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Beschluss

3 MB 28/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0126.3MB28.22.00
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Leitsätze
Jedenfalls anlasslose Untersuchungen sind keine Maßnahmen diagnostischer Art im Sinne von § 37 Satz 1 Nr. 2 TierGesG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Verpflichtung dazu haben deshalb ohne behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls anlasslose Untersuchungen sind keine Maßnahmen diagnostischer Art im Sinne von § 37 Satz 1 Nr. 2 TierGesG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Verpflichtung dazu haben deshalb ohne behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Der Vortrag des Antragsgegners, dass dem Widerspruch des Antragstellers hinsichtlich der Nr. 1. und Nr. 2. seiner Ordnungsverfügung schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukomme, trifft nicht zu. Mit Nr. 1 des streitigen Bescheides hat der Antragsgegner angeordnet, dass der Antragsteller für alle untersuchungspflichtigen Tiere des gesamten Rinderbestandes bis zum 22. Dezember 2022 durch den Tierarzt Blutproben zur serologischen Untersuchung auf BHV1 entnehmen zu lassen habe; gemäß Nr. 2 des Bescheides war dem Antragsgegner die Durchführung der Blutprobenentnahme bis zum 22. Dezember 2022 durch den Tierarzt schriftlich bestätigen zu lassen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach § 37 Satz 1 Nr. 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) hat die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren, die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder auf § 39 Abs. 2 TierGesG gestützt ist, keine aufschiebende Wirkung. Ob die Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) insgesamt oder jedenfalls § 2a Abs. 1 BHV1-Verordnung wie vom Antragsgegner behauptet auf eine oder mehrere dieser Vorschriften gestützt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls bei der Untersuchung im Sinne von § 2a Abs. 1 BHV1-Verordnung handelt es sich nicht um eine „Maßnahme diagnostischer Art“ im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes (offen gelassen von OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2016 - 13 B 903/16 -, juris Rn. 5). § 2a Abs. 1 BHV1-Verordnung verpflichtet den Tierhalter zu anlasslosen „Untersuchungen“ (so die amtliche Überschrift der Norm) mindestens alle zwölf Monate. Eine Diagnose ist die Benennung einer Erkrankung und der Endpunkt des diagnostischen Prozesses, in dem aus der Konstellation von Symptomen sowie erhobenen Untersuchungsbefunden eine Zuordnung zu einem bekannten Krankheitsbild bzw. einer Störungskategorie gelingt (vgl. https://www.pschyrembel.de/Diagnose/K05UA, abgerufen am 19. Januar 2024). Voraussetzung für den Beginn des diagnostischen Prozesses ist also das Vorliegen von Symptomen bzw. eines Krankheitsverdachts. Dieses Verständnis liegt auch dem Tiergesundheitsgesetz zugrunde, nach dem etwa, soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter „an einem verdächtigen Tier“ durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, diese von der zuständigen Behörde angeordnet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TierGesG). In § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und Buchst. c TierGesG werden zudem die Formulierungen „Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen“, bzw. „Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt“ (Hervorhebung nur hier). Dadurch wird deutlich, dass (jedenfalls anlasslose) Untersuchungen und diagnostische Maßnahmen unterschiedliche Kategorien sind und nicht etwa (jedenfalls anlasslose) Untersuchungen eine Unterkategorie der diagnostischen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes sind. Der Verzicht auf den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei anlasslosen Untersuchungen ist auch folgerichtig, weil hier eben kein Verdacht auf eine oder Symptome einer Tierseuche vorliegen, sodass es an einer generellen besonderen Dringlichkeit fehlt und die sofortige Vollziehung nur gerechtfertigt ist, wenn im jeweiligen Fall ausreichende Gründe dafür vorliegen. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Nr. 1 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung nicht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, hat der Antragsgegner nicht zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens gemacht. Eine Überprüfung durch den Senat scheidet deshalb aus. 3. Auch der Vortrag des Antragsgegners, dass die Formulierung betreffend die Androhung eines Zwangsgeldes in Nr. 4 der Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt sei, weil für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar sei, dass sich die Zwangsgeldandrohung sowohl auf Nr. 1 als auch auf Nr. 2 der Ordnungsverfügung beziehe, wie sich aus der gleichen Frist ergebe und weil es sich aus behördlicher Sicht um eine Maßnahme handele, stellt das Ergebnis des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Androhung ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG offensichtlich rechtswidrig. Aus dieser Vorschrift folgt, dass der Inhalt eines Verwaltungsaktes so gefasst sein muss, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist (vergleiche nur Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. Oktober 2023, § 37 Rn. 19 m. w. N. ). Werden Zwangsmittel angedroht, bezieht sich das Bestimmtheitsgebot nicht nur auf die Art des Zwangsmittels, sondern auch auf die Eindeutigkeit, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.08.2009 - 20 ZB 09.1332 -, juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Aus der vom Antragsgegner verwendeten Formulierung („Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- €“) wird nicht ersichtlich, ob das Zwangsgeld nur bei einem Verstoß sowohl gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 als auch gegen die aus Nr. 2 der Ordnungsverfügung oder schon dann fällig werden soll, wenn die eine oder die andere der auferlegten Handlungspflichten durch den Antragsteller unterbleibt (vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VGH München a. a. O.). 4. Der Senat weist für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens darauf hin, dass als Ermächtigungsgrundlage für die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen zwar zunächst § 2a Abs. 2 und Abs. 3 BHV1-Verordnung in Betracht kommen dürfte. Allerdings enthält die 2015 bekannt gemachte Neufassung der BHV1-Verordnung (BGBl I S. 767 ff.) keine Angabe, auf welcher Rechtsgrundlage die Verordnung ergangen ist. Diese Angabe wurde auch nicht durch die Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. Mai 2016 (BGBl I S. 1057) ergänzt (was rechtsförmlich auch nicht zulässig sein soll, vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rn. 762, 775). Deshalb könnte die Nichtigkeit der Verordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in Betracht kommen (vgl. zu dieser Rechtsfolge BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - BvF 3/90 -, juris Rn. 159). Sollte die Verordnung nichtig sein, dürfte als weitere Rechtsgrundlage § 24 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TierGesG in Betracht kommen. Sollte sich die Verordnung nicht als nichtig erweisen, etwa weil dem Zitiergebot dadurch genügt sein sollte, dass in der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl I S. 757), deren Artikel 1 Grundlage der Neufassung der Verordnung war, die Verordnungsermächtigungen für diese Änderungsverordnung genannt wurden oder weil die ursprüngliche Stammverordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I, S. 2758) eine ihre Ermächtigungsgrundlage benennende Eingangsformel hatte (siehe aber Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit a.a.O, Rn. 762), wäre zu klären, ob die Untersuchung eines Rinderbestandes ohne BHV1-Verdacht im Sinne von § 2a Abs. 2 BHV1-Verordnung „aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist“. Fraglich ist auch, wie es sich auswirkt, dass die Anordnung des Antragsgegners nicht auf die Durchführung der und Auskunft über die Untersuchung, sondern lediglich auf die Entnahme von Blutproben gerichtet ist bzw. auf die schriftliche Bestätigung von deren Entnahme und dass der Antragsgegner– soweit ersichtlich – entgegen der Vorgabe in § 2a Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung keine Untersuchungseinrichtung bestimmt hat, in der die Untersuchung durchgeführt werden soll (dazu OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2016 - 13 B 903/16 -, juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).