Beschluss
4 O 13/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0724.4O13.23.00
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Leitsätze
1. Werden mit der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit im Rahmen des Abhilfeverfahrens auseinanderzusetzen.(Rn.5)
2. Dies gilt erst recht, wenn der Beschluss ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen ist und die unterliegende Seite erstmalig mit der Beschwerde Gelegenheit hat, sich rechtlich zu äußern.(Rn.5)
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2023 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden mit der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit im Rahmen des Abhilfeverfahrens auseinanderzusetzen.(Rn.5) 2. Dies gilt erst recht, wenn der Beschluss ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen ist und die unterliegende Seite erstmalig mit der Beschwerde Gelegenheit hat, sich rechtlich zu äußern.(Rn.5) Die Sache wird zur Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2023 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gemäß § 58 Abs. 6, 7 und 8 AufenthG mit Beschluss vom 12. April 2023 die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam der Antragsgegnerin stehenden Räume der Wohnung … auch während der Nachtzeit zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung eines algerischen Staatsangehörigen angeordnet und die Anordnung bis zum Ablauf des 14. April 2023 befristet. Zugleich wurde der Antragsteller mit der Zustellung dieses Beschlusses sowie dem Nachweis der Zustellung an das Gericht im Wege der Amtshilfe betraut. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antragsgegnerin im Rahmen der am 14. April 2023 gegen 3.30 Uhr durchgeführten Durchsuchung zur Kenntnis gegeben. Die Durchsuchung selbst verlief erfolglos; der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wurde in der Wohnung nicht vorgefunden. Am 26. April 2023 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht gegen dessen Anordnung Beschwerde erhoben, um Akteneinsicht gebeten und eine daran anschließende Begründung angekündigt. Am 27. April 2023 hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die dortigen Akten wegen der Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht übersandt. Die Beteiligten sind hiervon nicht benachrichtigt worden. Der Senat hat dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin Akteneinsicht gewährt und um anschließende Begründung gebeten. Diese ist am 29. Juni 2023 erfolgt. II. Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO (zu dieser Möglichkeit vgl. schon Beschl. des Senats v. 10.08.2022 - 4 O 13/22 -, juris Rn. 26), weil es entgegen §§ 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 VwGO an einem Abhilfeverfahren fehlt. Das in § 148 VwGO geregelte Abhilfeverfahren begründet die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen. Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.08.2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 11.02.2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 4). Zuständig für die Entscheidung über die Abhilfe ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat, also die Kammer, der Einzelrichter, der Vorsitzende oder Berichterstatter. Die Entscheidung muss in der Form des Beschlusses ergehen; bei Nichtabhilfe wird es jedoch als ausreichend erachtet, den Beschluss in einem Aktenvermerk oder im Übersendungsschreiben an das Oberverwaltungsgericht aktenkundig zu machen (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 148 Rn. 6-8 m.w.N.). An einem solchen Abhilfeverfahren fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin weder Akteneinsicht gewährt noch zur anschließenden Begründung aufgefordert. Auch liegt keine – auch keine unzureichende – Entscheidung der Kammer über eine Nichtabhilfe vor; vielmehr ist die Sache umgehend durch die Geschäftsstelle an das Oberverwaltungsgericht abgegeben worden. Antragsgemäß und ausnahmsweise macht der Senat unter diesen Umständen von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein Bedürfnis nach Erhalt der Instanz und nach einer Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung durch das Verwaltungsgericht insbesondere dann besteht, wenn die angegriffene Entscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen ist und die Antragsgegnerin erstmalig mit der Beschwerde Gelegenheit hat, sich rechtlich zu äußern (vgl. BGH, Beschl. v. 22.02.2022 - XIII ZB 74/20 -, juris Rn. 7, 8). Zudem hat sie in ihrer Beschwerdebegründung gewichtige Argumente vorgetragen, die geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung in Frage zu stellen. Dem Verwaltungsgericht wird Gelegenheit gegeben, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.