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Beschluss

3 LA 84/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0224.3LA84.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Oktober 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Oktober 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin vom 3. November 2021, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2021 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Das berücksichtigungsfähige Vorbringen der Klägerin, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 2.) liegen ebenso wenig vor wie ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 (dazu 3.) oder eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 4.). Soweit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weiterer Vortrag ergangen ist, kann dieser vorliegend bei der Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung keine Berücksichtigung finden (dazu 5.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, der vormaligen Betreiberin einer Kindertagesstätte, auf (Weiter-)Leistung des sogenannten Sozialstaffelausgleichs durch den Beklagten für den Zeitraum 16. Juni 2018 bis 9. November 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt habe. Nach § 4 der Richtlinie des Beklagten zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen vom 15. Juli 2015, wonach „genehmigte Kindertageseinrichtungen“ einen Ausgleich der durch die Ermäßigung der Kostenbeiträge entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erhalten, sei Förderungsvoraussetzung, dass eine Betriebserlaubnis für den Betrieb der Kindertagesstätte bestehe. Dies sei bei der Klägerin nicht mehr der Fall gewesen. Ihre Betriebserlaubnis vom 13. Juni 2013 sei aufgrund eines Trägerwechsels erloschen. Dies sei durch Urteil der Kammer vom 28. Januar 2020 zum Aktenzeichen 15 A 444/18, hinsichtlich dessen das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2021 - 3 LA 71/20 - die Zulassung der Berufung abgelehnt habe, rechtskräftig entschieden und deshalb auch in dem nunmehr zu entscheidenden Verfahren zugrunde zu legen. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 28.11.2024 - 3 LA 9/22 - , juris Rn. 4 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht sinngemäß davon ausgegangen, dass einer erneuten Entscheidung über die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum 16. Juni 2018 bis 9. November 2018 eine Betriebserlaubnis innehatte, im Sinne von § 121 Nr. 1 VwGO die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 28. Januar 2020 - 15 A 444/18 - entgegensteht. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d. h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Die Rechtskraft bindet deshalb auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als (präjudizielle) Vorfrage stellt. Allerdings erfasst die inhaltliche Bindungswirkung aus § 121 VwGO nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst, nicht aber die hierzu vorgreiflichen Rechtsverhältnisse oder Vorfragen. Diese können nur durch ein Zwischenfeststellungsurteil materielle Bindungswirkung erlangen (stRspr, vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 - 3 B 18.18 - , juris Rn. 8 m. w. N.). Rechtskräftig wird in sachlicher Hinsicht die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils verkörperte Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 - 6 B 56.18 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt auch im Falle unterschiedlicher Streitgegenstände. Nach Sinn und Zweck der Rechtskraft ist von derselben Sache, hinsichtlich derer die Justiz gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nicht wiederholt in Anspruch genommen werden soll, auszugehen, wenn der Sachverhalt, der im Vorprozess an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist, im Folgeprozess erneut an diesem Tatbestandsmerkmal zu messen ist. Darauf, ob für den Vor- und den Folgeprozess dieselbe Norm entscheidungserheblich ist, kommt es nicht an. Auch unterschiedliche Normen können identische Tatbestandsmerkmale enthalten. Maßgebend ist insoweit das materielle Recht. Decken sich die Tatbestandsmerkmale und beanspruchen sie für denselben Sachverhalt Geltung, entfaltet ihre Bejahung oder Verneinung im Vorprozess für den Folgeprozess Bindungswirkung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 17.05.2018 - 4 C 2.17 - , juris Rn. 17 f. m. w. N.). Dies bedeutet für den Fall der Abweisung einer Verpflichtungsklage, dass auch die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs von der materiellen Rechtskraft umfasst sind, sodass auch die Aussage im gerichtlichen Urteil, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht, Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.2022 - 5 B 3.22 - , juris Rn. 6 m. w. N.). Nichts anderes gilt, soweit eine Leistungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (vgl. Unruh, in: Fehling/​Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 121 VwGO Rn. 27). Gemessen an diesen Vorgaben umfasst die Rechtskraftwirkung auch die im Urteil vom 28. Januar 2020 im Kontext eines Anspruchs der Klägerin auf Leistung von Abschlägen auf die Betriebskostenförderung für den Zeitraum 16. Juni 2018 bis 9. November 2018 entschiedene Frage des (Nicht-)Bestehens einer Betriebserlaubnis. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht lediglich auf den – für sich genommen auch überhaupt nicht aussagekräftigen – Tenor der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess bzw. der Entscheidung über das erfolglos gebliebene Rechtsmittel an, sondern auf die Gründe, aus denen das Bestehen des Anspruchs verneint wurde. Unschädlich ist es dabei, dass das Verwaltungsgericht insoweit primär auf die Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis vom 13. Juni 2013 abstellt. Dieses ist selbst zwar nur Vorfrage für das (Nicht-)Bestehen einer Betriebserlaubnis für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2018. Kern des Streites zwischen den Beteiligten war und ist jedoch allein, ob die Betriebserlaubnis vom 13. Juni 2013 erloschen ist und daher ab dem 16. Juni 2018 keine Betriebserlaubnis (mehr) bestand; das Bestehen einer anderweitigen Betriebserlaubnis stand und steht nicht in Rede. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es sich bei der – vorliegend begehrten – (Weiter-)Leistung sogenannter Ausfallerstattungsleistungen aufgrund der Sozialstaffel um einen anderen Streitgegenstand handelt als bei der – im Verfahren 15 A 444/18 verfolgten – (Weiter-)Leistung von Abschlägen auf die Betriebskostenförderung. Die Kostenerstattung zur Deckung der Einnahmeausfälle, die den Einrichtungsträgern im Zusammenhang mit der Sozialstaffelregelung entstehen, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 KiTaG a. F. ist kein Unterfall der Betriebskostenförderung durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG a. F., sondern betrifft die Finanzierung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtung durch Teilnahmebeiträge oder Gebühren im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 2 KiTaG a. F. (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.08.2002 - 2 L 100/00 -, juris Rn. 29; Nebendahl, in: ders./Badenhop/Strämke, KiTaG SH, 6. Aufl. 2017, Erl. 4.3 zu § 25). Gleichwohl sind identische Voraussetzungen zu prüfen. Einschlägig ist die zentrale Vorschrift zur Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen, § 25 KiTaG a. F, jeweils in Verbindung mit Richtlinien des Beklagten, in denen bestimmte – zum Teil gleichlautende – Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Finanzmittel festgelegt sind. Insoweit liegen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich deckende Tatbestandsmerkmale bzw. Anspruchsvoraussetzungen vor, die für beide Sachverhalte Geltung beanspruchen. In Anbetracht dessen entfaltet die Verneinung der Fördervoraussetzung der Inhaberschaft einer Betriebserlaubnis im entsprechenden Zeitraum im Vorprozess Bindungswirkung für den hiesigen Folgeprozess, in dem es erneut auf eben jene Frage ankommt. Im Rahmen des Vorprozesses, der mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Januar 2020 abgeschlossen wurde, war zu prüfen, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Juni 2018 bis 9. November 2018 eine Betriebskostenförderung durch Zuschüsse des Landes (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG a. F.), die die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhielten (§ 18 Abs. 1 FAG a. F.), und Zuschüsse des Beklagten als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG a. F.) zustand. Die Weiterleitung der Landesmittel sowie die Gewährung der Kreismittel an die Träger der Kindertageseinrichtungen erfolgte auf Grundlage der Richtlinie des Beklagten für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen vom 3. März 2016. Diese sah in Abschnitt II. allgemeine Fördervoraussetzungen vor, wonach unter anderem (Nr. 3) eine Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung bestehen musste. In dem den Vorprozess abschließenden rechtskräftigen Urteil setzte sich das Verwaltungsgericht sodann ausführlich mit dem Vorliegen dieser Förderungsvoraussetzung auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass im fraglichen Zeitraum keine Betriebserlaubnis der Klägerin mehr bestanden habe, da eine Übertragung des Betriebs auf eine neu gegründete GmbH stattgefunden habe (vgl. Urt.-Abdr. 15 A 444/18 S. 11 f.). Durch diesen Trägerwechsel sei die von der GbR (der Klägerin) innegehabte Betriebserlaubnis vom 13. Juni 2013 erloschen. Diese Sachgründe wurden durch den beschließenden Senat ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschl.-Abdr. 3 LA 71/20 S. 4). Im vorliegenden Verfahren kommt es im Kontext des Vorliegens von Förderungsvoraussetzungen ebenfalls entscheidungserheblich auf die Frage an, ob die Klägerin im Zeitraum vom 16. Juni 2018 bis 9. November 2018 über eine Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung verfügte. Die streitige (weitere) Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle durch den Beklagten als örtlichen Jugendhilfeträger (§ 25 Abs. 3 Satz 3 KiTaG a. F.) erfolgte in Anwendung einer vom Beklagten auf Grundlage von § 25 Abs. 3 Satz 5 KiTaG a. F. erlassenen Richtlinie vom 15. Juli 2015. Diese sah in § 4 unter der Überschrift „Anwendungsbereich“ im Wesentlichen vor, dass der Beklagte die durch die Ermäßigung der Kostenbeiträge „für genehmigte Kindertageseinrichtungen“ gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG a. F. entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Rahmen der Richtlinie ausgleicht. Mit „genehmigten“ Kindertageseinrichtungen sind – worauf auch das Verwaltungsgericht (Urt.-Abdr. S. 9) abhebt – solche Einrichtungen gemeint, die über eine Betriebserlaubnis im Sinne von § 45 SGB VIII verfügen. Dabei handelte es sich – wie auch bei der Betriebskostenförderung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KiTaG a. F. – um eine zwingende Voraussetzung für die Teilhabe an der Betriebskostenfinanzierung durch die Gewährung von Ausfallerstattungsleistungen. Der Beklagte wollte im Sinne des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) erkennbar nur solchen Kindertageseinrichtungen öffentliche Haushaltsmittel zuteilwerden lassen, die im Einklang mit gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden. Die bloß faktisch erfolgte Betreuung von Kindern in einer Einrichtung sollte in beiden Fällen keinen förderungsfähigen Betrieb darstellen. Da die Frage nach der allgemeinen Förderungsvoraussetzung des Bestehens einer Betriebserlaubnis für die Klägerin demnach bereits in einem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren negativ beantwortet wurde, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 121 Nr. 1 VwGO seinen Ausdruck gefunden hat, eine erneute Sachprüfung im Folgeprozess nicht stattfinden. Vor diesem Hintergrund entbehrt einerseits die von der Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen zu den ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobene Rüge (die indes eher dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen sein dürfte) der unterbliebenen (erneuten) Aufklärung der Frage, ob ein Trägerwechsel stattgefunden hat, und der damit einhergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Grundlage. Andererseits kommt es angesichts der rechtskräftigen Feststellungen im Verfahren zum Aktenzeichen 15 A 444/18 auf das (neuerliche) Vorbringen, wonach kein Trägerwechsel stattgefunden habe, nicht entscheidungserheblich an, zumal darin kein Anhaltspunkt enthalten ist, dass die Rechtskraft der Vorentscheidung und ihre Bindungswirkung aufgrund einer geänderten Sach- oder Rechtslage in Frage gestellt werden müssten oder die materielle Rechtskraft sonst durchbrochen sein könnte. 3. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt. Er setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist. Der Verfahrensmangel muss außerdem rechtserheblich sein, das heißt, die angefochtene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können. Das ist der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. zum Vorstehenden OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2023 - 4 LA 161/21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem sinngemäßen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe insbesondere durch die Nichterhebung der angebotenen Beweise zu der Frage, ob es tatsächlich zu einem Trägerwechsel gekommen sei, das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, legt die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht dar. Da das Verwaltungsgericht (zutreffend) von einer Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungen im Urteil der Kammer vom 28. Januar 2020 ausgegangen ist, sodass über die seinerzeit streitige Frage nicht erneut in der Sache zu entscheiden war, durfte es die unter Beweis gestellten Tatsachen als nicht entscheidungserheblich ansehen und zu Recht davon Abstand nehmen, ihnen weiter nachzugehen. Ein Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf der unterbliebenen weiteren Sachaufklärung ist demnach ausgeschlossen. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2. Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Beschl. d. Senats v. 12.11.2024 - 3 LA 72/21 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Das leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Mit der Behauptung, die Reichweite der Rechtskrafterstreckung des Vorprozesses auf das hiesige Verfahren sei nicht einfach zu beurteilen, da die maßgeblichen Ausführungen im vorangegangenen Urteil lediglich „Elemente der Entscheidungsgründe“ seien, während sich derartige Fragen in einem typischen Rechtsstreit mit „gewöhnlicher Schwierigkeit“ in der Regel gar nicht stellten, ist eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht dargelegt. Warum sich vorliegend gegenüber einem durchschnittlichen Verwaltungsrechtsstreit erhöhte Schwierigkeiten ergeben, wird über die schlichte Behauptung dieses Umstands hinaus nicht ausgeführt. Dass es nicht in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Reichweite der Rechtskraft im Sinne von § 121 Nr. 1 VwGO geht, kann insoweit nicht der Maßstab sein. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen unter 2., dass die für den Fall relevanten Fragen zur Rechtskrafterstreckung bei unterschiedlichen Streitgegenständen bereits geklärt sind. 5. Der weitere, nach Ablauf der am 20. Dezember 2021 geendeten Antragsbegründungsfrist ergangene, keinem konkreten Zulassungsgrund (insbesondere nicht dem Aspekt der Rechtskraft) zugeordnete Vortrag der Klägerin muss bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben. Bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf die in der Rechtmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen wird, handelt es sich um eine nicht verlängerbare Frist. Nach ihrem Ablauf können Zulassungsgründe zwar noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund (etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) innerhalb der Begründungsfrist bereits den Mindestanforderungen genügend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es lediglich weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.11.2023 - 3 LA 57/20 - , juris Rn. 4 m. w. N.). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Die Klägerin macht unter anderem geltend, der Beklagte habe in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Vermieter erreicht, dass sie die Betriebsräume der Kindertagesstätte verloren habe. Dadurch sei ihr Betrieb vernichtet und absichtsvoll das Wohl der betreuten Kinder gefährdet worden. Der Beklagte sei im Übrigen überhaupt nicht für die Betriebskostenförderung und ein Einschreiten ihr, der Klägerin, gegenüber zuständig gewesen, da sie in einen Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII a. F., an dem der Beklagte nicht beteiligt war, eingebunden gewesen sei. Damit kann sie nicht (mehr) gehört werden. Jenes Vorbringen widmet sich anderen (gegenüber den unter 2., 3. und 4. abgehandelten Fragen selbstständigen) Aspekten des Sach- und Streitstands. Damit ist bei verständiger Würdigung zwar ebenfalls im Wesentlichen der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen, jedoch mit einem gänzlich neuen Begründungsansatz. Auch soweit die Klägerin mit der Behauptung, es handele sich (wegen ihrer Beteiligung an einem Landesrahmenvertrag) eigentlich um eine Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei, möglicherweise sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen sucht, stellte dies einen nach Fristablauf geltend gemachten und bereits deshalb – ungeachtet des wohl einschlägigen § 17a Abs. 5 GVG – ausgeschlossenen neuen Zulassungsgrund dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).