass er nicht berechtigt ist, aufgrund einer polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Am 15. April 2011 erhielt der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV wieder entzogen wurde, nachdem der Beklagte die Beibringung eines amtsärztlichen Eignungsgutachtens angeordnet hatte und dieses zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Abstinenzfähigkeit des Klägers hinsichtlich berauschender Mittel aus amtsärztlicher Sicht nicht bescheinigt werden könne. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2015 zurück. Der Bescheid ist bestandskräftig. Am 24. September 2015 wurde der Kläger von der Polizei in St. Peter-Ording angehalten und legte erstmals eine am 3. September 2015 ausgestellte, polnische Fahrerlaubnis der Klasse B vor. Der Beklagte forderte daraufhin eine Melderegisterdatenauskunft an, nach der der Kläger durchgängig seit dem 31. Juli 2014 in der … Straße in… gemeldet gewesen ist. Über das Kraftfahrt-Bundesamt holte der Beklagte außerdem Auskunft darüber ein, ob der Kläger das Wohnsitzprinzip erfüllt habe, da er durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei. Hierzu erteilten die polnischen Behörden am 2. Dezember 2016 Auskunft. In dem standardisierten Fragebogen findet sich in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung und die Fragen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers für mindestens 185 Kalendertage im Jahr, zur Existenz einer Unterkunft oder zu dem Ort, an dem er einen Beruf ausübt, sind mit „unknown“ beantwortet. Darunter heißt es „Please precise what ist applicable: Place of Residence and buisness opened activity in 2015“. Übersandt wurde außerdem ein Papier, dem sich entnehmen lässt, dass der Kläger vom 26. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 in Polen gemeldet war (189 Tage) sowie ein in polnischer Sprache verfasstes Papier des „Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej“. Im Dezember 2015 berichtete die Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Flensburg dem Amtsgericht Husum im Zuge eines dort gegen den Kläger geführten Strafverfahrens wegen Eigentumsdelikten über ein mit dem Kläger geführtes Gespräch. Danach gab der Kläger gegenüber der Gerichtshilfe an, von April 2015 bis November 2015 im Westküstenpark in St. Peter-Ording beschäftigt gewesen zu sein und bei seiner Mutter in …gelebt zu haben. Angefügt ist ein Lebenslauf, dem sich ebenfalls eine durchgehende Tätigkeit in der Gastronomie in St. Peter-Ording von Januar 2014 bis November 2015 entnehmen lässt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Husum am 12. Mai 2016 erklärte der Kläger ausweislich des Protokolls außerdem, in der Gastronomie in der Serviceleistung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig gewesen zu sein. Er legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Geschäftsleitung des Restaurants „…“ aus St. Peter-Ording vor, wonach der Kläger seit mehr als drei Jahren als vertraulicher und sehr zuverlässiger Mitarbeiter für das Unternehmen eine wichtige Rolle spiele. Der Kläger erklärte außerdem, Schulden gehabt zu haben, die er in den vergangenen Jahren habe abarbeiten können. Er habe im Jahr 2015 zwei Vollzeitjobs in verschiedenen Schichten gehabt. Im April 2017 verhandelte das Amtsgericht Flensburg außerdem in der Strafsache des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem der Bewährungshelfer des Klägers vernommen. Dieser gab an, dass der Kläger im Jahre 2015 zwei Vollzeitjobs gehabt habe. Nach Anhörung des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2017 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Es stehe fest, dass der Kläger vom 31. Juli 2014 bis zum 1. April 2017 ununterbrochen mit alleiniger Wohnung in …gemeldet gewesen sei. Aufgrund der Mitteilung der polnischen Behörden, dass der Kläger in Polen nur den vorübergehenden Aufenthalt in der 2. Jahreshälfte 2015 beabsichtigt habe und nicht bekannt sei, ob er dort eine Wohnung gehabt oder einem Geschäft nachgegangen sei, deute vieles darauf hin, dass er im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz in Polen im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG gehabt habe. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gelte die Berechtigung in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen jedoch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbare Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Erkenntnisquellen, aufgrund derer die Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abgelehnt werden dürfte, seien in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2008 (C-329/06) abschließend aufgezählt. Danach dürften nur vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum Beweis herangezogen werden. Dementsprechend könne die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses weder aus eigenen Erklärungen des Erlaubnisinhabers noch aus einer Erklärung des Ausstellermitgliedstaates, dass zur Wohnsitzdauer keine Erkenntnisse vorlägen, geschlussfolgert werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. November 2017 zurück. Zur Begründung trug er vor, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Indiz für einen Wohnsitzverstoß vorliege, wenn sich die Informationen des Ausstellermitgliedstaates darauf beschränkten, dass der Führerscheininhaber dort einen melderechtlichen Wohnsitz habe und er gleichzeitig ununterbrochen im Inland gemeldet gewesen sei. Dies sei hier der Fall. Der Kläger hat am 27. November 2017 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe das Wohnsitzerfordernis erfüllt und im Zuge dessen einen polnischen Führerschein erworben. Er sei seit Ende 2014 arbeitslos gewesen. Er habe Kontakt zu einem alten Bekannten aus der Berufsschule gehabt, der in Polen gemeinsam mit seinem Vater defekte Fahrzeuge aufkaufe, um diese dann zu reparieren und weiterzuverkaufen. Man habe über eine Beteiligung des Klägers gesprochen, der Aufträge aus Deutschland beschaffen könne. Nachdem er - der Kläger - sich zu Beginn des Jahres 2015 die Situation in Stettin angesehen habe, habe er dort eine Wohnung gefunden und auch bezogen. Eine Reparaturfirma sei auf seinen Namen angemeldet worden. Da er mit dem Aufbau der Firma beschäftigt gewesen sei, sei er erst im Juni 2015 dazu kommen, sich umzumelden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt schon auf einen längerfristigen Verbleib in Polen eingerichtet und so beispielsweise am 1. Juni 2015 einen Fitnessvertrag mit einem in Stettin ansässigen Fitnessstudio abgeschlossen. Im weiteren Verlauf des Sommers sei es dann allerdings zum Zerwürfnis mit der Familie des Freundes gekommen. Der Kläger habe die Firma Anfang September 2015 auf diese Familie überschrieben, da er keine weitere Perspektive in Polen gesehen habe. Ersichtlich habe dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis damit kein „Führerscheintourismus“ zugrunde gelegen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2017 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2017 aufzuheben. Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf seinen Bescheid vom 13. Juli 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 1. November 2017 verwiesen. Auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2019 hat das Verwaltungsgericht mit am 27. März 2019 verkündeten Urteil den Bescheid vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, im Umfang der Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfe, § 28 Abs. 1 FeV. Dies gelte gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbare Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Damit eine Information eines Ausstellungsmitgliedstaats in diesem Sinne als unbestreitbar eingestuft werden könne, müsse sie von einer Behörde dieses Staates herrühren. Es reiche aus, wenn die Informationen darauf hinwiesen, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats keinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Unbestreitbare Informationen in diesem Sinne lägen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Aus den vom Kraftfahrtbundesamt eingeholten Auskünften folge nur, dass der Kläger einen vorläufigen Wohnsitz in Polen für den Zeitraum zwischen dem 26. Juni und dem 31. Dezember 2015 angemeldet habe. Anhaltspunkte dafür, dass er den Wohnsitz dort tatsächlich nicht begründet habe, enthalte die Auskunft nicht. Es gebe keine Angaben der polnischen Behörden zum dauernden Aufenthalt, der demnach in Deutschland aber auch in Polen gewesen sein könne. Dass es aus anderen Gründen erhebliche Indizien dafür gebe, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in Deutschland gewesen sei, sei nicht von Belang, weil sich die Verdachtsmomente ausschließlich aus den aus Polen übermittelten Informationen ergeben müssten. Auf Antrag des Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2021 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist der Beklagte auf seinen Zulassungsantrag. In diesem hat er vorgetragen, die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden könnten, obliege den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei müsse die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Es reiche vielmehr aus, wenn diese Informationen darauf hinwiesen, d.h. die Möglichkeit bestünde, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Dann könnten die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzungen eingehalten seien, heranziehen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. März 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht schriftlich geäußert. Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 hat der Beklagte dem Kläger die polnische Fahrerlaubnis und damit das Recht, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, entzogen, da für den Kläger im Fahreignungsregister rechtskräftige Entscheidungen, die mit insgesamt 13 Punkten zu bewerten sind, eingetragen seien. Er hat den Kläger außerdem aufgefordert, den polnischen Führerschein zur Aufbringung des Sperrvermerks abzuliefern. Hiergegen hat der Kläger am 26. Juli 2023 Widerspruch erhoben und zeitgleich bei Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. September 2023 (3 B 56/23) insoweit abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschl. d. Senats v. 18.10.2023 - 4 MB 41/23 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.