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Beschluss

4 P 10/23 EK

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0818.4P10.23EK.00
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Leitsätze
1. Bei Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.(Rn.7) 2. Bei der Vorschrift des § 198 Abs 5 S 2 GVG handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist.(Rn.9) 3. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 204 Abs 1 Nr 14 BGB ist die Frist des § 198 Abs 5 S 2 GVG dann als gewahrt anzusehen, wenn innerhalb dieser Frist – auch ohne anwaltliche Vertretung – ein vollständiger, d.h. auch die entsprechend § 117 Abs 2, 4 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck enthaltender Prozesskostenhilfeantrag gestellt und die Klage auf Entschädigung unmittelbar bzw. alsbald nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch einen Prozessbevollmächtigen erhoben wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.2015 – 13 D 116/14 –; VGH München, Urt. v. 04.02.2021 – 98 F 20.1723 –; VGH Mannheim, Beschl. v. Beschluss vom 17.12.2014 – 6 S 2231/14 –).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.(Rn.7) 2. Bei der Vorschrift des § 198 Abs 5 S 2 GVG handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist.(Rn.9) 3. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 204 Abs 1 Nr 14 BGB ist die Frist des § 198 Abs 5 S 2 GVG dann als gewahrt anzusehen, wenn innerhalb dieser Frist – auch ohne anwaltliche Vertretung – ein vollständiger, d.h. auch die entsprechend § 117 Abs 2, 4 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck enthaltender Prozesskostenhilfeantrag gestellt und die Klage auf Entschädigung unmittelbar bzw. alsbald nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch einen Prozessbevollmächtigen erhoben wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.2015 – 13 D 116/14 –; VGH München, Urt. v. 04.02.2021 – 98 F 20.1723 –; VGH Mannheim, Beschl. v. Beschluss vom 17.12.2014 – 6 S 2231/14 –).(Rn.12) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg; er ist unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die bei Gericht am 20. März 2023 eingegangene und mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses noch nicht zugestellte Klage (vgl. §§ 12, 12a GKG) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rn. 26) und des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 02.03.2017 – 4 O 25/19 –, juris Rn. 3) dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nicht nur eine entfernte ist. Ausreichend ist, wenn sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung als offen darstellen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 166 Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten der noch nicht rechtshängigen Klage auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen überlanger Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 9 A 177/19 sind nur als entfernt zu bewerten. Die Klage ist weder zulässig (dazu I.), noch begründet (dazu II.). I. Die Entschädigungsklage nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG ist unzulässig. Die Klagefrist nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist abgelaufen (dazu 1.) und eine Wiedereinsetzung des Klägers in die Klagefrist scheidet aus (dazu 2.). Auch war der Ablauf der Klagefrist nicht durch die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe oder Beiordnung eines Notanwalts gehemmt (dazu 3.). 1. Der Eingang der Klageschrift bei Gericht am 20. März 2023 wahrt die Klagefrist des § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht (vgl. zur Einordnung als Zulässigkeitsvoraussetzung i.E. BVerwG, Anerkenntnisurt. v. 17.08.2017 – 5 A 2.17 D –, juris Rn. 15; Beschl. v. 05.12.2022 – 5 AV 2.22 –, juris Rn. 3; OVG BerlinBbg., Urt. v. 19.09.2019 – OVG 3 A 10.18 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 28.09.2015 – 13 D 116.14 –, juris Rn. 42; VGH München, Urt. v. 04.02.2021 – 98 F 20.1723 –, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R –, juris Rn. 15), obwohl das Urteil im Ausgangsverfahren am 25. Oktober 2022 rechtskräftig wurde und die Frist des § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erst am 25. April 2023 ablief. a) Gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG auf angemessene Entschädigung für einen infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittenen Nachteil spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. „Erhoben“ ist die Entschädigungsklage nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 ff. GVG bereits mit Eingang der Klage bei Gericht. Anders als die Zivilprozessordnung in § 253 Abs. 1 ZPO enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Regelung des Inhalts, dass die Erhebung der Klage erst durch die Zustellung eines Schriftsatzes an die Gegenseite erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist, dass die Klageerhebung bereits mit Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht erfolgt (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 10.12.2020 – 29 C 1493.17.E –, juris Rn. 25; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 81 Rn. 103; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 90 Rn. 5). Gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das erstinstanzliche Verfahrens, d.h. die Bestimmungen des 9. Abschnitts von Teil II. der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 81 ff. VwGO) auch entsprechend im Entschädigungsverfahren anzuwenden (so i.E. auch VGH München, Urt. v. 27.04.2023 – 98 F 22.2187 –, juris Rn. 13; a.A. ohne Begründung OVG Berlin-Bbg., Urt. v. 17.09.2019 – OVG 3 A 10.18 –, juris Rn. 21). Hieran ändert § 90 Satz 2 VwGO nichts, der abweichend von Satz 1 bestimmt, dass die Streitsache in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens nicht schon durch Erhebung, sondern erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird. Diese Regelung trifft keine Aussage über die Erhebung der Klage, sondern enthält eine spezielle Vorgabe zu der damit nicht gleichzusetzenden Rechtshängigkeit, die gemäß § 12a Satz 2 GKG im Falle der Entschädigungsklage erst mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eintritt (vgl. zum inhaltsgleichen § 66 Satz 2 FGO BFH, Urt. v. 12.07.2017 – X K 3-7/16 –, juris Rn. 25 f., a.A. Riesen, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL 2022, § 90 VwGO, Rn. 13). Dementsprechend scheitert die Klageerhebung hier nicht schon daran, dass der Kläger bislang den Gerichtskostenvorschuss (§§ 12, 12a GKG) nicht gezahlt hat. b) Der Kläger hat die Klage jedoch nicht wirksam innerhalb der genannten Frist erhoben, da ihm die Postulationsfähigkeit fehlt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, u.a. vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt zweifelsfrei auch für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens, für die nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG - wie hier - das Oberverwaltungsgericht zuständig ist. Zwar bezieht sich der Verweis des § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Bestimmungen des 9. Abschnitts von Teil II. der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 81 ff. VwGO). Gleichwohl finden jedoch auch die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Teil II. 7. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung, zu denen auch § 67 VwGO gehört, Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2017 – 5 PKH 13/17 D –, juris Rn. 6, m.w.N.). Besteht für eine Prozesshandlung – hierzu gehört insbesondere auch schon die Erhebung einer Klage – Vertretungszwang, so kann der Beteiligte sie nicht selbst wirksam vornehmen; ihm fehlt die sog. Postulationsfähigkeit. Diese muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL 2022, § 67 VwGO, Rn. 73; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 43). Entsprechend konnte der Kläger die Entschädigungsklage nicht ohne anwaltliche Vertretung erheben. 2. Dem Kläger kann wegen Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Bei der Vorschrift des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handelt es sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (zugleich) um eine absolute Ausschlussfrist (BT Drucks. 17/3802, S. 22), d.h. um eine Frist, die nicht zur Disposition des Gerichts steht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.2015 – 13 D 116/14 –, juris Rn. 45; VGH München, Urt. v. 04.02.2021 – 98 F 20.1723 –, juris Rn. 17; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 173 Rn. 47). Eine Wiedereinsetzung in Ausschlussfristen kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 24). 3. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rechtsgedanke des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) auch im Falle versäumter Ausschlussfristen entsprechend heranzuziehen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.2015 – 13 D 116/14 –, juris Rn. 45; VGH München, Urt. v. 04.02.2021 – 98 F 20.1723 –, juris Rn. 17). Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei Einführung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ausgegangen (BT Drucks. 17/3802, S. 22). a) Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG dann als gewahrt anzusehen, wenn innerhalb dieser Frist – auch ohne anwaltliche Vertretung – ein vollständiger, d.h. auch die entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck enthaltender Prozesskostenhilfeantrag gestellt und die Klage auf Entschädigung unmittelbar bzw. alsbald nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch einen Prozessbevollmächtigen erhoben wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.2015 – 13 D 116/14 –, juris Rn. 45; VGH München, Urt. v. 04.02.2021 – 98 F 20.1723 –, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. Beschluss vom 17.12.2014 – 6 S 2231/14 –, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Klagefrist nach dem Vorstehenden nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn zunächst ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder ob dies auch in Fällen wie dem vorliegenden greift, in denen eine erfolgte Klageerhebung mangels Postulationsfähigkeit unwirksam ist und der Kläger erst nach einem gerichtlichen Hinweis den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt. Denn vorliegend hat der Kläger den Antrag auf Prozesskostenhilfe erst am 13. Mai 2023 und damit nach Ablauf der Klagefrist am 25. April 2023 bei Gericht eingereicht. b) Ferner kann dahinstehen, ob die Frist auch dann als gewahrt angesehen werden muss, wenn der Kläger innerhalb der Klagefrist zwar keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe, jedoch auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO stellt. Zwar hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 6. April 2023 zum Ausdruck gebracht, keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt zu finden und das Gericht um Hilfe in dieser Hinsicht gebeten. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts lag jedoch ebenfalls innerhalb der Klagefrist nicht vollständig vor. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Prozessgericht - soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist - einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen hat, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Beteiligte dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Die bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – VIII ZA 6/20 –, juris Rn. 7 f. m.w.N.). Hierauf hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 12. April 2023 ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt, wenn die Übernahme des Mandats an der Nichtzahlung eines Vorschusses scheitert (vgl. dazu Gierl, in: Saenger, ZPO, 10. Auflage 2023, § 78b Rn. 5). Vorliegend hat der Kläger am 11. April 2023 zwar eine Liste von Anwälten vorgelegt, bezüglich derer er angibt, sie erfolglos kontaktiert zu haben. Entsprechende Nachweise fehlen jedoch. Dieser Liste lässt sich auch nicht entnehmen, warum die Übernahme von Mandaten abgelehnt wurde. Eine weitere Auflistung vergeblich kontaktierter Rechtsanwälte hat der Kläger erst im Mai 2023 und damit nach Fristablauf vorgelegt. Auch insoweit fehlen jedoch Nachweise (Ausdrucke, Sendebestätigung, Fax o.Ä.), die die Darstellungen in der Liste untermauern. II. Die Entschädigungsklage ist im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich eines in Folge eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet und die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht gemäß § 198 Abs. 3 GVG in zulässiger Weise gerügt hat (Verzögerungsrüge). Jedenfalls an der Erhebung einer Verzögerungsrüge fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt während des laufenden Ausgangsverfahrens zum Ausdruck gebracht, dessen Verfahrensdauer für unangebracht zu halten und sich dadurch in seinen Rechten verletzt zu sehen (vgl. Graf, in: BeckOK GVG, 19. Ed. Stand 15.05.2023 § 198 Rn. 23). Die Korrespondenz des Klägers mit dem Gericht des Ausgangsverfahrens bezog sich ohnehin im Wesentlichen auf die Frage, ob er einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen hat bzw. ob ihm die Gerichtskosten erlassen werden können. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das Fehlen der Verzögerungsrüge nicht die Unzulässigkeit der Entschädigungsklage zur Folge habe, ist dem zuzustimmen. Auch bei Fehlen der Verzögerungsrüge hat sich das Gericht in der Sache mit dem geltend gemachten Anspruch zu befassen. Bei der Verzögerungsrüge handelt es sich allerdings um eine materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs (vgl. BT-Drs. 17/3802, Seite 20, 27; VGH Mannheim, Urt. v. 31.10.2013 – 6 S 1243/13 –, juris Rn. 26), die im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist. Ein – wie hier – gänzliches Fehlen einer Verzögerungsrüge schließt den Entschädigungsanspruch für den Verfahrensbeteiligten, der die Rügeobliegenheit verletzt hat, aus (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20). Nach alledem fehlt es der Klage an jeglicher Erfolgsaussicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).