Urteil
4 LB 42/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:1213.4LB42.17.00
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Leitsätze
1. Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung dar, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme.(Rn.35)
2. Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht hält für Situationen, in denen die Polizei menschlich nachvollziehbar tätig wird, um Gefahren von einem Bürger abzuwenden und deshalb bei dessen Fesselung behilflich ist, keine Norm bereit, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.(Rn.38)
3. Die Vorschriften über die Amtshilfe (VwG SH § 32 ff.) sind bei der Fesselung eines Menschen nicht einschlägig, und zwar auch dann nicht, wenn das polizeiliche Handeln als Hilfeleistung zwischen Behörden zu qualifizieren wäre (VwG SH § 32 Abs 1).(Rn.40)
4. Nur ein untergebrachter Mensch darf gemäß PsychKG SH § 16 Abs 1 S 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1 fixiert werden.(Rn.44)
5. Ärztliche Eingriffe bei Krankenhauspatienten werden im Normalfall nicht in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts vorgenommen. Die stationäre Behandlung findet auf der Grundlage eines privatrechtlichen Krankenhausaufnahmevertrages statt.(Rn.48)
6. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung der Polizei, gerichtet auf den Verbleib einer Person in einer psychiatrischen Klinik im Hinblick auf deren psychische Erkrankung.(Rn.55)
7. Eine Verabreichung von Medikamenten unter Anwendung von Gewalt ist der bei der Fesselung behilflichen Polizei nicht zuzurechnen.(Rn.65)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 1. Dezember 2016 geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die von den Polizeibeamten B. und P. angewendete Gewalt zur Fesselung der Klägerin am 7. Juli 2012 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten der ersten Instanz je zur Hälfte. Die Kosten der zweiten und dritten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung dar, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme.(Rn.35) 2. Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht hält für Situationen, in denen die Polizei menschlich nachvollziehbar tätig wird, um Gefahren von einem Bürger abzuwenden und deshalb bei dessen Fesselung behilflich ist, keine Norm bereit, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.(Rn.38) 3. Die Vorschriften über die Amtshilfe (VwG SH § 32 ff.) sind bei der Fesselung eines Menschen nicht einschlägig, und zwar auch dann nicht, wenn das polizeiliche Handeln als Hilfeleistung zwischen Behörden zu qualifizieren wäre (VwG SH § 32 Abs 1).(Rn.40) 4. Nur ein untergebrachter Mensch darf gemäß PsychKG SH § 16 Abs 1 S 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1 fixiert werden.(Rn.44) 5. Ärztliche Eingriffe bei Krankenhauspatienten werden im Normalfall nicht in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts vorgenommen. Die stationäre Behandlung findet auf der Grundlage eines privatrechtlichen Krankenhausaufnahmevertrages statt.(Rn.48) 6. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung der Polizei, gerichtet auf den Verbleib einer Person in einer psychiatrischen Klinik im Hinblick auf deren psychische Erkrankung.(Rn.55) 7. Eine Verabreichung von Medikamenten unter Anwendung von Gewalt ist der bei der Fesselung behilflichen Polizei nicht zuzurechnen.(Rn.65) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 1. Dezember 2016 geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die von den Polizeibeamten B. und P. angewendete Gewalt zur Fesselung der Klägerin am 7. Juli 2012 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten der ersten Instanz je zur Hälfte. Die Kosten der zweiten und dritten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. I. Hinsichtlich der Mitwirkung der Polizeibeamten an der Fixierung ist die Klage begründet. Die Anwendung von Gewalt war rechtswidrig. Die Fesselung der Klägerin war eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG. Freiheitsbeschränkende (Art. 104 Abs. 1 GG) und freiheitsentziehende Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 GG) sind nach der Intensität des Eingriffs voneinander abzugrenzen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich wäre. Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der liegt dann vor, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, juris Rn. 67). Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung dar, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, a.a.O. Rn. 68). Die Klägerin wurde an fünf Punkte fixiert, dies geschah zur Beobachtung über einen Zeitraum von 24 Stunden. Es liegt nahe, dass die Polizeibeamten in der Erwartung handelten, die Maßnahme werde bereits vor Ablauf von 24 Stunden durch eine Entscheidung des Amtsgerichts – eventuell vorab durch eine vorläufige Entscheidung des Amtsarztes – auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Fixierung von vornherein aus medizinischen Gründen auf einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde angelegt war. Das Verhalten der Polizeibeamten ist auch dann als Freiheitsentziehung zu qualifizieren, wenn nicht entscheidend auf die Fixierung abgestellt wird, sondern darauf, dass die Klägerin für einen längeren Zeitraum am Verlassen des Krankenzimmers bzw. der Station gehindert wurde. Eine Freiheitsentziehung ist nur rechtmäßig, wenn sie sich auf eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung stützen kann. Das Gesetz muss u.a. hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, a.a.O. Rn. 76 ff.) und gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG den Richtervorbehalt ausgestalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, a.a.O. Rn. 93 ff.). Bei der Fixierung der Klägerin handelten die Polizeibeamten nicht auf einer Rechtsgrundlage dieser Art. Ihr Verhalten ist menschlich nachvollziehbar, denn es ging ihnen darum, Gefahren von der Klägerin abzuwenden. Jedoch hält das Schleswig-Holsteinische Landesrecht für Situationen der vorliegenden Art keine Norm bereit, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. 1. Die Fixierung stellt sich nicht als rechtmäßige Hilfeleistung für eine andere Behörde dar. a) Die Vorschriften über die Amtshilfe (§ 32 ff. LVwG) sind nicht einschlägig, und zwar auch dann nicht, wenn das polizeiliche Handeln als Hilfeleistung zwischen Behörden zu qualifizieren wäre (§ 32 Abs. 1 LVwG). Amtshilfe liegt gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 LVwG nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Zu den „eigenen Aufgaben“ zählt auch die Vollzugshilfe einer Vollstreckungsbehörde, soweit sie dieser als eigene Aufgabe übertragen ist (Schmitz, in: Stelkens u.a., VwVfG, 9. Auflage 2018, § 4 Rn. 42; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, D 227 f.). Ein solcher Fall wäre hier gegeben. Die Polizeibeamten haben bei der Fesselung eine Vollzugsmaßnahme durchgeführt, indem sie gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LVwG unmittelbaren Zwang anwandten. Selbst wenn sie damit dem Hilfeersuchen einer anderen Behörde nachgekommen wären, wären sie gemäß § 168 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 252 Abs. 2 Nr. 1 LVwG auf Grund einer eigenen polizeilichen Zuständigkeit tätig geworden. b) Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollzugshilfe liegen ebenfalls nicht vor. Tatsächlich stellt sich das polizeiliche Handeln nicht als Hilfeleistung zwischen Behörden dar, denn es gab kein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Ordnungsbehörde (§ 168 Abs. 2 Nr. 1 LVwG). aa) Als zuständige Behörde kommt der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel in Betracht. Träger der Aufgaben nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 2 Satz 1 PsychKG). Polizeiliche Unterstützung für den Vollzug von Anordnungen nach diesem Gesetz wäre gemäß § 17 Abs. 1 PsychKG i.V.m. § 252 LVwG grundsätzlich zulässig gewesen. Jedoch hatte die Landeshauptstadt Kiel zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung weder eine Anordnung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz getroffen noch ein Hilfeersuchen an die Polizei gerichtet. Der Amtsarzt, Herr Dr. S., hatte in dem Telefonat mit dem behandelnden Arzt, Herrn K., die vorläufige Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 PsychKG a.F. weder ausdrücklich noch konkludent angeordnet. Seine Empfehlung, die Klägerin falls erforderlich zu fixieren, ändert daran nichts. Sie rechtfertigt nicht den mittelbaren Schluss auf einen aktuellen Unterbringungswillen. Im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs kann eine Unterbringung durch schlüssiges Verhalten nur in eindeutigen Fällen angenommen werden. Bei der vorliegenden Sachlage fehlten zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Amtsarzt eine verbindliche Regelung treffen wollte. Er erteilte nach seinen eigenen Worten lediglich einen „Rat“. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ist überdies zu berücksichtigen, dass mit einer vorläufigen Unterbringung zum Zeitpunkt des Telefonats nicht zu rechnen war, da die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Das nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG a.F. erforderliche Gutachten stand noch aus. In einem solchen Gutachten muss die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt werden. Das Gutachten muss auf einer persönlichen Untersuchung der psychisch kranken Person durch die Ärztin oder den Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt (§ 2 Satz 2 PsychKGVO). Dem Akteninhalt lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass dem Amtsarzt oder dem Stationsarzt diese Voraussetzungen und deren Nichtvorliegen nicht bewusst waren. Dementsprechend deutete der Stationsarzt das Verhalten des Amtsarztes auch nicht als Unterbringung, sondern kündigte dem Lebensgefährten der Klägerin und dem Polizeibeamten P. gegenüber lediglich an, es werde eine Unterbringung erfolgen. Das Verhalten des Amtsarztes lässt sich auch nicht als Anordnung der Fixierung oder als Ermächtigung hierzu begreifen. Der Amtsarzt wollte keine verbindliche Regelung treffen (s.o.). Im Übrigen muss aus der Sicht eines objektiven Empfängers berücksichtigt werden, dass nur ein untergebrachter Mensch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 PsychKG fixiert werden darf. Die Klägerin war aber noch nicht untergebracht (s.o.). Überdies ist eine eigene Untersuchung des anordnenden Arztes erforderlich (§ 16 Abs. 4 Satz 1 PsychKG). Herr Dr. S. hatte eine solche Untersuchung nicht durchgeführt. Schließlich lag auch kein Hilfeersuchen an die Polizei vor. Der Amtsarzt hatte sich telefonisch nicht zum Einsatz polizeilicher Mittel geäußert. bb) Andere Ordnungsbehörden im Sinne von § 168 Abs. 2 Nr. 1 LVwG, für die die Polizei Vollzugshilfe hätte leisten können, kommen nicht in Betracht. Das betrifft insbesondere den Vorstand des UKSH. Der Vorstand hatte gegenüber der Klägerin nicht die Rechtsstellung einer Behörde. Das UKSH ist gemäß § 82 Satz 1 HSG a.F. (jetzt: § 82 Abs. 1 Satz 1 HSG) eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Vorstand als Organ des Klinikums ist gemäß § 12 LVwG eine Behörde, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt. Ärztliche Eingriffe bei Krankenhauspatienten werden im Normalfall nicht in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts vorgenommen. Die stationäre Behandlung findet auf der Grundlage eines privatrechtlichen Krankenhausaufnahmevertrages statt. Ausnahmsweise kann ein Krankenhaus bei der medizinischen Behandlung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dies geschieht bei dem Vollzug der Unterbringungsanordnung und der Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz. Die Entscheidung, durch welche die Unterbringung angeordnet worden ist, wird von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt vollzogen; der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestimmt, in welchem für die Behandlung der Erkrankung geeigneten Krankenhaus die Unterbringung erfolgt (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PsychKG). Mit dieser Entscheidung werden dem Träger des Krankenhauses Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beim Vollzug der Unterbringungsanordnung und der Unterbringung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Möglichkeit einer entsprechenden Beleihung von Trägern privater und freigemeinnütziger Krankenhäuser ist in § 13 Abs. 3 Satz 1 PsychKG geregelt. Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Aufgaben auch auf Träger öffentlicher Krankenhäuser übertragen werden können (vgl. § 15 PsychKG). In der hier zu beurteilenden Situation war die Klägerin indessen nicht untergebracht. Der Stationsarzt handelte lediglich als Privatperson. Das gilt insbesondere für die Anordnung der Fixierung. c) Das Verhalten der Polizeibeamten lässt sich nicht als „Anscheinsvollzugshilfe“ rechtfertigen. Das Gesetz regelt derartiges nicht, die Rechtsgrundlagen müssten daher im Wege richterlicher Rechtsfortbildung gewonnen werden. Das verstieße jedoch gegen den Vorbehalt des formellen Gesetzes (zu dem aus Art. 104 Abs. 1 GG abzuleitenden Analogieverbot vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1970 – 1 BvR 226/70 –, juris Rn. 35). Im Hinblick darauf kann die Frage offenbleiben, welcher Rechtsgedanke die Anwendung der Vollzugshilfevorschriften auf einen Fall nahelegen könnte, in dem lediglich der Anschein eines Vollzugshilfeersuchens besteht. Der Hinweis auf die Rechtsfigur der „Anscheinsgefahr“ überzeugt jedenfalls nicht, denn die Feststellung eines Vollzugshilfeersuchens erfordert – anders als die Feststellung einer polizeilichen Gefahr – keine Prognose. Überdies stellt sich die Frage, wie in einem solchen Fall das – in Wahrheit nicht vorliegende – Hilfeersuchen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnte. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es aus der Sicht der handelnden Polizeibeamten weder den Anschein einer bereits vom Amtsarzt verfügten Unterbringung noch den Anschein einer vom Amtsarzt angeordneten Fixierung noch den Anschein eines amtsärztlichen Hilfeersuchens an die Polizei gab. Insbesondere lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass der behandelnde Arzt den Inhalt des mit dem Amtsarzt geführten Telefonats verfälschend wiedergegeben hätte. 2. Als Konsequenz aus den vorstehenden Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten die Klägerin nicht im Wege der Hilfeleistung für eine andere Behörde fesselten, sondern auf eigene Verantwortung im Wege des Sofortvollzuges. Die Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzugs gemäß § 230 LVwG setzt die Rechtmäßigkeit der (hypothetischen) Grundverfügung voraus (Senat, Urteil vom 27. April 2006 – 4 LB 23/04 –, juris Rn. 88; Urteil vom 28. Januar 2016 – 4 LB 46/14 –, juris Rn. 29). Diese Bedingung ist nicht erfüllt. a) Die (hypothetische) Grundverfügung könnte darin bestehen, dass die Polizei im Hinblick auf eine psychische Erkrankung der Klägerin deren Verbleib im UKSH gegen deren Willen anordnete, d.h. sie vorläufig dort unterbrachte. Für eine solche Anordnung gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage. aa) Der Beklagte kann sich insbesondere nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG a.F. berufen. Die dort vorgesehene vorläufige Unterbringung fällt in die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, hier der Landeshauptstadt Kiel. § 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG sieht für die Polizei eine Eilzuständigkeit vor. Unabhängig von der Frage Zuständigkeit müssen allerdings in jedem Fall die materiellen Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung erfüllt sein. Das war hier – wie ausgeführt – nicht der Fall, da das nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG a.F. erforderliche Gutachten nicht vorlag. Überdies hat der Beklagte nicht unverzüglich einen Antrag auf Unterbringung beim Gericht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 PsychKG gestellt. Eine Verletzung dieser in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG wurzelnden Pflicht führt zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung (VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10 –, juris Rn. 31; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 37; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 10; Radtke, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand 2015, Art. 104 Rn. 26; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, E 521). bb) Die (hypothetische) Anordnung der Unterbringung kann auch nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 LVwG gestützt werden. Unter Gewahrsam in Sinne dieser Vorschrift ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis zu verstehen, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt, d.h. daran gehindert wird, sich fortzubewegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 1978 – IV A 330/77 –, NJW 1980, 138). Mit der Fesselung sollte die Klägerin indessen nicht in polizeiliche, sondern in ärztliche Obhut genommen werden. Die Indikation stationärer Beobachtung – mit der Option des sofortigen Eingreifens bei medizinischer Notwendigkeit – bestand aus der Sicht der Polizei gegenwärtig und nicht etwa aufschiebend bedingt durch das Eintreffen des Amtsarztes bzw. der Richterin. Es handelte sich daher von vornherein nicht um einen Ingewahrsamnahme, sondern der Sache nach um eine (vorläufige) Unterbringung. Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn der Begriff des Gewahrsams umfassender ausgelegt würde und auch die Unterbringung einschlösse. § 204 LVwG wäre dann wegen der Sperrwirkung gemäß § 173 Abs. 2 LVwG nicht anwendbar. Die Unterbringung psychisch kranker Menschen in einem Krankenhaus ist durch das Psychisch-Kranken-Gesetz abschließend geregelt (§ 1 Abs. 1 PsychKG). Einer Rechtfertigung des polizeilichen Handelns über § 204 LVwG stünde im Übrigen entgegen, dass der Beklagte nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt hat, wie es von § 204 Abs. 6 i.V.m. § 181 Abs. 4 LVwG verlangt wird. cc) Ein Rückgriff auf § 174 LVwG kommt nicht in Betracht. Die polizeiliche Generalklausel genügt nicht dem für Freiheitsentziehungen geltenden Bestimmtheitsgebot aus Art. 104 Abs. 1 GG. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). dd) Aus denselben Gründen können auch strafrechtliche Rechtfertigungstatbestände nicht herangezogen werden. ee) Es besteht kein Anlass, die Freiheitsentziehung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung nach Art einer „Übergangsregelung“ für rechtmäßig zu erklären. Dies wäre nicht mit dem Vorbehalt des formellen Gesetzes vereinbar. Es gäbe auch keinen sachlichen Grund für eine Übergangsregelung. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung sind seit langem geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1970 – 1 BvR 226/70 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 22. Juni 1988 – 2 BvR 234/87 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 10. Juni 1997 – 2 BvR 1516/96 –, juris Rn. 81; Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 1048/11 –, juris Rn. 117; Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 –, juris Rn. 111). Die Neuerung in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen ein bereits untergebrachter Mensch fixiert wird, wodurch der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG abermals ausgelöst wird(BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, a.a.O. Rn. 69). Darum geht es hier nicht. b) Die (hypothetische) Grundverfügung könnte einen über die Unterbringung hinausgehenden, die Freiheit der Person stärker einschränkenden Inhalt gehabt haben, etwa den, dass die Polizei die Ruhigstellung der Klägerin anordnete. Eine solche Maßnahme würde freilich auch sämtliche Merkmale einer Unterbringung aufweisen, sodass die Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit ebenfalls erfüllt sein müssten. Dies war jedoch nicht der Fall (s.o.). II. Hinsichtlich der Zwangsbehandlung ist die Klage unbegründet. Die Verabreichung von Medikamenten unter Anwendung von Gewalt ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. 1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Sie ist nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 2 BvR 2003/14 –, juris Rn. 31 ff.). 2. Die Zwangsbehandlung ist dem Beklagten jedoch nicht zuzurechnen. Wird durch die behördliche Freiheitsentziehung eine medizinische Behandlung ermöglicht, so ist die Behörde auch für diese Behandlung verantwortlich, sofern sie aktiv mitwirkt (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 – 61603/00 –, juris Rn. 146). Dabei setzt der Grundrechtseingriff nicht zwingend einen rechtsförmigen Vorgang voraus, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweises durchzusetzendes Gebot oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Als Beeinträchtigung eines Grundrechts können auch staatliche Maßnahmen anzusehen sein, die mittelbar faktisch eine eingriffsgleiche Wirkung entfalten (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 1 BvR 97/14 –, juris Rn. 75). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten durch das spontane Eingreifen nicht nur die Fixierung der Klägerin bewirken, sondern zugleich auch die Verantwortung für eine mögliche Zwangsbehandlung übernehmen wollten. Die Fesselung erleichterte zwar die Zwangsbehandlung und die Annahme lag nicht fern, dass der behandelnde Arzt die Situation hierfür ausnutzen werde. Dies reicht jedoch für einen der Polizei zuzurechnenden Grundrechtseingriff nicht aus. Die Verabreichung von Medikamenten beruhte auf einer eigenständigen ärztlichen Entscheidung. Nach dem Gesamtbild der individuellen Umstände erschöpfte sich das polizeiliche Handeln in einer punktuellen Hilfeleistung. Diese bezog sich allein darauf, die Fixierung der Klägerin zu unterstützen. An der weiteren Behandlung haben die Beamten nicht aktiv mitgewirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie im Krankenhaus unter Zwang gefesselt und mit Medikamenten behandelt wurde. Am 6. Juli 2012 fiel die Klägerin vom Pferd. Sie wurde von ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann, der auch ihr Prozessbevollmächtigter ist, zunächst in das Lubinus Clinicum in Kiel gebracht. Von dort aus wurde sie in das Neurozentrum des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) verlegt. Am Morgen des folgenden Tages kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Pflegepersonal und dem Stationsarzt, Herrn K.. Die Klägerin entschloss sich, die Klinik zu verlassen. Das Krankenhaus schaltete die Polizei ein. Ein Streifenwagen mit Frau Polizeiobermeisterin B. und Herrn Polizeiobermeister P. wurde zur Klinik entsandt. Auf dem dortigen Außengelände kam es zu einem Gespräch zwischen den beiden Polizeibeamten, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten. Zwischenzeitlich meldete sich der Amtsarzt der Landeshauptstadt Kiel, Dr. S., nach Kontaktaufnahme durch die Polizei telefonisch bei Herrn K.. Dieser erklärte, die Klägerin habe sich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Scherverletzung im Stammganglienbereich zugezogen. Indiziert sei eine mindestens 24stündige stationäre Beobachtung. Er bat Herrn Dr. S. darum, sich die Klägerin anzusehen. Der Amtsarzt riet dazu, die Klägerin im gegebenen Fall zu fixieren, wenn dies in der Gesamtsituation notwendig werde. Er machte sich sodann auf den Weg zur Klinik. Währenddessen begab sich der Lebensgefährte der Klägerin zusammen mit dem Polizeibeamten P. auf die Station. Dort erklärte Herr K., er habe mit dem Amtsarzt gesprochen. Es werde eine Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz erfolgen. Herr K. ordnete an, die Klägerin in ärztliche Obhut zu nehmen. Die Klägerin kehrte auf polizeiliches Anraten in die Klinik zurück. In ihrem Zimmer waren Fixiergurte vorbereitet. Der Aufforderung, ins Bett zu gehen, kam die Klägerin nicht nach. Herr K. und die Polizeibeamten wendeten daraufhin Gewalt an. Die Klägerin erhielt über die Nase ein Inhalationsanästhetikum und wurde vom Pflegepersonal an fünf Punkten fixiert (Hände, Füße, Bauch). Anschließend führten die Polizeibeamten im Krankenhaus verschiedene Vernehmungen durch. Als Herr Dr. S. in der Klinik eintraf, fand er die Klägerin fixiert vor. In einem ärztlichen Gutachten vermerkte er als vorläufige Diagnose „Schädel-Hirn-Trauma“ und als Art der Gefährdung „Durchgangssyndrom mit Erregungszuständen“. Weiter heißt es: „Es besteht akute Eigengefährdung. Fr. C. erlitt gestern einen Sturz beim Reiten. Ein SHT wurde diagnostiziert. In der Bildgebung ist erkennbar ein Schertrauma im Stammganglienbereich. Eine stat. Beobachtung ist unabdingbar. Dies lehnt Fr. C. ab. Versucht die Station zu verlassen. Polizei wird hinzugezogen. Fr. C. wird fixiert. Frau C. ist sehr aufgeregt, ihre Würde sei verletzt. Fr. C. ist nicht einsichtig in die aktuelle medizinische Situation, als dass Komplikationen nach der o.g. Verletzung auftreten können, die auch lebensbedrohlich sein können mit dann sofortiger Operationsindikation.“ Dr. S. ordnete die vorläufige Unterbringung der Klägerin in der Uniklinik Kiel, Anästhesie, Intensiv, längstens bis zum 8. Juli 2012, 24.00 Uhr an. Auf seinen Antrag ordnete das Amtsgericht Kiel mit Beschluss vom 7. Juli 2012 – 300 XIV 1457 L – mit sofortiger Wirksamkeit die Unterbringung der Klägerin in dem geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an. Das Landgericht Kiel stellte mit Beschluss vom 16. September 2013 – 3 T 233/112 – fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 1. Dezember 2016 – 1 A 24/14 – fest, dass die vorläufige Unterbringung der Klägerin durch die Landeshauptstadt Kiel vom 7. Juli 2012 rechtswidrig war. Beide Entscheidungen beruhen im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Notwendigkeit der Unterbringung nicht mit Hilfe eines – hinreichend qualifizierten – ärztlichen Gutachtens festgestellt worden war. Ein im Jahr 2012 eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – 598 Js 6159/13 – ein. Zur Begründung heißt es u.a., die Beamten hätten aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnislage von eine Eingriffsmaßnahmen rechtfertigenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen dürfen. Die Entscheidung der Klägerin, die Behandlung trotz potentieller akuter Lebensgefahr abzubrechen, habe bei den Beamten offenbar den Eindruck hervorgerufen, dass die Klägerin die Situation womöglich krankheitsbedingt nicht überblicke. Ein von der Klägerin angestrengtes Klageerzwingungsverfahren blieb erfolglos. Die im Anschluss daran erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 2 BvR 498/15 –). Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die von den Polizeibeamten B. und P. angewendete Gewalt, die Fesselung sowie die durchgeführte Zwangsmedikation am 07.07.2012 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anwendung von Gewalt und die Mitwirkung an der Fesselung seien als unmittelbarer Zwang gerechtfertigt. Aus Sicht der Polizeibeamten habe ein Amtshilfeersuchen vorgelegen. Sie seien von der Klinik herbeigerufen worden und hätten den Hinweis erhalten, dass der Amtsarzt informiert sei und eine Unterbringung der Klägerin bevorstehe. Daher hätten sie davon ausgehen können, dass eine Anordnung zur Fesselung der Klägerin als vorläufige Maßnahme auf Anweisung des Amtsarztes geschehen sei. Stelle sich die Anwendung von körperlicher Gewalt nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als vorläufige Sicherungsmaßnahme des Amtsarztes dar, so seien die Polizeibeamten nur für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich gewesen. Ob die Fesselung als solche rechtmäßig gewesen sei, hätten die Polizeibeamten nicht prüfen müssen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erweise sich als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation könne nicht festgestellt werden, denn aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich nicht, dass die Polizeibeamten daran beteiligt gewesen seien. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Durch Urteil vom 22. November 2018 hat der Senat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Klagerecht sei verwirkt. Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 22. November 2018 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.Die Urteilsbegründung trage die Annahme der Verwirkung nicht. Die Klägerin trägt vor, sie und ihr Lebensgefährte hätten sowohl gegenüber Herrn K. als auch gegenüber den Polizeibeamten auf eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung hingewiesen. Nach der Fixierung seien der Klägerin noch weitere unbekannte Medikamente gegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Polizeibeamten hätten bereits deshalb keinen unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, weil sie diesen nicht angedroht hätten. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fixierung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz hätten nicht vorgelegen. Den Polizeibeamten sei dies auch bewusst gewesen. Ein „Anscheinsamtshilfeersuchen“ reiche nicht aus. Auch die Durchführung unmittelbaren Zwangs sei zu beanstanden. Durch die Mitwirkung an dem Vorgang trage die Polizei als einzig in Erscheinung getretene Behörde auch die Verantwortung für die Zwangsmedikation. Entscheidend sei der kausale Zusammenhang. Diese Verantwortlichkeit gelte zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Amtsarzt eingetroffen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01.12.2016, Aktenzeichen 1 A 181/14, festzustellen, dass die von den Polizeibeamten B. und P. angewendete Gewalt, die Fesselung und die durchgeführte Zwangsmedikation am 07.07.2012 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die polizeiliche Maßnahme beruhe auf einer Anscheinsamtshilfe. Das Handeln möge auch als Vollzugshilfe einzuordnen sein. Die Polizeibeamten hätten davon ausgehen müssen, dass der Amtsarzt tatsächlich schon die vorläufige Unterbringung angeordnet hatte oder diese zumindest unmittelbar bevorstand. Aus der Sicht der Polizeibeamten habe die Bitte um polizeiliche Unterstützung dem Amtsarzt zugerechnet werden können. Die Lage habe sich ähnlich wie bei einer Anscheinsgefahr gestaltet. Die Fixierung sei als eine unerlässliche Vorbereitungsmaßnahme für eine spätere Unterbringung im Krankenhaus anzusehen. Daher sei lediglich die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe zu überprüfen. Diese sei rechtmäßig gewesen. Eine Warnung habe ausnahmsweise unterbleiben können. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei auch verhältnismäßig gewesen. Sollte keine Amtshilfe vorliegen, sei das Handeln der Polizeibeamten jedenfalls als rechtmäßiger Sofortvollzug zu bewerten. Der Grundverwaltungsakt habe in der Aufforderung bestanden, das Krankenhaus nicht zu verlassen. Diese Aufforderung habe auf die polizeiliche Generalklausel, jedenfalls aber auf den Schutzgewahrsam gestützt werden können. Sollte beides nicht greifen, bestehe eine Regelungslücke, die vorübergehend über die Generalklausel zu schließen sei. Auch sei es möglich, das Handeln der Polizeibeamten auf Nothilfe zu stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte einschließlich des vom Beklagten eingereichten Auszugs aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Anlage B 1, in Beiakte A), die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Landeshauptstadt Kiel, die Akte 1 A 24/14 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und die Akte 2 XIV 30265L des Amtsgerichts Kiel Bezug genommen.