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Beschluss

3 MB 12/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0731.3MB12.25.00
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Leitsätze
Der Begriff „im Bereich der Hochschule“ erfasst nicht allein den „Kern“-Campus einer Universität, sondern sachgerecht auch auf den gesamten Campus sowie ggf. im  Stadtgebiet verteilte Institute oder das Gelände eines etwaigen Universitätsklinikums.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 10. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff „im Bereich der Hochschule“ erfasst nicht allein den „Kern“-Campus einer Universität, sondern sachgerecht auch auf den gesamten Campus sowie ggf. im Stadtgebiet verteilte Institute oder das Gelände eines etwaigen Universitätsklinikums.(Rn.15) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 10. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die fristgemäß erhobene und statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die – soweit sie fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend vorgetragen wurden – allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, eines Medizinstudenten an der antragsgegnerischen Universität, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen seine Exmatrikulation durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. April 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Er sei insbesondere formell rechtmäßig, da ihn – im Gegensatz zu einer zunächst mit Bescheid vom 23. Januar 2025 vorgenommenen Exmatrikulation – das gesamte Präsidium der Antragsgegnerin und nicht lediglich die Kanzlerin erlassen habe. Jene „erste“ Exmatrikulation, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt worden sei, stehe dem Erlass eines „zweiten“ Exmatrikulationsbescheides nicht entgegen, da der erste Bescheid nicht wirksam sei. Eine unterbliebene Anhörung des Antragstellers sei unschädlich, da der Fehler durch die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers in der Gegenerklärung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren geheilt worden sei. In der Sache seien sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HSG (Nachstellung im Bereich der Hochschule) als auch von § 42 Abs. 3 Satz 4 Alt. 4 HSG (Hinderung von Mitgliedern der Hochschule daran, ihre Rechte wahrzunehmen) als erfüllt anzusehen. Ob daneben auch der Exmatrikulationsgrund des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 HSG (sexuelle Belästigung) gegeben sei, habe im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden können. Das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Die Verwirklichung des Tatbestands der Nachstellung im Bereich der Hochschule hat das Verwaltungsgericht angenommen auf Grundlage einer Würdigung von Angaben im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Amtsgericht Kiel zum Aktenzeichen 56 F 50007/24, die die belästigte Person, der hiesige Antragsteller sowie Zeuginnen und Zeugen dort gemacht haben. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (Beschl.-Abdr. S. 15-18) wird Bezug genommen. Der hiesige Antragsteller habe demnach sowohl der Antragstellerin des Gewaltschutzverfahrens, seiner Mitstudentin Frau Dr. …, als auch einer weiteren Mitstudentin, Frau …, die in jenem Verfahren als Zeugin ausgesagt hatte, durch das Aufsuchen von deren räumlicher Nähe nachgestellt. Dass sich die Vorfälle nicht nur auf dem Gelände der antragsgegnerischen Universität, sondern auch am Universitätsklinikum zugetragen hätten, stehe der Annahme einer Nachstellung „im Bereich der Hochschule“ nicht entgegen, da das Klinikum „angegliedert“ sei. Der Antragsteller habe außerdem im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 4 HSG Frau … als Mitglied der Hochschule gehindert, ihre Rechte wahrzunehmen, da diese im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz angegeben habe, wegen des Antragstellers im Sommersemester 2024 nicht an Vorlesungen teilgenommen zu haben (vgl. Beschl.-Abdr. S. 19). Den Exmatrikulationsgrund des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 HSG betreffend (eine im Bereich der Hochschule stattgefundene sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG, durch die die Würde einer anderen Person verletzt wurde) ist das Verwaltungsgericht demgegenüber zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar Überwiegendes für ein Vorliegen auch dieser Voraussetzung spreche, eine abschließende Beurteilung aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse (vgl. Beschl.-Abdr. S. 19-25). 2. Das zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des Beschlusses im Ergebnis nicht. a. Soweit der Antragsteller mit auf den 11. Juli 2025 datierten, aber erst am 13. Juli 2025, mithin zwei Tage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, formwahrend bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geltend macht, die Exmatrikulation vom 17. April 2025 sei formell rechtswidrig, weil sie einen „ununterbrochenen Folgebescheid“ der rechtswidrigen Exmatrikulation vom 23. Januar 2025 darstelle, verfängt dies nicht. Ungeachtet des Umstands, dass dieses Argument zur Begründung der Beschwerde zuvor nicht geäußert, mithin nicht fristgemäß vorgebracht wurde und bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sein dürfte, sei klargestellt, dass die antragsgegnerische Universität grundsätzlich rechtlich nicht gehindert war, den „zweiten“ Exmatrikulationsbescheid vom 17. April 2025 zu erlassen. Hinsichtlich der „ersten“ Exmatrikulation war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2025 - 9 B 11/25 - die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wiederhergestellt worden, sodass dieser Bescheid zwar nicht rechtlich inexistent, aber doch vorläufig ohne rechtliche Wirkung war. Der Antragsgegnerin blieb es demnach unbenommen, einen neuen, diesmal – nach den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen – formell rechtmäßigen Bescheid zu erlassen, um den Antragsteller wenigstens ab diesem Zeitpunkt sofort vollziehbar exmatrikulieren zu können. Es handelte sich somit gerade nicht um eine die „erste“ Exmatrikulation wiederholende Verfügung, sondern um einen neuen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt, den der Ausspruch des Verwaltungsgerichts zum „ersten“ Exmatrikulationsbescheid nicht berührt. b. Im Übrigen hält das fristgemäße Beschwerdevorbringen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den selbstständig tragend angenommenen Exmatrikulationsgrund des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HSG einer Nachstellung im Bereich der Hochschule im Sinne des § 238 StGB zum Nachteil der Mitstudentinnen Frau Dr. … und Frau … weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas Durchgreifendes entgegen. Der Antragsteller bezieht sich – wie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – sinngemäß darauf, dass aktenkundig gemachte WhatsApp-Chats zwischen Frau Dr. … und ihm in einer Gesamtbetrachtung belegten, dass nicht er seine Mitstudentin belästigt habe, sondern umgekehrt. Diese habe ihm unter anderem mehrfach nahelegen wollen, sich von seinen moralisch-sittlichen Normen zu entfernen, und ihn von ihrer Anschauung überzeugen wollen, dass Sexualität auch unverbindlicher gelebt werden könne als in einer Ehe. Das habe er abgelehnt. Frau Dr. … habe aber gleichsam nicht locker gelassen und sich im Chat zuerst interessiert an seinem kulturellen Hintergrund gezeigt, um dann jedoch seine Moralvorstellungen in Frage zu stellen und mit fremdenfeindlichen Anwürfen zu verbinden. Frau Dr. … sei deshalb insgesamt unglaubwürdig und habe auch den zentralen Vorwurf gegen ihn, einen angeblichen sexuellen Übergriff am 13. Juni 2024, erfunden. Dieses Vorbringen liegt weitgehend neben der Sache, weil das Verwaltungsgericht die Verwirklichung des Tatbestands der Nachstellung im Sinne von § 238 StGB nicht aufgrund des Vorfalls am 13. Juni 2024 oder des Inhalts der WhatsApp-Chats zwischen dem Antragsteller und Frau Dr. … angenommen hat, sondern weil der Antragsteller mehrfach die räumliche Nähe zu zwei Mitstudentinnen, Frau Dr. … und Frau …, gesucht habe, wodurch deren Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei (vgl. Beschl.-Abdr. S. 16). Im Rahmen einer eigenen Auswertung der tatsächlichen Angaben in dem von Frau Dr. … anhängig gemachten Gewaltschutzverfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Kiel ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller sich mehrfach so nahe an die betroffenen Kommilitoninnen gestellt habe, dass er ihre Gespräche mithören konnte, und er sich auch mehrfach in der Mensa bzw. Cafeteria oder in Vorlesungen in ihre Nähe gesetzt habe. Frau Dr. … und Frau … sei dies sehr unangenehm gewesen. Sie hätten zum Teil Umwege in Kauf genommen, um dem Antragsteller aus dem Weg zu gehen, oder sich von anderen begleiten lassen und auch sonst versucht, den Antragsteller nicht zusätzlich herauszufordern, ihre Nähe zu suchen. Dass das Verwaltungsgericht für seine Tatsachenwürdigung die Akten des Gewaltschutzverfahrens und die darin enthaltenen Angaben verwertet hat, begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Indem der Antragsteller den Annahmen des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht lediglich entgegenhält, dass er als Student befugt sei, in dem Raum, in dem eine Lehrveranstaltung stattfinde, Platz zu nehmen, und er sich auch in der Cafeteria aufhalten dürfe, greift er die verwaltungsgerichtliche Würdigung nicht erfolgreich an. Diese Rechte des Antragstellers stellt grundsätzlich niemand in Abrede, sie sind aber auch nicht Gegenstand des Vorwurfs. Das mit der Beschwerde erneut vorgelegte Foto, das aus Sicht des Antragstellers beweisen soll, dass er stets so im Hörsaal Platz genommen habe, dass er der Vorlesung am besten habe folgen können, hat das Verwaltungsgericht bereits berücksichtigt und ihm zur Entkräftung des Vorwurfs der Nachstellung – nachvollziehbar, da es sich um eine „Momentaufnahme“ handelt – keinen weiteren Beweiswert beigemessen (vgl. Beschl.-Abdr. S. 16). Insoweit ist auch unerheblich, ob das Foto heimlich von einer Kommilitonin aufgenommen und Frau Dr. … zum Beweis der Nachstellung zur Verfügung gestellt wurde, wie es der Antragsteller nunmehr an Eides statt versichert. Auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass es in den Jahren zuvor keine Beschwerden über ihn gegeben habe, sagt nichts über die Geschehnisse im streitbefangenen Zeitraum aus. Der Antragsteller wendet sich mithin sinngemäß gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, verkennt dabei aber, dass es im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes genügt, wenn die für den Sofortvollzug streitenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 41 Rn. 18, 20; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 103). Die auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) beruhende und zu einem entsprechenden Ergebnis kommende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kann mit Erfolg nur angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.01.2022 - OVG 5 S 19/21 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Derartiges wird mit der Beschwerde aber nicht vorgetragen. Anstatt substantiiert im oben genannten Sinne eine Fehlerhaftigkeit der im Wesentlichen auf der Auswertung der Angaben im Gewaltschutzverfahren beruhenden Beweiswürdigung aufzuzeigen, setzt der Antragsteller – zum Teil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens – der Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich punktuell und kleinteilig seine eigene Würdigung entgegen bzw. bezeichnet die gewürdigten Tatsachengrundlagen pauschal als falsch. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial Schlüsse gezogen hat, die schlechterdings nicht gezogen werden können (wobei eine nicht zwingende oder nicht überzeugende Schlussfolgerung nicht ausreicht, vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 49 m. w. N.), trägt der Antragsteller jedoch nicht vor. Er versichert lediglich an Eides Statt, die vorgeworfenen Handlungen nicht begangen zu haben und behauptet, sich – anders als die betroffenen Kommilitoninnen – sozialadäquat verhalten zu haben. Insbesondere reicht es unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabes auch nicht, die Mitstudentin Frau Dr. … als unglaubwürdig zu bezeichnen. Soweit der Antragsteller außerdem meint, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Wortlaut des § 238 Abs. 1 StGB keine wiederholten Begebenheiten genannt, ist er auf die Ausführungen auf Seite 16-18 des angegriffenen Beschlusses zu verweisen, wo verschiedene einschlägige Ereignisse wiedergegeben werden, sodass nach dem Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts ohne weiteres von einem (hinreichenden) mindestens zweifachen Nachstellen ausgegangen werden kann. Auch hinsichtlich des weiteren Tatbestandsmerkmals des § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt der Antragsteller schlicht in Abrede, dass es bei den betroffenen Mitstudentinnen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung gekommen sei, verkennt dabei aber, dass die bloße Eignung der Handlungen dafür bereits ausreicht und dass dies einer objektivierten Betrachtung – wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat (vgl. Beschl.-Abdr. S. 17 f.) – und nicht der subjektiven Bewertung des Nachstellenden unterliegt. Keinen Bedenken begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nachstellung durch Aufsuchen der räumlichen Nähe habe im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HSG „im Bereich der Hochschule“ stattgefunden. Zwar trifft es zu, dass sich die Nachstellungen im Wesentlichen auf dem Gelände des Universitätsklinikums und nicht auf dem eigentlichen Campus der Universität zugetragen haben dürften, da der Antragsteller und die betroffenen Mitstudentinnen im betreffenden Zeitraum bereits den klinischen Studienabschnitt absolvierten. Mit „im Bereich der Hochschule“ ist indes nicht, wie es der Antragsteller offenbar versteht, allein der „Kern“-Campus der Universität rund um den Christian-Albrechts-Platz gemeint. Dies greift zu kurz. Der Bereich ist in räumlicher Hinsicht sachgerecht jedenfalls auf den gesamten weitläufigen Campus sowie auf die im Kieler Stadtgebiet verteilten Institute und im Einzelfall auch auf das Gelände des Universitätsklinikums auszudehnen. Kraft Gesetzes und ungeachtet der Frage, ob das Universitätsklinikum der antragsgegnerischen Universität im Sinne von § 35 Abs. 1 HSG angegliedert ist, besteht trotz der wirtschaftlichen Trennung von Universität und Klinikum, welches zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, aber unter anderem von der Antragsgegnerin getragen wird (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 HSG), eine enge Verbindung zwischen Hochschule und Universitätsklinikum insoweit, als es diesem zusammen mit dem Fachbereich Medizin obliegt, Forschung und Lehre in der klinischen Medizin sicherzustellen (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 HSG) und es in enger Zusammenarbeit mit der Hochschule die notwendigen Voraussetzungen für Forschung, Studium und Lehre vorhält (§ 83 Abs. 2 Satz 1 HSG). Soweit die von dem (unzweifelhaft zur Hochschule gehörenden) Fachbereich Medizin angebotenen Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts (einschließlich „Unterricht am Krankenbett“) in Räumen auf dem Gelände des Universitätsklinikums stattfinden, ist dies mithin ebenso Studium und Lehre „im Bereich der Hochschule“ wie etwa, wenn Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts auf dem „Kern“-Campus der antragsgegnerischen Universität stattfinden. Daran ändert es auch nichts, dass für den Erlass von Hausverboten in zum Klinikum gehörenden Räumlichkeiten möglicherweise eine andere Verwaltungseinheit zuständig ist als für Hausverbote auf dem Uni-Campus. Auch soweit die Nachstellungen auf dem Weg von oder zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen stattgefunden haben (etwa durch ein Abfangen der Mitstudentinnen an einer nicht auf dem Klinikgelände gelegenen Bushaltestelle), sind sie durch einen inneren räumlichen und sachlichen Zusammenhang noch dem „Bereich der Hochschule“ zuzuordnen. c. Soweit der Antragsteller mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht gebilligten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin neuerlich beanstandet, es treffe nicht zu, dass er nicht kurz vor Abschluss seines Studiums stehe, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich im Kontext der Frage, ob die Exmatrikulation verhältnismäßig ist und insbesondere keine unbillige Härte wegen eines unmittelbar bevorstehenden Studienabschlusses darstellt, mit Angaben der Antragsgegnerin, auseinandergesetzt welche Leistungsnachweise der Antragsteller noch zu erbringen und welche Praktika er noch zu absolvieren hat, und die zugrunde gelegte Annahme, der Antragsteller habe noch ca. zwei Jahre Studium vor sich, nicht beanstandet (vgl. Beschl.-Abdr. S. 27). Die mit der Beschwerde als Anlage 11 vorgelegten Übersichten sind demgegenüber selbst unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht aussagekräftig, wie weit der Antragsteller im Studium tatsächlich fortgeschritten ist, und sie widerlegen auch nicht die Angaben der Antragsgegnerin zu den Leistungsnachweisen und Praktika, die dem Antragsteller noch fehlen. Auch die eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch ein bis zwei Semester sowie das Praktische Jahr zu absolvieren habe, stehen im Übrigen der Annahme nicht entgegen, dass er von einem Abschluss des Studiums noch zwei Jahre entfernt ist, da auch das Praktische Jahr zum Medizinstudium gehört (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) und die Absolventinnen und Absolventen weiter eingeschrieben sein müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung zur Absolvierung des Praktischen Jahres an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 12.07.2019). 3. Da es dem Antragsteller nicht gelungen ist, durchgreifende Beschwerdegründe gegen die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Exmatrikulationsbescheid vom 17. April 2025 sei, gestützt auf den Exmatrikulationsgrund des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HSG, offensichtlich rechtmäßig, vorzubringen, bedarf das übrige, im Wesentlichen auf die Inhalte der WhatsApp-Chats und den Vorfall am 13. Juni 2024 bezogene Beschwerdevorbringen keiner Auseinandersetzung. Insbesondere auf die Ausführungen zu dem vom Verwaltungsgericht selbst offen gelassenen Aspekt, ob der Antragsteller auch den Exmatrikulationstatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 HSG verwirklicht hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Genauso kann deshalb der zwar möglicherweise berechtigte, vom Antragsteller allerdings verspätet vorgetragene Einwand dahinstehen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung in Bezug auf § 42 Abs. 3 Satz 4 HSG an einen anderen Tatbestand dieser Ermessensvorschrift angeknüpft hat (nämlich das Hindern von Mitgliedern der Hochschule, ihre Rechte wahrzunehmen) als die Antragsgegnerin, die im Bescheid vom 17. April 2025 auf die Störung der Ordnung der Hochschule abstellt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Beschl. d. Senats v. 07.03.2024 - 3 MB 3/24 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der diesbezügliche auf den 11. Juli 2025 datierte Schriftsatz ist formwahrend im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO erst am 13. Juli 2025 bei Gericht eingegangen. Soweit in dem Schriftsatz technische Probleme als Ursache für die nicht fristgemäße Einreichung angedeutet werden, sind diese weder glaubhaft gemacht noch ist ein Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG (so auch Nr. 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).