Urteil
4 LB 36/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2018:0125.4LB36.17.00
4mal zitiert
15Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme unter vorübergehender Sicherstellung des Mobiltelefons des von der Durchsuchung Betroffenen zwecks Verhinderung der Anfertigung von Fotos von der Durchsuchungsmaßnahme mit dem Mobiltelefon fehlt es nicht am Fortsetzungsfeststellungsinteresse.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2016 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme unter vorübergehender Sicherstellung des Mobiltelefons des von der Durchsuchung Betroffenen zwecks Verhinderung der Anfertigung von Fotos von der Durchsuchungsmaßnahme mit dem Mobiltelefon fehlt es nicht am Fortsetzungsfeststellungsinteresse.(Rn.31) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2016 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. In einem solchem Falle liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, wonach das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen darf, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Kläger gestellt. Der Senat übt das in § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die Sache zurückzuverweisen, statt gemäß § 130 Abs. 1 VwGO selbst aufzuklären und in der Sache zu entscheiden. Hier hat der Senat ausschlaggebend berücksichtigt, dass - bei Indifferenz der Beklagten - der Kläger nach Erörterung des Für und Wider einer Zurückverweisung in der mündlichen Verhandlung und trotz des erörterten Aspektes, dass das Durchlaufen von zwei Instanzen nach Zurückverweisung nicht garantiert ist, vielmehr ein (erneutes) Berufungsverfahren nur nach Zulassung der Berufung erreicht werden kann, an seinem mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 gestellten Zurückverweisungsantrag festgehalten hat. Bei dieser Sachlage bewertet der Senat das Interesse des Klägers, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in der Sache zu erhalten, höher als die anderenfalls erzielbare Verfahrensbeschleunigung. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint und sich hierdurch den Zugang zu einer Sachaufklärung und Entscheidung in der Sache versperrt. Der Senat lässt es offen, ob im vorliegenden Falle das berechtigte Interesse an der Feststellung auch bereits unter dem Gesichtspunkt eines erheblichen Grundrechtseingriffes infolge einer polizeilichen Maßnahme zu bejahen ist. Ein solches Feststellungsinteresse kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es sich bei den streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen um Eingriffsakte handelt, die wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung kaum einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden können. Zwar garantiert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzes. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Bejahung eines berechtigten Interesses an der nachträglichen Feststellung ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dann geboten, wenn es um die gerichtliche Klärung „gewichtiger“ (BVerfG, Beschl. v. 06.07.2016, a.a.O.) beziehungsweise „tiefgreifender“ (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 – 238, Rn. 36; Beschl. v. 30.11.1989 - 2 BvR 3/88 -, BVerfGE 81, 138 – 142, Rn. 8) Grundrechtseingriffe geht, vor allem bei Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu dieser Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, zählt das Bundesverfassungsgericht etwa die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung, die vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen nach § 70h FGG und den (erledigten) polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsam (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 ff., Rn. 36 m.w.N.). Soweit in der Literatur (Kopp/Schenke VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn. 145) und teilweise in der Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.07.2017 - 10 N 46.14 -, juris Rn. 9) vertreten wird, das berechtigte Feststellungsinteresse sei in diesen Fällen unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffes und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren, zu bejahen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Annahm lässt sich weder aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn. 9) sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 (a.a.O., Rn. 29) beruft, lässt sich auch aus dieser Entscheidung nichts Derartiges herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort nur ausgeführt, dass das Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG für sich genommen eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses nicht gebiete; dies sei vielmehr im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten der Fall, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Richtigerweise kommt es dann, wenn die polizeiliche Maßnahme schon keinen gewichtigen Eingriff in ein Grundrecht des Betroffenen zu begründen vermag, nicht mehr darauf an, dass es sich bei solchen Maßnahmen immer um Eingriffsakte handelt, die wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung kaum einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden können. Angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Grundrechte – letztlich durch Art. 2 Abs. 1 GG – würde in diesen Fällen das Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen und damit jede noch so geringfügige erledigte Polizeimaßnahme Gegenstand einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage sein können (Bayr. VGH, Beschl. v. 13.03.2017 - 10 ZB 16.965 -, juris Rn. 10). Das Erfordernis einer typischerweise vor Erlangung von Rechtsschutz eintretenden Erledigung hat eine den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einengende Funktion, die es ausschließt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in ein Grundrecht anzunehmen (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013, a.a.O., Rn. 29). Umgekehrt hat aber auch das Kriterium des Vorliegens eines Grundrechtseingriffes von erheblichem Gewicht eine in der hier liegenden Fallkonstellation den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einengende Funktion. Eine Ausweitung der von der Rechtsprechung ausgestalteten Fallgruppe des besonderen Rechtsschutzinteresses auf schlichtweg jedwede Polizeimaßnahme wäre mit der prozessrechtlichen Funktion des besonderen Feststellungsinteresses, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, nicht vereinbar. Die Konsequenz, dass nicht jede polizeiliche Maßnahme einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann, ist hinzunehmen. Dies ist im Bereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dem Rechtsschutzsystem der VwGO immanent. In den Fällen der polizeilichen Maßnahmen ist es im Hinblick auf die von der Verfassung gebotenen rechtsstaatlichen Kontrollmöglichkeit ausreichend, die Fortsetzungsfeststellungsklage in den von der Rechtsprechung etablierten Fallgruppen und darüber hinaus in den Fällen von geltend gemachten Grundrechtseingriffen von erheblichem Gewicht zu eröffnen. Dementsprechend hat der Senat auch bisher schon bei polizeilichen Standardmaßnahmen wie der Durchsuchung oder der Identitätsfeststellung, in denen weder eine Wiederholungsgefahr noch ein aufgrund der stigmatisierenden Wirkung der Maßnahme anzuerkennendes Rehabilitationsinteresse gegeben war und auch kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorlag, das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen nicht allein unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass derartige Maßnahmen sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie kaum einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können (Senat, Beschl. v. 11.04.2016 - 4 LA 71/15 -; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 O 37/15 -, Beschl. v. 18.02.2016 - 4 LA 70/15 -). Bei Durchführung einer Standardmaßnahme kommt es daher darauf an, ob die geltend gemachten Begleitumstände die Annahme eines Grundrechtseingriffes von erheblichem Gewicht rechtfertigen (vgl. hierzu das Feststellungsinteresse im Falle einer anlässlich einer Demonstration durchgeführten Durchsuchung bejahend: OVG NRW, Urt. v. 10.06.1981 - 4 A 2607/79 – DVBl. 1982, 653; zum Fall der Durchsuchung des Kofferraumes eines Rechtsanwaltes: Bayer. VGH, Beschl. v. 13.03.2017 - 10 ZB 16.965 -, juris). Ob die konkreten Begleitumstände der beanstandeten polizeilichen Maßnahmen, welche sich immerhin über eine Zeitdauer von einer halben Stunde erstreckten, die Annahme eines erheblichen Grundrechtseingriffes rechtfertigen und bereits aus diesem Grunde ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu bejahen ist, konnte der Senat vorliegend jedoch offen lassen, da ein solches Feststellungsinteresse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Voraussetzung ist hierfür nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 – BVerwG 7 B 108.89 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 211 S. 41). Hierfür ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, sondern die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände müssen im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urt.v.12.10.2006 – BVerwG 4 C 12.04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 – 324 Rn. 21). Die Anforderungen dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Es ist nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen wie vor Erledigung des Verwaltungsaktes. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (BVerwG, Beschl. v. 09.05.1989 – 1 B 166.88 -, Rn. 7, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt dieser Wiederholungsgefahr zu bejahen. Hierbei kommt es weder darauf an, ob in absehbarer Zeit wieder ein Gipfeltreffen hochrangiger Politiker verschiedener Länder geplant ist noch ob eine Veranstaltung mit einer Größenordnung konkret absehbar ist, die die Hinzuziehung von Polizeikräften auch anderer Bundesländer erfordert. Ausreichend für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist vielmehr, dass gerade in Lübeck häufig Großveranstaltungen und Versammlungen stattfinden, die aus Sicherheitsgründen polizeilicher Überwachung und Ordnung bedürfen und in deren Verlauf es zu Personenkontrollen und Durchsuchungen kommt; zudem hat der Kläger erklärt, an solchen Veranstaltungen auch zukünftig teilnehmen zu wollen, um als Rechtsanwalt Rechte der Teilnehmer wahrzunehmen. Der Umstand, dass der Bereich der „Altstadtinsel“ in Lübeck von der Polizeidirektion Lübeck zum maßgeblichen Zeitpunkt als gefährlicher Ort nach § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LVwG eingestuft worden war (vgl. dazu Landtags-Drucksache 18/3177 vom 16. Juli 2015; Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer), hebt den vorliegenden Sachverhalt nicht derart von künftig zu erwartenden Großveranstaltungen und Versammlungen – zum Beispiel von Versammlungen, die wegen ihres rechtsradikalen Hintergrundes teilweise auch gewaltbereite Gegendemonstranten auf den Plan rufen – ab, dass nicht mehr von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gesprochen werden könnte. Bei dieser Sachlage kann das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten polizeilichen Maßnahmen nicht mit der Erwägung verneint werden, der Kläger werde sich in Zukunft durch Vorzeigen des Personalausweises kooperativer und einsichtiger verhalten, so dass es zu vergleichbaren Konfliktlagen nicht mehr kommen dürfte. Nach allem war das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache und das Verfahren an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme, die vorübergehende Sicherstellung seines Mobiltelefons sowie die Untersagung, Fotos von der Durchsuchungsmaßnahme mit seinem Mobiltelefon anzufertigen. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Anlässlich des G7-Außenministertreffens am 14. April 2015 befand er sich gemeinsam mit seinem Kollegen, Rechtsanwalt X, gegen 14:20 Uhr im Altstadtbereich der Hansestadt Lübeck. Kurz nachdem der Kläger und sein Begleiter die Holstenbrücke passierten und sich auf der Holstenstraße bewegten, wurden sie von Polizeibeamten aus Nordrhein-Westfalen angehalten. Der Kläger wurde aufgefordert, sich auszuweisen. Er übergab daraufhin seinen Anwaltsausweis. Seinen Personalausweis, den er bei sich führte, zeigte er nicht vor. Ein Polizeibeamter nahm den Anwaltsausweis gegen den Willen des Klägers an sich und weitere Polizeibeamte umstellten den Kläger und seinen Begleiter, sodass diese den Bereich der Kontrolle nicht mehr verlassen konnten. Der Kläger begann dann damit, mit seinem Mobiltelefon Fotos anzufertigen. Ein Polizeibeamter nahm dem Kläger das Mobiltelefon weg. Später wurde dem Kläger das Mobiltelefon zwar wieder zurückgegeben, ihm wurde aber die Anfertigung von Fotos untersagt. Im weiteren Verlauf erhielt der Kläger die Anordnung, sich durchsuchen zu lassen. Er widersprach der Anordnung, was zur Androhung unmittelbaren Zwangs durch einen Polizeibeamten führte. Der Kläger ließ sich daraufhin durchsuchen, wies aber darauf hin, dass es sich bei den durchsuchten Gegenständen im Rucksack um solche handele, die zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erforderlich seien. Gegen 14:50 Uhr war die Durchsuchung beendet und der Kläger erhielt seinen Anwaltsausweis zurück. Am 14. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Es sei um ein gefahrenabwehrrechtliches Vorgehen der Polizeibeamten in der Form von Verwaltungsakten gegangen. Diese hätten sich erledigt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Sicherstellung des Mobilfunkgerätes, die Durchsuchung des Klägers und seines Rucksacks sowie das ausgesprochene Verbot der Anfertigung von Fotografien rechtswidrig gewesen seien. Zum einen sei ein Rehabilitationsinteresse anzunehmen, weil die beanstandeten Verwaltungsakte auf offener Straße erfolgt seien und das Geschehen von anderen Personen in der Umgebung beobachtet worden sei. Er wolle von dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers befreit werden. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass gegen ihn anlässlich anderer Veranstaltungen mit Versammlungsbezug ähnlich vorgegangen werde. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Auch stelle die Untersuchung einen nachhaltigen Grundrechtseingriff in das Recht der Handlungsfreiheit und der freien Berufsausübung dar. Die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Eingriffsgrundlagen seien nicht mitgeteilt worden und es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung und für die Anordnungen bezüglich des Mobilfunkgerätes. Der Kläger habe sich durch seinen Anwaltsausweis korrekt ausgewiesen, sodass keinerlei Anlass bestanden habe, ihn zu durchsuchen. Den mitgeführten Personalausweis habe er nicht vorgezeigt, weil nicht ausdrücklich danach gefragt worden sei und der Anwaltsausweis zur Identifikation ausreichend sei. In Wirklichkeit sei es der Polizei um die Suche nach gefährlichen Gegenständen gegangen. Für das Vorhandensein solcher Gegenstände habe es aber keinen Anlass gegeben, zumal der Kläger nicht mit einer Gruppe verdächtiger Personen unterwegs gewesen sei. Er sei durch die Maßnahme schwerwiegend in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden, auch weil er in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt behindert worden sei. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass sein beruflich genutztes Notizbuch mit zahlreichen Einträgen im Rucksack gewesen und von den Polizeibeamten mit ausgepackt worden sei. Der Kläger hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die von Beamten der Beklagten durchgeführte Sicherstellung des Mobilfunkgerätes des Klägers am 14. April 2015 rechtswidrig war. 2. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Klägers und des Rucksacks des Klägers durch Beamte der Beklagten am 14. April 2015 rechtswidrig war. 3. Es wird festgestellt, dass das durch Beamte der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Anfertigung von Fotografien mittels des Mobilfunkgeräts des Klägers rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Kläger habe sich in einer etwa 10köpfigen Gruppe befunden, die aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des Verhaltens einzelner Gruppenmitglieder von den polizeilichen Einsatzkräften als mögliche Störer betrachtet worden seien. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger kein Rehabilitationsinteresse habe. Die polizeilichen Handlungen seien als geringfügig eingreifend zu bewerten. Die Durchsuchung des Klägers sei aus sachlichen Erwägungen heraus und zügig verlaufen. Insbesondere vor dem Hintergrund des G7-Gipfels seien Personenkontrollen für alle Bürger/innen zu erwarten gewesen und stellten für einen solchen Gipfel bereits aus allgemeiner und medialer Anschauung als „Standardmaßnahme“ ein gewohntes Bild dar. Eine stigmatisierende oder diskriminierende Wirkung sei bei den durchgeführten Maßnahmen nicht zu erkennen. Die polizeiliche Umstellung des Klägers habe auch zu dessen Schutz gedient, um neugierige Blicke Außenstehender abzuwenden. Ferner seien die Maßnahmen von dem Kläger selbst veranlasst gewesen, da sich dieser freiwillig zu einem brisanten Zeitpunkt an einem zentralen Ort des Geschehens und im Nahbereich einer Gruppe aufhielt, welche nach Einschätzung der Einsatzkräfte dem linken / gewaltbereiten Spektrum zugehörig sei. Die Überprüfung der Personalien dieser Angehaltenen habe ergeben, dass mehrfach einschlägige polizeiliche Erkenntnisse vorlagen. Ferner sei auch eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, da der G7-Einsatz beendet sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. November 2016 als unzulässig abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Dieses könne sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass sich der Kläger – sofern es zu einer vergleichbaren Problemlage komme – ähnlich unkooperativ zur Ausweisfrage verhalte und statt des Personalausweises erneut seinen Anwaltsausweis vorzeige. Mit dem Vorzeigen eines Anwaltsausweises habe der Kläger die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Personalausweisgesetz ergebende Verpflichtung, sich auf Verlangen auszuweisen, nicht erfüllen können. Dies dürfte ihm als Anwalt auch bekannt gewesen sein. Auch ohne explizite Verwendung des Begriffes „Personalausweis“ hätte er erkennen müssen, dass die Erfüllung der Ausweispflicht durch Vorzeigen des Personalausweises gefordert war. Ferner ergebe sich auch kein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses. Angesichts einer erheblichen Eigenverantwortung des Klägers für den von ihm geschilderten Hergang der Ereignisse sei kein schutzwürdiges Interesse zu erkennen. Von den erledigten Maßnahmen gehe weder eine anhaltende Diskriminierung aus, noch liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Eine Stigmatisierung aufgrund der durchgeführten Maßnahmen sei nicht ersichtlich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger Rechtsanwalt sei. Zunächst sei unklar, ob er in der wenig spektakulären Durchsuchungssituation überhaupt von Dritten erkannt worden sei. Außerdem sei die Streubreite der Sicherheitsmaßnahmen angesichts des G7-Gipfels in Lübeck für jedermann ersichtlich gewesen. Potenzielle Mandanten ließen eher auf eine besondere Kompetenz des Klägers im Hinblick auf eine anwaltliche Vertretung schließen, da er am eigenen Leibe erlebt habe, wie eine Durchsuchung einer Person durchgeführt werde. Ein schwerer Eingriff in Grundrechte des Klägers sei nicht gegeben. Das Anhalten, die Personalienfeststellung und die Durchsuchung sowie die Sicherstellung des Mobiltelefons lägen noch im gewöhnlichen Rahmen polizeilicher Standardmaßnahmen. Ungewöhnlich sei allein die Anordnung nach Rückgabe des Mobiltelefons gewesen, keine Fotografien mehr damit anzufertigen. Diese Anordnung scheine über das notwendige Maß einer Sicherung der Polizeimaßnahme hinausgegangen zu sein und auch nicht dem üblichen Umgang der Beklagten mit der Problematik des Fotografierens von Polizeibeamten im Einsatz zu entsprechen. Die Anordnung sei aber auf einen kurzfristigen Zeitraum begrenzt gewesen und habe nur eine geringfügige Belastungswirkung entfaltet und zudem nicht zu einem Beweismittelverlust geführt, wie die vom Kläger vorgelegten Fotos zeigten. Dass es an einem Rehabilitationsinteresse des Klägers fehle, werde auch durch den Umstand gestützt, dass die Klage erst ein Jahr nach den Vorkommnissen erhoben worden sei. Auf eine Arbeitsüberlastung seines Vertreters könne der Kläger sich nicht berufen, da er selbst Rechtsanwalt sei und die Klage auch selbst frühzeitig hätte erheben können. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22. Juni 2017 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Verweis auf seine Ausführungen in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen vor, ein Feststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Er sei als Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere auch im Bereich größerer polizeilicher Gemengelagen im Wege des Grundrechtsschutzes tätig. Er sei Teil des sogenannten Legal-Teams, welches im Zusammenhang mit den Protesten in Heiligendamm anlässlich des dortigen G8-Treffens im Jahr 2007 für die Verfahrensrechte von Demonstrierenden eingetreten sei. Er beabsichtige auch weiterhin, die rechtlichen Interessen von Demonstrierenden bei Großveranstaltungen wahrzunehmen. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass er bei solchen Ereignissen von Beamten der Beklagten ähnlichen polizeilichen Maßnahmen unterzogen werde. Er sei zu keinem Zeitpunkt nach seinem Bundespersonalausweis gefragt worden. Seine Identität habe infolge des Vorzeigens seines Anwaltsausweises auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden. Die Durchsuchung des Klägers und seines Rucksackes sowie die Sicherstellung seines Mobiltelefons hätten nicht dem Zweck der Identitätsfeststellung gedient und seien nicht durch das Vorzeigen des Anwaltsausweises provoziert worden. Es bestehe ein Rehabilitationsinteresse, da der Kläger in aller Öffentlichkeit kontrolliert worden sei. Durch die visuell beeindruckende Durchsuchung müsse sich bei Dritten der Eindruck aufgedrängt haben, dass es sich bei dem Kläger um eine gefährliche Person handele. Von diesem Makel sei er zu befreien. Eine zu enge Auslegung des Feststellungsinteresses führe dazu, dass polizeiliche Maßnahmen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterlägen, was mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei. Im Übrigen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund einer gesicherten Tatsachengrundlage erfolgt. Der Kläger habe sich durch das Vorzeigen seines Anwaltsausweises weder „unvernünftig“ noch „unkooperativ“ verhalten. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. November 2016 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die von Beamten der Beklagten durchgeführte Sicherstellung des Mobilfunkgerätes des Klägers am 14. April 2015 rechtswidrig war. 3. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Klägers und des Rucksacks des Klägers durch Beamte der Beklagten am 14. April 2015 rechtswidrig war. 4. Es wird festgestellt, dass das durch Beamte der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Anfertigung von Fotografien mittels des Mobilfunkgerätes des Klägers rechtswidrig war. Ferner hat der Kläger hilfsweise den Beweisantrag aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Anlage zum Protokoll vom 8. November 2016, Bl. 40) sowie weiter hilfsweise den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger mit seinem Begleiter 20 Meter hinter einer in der Folge ebenfalls kontrollierten Gruppe gelaufen ist und die Personen dieser Gruppe dem Kläger und seinem Begleiter unbekannt waren, den Zeugen Rechtsanwalt X, zu vernehmen. Des Weiteren hat der Kläger noch beantragt, das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich zur Berufung nicht weiter geäußert. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die bereits vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 beantragte Zurückverweisung des Verfahrens an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit den Parteien erörtert. Dabei ist auf die zu beachtenden Gesichtspunkte der Prozessökonomie einerseits sowie das unter Umständen vom Kläger zu reklamierende Interesse am Erhalt beider Tatsacheninstanzen andererseits hingewiesen worden. Die Beklagte hat sich zur Möglichkeit der Zurückverweisung nicht geäußert. Der Kläger hat die Zurückverweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht begehrt und den entsprechenden Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.