Beschluss
3 MB 28/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0307.3MB28.23.00
2mal zitiert
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV handelt es sich um die Anordnung einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerleglich ist, und nicht etwa um eine Rechtsgrundverweisung, durch welche die ausdrücklich angeordnete Fiktion der Unsicherheit des Lebensmittels durch die Prüfung weiterer Voraussetzungen sinnentleerend wieder eingeschränkt werden soll. Die Bezugnahme in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV namentlich auf Art. 14 Abs. 2 BasisVO dient der Differenzierung, in welchem Sinne „unsicher“ das Lebensmittel mit dem überschrittenen Verbrauchsdatum ist. (Rn.6)
Die unmittelbare Verkaufsabsicht kann fehlen, wenn eine weitere Bearbeitung oder Behandlung vorgesehen, mithin der Herstellungsprozess nicht abgeschlossen ist. (Rn.8)
Trotz der Aufbewahrung im Kühlhaus kann davon auszugehen sein, dass Fleisch für einen Verkauf vorgesehen ist und zum Zeitpunkt der Kontrolle auch noch dafür bereitgehalten wird, wenn dieses bereits zuvor aus der Verpackung entnommen wurde. (Rn.9)
Die Bewertung der Mängel ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Betriebs vorzunehmen; in quantitativer Hinsicht kann neben der Anzahl der von den Verstößen betroffenen Verbraucher die Dauer und der räumliche Umfang des Verstoßes ebenso Berücksichtigung finden wie Rückschlüsse aus anlässlich einer bloßen Stichprobe zutage getretenen Mängeln. (Rn.14)
Ein Verstoß gegen Vorschriften im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, die dem Schutz des Endverbrauchers vor Täuschung dienen, setzt zumindest voraus, dass die beanstandete Angabe oder Aufmachung überhaupt zur Täuschung geeignet ist, was nur anzunehmen ist, wenn die Lebensmittel tatsächlich in der Frischetheke zum Verkauf bereitgehalten werden. Ein veröffentlichungswürdiger Verstoß liegt bei noch verpackt im Kühlhaus gelagerten Lebensmitteln nicht vor. (Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. November 2023 teilweise geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB die folgenden im Schreiben vom 22. August 2023 ab Seite 6 dargestellten Informationen zu veröffentlichen:
- Unter Nummer 3 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes:
o der erste Spiegelstrich („ca. 3 kg Streichmettwurst MHD 27.08.23“),
o der fünfte Spiegelstrich („ca. 7,9 kg Schweinefleisch MHD 20.05.2023“),
o der sechste Spiegelstrich („ca. 10 kg Schweinefleischteile MHD 20.05.2023“),
o der siebte Spiegelstrich („ca. 4,5 kg Schweinefleischteile MHD 19.05.2023“),
o der achte Spiegelstrich („ca. 1 kg Zwiebelwurst MHD 08.08.2023“),
o der neunte Spiegelstrich („ca. 500 g Salamianschnitt MHD 20.07.2023“),
o der zehnte Spiegelstrich („ca. 1 kg Bauernmettwurst MHD 08.08.2023“),
o der elfte Spiegelstrich („ca. 1 kg Serrano Salami MHD 08.08.2023“);
- in Nummer 5 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes:
der achte und der elfte Satz (betreffend zum einen die „Behälter“ mit „Anhaftungen von Fleischsaft“ sowie zum anderen die „Kunststoffeimer für die Lagerung von Lebensmitteln“);
- Nummer 6 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt mit der Maßgabe, dass in der Information der Öffentlichkeit über den unter Nummer 3, zweiter Spiegelstrich, des beabsichtigten Veröffentlichungstextes beschriebenen Verstoß (betreffend „ca. 1,8 kg Leberwurst Grob“) als zweites Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nicht der „27.07.2023“, sondern der „28.07.2023“ zu nennen ist.
Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. November 2023 teilweise geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB die folgenden im Schreiben vom 22. August 2023 ab Seite 6 dargestellten Informationen zu veröffentlichen: - Unter Nummer 3 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes: o der erste Spiegelstrich („ca. 3 kg Streichmettwurst MHD 27.08.23“), o der fünfte Spiegelstrich („ca. 7,9 kg Schweinefleisch MHD 20.05.2023“), o der sechste Spiegelstrich („ca. 10 kg Schweinefleischteile MHD 20.05.2023“), o der siebte Spiegelstrich („ca. 4,5 kg Schweinefleischteile MHD 19.05.2023“), o der achte Spiegelstrich („ca. 1 kg Zwiebelwurst MHD 08.08.2023“), o der neunte Spiegelstrich („ca. 500 g Salamianschnitt MHD 20.07.2023“), o der zehnte Spiegelstrich („ca. 1 kg Bauernmettwurst MHD 08.08.2023“), o der elfte Spiegelstrich („ca. 1 kg Serrano Salami MHD 08.08.2023“); - in Nummer 5 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes: der achte und der elfte Satz (betreffend zum einen die „Behälter“ mit „Anhaftungen von Fleischsaft“ sowie zum anderen die „Kunststoffeimer für die Lagerung von Lebensmitteln“); - Nummer 6 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt mit der Maßgabe, dass in der Information der Öffentlichkeit über den unter Nummer 3, zweiter Spiegelstrich, des beabsichtigten Veröffentlichungstextes beschriebenen Verstoß (betreffend „ca. 1,8 kg Leberwurst Grob“) als zweites Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nicht der „27.07.2023“, sondern der „28.07.2023“ zu nennen ist. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die am 14. Dezember 2023 erhobene und mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 30. November 2023 ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und dem Antragsgegner hinsichtlich weiterer vermeintlicher Verstöße der Antragstellerin gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorläufig zu untersagen, über diese gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB die Öffentlichkeit zu informieren. Die Beschwerde der Betreiberin eines E...-Marktes im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ist jedoch nicht hinsichtlich aller Nummern im vom Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichungstext erfolgreich, der insgesamt sechs anlässlich von Kontrollen am 8. und 9. August 2023 festgestellte „Verstoßkomplexe“ in Bezug auf Fleischprodukte und die dafür vorgesehenen Lager- und Verarbeitungsräume des Marktes aufführt. Im Einzelnen ist dazu – der Reihenfolge der Nummern der „Verstoßkomplexe“ im beabsichtigten Veröffentlichungstext vom 22. August 2023 folgend (wobei zu berücksichtigen ist, dass das Verwaltungsgericht die Information der Öffentlichkeit über die unter Nummer 3 erster Spiegelstrich („ca. 3 kg Streichmettwurst MHD 27.08.23“) und Nummer 6 des Textes genannten Verstöße bereits vollständig untersagt hat, ohne dass der Antragsgegner dagegen vorgegangen ist) – Folgendes auszuführen: 1. Soweit der Antragsgegner beabsichtigt, die Öffentlichkeit auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB darüber zu informieren, dass die Antragstellerin bestimmte Lebensmittel mit einem überschrittenen Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht hat (Nummer 1 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes), dringt die Beschwerde mit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 15 f.) hatte insoweit einen hinreichenden Verdacht bejaht, dass die Antragstellerin gegen das Verbot aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (BasisVO), nicht sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen, verstoßen hat. Lebensmittel mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum seien aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 BasisVO anzusehen, ohne dass dies gesondert festgestellt werden müsse. Es sei von einem Inverkehrbringen der Waren auszugehen, da sie durch die Verbringung in den Fleischvorbereitungsraum, nicht mehr gelagert, sondern ersichtlich für den Verkauf bereitgehalten worden seien. Dass noch einfache Verpackungen hätten entfernt werden müssen, sei unerheblich. Von einer noch vorgesehen gewesenen „Schlusskontrolle“ der Waren sei nicht auszugehen. Das dagegen unter anderem gerichtete Beschwerdevorbringen (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung), dass die Unsicherheit eines entsprechend gekennzeichneten Lebensmittels bei Ablauf des Verbrauchsdatums nicht per se eintrete, sondern im Einzelfall ermittelt werden müsse, da sonst der Verweis in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV auf die „Absätze 3 bis 5“ von Art. 14 BasisVO „sinnlos“ sei, überzeugt den Senat nicht. Bei der Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV handelt es sich um die Anordnung einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerleglich ist, und nicht etwa um eine Rechtsgrundverweisung, durch welche die ausdrücklich angeordnete Fiktion der Unsicherheit des Lebensmittels durch die Prüfung weiterer Voraussetzungen sinnentleerend wieder eingeschränkt werden soll. Die Bezugnahme in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV namentlich auf Art. 14 Abs. 2 BasisVO dient der Differenzierung, in welchem Sinne „unsicher“ das Lebensmittel mit dem überschrittenen Verbrauchsdatum ist (vgl. zum Vorstehenden: Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 14 BasisVO Rn. 98 f.; auch der von der Beschwerde für die entgegengesetzte Argumentation in Bezug genommene Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 75 f., relativiert im Übrigen seine Ansicht, indem er eine bloße „redaktionelle Ungenauigkeit des Verordnungsgebers“ nicht ausschließen möchte). Im Übrigen ist der Beschwerde (vgl. S. 10 der Beschwerdebegründung) zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend davon ausgegangen ist, dass sich sämtliche der unter Nummer 1 des Veröffentlichungstextes genannten Lebensmittel bereits im Fleischvorbereitungsraum des Marktes der Antragstellerin befanden. Tatsächlich spricht die Dokumentation im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eher dafür, dass sich die Waren im Kühlhaus befanden (vgl. die Bezeichnung der gefertigten Lichtbilder: Beiakte A, Bl. 26-28: „Kühlhaus“, Beiakte B, Bl. 13, 14 „aus dem Kühlhaus“; auch im Kontrollbericht vom 08.08.2023, Beiakte C, Bl. 1 ff., sind Verstöße in Bezug auf konkrete Fleischwaren nur für das „Kühlhaus/Fleisch“ und nicht für den „Vorbereitungsraum“ dokumentiert). Dies wirkt sich jedoch nicht auf die im Ergebnis zutreffende Würdigung des Verwaltungsgerichts aus, dass in Bezug auf die Positionen „ca. 500 g Merguez (Rindbratwurst) ZVB 07.08.2023“ sowie „ca. 2,8 kg Hähnchenschenkel ZVB 04.08.2023“ von einem Inverkehrbringen jener Waren auszugehen ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Position „ca. 14 kg ‚Fleisch für Schweinehack‘ in Auftauwasser ZVB 14.04.2023“. „Inverkehrbringen“ ist nach der maßgeblichen Definition in Art. 3 Nr. 8 BasisVO das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Ein Bereithalten von Lebensmitteln zu Verkaufszwecken ist bereits dann anzunehmen, wenn das betreffende Lebensmittel mit der inneren Absicht des Verkaufs bereitgehalten wird, wofür es genügt, dass sich das Lebensmittel in einem Lager, zum Beispiel einem Kühlraum, befindet (vgl. Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2019, § 4 Rn. 147). Die unmittelbare Verkaufsabsicht kann fehlen, wenn eine weitere Bearbeitung oder Behandlung vorgesehen, mithin der Herstellungsprozess nicht abgeschlossen ist (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: August 2023, Art. 3 BasisVO Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn 7; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 3 Rn. 26; das Bereithalten auch bei einer noch anstehenden Verarbeitung annehmend Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 41; ders., Lebensmittelrecht, 2019, § 4 Rn. 147). Angesichts dessen macht es – anders, als die Beschwerde meint – keinen Unterschied, ob sich die betroffenen Waren noch im Kühlhaus des Marktes der Antragstellerin befanden oder bereits im Fleischvorbereitungsraum. Hinsichtlich der Lebensmittel „Merguez“ und „Hähnchenschenkel“ ist davon auszugehen, dass diese trotz der Aufbewahrung im Kühlhaus nach einer Entnahme aus der Verpackung für einen Verkauf vorgesehen waren und zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Antragsgegner auch noch dafür bereitgehalten wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Lebensmittel für weitere (Verarbeitungs-)Schritte vorgesehen waren oder eine auf einem etablierten Prozess beruhende „Schlusskontrolle“ anstand (vgl. insoweit Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 41), sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Letztlich nichts anderes gilt hinsichtlich der Position „Fleisch für Schweinehack“. Der Senat geht vorliegend angesichts der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass trotz des noch ausstehenden Zerkleinerns der Fleischteile im Fleischwolf ein Bereithalten zum Verkauf vorlag. Für die bestehende innere Verkaufsabsicht und damit für ein Inverkehrbringen sprechen insbesondere die Tatsachen, dass die in größerer Menge vakuumierten Fleischteile bereits auftauend im Kühlhaus vorgefunden wurden und entgegen dem Inhalt der Verpackung schon mit der Bezeichnung „Schweinehack“ etikettiert waren (vgl. Beiakte A, Bl. 26 bzw. Beiakte Bl. 9-12). Das deutet darauf hin, dass einerseits bereits feststand, in welcher Beschaffenheit das (ansonsten unverändert bleibende) Lebensmittel für einen Verkauf vorgesehen war, und andererseits das dafür lediglich noch erforderliche „Wolfen“ des Fleisches offenbar unmittelbar bevorstand. Dass die Schweinefleischteile zu einem anderen Zweck aufgetaut wurden, erscheint nicht plausibel. Eine Entsorgung hätte bereits im gefrorenen Zustand erfolgen können. Dass in Bezug auf die Schweinefleischteile noch Kontrollschritte vorgesehen gewesen sind, ist nicht ersichtlich (und nur auf Kontroll-, nicht auf Verarbeitungsschritte bezieht sich der von der Beschwerde in Bezug genommene Begriff des „verkaufsfertigen“ Zustands im Sinne von Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: August 2023, Art. 3 BasisVO Rn. 43). 2. In Bezug auf die vom Antragsgegner unter Nummer 2 der Darstellung der Verstöße beabsichtigte Information der Öffentlichkeit darüber, dass die Antragstellerin Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, deren Rückverfolgbarkeit nicht möglich gewesen sei, bleibt die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 16 f.) hatte die insoweit beabsichtigte Veröffentlichung nicht beanstandet und sich – als Erwiderung auf das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin, Art. 18 BasisVO sei keine Vorschrift, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen diene – darauf bezogen, dass von einem Fehlen der gemäß Art. 18 Abs. 2 BasisVO vorgeschriebenen Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln generell erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen. Die Beschwerde hält dem lediglich entgegen, die fehlende Rückverfolgbarkeit der Positionen „ca. 5 kg Hähnchenfleischteile“, „ca. 500 g Merguez (Rindbratwurst)“ und „ca. 6 kg Hähnchenkeulen mariniert/gewürzt“ erreiche (neben weiteren vom Antragsgegner festgestellten Mängeln) das eine Veröffentlichung auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erst rechtfertigende Merkmal des Verstoßes „in nicht nur unerheblichem Ausmaß“ nicht (vgl. S. 18 f. der Beschwerdebegründung). Diese Würdigung lässt bereits die an dieser Stelle gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu fordernde Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Der Senat vermag sich dem Einwand der Antragstellerin jedoch auch in der Sache nicht anzuschließen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Verstoßes „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist im Klagefall durch die Verwaltungsgerichte anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 54). Die Bewertung der Mängel ist dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Betriebs vorzunehmen; in quantitativer Hinsicht kann neben der Anzahl der von den Verstößen betroffenen Verbraucher die Dauer und der räumliche Umfang des Verstoßes ebenso Berücksichtigung finden wie Rückschlüsse aus anlässlich einer bloßen Stichprobe zutage getretenen Mängeln (vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, § 40 LFGB Rn. 113, 115; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 40 Rn. 52, jeweils m. w. N.). Vor diesem Hintergrund kommt es zur Bestimmung der Erheblichkeit des Verstoßes im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht allein auf die drei in Verkehr gebrachten Lebensmittelpositionen an, die nicht mehr rückzuverfolgen waren, sondern auf die Gesamtanzahl der anlässlich der vom Antragsgegner im Rahmen der am 8. August 2023 im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Kontrolle festgestellten Mängel. Diese Anzahl ist selbst unter Berücksichtigung der nach diesem Beschwerdeverfahren von einer Information der Öffentlichkeit zusätzlich auszunehmenden Mängel immer noch, wie es das Verwaltungsgericht treffend formuliert (vgl. Beschl.-Abdr. S. 21), als „enorm“ anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass es sich vorliegend um mehrere gleichzeitig festgestellte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im fleischverarbeitenden Bereich eines großen Verbrauchermarktes mit hohem Kundenaufkommen handelt (quantitativer Aspekt), während zugleich vor dem Hintergrund der raschen Verderblichkeit von Fleischerzeugnissen und der mit dem Verzehr verdorbenen Fleisches einhergehenden Möglichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei mehreren zutreffend festgestellten Mängeln auch in qualitativer Hinsicht die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. 3. Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, die mit Nummer 3 der Darstellung des Antragsgegners beabsichtigte Information der Öffentlichkeit darüber, dass Lebensmittel abgegeben worden seien, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum hinzuweisen, sei hinsichtlich elf von zwölf einzeln aufgeführten Lebensmittelpositionen auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt, ist die Antragstellerin damit teilweise erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hat aus der zur Veröffentlichung vorgesehenen Darstellung unter Nummer 3 lediglich die mit dem ersten Spiegelstrich genannte Position („ca. 3 kg Streichmettwurst MHD 27.08. 23“) ausgeschieden, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht überschritten gewesen sei (vgl. Beschl.-Abdr. S. 18). Zwar geht der Senat geht davon aus, dass auch jene in der Verkaufstheke vorgefundenen „ca. 3 kg Streichmettwurst“ zum Zeitpunkt der Kontrolle am 8. August 2023 das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten hatten, da dieses – wie sich der Lichtbildmappe zur Kontrolle entnehmen lässt (vgl. Beiakte B, Bl. 3) – tatsächlich auf den 27. Juli 2023 lautete und dem Antragsgegner diesbezüglich offenbar ein Schreibfehler unterlaufen ist. Da der Antragsgegner jedoch gegen die insoweit stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vorgegangen ist, ist dem Senat eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage versperrt, ob die Veröffentlichung jenes Verstoßes möglicherweise rechtmäßig mit der Maßgabe erfolgen könnte, dass das korrekte Mindesthaltbarkeitsdatum der Streichmettwurst genannt wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 17 f.) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB als erfüllt angesehen mit der Begründung, dass die betroffenen Lebensmittel trotz des Auffindens im Fleischvorbereitungsraum des Marktes der Antragstellerin und des möglicherweise vorher noch erforderlichen Aufschneidens und Herrichtens für den Verkauf bereitgehalten worden seien und nicht ihre kurzfristige Aussortierung und Entsorgung bevorgestanden habe. Der Verstoß der Antragstellerin gegen das aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) LMIV folgende Verbot irreführender Informationen in Bezug auf die Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere deren Haltbarkeit, liege im Wesentlichen darin, dass ein durchschnittlicher Verbraucher bei seinem Einkauf an der Fleischtheke regelmäßig davon ausgehen dürfe, dass die ihm dargebotenen Waren solche sind, die ihr Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht überschritten haben. Indem die Beschwerde dagegen anführt (vgl. S. 13 der Beschwerdebegründung), dass zumindest die Positionen „ca. 4,5 kg Schweinefleischteile MHD 19.05.2023“, „ca. 1 kg Zwiebelwurst MHD 08.08.2023“, „ca. 500 g Salamianschnitt MHD 20.07.2023“, „ca. 1 kg Bauernmettwurst MHD 08.08.2023“ sowie „ca. 1 kg Serrano Salami MHD 08.08.2023“ nicht im Vorbereitungsraum, sondern im Kühlhaus des Marktes der Antragstellerin vorgefunden worden seien, macht sie zutreffend einen in tatsächlicher Hinsicht bedeutsamen Einwand geltend. Zwar schließt es vorliegend – wie ausgeführt – das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht von vornherein aus, wenn diese im Kühlhaus statt im Fleischvorbereitungsraum aufbewahrt werden. Das Inverkehrbringen im Rechtssinne ist insoweit aber nicht maßgeblich. Der Verstoß, dessen Veröffentlichung beabsichtigt ist, bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) LMIV und soll ausweislich der Darstellung des Antragsgegners darin liegen, dass Lebensmittel „abgegeben“ wurden, ohne auf das überschrittene Mindesthaltbarkeitsdatum hinzuweisen. Ein Verstoß gegen Vorschriften im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, die dem Schutz des Endverbrauchers vor Täuschung dienen, setzt aber zumindest voraus, dass die beanstandete Angabe oder Aufmachung überhaupt zur Täuschung geeignet ist (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: August 2023, § 40 LFGB Rn. 108; ähnlich auch Sosnitza, in: ders./Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: August 2023, Art. 7 LMIV Rn. 48). Dies kann allerdings nur insoweit anzunehmen sein, als die Lebensmittel tatsächlich in der Frischetheke zum Verkauf bereitgehalten wurden. (Noch) im Kühlhaus aufbewahrte Fleischerzeugnisse mit einer Umverpackung, die ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum ausweist, sind nicht geeignet, bereits vor ihrer Präsentation in der Auslage der Fleischtheke (ohne Verpackung) eine Fehlvorstellung des Endverbrauchers über den Frischezustand jener Lebensmittel hervorzurufen. Indem auch das Verwaltungsgericht ausschließlich auf die berechtigte Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers an der Fleischtheke abstellt, kann demnach ein veröffentlichungswürdiger Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des Endverbrauchers vor Täuschung hinsichtlich der im Rahmen der Kontrolle (noch) verpackt im Kühlhaus gelagerten Lebensmittel nicht vorliegen. Ausweislich der vom Antragsgegner gefertigten Lichtbildmappen (Beiakte A und Beiakte B ) wurden (neben der hier aus den eingangs ausgeführten Gründen nicht weiter interessierenden Streichmettwurst) lediglich folgende Positionen in der Fleischtheke vorgefunden: - „Ca. 1,8 kg Leberwurst grob MHD 24.07. und 27.07.2023“ (wobei dem Antragsgegner hier offenbar ein weiterer Schreibfehler unterlaufen ist, da die zweite der beiden Leberwürste das Mindesthaltbarkeitsdatum „28.07.2023“ aufweist), siehe Beiakte A, Bl. 39 f. („Fleischtheke, diverse Wurstwaren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum“), bzw. Beiakte B Bl. 4, - „ca. 1 kg Fleischrotwurst MHD 03.08.2023“, siehe Beiakte A, Bl. 42, bzw. Beiakte B, Bl. 5, - „ca. 1 kg Leberrotwurst im Pfeffermantel MHD 03.08.2023“, siehe Beiakte A, Bl. 40, bzw. Beiakte B, Bl. 5, - „ca. 1,5 kg Zwiebelwurst MHD 08.08.2023“ (vorgefunden am 09.08.2023), siehe Beiakte B, Bl. 23 („aus der Verkaufstheke“). Nur insoweit ist daher auch die Information der Öffentlichkeit auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt. Den Einwand der Antragstellerin, die verbleibenden Verstöße seien nicht zu veröffentlichen, weil es sich bei diesen nicht um Verstöße nicht nur unerheblichen Ausmaßes handele (vgl. S. 18 f. der Beschwerdebegründung), teilt der Senat nicht und nimmt zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter 2. Bezug. Im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die unter Nummer 3 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes genannten Lebensmittelpositionen zu ändern und dem Antragsgegner die Veröffentlichung der vermeintlichen Verstöße zu untersagen. Hinsichtlich der unter Nummer 3 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes genannten Positionen „ca. 1 kg Zwiebelwurst MHD 08.08.2023“ (Beiakte B, Bl. 19), „ca. 500 g Salamianschnitt MHD 20.07.2023“ (Beiakte B, Bl. 19, dort aber mit MHD „25.07.2023“), „ca. 1 kg Bauernmettwurst MHD 08.08.2023“ (Beiakte B, Bl. 20 f.) sowie „ca. 1 kg Serrano Salami MHD 08.08.2023“ (Beiakte B, 22) ist nämlich davon auszugehen, dass sich diese zum Zeitpunkt der (Nach-)Kontrolle des Marktes der Antragstellerin am 9. August 2023 im Kühlhaus befanden. Dies ist für die vorgenannten Lebensmittel einzeln in der jeweiligen Bildunterschrift entsprechend dokumentiert. Auch die Position „ca. 4,5 kg Schweinefleischteile MHD 19.05.2023“, die bereits am 8. August 2023 vorgefunden wurde (Beiakte A, Bl. 27), dürfte sich, obwohl ihr Fundort in den Lichtbildmappen nicht ausdrücklich bezeichnet ist (vgl. auch Beiakte B, Bl. 17), angesichts der ansonsten sehr gründlichen Dokumentation durch den Antragsgegner, welche der Lebensmittel in der Fleischtheke aufgefunden wurden, dort nicht befunden haben. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Positionen „ca. 7,9 kg Schweinefleisch (angetaut) MHD 20.05.2023“ (Beiakte B, Bl. 7 f.) sowie „ca. 10 kg Schweinefleischteile (angetaut) MHD 20.05.2023“ (Beiakte B, Bl. 16), für die die Antragstellerin mit der Beschwerde vorbringt, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das offensichtliche Einfrieren des Fleisches keine Gültigkeit mehr gehabt habe, sodass über den Ablauf des Datums auch nicht habe getäuscht werden können (vgl. S. 14 f. der Beschwerdebegründung). Ungeachtet des Umstands, dass wegen des nicht angegebenen Einfrierdatums unklar bleibt, ob das Fleisch womöglich erst nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingefroren wurde, ist auch hier davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner angenommene Irreführung des Endverbrauchers in Bezug auf die Eigenschaften dieses Lebensmittels im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) LMIV wegen der fehlenden täuschungsgeeigneten Darbietung tatsächlich nicht stattfinden konnte. 4. Hinsichtlich der vom Antragsgegner unter Nummer 4 der Darstellung der Verstöße beabsichtigten Information der Öffentlichkeit darüber, dass die Antragstellerin Lebensmittel (vier jeweils näher beschriebene Positionen Hackfleisch) in Verkehr gebracht habe, welche durch die Herstellung in dem verschmutzen Fleischwolf nicht mehr zum Verzehr geeignet waren, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 19 f.) hatte insoweit mit dem Antragsgegner einen Verstoß gegen § 12 LFGB bejaht, dessen Verbot des Inverkehrbringens zum Verzehr durch den Menschen ungeeigneter Lebensmittel es auch erfasse, wenn ein Lebensmittel ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindenden Verbraucher auslösen würde, wenn er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis hätte. Dass der Fleischwolf zum Zeitpunkt der Kontrolle ein grundsätzliches Hygienedefizit aufgewiesen habe, zumal er bereits gereinigt gewesen sein solle, lasse auf einen entsprechend unhygienischen Zustand bei der Herstellung des Hackfleisches schließen. Den so hergestellten Produkten würde ein normal empfindender Verbraucher zumindest mit erheblichem Widerwillen begegnen. Der dagegen insbesondere erhobene Einwand der Beschwerde (vgl. S. 18 der Beschwerdebegründung), dass die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, der Fleischwolf sei zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits gereinigt gewesen, in der Kontrolldokumentation keine Stütze finde, mag zwar zutreffen. Eine entsprechende Angabe einer Mitarbeiterin ist nur für die Knochenbandsäge dokumentiert (vgl. Beiakte A, Bl. 35). Die Lichtbilder vom Fleischwolf zeigen demgegenüber Reste noch roten Fleisches im Einfüllbereich (Beiakte A, Bl. 17) sowie an der Lochscheibe (Beiakte A, Bl. 23), sodass eine nicht allzu lange zurückliegende Benutzung naheliegt und eher nicht von einer bereits erfolgten Reinigung (die das Verwaltungsgericht aber ohnehin nur als zusätzliches Argument bemüht hat) auszugehen ist. Dies ändert indes nichts daran, dass an dem Fleischwolf erkennbar ein grundsätzliches Hygienedefizit bestand. Dem vermag die Antragstellerin auch mit ihren Ausführungen im Kontext von Nummer 5 des Veröffentlichungstextes (vgl. S. 16 der Beschwerdebegründung), der ebenfalls (unter anderem) den Zustand des Fleischwolfs zum Gegenstand hat, nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass die fotografisch dokumentierten Anhaftungen grauen Fleisches an der Lochscheibe möglicherweise noch auf den morgendlichen Betrieb des Fleischwolfes zurückzuführen waren und – für sich genommen – nicht übermäßig unhygienisch sind. Die nach Entfernen der Fleischwolfschnecke zutage getretenen Verkrustungen und Verschmutzungen, die das gewolfte Fleisch zum Teil schwärzlich verfärbt haben (vgl. Beiakte A, Bl. 24), lassen sich jedoch nicht mehr mit einer seit Beginn des Arbeitstages nicht durchgeführten Reinigung des Geräts erklären. Angesichts des Alters dieser Verschmutzungen und der zugleich frischen Gebrauchsspuren erscheint die Behauptung der Beschwerde lebensfremd, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin pflichtgemäß beabsichtigten, die nach Ausbau der Schnecke erkennbaren Anhaftungen vor der nächsten Benutzung des Fleischwolfs zu entfernen. 5. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist gegen den unter Nummer 5 der Darstellung beabsichtigten Text, soweit mit diesem in den Sätzen 1 bis 5 der Zustand des Fleischwolfs im Kontext eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene beschrieben wird, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Auf die darauffolgenden Sätze 6 und 7 des unter Nummer 5 beabsichtigten Veröffentlichungstextes, mit denen der Zustand der Knochenbandsäge beschrieben wird, geht die Beschwerde nicht gesondert ein. Angesichts der dokumentierten Altverschmutzungen (vgl. Beiakte A, Bl. 35 f.) und der gleichzeitigen Angabe einer Verkäuferin, dass die Säge bereits gereinigt sei, ist ohnehin auch insoweit – wie im Falle des Fleischwolfs – von einem grundsätzlichen Hygienedefizit und deshalb einem Verstoß gegen die Pflicht zur gründlichen Reinigung von Gegenständen, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, auszugehen. Soweit in Satz 8 des Textes unter Nummer 5 beschrieben wird, dass Behälter mit Anhaftungen von Fleischsaft aufeinandergestapelt gewesen seien, erweist sich die Veröffentlichung bei summarischer Prüfung demgegenüber als rechtswidrig. Es steht aus Sicht des Senats nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass in Gestalt der in der Lichtbildmappe dokumentierten weißen Behälter, die im Vorbereitungsraum vorgefunden wurden und von denen einer am Rand Spuren von Fleischsaft aufwies (vgl. Beiakte A, Bl. 32), ein Verstoß gegen die Reinigungspflicht aus Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a) VO (EG) 852/2004 vorliegt. Zwar setzt sich die Beschwerdebegründung nicht gesondert mit diesen Behältern auseinander. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in Bezug auf mehrere verschmutzt vorgefundene Inventargegenstände („Behälter“, „Keramikschalen“, „Kunststoffeimer“) und einen insoweit anzunehmenden Verstoß pauschal argumentiert, dass gerade deren Verschmutzung erst belege, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kämen und sie deshalb der gesetzlichen Reinigungspflicht unterlägen (vgl. Beschl.-Abdr. S. 18). Vor dem Hintergrund reicht es für eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aus, wenn sich die Antragstellerin ihrerseits allgemein darauf bezieht, dass die Kontrolle während des laufenden Betriebes stattgefunden habe. Gebrauchsspuren an bestimmten Gegenständen ließen daher nicht den zwingenden Schluss zu, dass diese bereits vor deren Benutzung vorgelegen hätten, zumal sie, die Antragstellerin, nicht verpflichtet sei, genutzte Gegenstände sofort nach dem Gebrauch wieder zu reinigen (vgl. S. 16 f. der Beschwerdebegründung). Dem ist – sofern es sich nicht, wie etwa im Falle des Fleischwolfs und der Knochenbandsäge, um „Altverschmutzungen“ und daher um ein grundsätzliches Hygienedefizit handelt – prinzipiell beizupflichten. Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung des Bildmaterials des Antragsgegners nicht ausschließen, dass die auf Seite 32 der Lichtbildmappe (Beiakte A) abgebildeten weißen Behälter am Tag der Kontrolle benutzt und anschließend vorgespült im Vorbereitungsraum zur Reinigung bereitgestellt worden sind. Dies ist für die in den Sätzen 9 und 10 des unter Nummer 5 vom Antragsgegner für die Veröffentlichung vorgesehenen Textes beschriebenen Keramikschalen und -schüsseln demgegenüber nicht anzunehmen. Die mit Stockflecken bzw. mit Schwarzschimmel verunreinigten Gefäße (vgl. Beiakte A, Bl. 9 bzw. Bl. 16) sind als Inventar des Bereichs des Marktes der Antragstellerin, in dem Fleisch verarbeitet wird (auch wenn sie vom Verwaltungsgericht, vgl. Beschl.-Abdr. S. 18, unzutreffend im Vorbereitungsraum und nicht entsprechend der Bildunterschriften im Kühlraum verortet wurden), unzweifelhaft Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, die deshalb der Reinigungspflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a) VO (EG) 852/2004 unterliegen. Die Verunreinigung mit Schimmel und Stockflecken, also mit so genannten Altverschmutzungen, zeigt indes, dass die Antragstellerin ihrer in Bezug auf diese (Inventar-)Gegenstände bestehenden Reinigungspflicht ganz offensichtlich bereits über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist. Von dieser Reinigungspflicht sind – anders, als die Beschwerde offenbar meint (vgl. S. 16 f. der Beschwerdebegründung) – alle im einschlägigen Bereich vorhandenen Bedarfsgegenstände umfasst. Sie steht insoweit nicht (insbesondere nicht im Nachhinein) zur Disposition des Lebensmittelunternehmers, sodass der der Einwand der Antragstellerin nicht verfängt, die Art der Verschmutzung der vorgefundenen Gefäße zeige gerade, dass diese länger nicht in Benutzung gewesen seien, sodass ein Lebensmittelkontakt insbesondere am Kontrolltag ausgeschlossen werden könne. Soweit im elften Satz des unter Nummer 5 zur Veröffentlichung vorgesehenen Textes von verschmutzten Kunststoffeimern zur Lagerung von Lebensmitteln die Rede ist, vermag der Senat dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners in tatsächlicher Hinsicht nichts zu entnehmen, was den so bezeichneten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a) VO (EG) 852/2004 belegen könnte. Das hebt auch die Beschwerde zutreffend hervor (vgl. S. 17 der Beschwerdebegründung), während das Verwaltungsgericht die Kunststoffeimer im Kontext des Verstoßes gegen die Reinigungspflicht zwar erwähnt, aber die Auffindesituation nicht vertieft (vgl. Beschl.-Abdr. S. 18). Soweit die Lichtbildmappe des Antragsgegners vom ersten Kontrolltag lediglich das Foto eines Eimerdeckels mit dem Etikett einer Fremdfirma mit unter anderem der Aufschrift „30 Eier“ enthält (vgl. Beiakte A, Bl. 15), stimmt jedoch bereits die Bildunterschrift „Kühlraum, Kunststoffeimer für die Lagerung von Lebensmittel, ebenfalls spülnass aufeinandergestapelt & verschmutzt“ nicht mit dem festgehaltenen Bildmaterial überein. Dem Foto ist bereits nicht zu entnehmen, dass es sich überhaupt um einen (oder sogar mehrere) Eimer und nicht bloß um einen Eimerdeckel handelt. Entsprechend ist nicht erkennbar, dass die so bezeichneten „Eimer“ seitens der Antragstellerin für die Lagerung von Lebensmitteln vorgesehen bzw. spülnass aufeinandergestapelt und verschmutzt gewesen wären. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für den genannten Verstoß bestehen nicht. Vor dem Hintergrund erweist sich die beabsichtigte Veröffentlichung insoweit ebenfalls als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt für das gesamte Verfahren aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).