Beschluss
4 MB 21/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0623.4MB21.23.00
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Leitsätze
1. Der Abschiebung ohne Terminankündigung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geht eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung (59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; juris: AufenthG 2004) voraus. Allerdings darf die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht gezielt dazu genutzt werden, die Erlangung von Rechtsschutz gegen eine vollziehbar angeordnete Abschiebung zu verhindern.(Rn.10)
2. Die Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt nur, wenn zuvor keine Frist zu freiwilligen Ausreise gesetzt worden ist, weil sich der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG; juris: AufenthG 2004) ) befindet. Die Abschiebungshaft ist hiervon nicht erfasst.(Rn.8)
3. Intensive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität durch Fesselung und medikamentöse Ruhigstellung während einer Abschiebung können die Abschiebung selbst zu einer unverhältnismäßigen Maßnahme machen. Anderes gilt, wenn die Zwangsmaßnahmen aufgrund massiver Gegenwehr des Abzuschiebenden der Abwehr einer konkret drohenden Eigen- und Fremdgefährdung dient und unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) für Abschiebungen auf dem Luftweg zu beachtenden Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG erfolgt.(Rn.14)
(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abschiebung ohne Terminankündigung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geht eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung (59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; juris: AufenthG 2004) voraus. Allerdings darf die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht gezielt dazu genutzt werden, die Erlangung von Rechtsschutz gegen eine vollziehbar angeordnete Abschiebung zu verhindern.(Rn.10) 2. Die Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt nur, wenn zuvor keine Frist zu freiwilligen Ausreise gesetzt worden ist, weil sich der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG; juris: AufenthG 2004) ) befindet. Die Abschiebungshaft ist hiervon nicht erfasst.(Rn.8) 3. Intensive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität durch Fesselung und medikamentöse Ruhigstellung während einer Abschiebung können die Abschiebung selbst zu einer unverhältnismäßigen Maßnahme machen. Anderes gilt, wenn die Zwangsmaßnahmen aufgrund massiver Gegenwehr des Abzuschiebenden der Abwehr einer konkret drohenden Eigen- und Fremdgefährdung dient und unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) für Abschiebungen auf dem Luftweg zu beachtenden Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG erfolgt.(Rn.14) (Rn.23) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit Rücksicht auf die am Tag der Beschwerdeeinlegung bereits begonnene Abschiebung des Antragstellers entscheidet der Senat, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren, schon vor Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und in Abweichung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Eine Begründung der Beschwerde liegt vor. Des Erlasses eines sogenannten Hängebeschlusses bedarf es daher nicht. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses letztlich nicht in Frage. Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Er wurde zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und es wurde ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Marokko angedroht. Seit Mitte März 2023 hielt er sich in der Abschiebungshafteinrichtung (AHE) in Glückstadt auf. Versuche, den Antragsteller mit einem Linienflug in sein Heimatland begleitet abzuschieben, wurden sowohl am 12. als auch am 26. April 2023 abgebrochen, nachdem der Flugkapitän die Mitnahme des Antragstellers verweigert hatte. Auf ein neuerliches Amtshilfeersuchen des Antragsgegners teilte die Bundespolizeiinspektion IV (Flughafen Frankfurt/Main) am 28. April 2023 mit, dass für die Rückführung ein Flug am 23. Juni 2023 vorgesehen sei. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. Juni 2023, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, von der für den 23. Juni 2023 geplanten Abschiebung vorläufig abzusehen, hat das Verwaltungsgericht noch am 22. Juni 2023 als unbegründet abgelehnt, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das gerügte Fehlen einer Abschiebungsankündigung gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (1.) als auch auf eine mögliche Reiseunfähigkeit des Antragstellers (2). 1. Der Antragsteller rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung des § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundlegend verkannt habe. Die Vorschrift habe mit der Frage einer Fristsetzung für die Ausreise nichts zu tun und könne daher auch nicht durch ein früheres Setzen einer solchen Frist abbedungen werden. Sie korrespondiere vielmehr mit der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, wonach der Termin der Abschiebung nach Ablauf der Ausreisefrist nicht angekündigt werden darf. Rechtsgrund hierfür sei, dass der Ausländer nicht kurz vor der Abschiebung aufgrund deren Ankündigung untertauchen solle. Da er Letzteres in der Haft nicht könne, sei eine Ankündigung hier nicht untersagt, sondern vorgegeben, damit Angelegenheiten geregelt werden könnten und Rechtsschutz gesucht werden könne. Dieses Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Ergebnis nicht in Frage. Es bleibt dabei, dass eine gesonderte Ankündigung der Abschiebung vorliegend nicht geboten war. a. Ausgangspunkt einer systematischen Betrachtung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen. Eine solche Androhung war vorliegend bereits im Bescheid vom 19. Februar 2019 vom Bundesamt gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlassen worden; der Antragsteller ist dem jedoch nicht freiwillig nachgekommen. Für die Zeit nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, dass der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf; dies gilt auch für Abschiebungsandrohungen nach § 34 Abs. 1 AsylG (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.03.2018 - 13 PA 39/18 -, juris Rn. 9). Der Abschiebung ohne Terminankündigung geht also eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 35). Von der Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist kann nicht nur nach § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter den dort näher genannten Bedingungen abgesehen werden, sondern auch nach § 59 Abs. 5 AufenthG. § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG knüpft an den Fall an, dass es bei Erlass der Abschiebungsandrohung keiner Fristsetzung bedarf, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet und er aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben wird (§ 59 Abs. 5 Satz 1, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Setzung einer Ausreisefrist ist hier entbehrlich, weil eine freiwillige Ausreise ohnehin nicht möglich ist. Eine Frist, die zur freiwilligen Ausreise gesetzt würde, liefe leer (VGH Mannheim, Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8; Hocks in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 59 AufenthG Rn. 10). Entsprechend besteht die Funktion der Frist des § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht in der Veranlassung der freiwilligen Ausreise, sondern in der Eröffnung eines Zeitraums, sich auf die Abschiebung vorzubereiten (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 30.08.2005 - 1 C 29.04 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim a.a.O.). Dabei erfasst der in Bezug genommene § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nur die Fälle der Inhaftierung nach allgemeinen Vorschriften, nicht aber eine Abschiebungshaft, da diese ihrerseits bereits das Vorliegen eines Abschiebungsgrundes voraussetzt (VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 4; Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, 37. Ed. 01.01.2023, § 58 AufenthG Rn. 30a) – mithin auch, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben und die Abschiebung vorschriftsgemäß angedroht worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es deshalb auch nicht so, dass es ausreicht, wenn der Ausländer aufgrund der Anordnung von Abschiebungshaft von seiner Abschiebung weiß und dass es dann bei einer Abschiebung aus der Abschiebungshaft nie einer Ankündigung bedürfte. § 59 Abs. 5 AufenthG bildet damit – neben § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – einen Ausnahmefall zu § 59 Abs. 1 Satz 1 (und 8) AufenthG. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor; vielmehr bleibt es bei den Grundsätzen des § 59 Abs. 1 Satz 1 und 8 AufenthG; § 34 Abs. 1 AsylG verweist ausdrücklich auf § 59 AufenthG. Das Bundesamt hatte keinen rechtlichen oder tatsächlichen Anlass, von der regulären Fristsetzung abzusehen; insbesondere befand sich der Antragsteller bei Erlass der Abschiebungsandrohung nicht in Haft oder öffentlichem Gewahrsam. Er hatte die Möglichkeit, freiwillig auszureisen oder um Rechtsschutz nachzusuchen. Dass er später in Abschiebungshaft genommen wurde, ändert daran nichts. b. Richtig ist bei alledem, dass die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten hat, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Hiervon machte der Antragsteller auch Gebrauch, indem er gegen die Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid vom 19. Februar 2019 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte (allerdings ohne Erfolg). Darüber hinaus dürfte die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht gezielt dazu genutzt werden, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern (so etwa Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 20, 39). Als Eilantrag käme insoweit auch ein gegen die Ausländerbehörde gerichteter Antrag nach § 123 VwGO wegen Vorliegens von Vollstreckungshindernissen in Betracht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner es darauf angelegt hätte, die rechtzeitige Stellung eines Eilantrages zu verhindern, ergeben sich jedoch nicht. Zunächst musste dem Antragsteller nach zwei vergeblichen Abschiebungsversuchen im April 2023 klar sein, dass eine erneute Abschiebung geplant ist, spätestens nachdem das Amtsgericht Itzehoe durch Beschluss vom 2. Mai 2023 wegen Fluchtgefahr erneut Sicherungshaft angeordnet hatte. Laut Beschluss war der durch einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) vertretene Antragsteller hierzu gehört worden. Im Beschluss selbst wird bestätigt, dass der Antragsgegner die Abschiebung „ernstlich und mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt“. Bereits am 16. Mai 2023 legitimierte sich gegenüber dem Amtsgericht Itzehoe eine Vertrauensperson, die eine Haftaufhebung und Akteneinsicht beantragte. Zudem hatte sie es übernommen, für ein etwaiges verwaltungsgerichtliches Verfahren eine anwaltliche Vertretung zu organisieren, weil der Antragsteller „jederzeit abgeschoben werden“ könne. Dass es insoweit laut Antragsteller ab dem 13. Juni 2023 zu Problemen im Rahmen der Akteneinsicht kam, ist, soweit ersichtlich, dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen. Er hatte die Akten antragsgemäß dem Amtsgericht Itzehoe übersandt, dem sie am 7. Juni 2023 zugestellt worden waren, dort aber offenbar nicht vorlagen. Im Übrigen kam es erst am 19. Juni 2023 zur Vollmachtserteilung gegenüber dem hier tätigen Prozessbevollmächtigten. Schließlich trifft es nicht zu, dass der Antragsteller in dem Glauben gehalten wurde, bis zu einem vorgesehenen Abschiebungstermin am 28. Juni 2023 Zeit zu haben, um sich um Rechtsschutz zu bemühen, so dass er mit einer Abschiebung schon am 23. Juni 2023 nicht rechnen musste. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift ist der Termin des 23. Juni 2023 jedenfalls als ein voraussichtlicher tatsächlich schon in der Anhörung vor dem Amtsgericht Itzehoe am 2. Mai 2023 genannt worden; die Akten des Antragsgegners lagen vor. Das Datum des 28. Juni 2023 findet sich lediglich am Ende der Begründung des Haftantrages vom 27. April 2023, wonach die Haftdauer „über den 28. Juni 2023 hinaus“ bis zum 4. Juli 2023 angeordnet werden sollte. 2. Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller außerdem, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht auf sein „Hauptargument“ gegen die Abschiebung eingegangen sei, nämlich, dass bei der Durchführung der Abschiebung „erneut eine Anwendung rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Zwangs drohe“ gegenüber einem „zudem gesundheitlich vorgeschädigten Antragsteller“. Auch damit ist das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer konkret drohenden Verletzung der in Art. 2 Abs. 2 GG verbürgten Grundrechte (Leib, Leben oder Freiheit) nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es trifft zwar zu, dass sich das Verwaltungsgericht mit der von der Beschwerde nochmals aufgeworfenen Thematik nicht befasst, sondern nur Fragen der Reisefähigkeit erörtert hat. Aus dem inhaltlichen Vorbringen, das sich auf die Abläufe bei den beiden vorangegangenen Abschiebungsversuchen stützt, ergibt sich jedoch keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass es bei der bevorstehenden Abschiebung zu unverhältnismäßigen Eingriffen und damit zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 GG kommen wird. Nach der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Bremen können intensive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität durch Fesselung und medikamentöse Ruhigstellung während einer Abschiebung die Abschiebung selbst zu einer unverhältnismäßigen Maßnahme machen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.04.2009 - 1 B 144/09 -, juris Rn. 25). Gegen diese abstrakte Aussage ist nichts zu erinnern, sie führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum begehrten Anordnungsanspruch. Denn im Fall des OVG Bremen ging es um eine nachgewiesenermaßen psychisch kranke und konkret suizidgefährdete Frau, bei der von vornherein klar war, dass ihre Abschiebung nur unter Ergreifung der genannten Maßnahmen vorstellbar ist. Hiervon kann im Fall des Antragstellers nicht ausgegangen werden; vielmehr scheint es so, dass er sich ab einem bestimmten Zeitpunkt bewusst gegen die Abschiebungsmaßnahme wehrt und dabei auch vor Selbstverletzungen nicht zurückschreckt. a. Sowohl die Gewahrsams- als auch die Reisefähigkeit des Antragstellers wurde bislang bei jeder bevorstehenden Abschiebung jedenfalls bei ärztlicher Begleitung bestätigt; der Antragsteller selbst stellt die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht in Frage. Aus den vorliegenden Attesten und Arztberichten aus der Zeit seit der Inhaftierung im Februar 2023 ergibt sich, dass der Antragsteller drogenabhängig ist und eine Methadonbehandlung durchlief. Im März 2023 befand er sich trotz ärztlicher Behandlungsbedürftigkeit und Medikamentenbedarf zunächst in einem guten Allgemeinzustand und war nicht akut suizidgefährdet (Medizinische Haft- und Verwahr- bzw. Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung für die AHE Glückstadt; ärztl. Bescheinigung Dr. …, beide v. 10.03.2023). Zwar gab es Mitte März 2023 in der AHE einen Vorfall mit eigen- und fremdaggressivem Verhalten, doch soll sich der Antragsteller danach wieder unauffällig verhalten haben, ohne dass eine medizinische Diagnose gestellt worden wäre. Danach habe er einen latent angespannten, aufbrausenden, teilweise wütenden und impulsiven Eindruck gemacht, ohne sich eindeutig von suizidalem und selbstverletzendem Verhalten zu distanzieren (ärztl. Atteste v. 13. und 14.03.2023). Ausweislich der vorliegenden Berichte der Bundespolizei und der begleitenden Ärzte über die abgebrochenen Abschiebungsversuche am 12. und 26. April 2023 habe sich der Antragsteller vor der Abschiebung jeweils ruhig, unauffällig und kooperativ verhalten, dies selbst noch im Flughafengebäude. Erst auf dem Vorfeld des Flughafens bei Betreten der Treppe zum Flugzeug habe der Antragsteller begonnen, sich gegen die Maßnahme zu wehren. Am 12. April 2023 er sei gegenüber den Polizeibeamten handgreiflich geworden, habe geschlagen und gebissen und hyperventiliert, woraufhin er an den Handgelenken gefesselt worden sei. Am 26. April 2023 habe er in einen Gewahrsamsraum des Rückführungsdienstes in einem Kontaktgespräch geäußert, dass er Widerstand leisten werde, wenn er fliegen müsse. Das daraufhin veranlasste Anlegen eines Festhaltegurtes sei „völlig unproblematisch und ohne Widerstand“ erfolgt. Beim Besteigen der Treppe des Luftfahrzeugs habe der Antragsteller „aktiven Widerstand in Form von Winden und Sperren“ geleistet, weshalb ihm „der Festhaltegurt Stufe 2 (Frankfurter Modell) angelegt“ worden sei. Der begleitende Arzt gibt an, dass der Antragsteller versucht habe, sich auf die Treppe zu werfen. Es sei zu einer massiven Gewaltanwendung durch den Antragsteller gekommen. Aufgrund dieser Selbstgefährdung habe er ihm über einen nasalen Zerstäuber (MAD) 5mg Midazolam appliziert. Im Flugzeug selbst soll der Antragsteller jeweils versucht haben, sich selbst zu verletzen, indem er den Kopf gegen den Vordersitz habe stoßen wollen, so dass auch sein Kopf fixiert worden sei. Anschließend habe er lautstark und wiederholend die Worte „Allahu akbar“ geschrien und am 26. April 2023 auch, dass „die Ungläubigen getötet werden“ müssten. Außerdem habe er versucht, von seinem Sitzplatz aufzustehen und sich mit Tritten gegen die Begleitbeamten zu lösen. Dies habe nur durch eine Fixierung der Beine mittels Klettband verhindert werden können. Zweimal habe sich der Copilot auf Arabisch mit dem Antragsteller unterhalten, dies habe aber nur kurzfristig zur Beruhigung geführt. Der begleitende Arzt gibt an, dass es trotz des Midazolam-Einsatzes zu maximalem Krafteinsatz des Antragstellers gekommen sei; er habe sich mit Händen, Füßen und Kopf/Oberkörper gegen die Sitzposition zur Wehr gesetzt. Zur Vermeidung von schweren Verletzungen, wie z.B. Knochenbrüche, sei ihm zur Initialbehandlung dieses selbstgefährdenden Erregungszustandes das Medikament Ciatyl-Z Acuphase 50 mg (1ml) Injektionslösung intramuskulär (Oberschenkel links) verabreicht worden. Dennoch habe der Antragsteller weiter geschrien. Gleichzeitig habe er um sich gespuckt. Das Ganze habe bei gefüllter Maschine fast eine halbe Stunde gedauert. Ab dem Signal zum Aussteigen sei er ruhig gewesen und habe sich aus dem Flugzeug begleiten lassen. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Gewahrsamszelle habe man die Fixierungen entfernt und den Antragsteller kurz untersucht, aber keine Verletzungen oder Beeinträchtigung des Gangbildes festgestellt. Zusammenfassend stellte der Arzt fest, dass sich der Antragsteller „in körperlich sehr guter Verfassung“ befunden „und offensichtlich versucht“ habe, „sich einer Abschiebung mit allen Mitteln zu widersetzen. In der hiesigen Haft sei es für ihn angenehmer als in Marokko.“ Nach Abbruch des Abschiebungsversuches am 12. April 2023 sei der Antragsteller nicht mehr ansprechbar gewesen und habe sich verkrampft. Ausweislich des vorläufigen Ambulanzbriefes Asklepios Klinik Barmbek vom gleichen Tag habe das Krampfereignis ca. 20 min angehalten. Der Antragsteller sei nicht erweckbar gewesen, nach Verabreichung von 2 mg Tavor oder Lorazepam aber zunehmend ruhig und ansprechbar geworden. Diagnostiziert wurde ein psychogener nicht-epileptischer Anfall und eine psychische Belastungsstörung. Eine Indikation zur stationären Aufnahme bestand nicht. Am Abend des 26. April 2023 wurde der Antragsteller als Notfall per RTW in das Klinikum Itzehoe gebracht wegen plötzlicher bifrontaler Kopfschmerzen und leichten Drehschwindels, die jedoch bei der Anamnese nicht mehr bestanden. Der Befund war laut Klinikbericht regelrecht; auch neurologisch ergaben sich keine Auffälligkeiten, weshalb auf therapeutische Maßnahmen verzichtet wurde. Diagnostiziert wurden passagere Kopfschmerzen als Folge einer Belastungsreaktion; tags darauf wurde der Antragsteller entlassen. Am 27. April 2023 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts auf eine allergische Reaktion (geschwollene Zunge, Atemnot) erneut in das Klinikum Itzehoe gebracht und stationär aufgenommen. Nach Medikamentengabe schon in der AHE und einer Gabe von Midazolam im RTW waren die Symptome bei der Aufnahme laut Bericht des Klinikums „deutlich regredient“, so dass keine weitere Behandlung erforderlich war. Ein bei der routinemäßigen EKG aufgefallene Vorhofflimmern wurde zunächst medikamentös behandelt, dann jedoch mittels elektrischer Kardioversion. Dieses sei am gleichen Tag ohne Komplikationen gelaufen und der Antragsteller sodann beschwerdefrei gewesen. Die Vitalparameter zeigten keine Auffälligkeiten. Empfohlen wurde die 4-wöchige Einnahme von Apixaban zur Hemmung der Blutgerinnung (Entlassungsbericht v. 28.04.2023). Zurück in der AHE empfahl der ärztliche Dienst bis auf weiteres eine 15-minütige Beobachtung. b. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen kann nach alledem auch im gegenwärtigen Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung nicht von einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Dies gilt auch für eine etwa nur „vorläufige“ oder „momentane“ Reiseunfähigkeit in Form einer Suizidgefahr, die speziell aus den besonderen Belastungen der Abschiebung resultiert. Eine entsprechende medizinische Diagnose existiert nicht; erst recht findet sich in den Verwaltungsvorgängen oder in der Verfahrensakte keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die die gesetzliche Vermutung des § 60c Abs. 2c Satz 1 AufenthG widerlegt. Im Übrigen liegt auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann. Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden (OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 26.03.2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.). c. Des Weiteren ist nicht ausreichend sicher zu prognostizieren, dass eine neuerliche Abschiebung des Antragstellers nur unter Ergreifung der genannten Maßnahmen erfolgen wird und dass, sollte es doch für erforderlich erachtet werden, dies als rechtswidrig und unverhältnismäßig einzustufen wäre. Eine medizinische Diagnose, die – wie im Fall des OVG Bremen – das Ergreifen derartiger Maßnahmen von vornherein als notwendig erscheinen lässt, besteht beim Antragsteller nicht. Die Fesselungen und die Gabe von Beruhigungsmitteln erfolgte bislang situationsbedingt und aufgrund der massiven Gegenwehr des Antragstellers. Sollte sich eine solche Situation wiederholen, ergeben sich aus den vorgenannten Sachverhalten vom 12. und 26. April 2023 keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die begleitenden Beamten und der Arzt eine Abschiebung in rechtswidriger Weise und „um jeden Preis“ betreiben würden. Art. 8 Abs. 4 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gibt den Mitgliedstaaten für den Fall, dass sie – als letztes Mittel – von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch machen, vor, dass diese Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen dürfen, zudem nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden. Speziell bei der Durchführung der Abschiebungen auf dem Luftweg ist nach Art. 8 Abs. 5 RL 2008/115/EG den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG Rechnung zu tragen (vgl. auch Ziffer 7.3 des gemeinsamen Rückkehr-Handbuches im Anhang der Empfehlung 2017/2338 der Kommission v. 16.11.2017 [ABl. EU L 339/86 S. 118]). Diese Gemeinsamen Leitlinien sind laut Erwägungsgrund 10 der Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU L 261/29) unverbindlich und sollen eine „nützliche Orientierungshilfe“ bieten. Nach den für die Bundespolizei als die nach § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG für grenzüberschreitende Rückführungen zuständige Behörde gelten zunächst die allgemeinen polizeirechtlichen Befugnisse nach dem Bundespolizeigesetz, darüber hinaus und konkret die Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best Rück Luft, mit Stand Okt. 2016 veröff. unter fragdenstaat.de/dokumente/3209/). Diese als Selbstverpflichtung bezeichneten Bestimmungen (so Rietig/Günnewig, DGAP-Analyse: Deutsche Rückkehrpolitik und Abschiebungen v. 26.05.2020, dgap.org/de/forschung/publikationen/deutsche-rueckkehrpolitik-und-abschiebungen) sehen in Ziffer 4.12 vor, dass die o.g. „Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg“ sowohl auf nationale wie internationale Rückführungsmaßnahmen Anwendung finden. Ziffer 3.2. Buchst. b) der Gemeinsamen Leitlinien gibt vor, dass bei rückkehrunwilligen oder Widerstand leistenden Personen Zwangsmaßnahmen angewandt werden können, diese aber angemessen sein müssen und nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen dürfen. Die Würde und körperliche Unversehrtheit der rückzuführenden Person müssen gewahrt werden. Im Zweifelsfall ist die Rückführung, einschließlich der Anwendung rechtmäßiger Zwangsmaßnahmen, die durch den Widerstand und die Gefährlichkeit der rückzuführenden Person gerechtfertigt sind, nach dem Grundsatz „keine Rückführung um jeden Preis“ abzubrechen. Nach Buchst. e) Satz 2 ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln, mit denen die Rückführung erleichtert werden soll, unbeschadet etwaiger Notmaßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit, verboten. Gemäß Ziffer 3.3 der Leitlinien darf zudem nur ein begleitender Arzt nach einer genauen ärztlichen Diagnose Medikamente verabreichen. Eine rechtswidrig durchgeführte Abschiebung „um jeden Preis“ steht nach alledem nicht zu befürchten. Der Antragsteller legt keine Erkenntnisse dar, die ergeben, dass sich die Beamten der Bundespolizei und der jeweils begleitende Arzt in der Vergangenheit an die zitierten Vorgaben nicht gehalten hätten. Sowohl die Fesselungen als auch die vermutlich zwangsweise Gabe von Beruhigungsmitteln dienten ersichtlich nicht nur dem Zweck, eine problemlose Rückführung zu gewährleisten, sondern der Abwehr einer jeweils konkret drohenden Eigen- und Fremdgefährdung. Welche milderen Mittel sich angeboten hätten, legt der Antragsteller ebenso wenig dar wie darüberhinausgehende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das Begleitpersonal im Verlauf der heutigen Abschiebung anders verhalten sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).