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Beschluss

4 MB 106/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:1008.4MB106.18.00
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Leitsätze
1. Bei einer drohenden Trennung von einem nicht-ehelichen Elternteil von seinem Kind kann sich aufgrund des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ein rechtliches Abschiebungshindernis ergeben. Doch dies setzt voraus, dass sowohl die Vaterschaft selbst als auch das Bestehen einer schützenswerten Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind glaubhaft gemacht werden.(Rn.4) 2. Eine schützenswerte familiäre (Lebens-) Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind zeichnet sich dadurch aus, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nimmt. Davon kann etwa im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit dem Kind ausgegangen werden (BVerfG, 9. Januar 2009, 2 BvR 1064/08).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer drohenden Trennung von einem nicht-ehelichen Elternteil von seinem Kind kann sich aufgrund des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ein rechtliches Abschiebungshindernis ergeben. Doch dies setzt voraus, dass sowohl die Vaterschaft selbst als auch das Bestehen einer schützenswerten Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind glaubhaft gemacht werden.(Rn.4) 2. Eine schützenswerte familiäre (Lebens-) Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind zeichnet sich dadurch aus, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nimmt. Davon kann etwa im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit dem Kind ausgegangen werden (BVerfG, 9. Januar 2009, 2 BvR 1064/08).(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Eine Aussetzung der – laut Antragsteller am morgigen Tag stattfindenden – Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller beruft sich der Sache nach auf ein Abschiebungsverbot aus familiären Gründen. Das Bestehen eines Anordnungsanspruches wegen Vorliegens einer rechtlichen Unmöglichkeit i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG ist damit allerdings nicht glaubhaft gemacht. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht erwähnte bestandskräftige Ablehnung eines Antrages auf Duldung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2018 macht er geltend, dass das Verwaltungsgericht eine bewusste Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Antragsgegnerin außer Acht gelassen habe. Er legt allerdings nicht dar, inwiefern eine auf seinen Antrag vom 31. August 2018 hin früher gewährte Akteneinsicht etwas an der Bestandskraft der o.g. Ablehnung geändert hätte und sich daraus vor allem im vorliegenden Verfahren heute eine anderslautende Entscheidung ergeben sollte. Auch die Darlegungen in Bezug auf seinen nichtehelichen, im September 2018 geborenen Sohn A. führen nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruches. Zwar kann sich bei einer drohenden Trennung von einem nicht-ehelichen Elternteil von seinem Kind aufgrund des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ein rechtliches Abschiebungshindernis ergeben, doch setzt dies voraus, dass sowohl die Vaterschaft selbst als auch das Bestehen einer schützenswerten Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind glaubhaft gemacht werden. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat bereits eine bestehende Vaterschaft nicht glaubhaft gemacht. Weder ist er mit der Kindesmutter verheiratet noch ist die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt (§ 1592 BGB). Laut eidesstattlicher Versicherung der Frau G. ist der Antragsteller zwar der (biologische) Vater, eine Vaterschaftsanerkennung, die bereits vor der Geburt des Kindes möglich gewesen wäre, haben der Antragsteller und die Kindesmutter allerdings nicht durchgeführt, obwohl beide offenbar seit mehreren Jahren eine Partnerschaft unterhalten und der Antragsteller ausweislich der eingereichten Urkunde in Anlage 9 die Vaterschaft der im November 2016 geborenen Tochter F. auch bereits vor deren Geburt anerkannt hatte. Auch sonst hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er sich ernsthaft um die formale Anerkennung seiner Vaterschaft und die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts bemüht hat. Die Ausführungen der Frau G. reichen zur Glaubhaftmachung einer rechtlich schützenswerten Vaterschaft nicht aus. Dessen ungeachtet zeichnet sich eine schützenswerte familiäre (Lebens-) Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind dadurch aus, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nimmt. Davon kann etwa im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit dem Kind ausgegangen werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 16). Dabei wird die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Der Senat vermag den Darlegungen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass die Beziehung zu seinem gerade einmal einen Monat alten Sohn über die einer sogenannten Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. Die Entwicklung einer persönlichen Beziehung zwischen Vater und Sohn seit dessen Geburt wird nicht behauptet und erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Sohn während der Haft des Antragstellers geboren ist, auch kaum vorstellbar. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hier tatsächlich eine persönliche Verbundenheit hätte entwickeln können, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Auf die Frage, ob verfassungsrechtlich garantierte Rechtspositionen der Beteiligten durch die mit der Durchführung des Visumverfahrens einhergehende spätere Aufnahme einer Lebensgemeinschaft in unzulässiger Weise verkürzt würde, kommt es danach nicht mehr an. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht derzeit von einer zumutbaren Wartezeit bei der Deutschen Botschaft Pristina von etwa zehn Monaten ausgeht (Beschl. v. 25.07.2018 - 11 B 93/18 -, juris ‚Rn. 20), ohne dass dies im Beschwerdeverfahren erfolgreich gerügt worden wäre (Beschl. des Senats vom 22.08.2018 - 4 MB 91/18 - n.v.). Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).