Beschluss
4 MB 69/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2018:0327.4MB69.17.00
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Leitsätze
Die Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes insgesamt nichtig ist, wenn sie keine gültige Bestimmung des Verbandsgebietes enthielt (Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15 –), ist zumindest für Beitragsbescheide, die nach dem 1. Januar 2017 erlassen worden sind, überholt.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes insgesamt nichtig ist, wenn sie keine gültige Bestimmung des Verbandsgebietes enthielt (Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15 –), ist zumindest für Beitragsbescheide, die nach dem 1. Januar 2017 erlassen worden sind, überholt.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides vom 27. März 2017 (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dem Bescheid fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil die Satzung des Antragsgegners nicht wirksam sei. Die Satzung wurde durch den Verbandsausschuss am 12. Dezember 2014 beschlossen. Die Antragstellerin rügt, der Verbandsausschuss sei nicht zum Erlass der Satzung befugt gewesen, da die Vorgängersatzung mangels gültiger Bestimmung des Verbandsgebiets nichtig gewesen sei. Damit bezieht sich die Antragstellerin auf die bisherige Rechtsprechung des Senats. Danach war die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes insgesamt nichtig, wenn sie keine gültige Bestimmung des Verbandsgebietes enthielt (Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15 –, juris Rn. 37). Diese Rechtsprechung ist jedoch zumindest für Beitragsbescheide, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2017 erlassen worden sind, überholt. An diesem Tag ist § 2a des Landeswasserverbandsgesetzes (LWVG) in Kraft getreten, eingefügt durch Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. S. 999). Gemäß § 2a Abs. 3 Satz 2 LWVG ist die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes auch dann wirksam, wenn sie von einem Verbandsorgan beschlossen worden ist, welches seine Zuständigkeit aus einer Satzung ableitet, die aufgrund einer nicht hinreichenden Bestimmung des Verbandsgebietes nichtig war. Ob die Norm die Wirksamkeit der Satzung rückwirkend anordnet, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls knüpft sie nach ihrem Wortlaut (auch) an Satzungsbeschlüsse an, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2017 gefasst wurden, sodass auch in der Vergangenheit beschlossene Satzungen jedenfalls ab dem 1. Januar 2017 wirksam sind. Dass hierin eine unzulässige Rückwirkung liegen soll, ist nicht erkennbar und von der Beschwerde auch nicht im Einzelnen dargelegt. Auf eine Übereinstimmung mit dem Wasserverbandsgesetz des Bundes (WVG) kommt es nicht an, da dem Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG eine Abweichungskompetenz zusteht. § 2a Abs. 3 Satz 2 LWVG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Vorschrift enthält keine nähere Eingrenzung im Hinblick auf mögliche Gründe, die eine nicht hinreichende Bestimmung des Verbandsgebietes zur Folge haben. Sie erfasst daher insbesondere auch die von der Antragstellerin genannten Rechtsverstöße, nämlich den Verstoß gegen § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG und den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin auf Grund des Bescheides des Landrates des Kreises Ostholstein vom 10. Mai 2004 Mitglied des Antragsgegners ist. Die Wirksamkeit des Bescheides wird von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Argumenten in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Bekanntmachung gemäß § 67 WVG i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 4 LVwG. Eine „Bekanntgabe an die betroffenen Grundstückseigentümer“ ist hiernach gerade nicht erforderlich, umgekehrt hat auch nicht lediglich eine „öffentliche Bekanntmachung gegenüber dem Beschwerdegegner“ stattgefunden. Die Behauptung, es seien weniger als 300 Zustellungen vorzunehmen gewesen, ist nicht substantiiert. Soweit die Antragstellerin eine unterbliebene Gebietserweiterung und eine unterbliebene Anhörung rügt, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Bescheides vom 10. Mai 2004; jedenfalls ist eine rechtliche Relevanz insoweit nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).