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Beschluss

3 MB 23/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1103.3MB23.21.00
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Leitsätze
1. § 16e Satz 1 GO (juris: GemO SH 2003) stellt ein subjektiv-öffentliches Recht dar, das der Einwohnerin oder dem Einwohner einen Anspruch gibt, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung wenden zu können. Insoweit gewährt die Vorschrift einen Anspruch auf Befassung mit dem Anliegen der Petentin oder des Petenten, nicht hingegen ein Recht auf eine bestimmte oder gar auf die gewünschte sachliche Entscheidung.(Rn.29) 2. Des Weiteren gewährt § 16e Satz 3 GO (juris: GemO SH 2003) einen Unterrichtungsanspruch über die Entscheidung der Gemeindevertretung. Insoweit verlangt die Vorschrift insbesondere bei abschlägigen Bescheiden die Darstellung der maßgeblichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 16e Satz 1 GO (juris: GemO SH 2003) stellt ein subjektiv-öffentliches Recht dar, das der Einwohnerin oder dem Einwohner einen Anspruch gibt, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung wenden zu können. Insoweit gewährt die Vorschrift einen Anspruch auf Befassung mit dem Anliegen der Petentin oder des Petenten, nicht hingegen ein Recht auf eine bestimmte oder gar auf die gewünschte sachliche Entscheidung.(Rn.29) 2. Des Weiteren gewährt § 16e Satz 3 GO (juris: GemO SH 2003) einen Unterrichtungsanspruch über die Entscheidung der Gemeindevertretung. Insoweit verlangt die Vorschrift insbesondere bei abschlägigen Bescheiden die Darstellung der maßgeblichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben.(Rn.32) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die weitere Bescheidung einer an die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gerichteten Petition des Antragstellers ablehnt worden ist. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 erhobene Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.), jedoch unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig; sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss sich der Beschwerdeführer grundsätzlich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise befassen und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine pauschale Bezugnahme hierauf genügt grundsätzlich nicht. Ebenfalls nicht ausreichend ist, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen gerügt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte anzugeben, in denen der erstinstanzliche Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr plausibel erläutern, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird und zu ändern ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.01.2004 – 3 NB 472/03 –, juris Rn. 3 m. w. N.). In Bezug auf die mit der Beschwerdebegründung angeführten verfahrensrechtlichen Einwände genügen diese den vorangestellten prozessualen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller setzt sich hinreichend substantiiert mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses auseinander. Der Antragsteller macht diverse Mängel sowohl in der tatbestandlichen Darstellung als auch der rechtlichen Würdigung der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Der Umstand, dass der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift seine wesentlichen Erwägungen zu Bedeutung und Inhalt des grundgesetzlich in Art. 17 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 16e GO normierten Petitionsrechts unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen bzw. durch dessen Wiederholung darlegt, steht dem auch nicht entgegen. Denn in den vom Antragsteller einzeln aufgelisteten und geltend gemachten Punkten führt er dezidiert an, inwieweit diese – seiner Auffassung folgend – geeignet sein könnten, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der Beschwerdebegründungsschrift sind dabei ausführliche Ausführungen dazu zu entnehmen, unter welchen Gesichtspunkten der vom Verwaltungsgericht getroffene Beschluss nach Auffassung des Antragstellers sowohl inhaltlichen als auch rechtlichen Mängeln unterliegt. Insoweit lässt sich den Ausführungen auch entnehmen, inwieweit die geltend gemachten Punkte entscheidungserheblich sind, denn der Antragsteller beschränkt sich gerade nicht auf seine in der Vorinstanz vorgenommenen Ausführungen, sondern nimmt im Einzelnen Bezug auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und legt dar, aus welchen Gründen diese aus seiner Sicht fehlgehen. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, seinem Beschwerdevorbringen zum Erfolg zu verhelfen. Der umfangreichen Beschwerdebegründung sind nämlich keine die tragenden Elemente des angefochtenen Beschlusses erheblich anzweifelnden Argumente oder solche, die geeignet wären, durchschlagende Defizite der erstinstanzlichen Prüfung aufzuzeigen (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, VwGO § 146 Rn. 15a), zu entnehmen. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts leidet nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder im Hinblick auf die der materiell-rechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Sachlage an Mängeln (dazu unter 2.1. und 2.2.) noch haften der rechtlichen Bewertung der Kammer auf der Basis des vorgetragenen bzw. ermittelten Sachverhaltes und der Entscheidung durchgreifende Fehler an (dazu unter 2.3.). 2.1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass der angegriffene Beschluss bereits keine Entscheidung über seinen zu Ziffer 1. b. gestellten Antrag enthalte. Hierbei werde zudem verkannt, dass seine – im Wesentlichen unter dieser Ziffer geltend gemachten – Anregungen und Stellungnahmen nicht ausschließlich von der Antragsgegnerin abgelehnt worden seien, sondern auch aufgrund dessen das Ortsentwicklungskonzept überarbeitet worden sei; dies begründe für sich genommen bereits die Unwirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes. Diese Annahmen sind unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner tatbestandlichen Würdigung unter Darstellung des Antrages des Antragstellers zu Ziffer 1. b. gleichwohl auch auf die von ihm zu den betreffenden Anregungen und Stellungnahmen genannten Schriftsätze Bezug genommen. Daher ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung diese vom Antragsteller geltend gemachten Anregungen und Stellungnahmen verkannt bzw. unberücksichtigt gelassen hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seiner Begründung von den Begrifflichkeiten „Ablehnung bzw. Nichtbeachtung der Anregungen und Beschwerden“ ausgeht (vgl. Beschlussabdruck S. 8 Absatz 1), nicht die Vermutung zu, dass es verkannt habe, dass Anregungen und Stellungnahmen des Antragstellers in dem Ortsentwicklungskonzept auch Berücksichtigung gefunden haben. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ausschließlich darauf an, ob der Antragsteller – über die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bescheidung hinausgehend – von der Antragsgegnerin verlangen kann, umfassend zu den erhobenen Anregungen und Stellungnahmen beschieden und dabei über die Art und Weise der Sachbehandlung unterrichtet zu werden. Soweit sich das Verwaltungsgericht bereits zu Beginn seiner rechtlichen Würdigung darauf bezieht, dass für den Petenten aus dem Petitionsbescheid erkennbar sein müsse, dass und in welcher Weise über sein Anliegen entschieden worden sei (vgl. Beschlussabdruck Seite 6 unten bis Seite 7 oben), steht dies der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung bereits die entscheidungserhebliche Fragestellung verkannt habe. Aus den genannten Gründen kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihm unter Ziff. 1. c. seines Antrages aufgelisteten Anlagen nicht bzw. unzutreffend aufgelistet worden seien. Soweit das Verwaltungsgericht unter den bei Ziff. 1 c. aufgelisteten Schriftsätzen das Schreiben des Antragstellers vom 14. Juni 2020 tatbestandlich nicht aufgeführt hat, begründet dies nicht die Annahme, dass das Schreiben im Rahmen der rechtlichen Würdigung keine Berücksichtigung gefunden hat. Denn das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Würdigung auf Seite 7 Absatz 3 des Beschlusses vielmehr ausdrücklich Bezug auf dieses Schreiben des Antragstellers. Wenn der Antragsteller sich ferner darauf bezieht, dass das Verwaltungsgericht auch die Anlagen 15, 15 b-f tatbestandlich nicht erwähnt und folglich ihren Inhalt nicht hinreichend gewürdigt habe, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. Aus der vorliegenden Beiakte („Sonderband“) ergibt sich, dass unter Anlage 15 auch die Anlagen 15b-f des Antragstellers abgeheftet sind, was den Rückschluss zulässt, dass das Verwaltungsgericht auch die gesamten Anlagen 15, 15 b-f zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. 2.2. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgrund der von ihm erhobenen sachverhaltsmäßigen Beanstandungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen sein könnte. 2.2.1. Soweit der Antragsteller ausführt, der Begriff „Gemeindevertretung“ sei maßgeblich für das Verständnis des § 16e GO, ist dies zutreffend. Aus der einmaligen Verwendung des Begriffs „Gemeindeversammlung“ (vgl. Beschlussabdruck S. 2 2. Absatz) lässt sich indes keine den Vorgaben des § 16e GO zuwiderlaufende rechtliche Würdigung herleiten. Wie der Antragsteller selbst ausführt, verwendet das Verwaltungsgericht in der weiteren Begründung seines Beschlusses den Begriff der „Gemeindevertretung“. Insoweit ist bereits aus der anfänglich einmalig gewählten anderslautenden Formulierung nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bereits die Zuständigkeitsregelung des § 16e GO verkannt haben soll, wofür der Antragsteller letztlich auch keine weiteren, eine solche Annahme begründenden Argumente vorträgt. 2.2.2. Ferner kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht bereits den Inhalt seiner Petition unzureichend berücksichtigt habe, indem es auf Seite 2 Absatz 2 des Beschlusses auf Tatbestandsseite maßgeblich auf die Frage abgestellt hat, ob im Hinblick auf das geplante Ortsentwicklungskonzept der Gemeinde eine ausreichende Bürgerbeteiligung stattgefunden hat. Denn das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung eingehend mit der Frage beschäftigt, ob das Petitionsrecht dem Petenten das Recht gibt, über jede seiner Anregungen und Stellungnahmen eine gesonderte Entscheidung zu erhalten. Schon allein diese Ausführungen begründen die Annahme, dass das Verwaltungsgericht von mehreren, inhaltlich differenzierten Anregungen und Stellungnahmen des Antragstellers ausgegangen ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner rügt, dass das Verwaltungsgericht entgegen seinem – des Antragstellers – Vorbringen von der Geltendmachung einer „detaillierten“ Befassung ausgegangen sei (vgl. Beschlussabdruck S. 8 Abs. 4 bis Seite 9 oben), fehlt es bereits an hinreichend substantiierten Darlegungen in der Beschwerdeschrift (dort S. 48f.) dazu, dass das Verwaltungsgericht fußend auf einem unzutreffenden Verständnis des Vorbringens des Antragstellers zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung gelangt sein könnte. 2.2.3. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, dass in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts der Vollständigkeit des Sachverhaltes halber zusätzlich aufgeführt werden müsse, dass es insgesamt drei Entwürfe des Ortsentwicklungskonzepts gegeben, er mithin jedenfalls zum Teil Erfolg mit seinen Anregungen und Beschwerden gehabt habe. Der Antragsteller trägt auch hier bereits nicht substantiiert vor, inwieweit dies maßgebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (gewesen) sein könnte. Die Darlegung, die ihm gegenüber ergangene Bescheidung verfehle das bzw. die Themen seiner kommunalen Petition, ist nicht ausreichend, die angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 2.2.4. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb abzuändern, weil es trotz Absetzung des maßgeblichen TOPs 10 (Fortschreibung des Gemeindeentwicklungsplans – abschließender Beschluss) von der Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung vom 26. Mai 2020 von einer eingehenden Diskussion der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter über die Anregungen und Stellungnahmen des Antragstellers ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich in seiner Begründung auf Seite 7 Absatz 2 ausgeführt, dass Umfang und Art der Befassung im Ermessensspielraum der Gemeindevertretung lägen. Soweit der Antragsteller in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt darauf hinweist, dass eine solche eingehende Diskussion nicht stattgefunden habe, fehlt es hier bereits an der schlüssigen Darlegung dazu, dass und inwieweit hierdurch entscheidungstragende Tatsachen nicht berücksichtigt worden sein sollen. Der Begründungsschrift ist diesbezüglich nicht zu entnehmen, inwieweit eine nicht erfolgte Diskussion den Ermessensspielraum der Antragstellerin betreffen könnte (Ziff. 1. d. des Begründungsschriftsatzes vom 04.08.2021, Blatt 260 der Gerichtsakten) und inwieweit sich daraus Konsequenzen hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung ergeben könnten. 2.2.5. Soweit der Antragsteller auch vorträgt, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Ausführungen in dem Schreiben des Amtes B. vom 10. August 2020 (vgl. Anlage 8 des „Sonderbandes“), dass „die ersten nach der Informationsveranstaltung übermittelten Ideen, Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern (…) auch weiterhin in die Ortsentwicklung einfließen werden“, überhaupt die von ihm erhobenen Anregungen und Beschwerden betreffe, genügt auch dieses Vorbringen nicht, um die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden maßgeblichen Tatsachen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Da das Schreiben des Amtes direkt an den Antragsteller adressiert ist und auch auf die von ihm gegen das Ortsentwicklungskonzept eingereichten Schreiben Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass mit der angeführten Begründung jedenfalls auch die vom Antragsteller erhobenen Anregungen und Stellungnahmen erfasst sind. Für diese Annahme spricht auch, dass ausweislich des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 21. Juli 2020, auf das sich das Schreiben in seiner Begründung bezieht, eine Befassung der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen mit den Anregungen und Beschwerden des Antragstellers stattgefunden hat, welche zur Vorbereitung der Sitzung durch die Sitzungsvorlage Nr. V/094/2020/Ldorf den Gemeindevertretern zur Verfügung gestellt wurden. Insoweit fehlt es hier bereits an hinreichendem Vortrag des Antragstellers, der die Annahme stützt, dass eine solche Befassung mit seinen Anregungen und Beschwerden nicht stattgefunden hat. 2.3. Die geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwände sind nicht geeignet, den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Der Prüfungsumfang des Senates beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit auf die Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung anhand der fristgemäß dargelegten Gründe und in den Grenzen des vom Antragsteller gestellten Antrags (so auch Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 146 VwGO, Rn. 38). Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, ist unter Zugrundelegung der von ihm erhobenen Einwände nicht zu beanstanden. Erforderlich ist, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch anhand der vom Antragsteller vorgetragenen, entscheidungserheblichen Tatsachen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden oder dessen Bestehen zumindest in Betracht kommen kann (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 123 VwGO, Rn. 14, 31). Das ist hier voraussichtlich nicht der Fall. 2.3.1. Soweit der Antragsteller im Wesentlichen vorträgt, dass das Verwaltungsgericht die Tragweite des Petitionsrechts verkenne und dieses den Anspruch umfasse, dass über Anregungen und Stellungnahmen der Petentin oder des Petenten jeweils themenbezogen Stellung genommen werden müsse und darzulegen sei, inwieweit diese umgesetzt worden seien oder nicht, um auch dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, gehen diese Einwände fehl. Ein diesbezüglicher Anspruch des Antragstellers ist dem kommunalen Petitionsrecht nicht zu entnehmen. Gemäß § 16e Satz 1 GO haben die Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten, § 16e Satz 3 GO. § 16e Satz 1 GO stellt ein subjektiv-öffentliches Recht dar, das der Einwohnerin oder dem Einwohner einen Anspruch gibt, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung wenden zu können. Der Gemeindevertretung obliegt es, sich mit den vorgebrachten Anliegen zu befassen und der Petentin bzw. dem Petenten das Ergebnis der Überlegungen mitzuteilen. § 16e Satz 1 GO gewährt insoweit einen Befassungsanspruch, gewährt aber kein Recht auf eine bestimmte oder gar auf die gewünschte sachliche Entscheidung, sondern nur auf Beschäftigung der Gemeindevertretung mit dem Anliegen und Beantwortung. Des Weiteren gewährt § 16e GO einen Unterrichtungsanspruch über die Entscheidung der Gemeindevertretung. Die Petentin oder der Petent hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Entscheidung in der Sache, sondern lediglich auf Beschäftigung mit der Angelegenheit. Dieser Anspruch ist jedenfalls nach Beschäftigung seitens der Gemeindevertretung und Mitteilung der Stellungnahme der Gemeindevertretung an die Petentin bzw. den Petenten erfüllt. Auf die Art der Erledigung durch die Gemeindevertretung hat der Petent insoweit keinen Einfluss und auch keinen diesbezüglichen Anspruch. Zwar wird in der Rechtsliteratur vertreten, dass sich ein Anspruch auf sachliche Bescheidung und Erledigung unter dem Aspekt der Wahrnehmungszuständigkeit der Gemeindevertretung zur materiellen Entscheidung ergeben kann (Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, Rn. 138). Auch dieser Anspruch kann aber durch eine Ablehnung seitens der Gemeindevertretung erfüllt sein, denn der Befassungs- und Bescheidungsanspruch ist strikt zu unterscheiden von einem eventuell bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte inhaltliche Entscheidung. Das kommunale Petitionsrecht als kommunalverfassungsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Petitionsrechts (Art. 17 GG) unterscheidet sich von dem förmlichen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 74 LVwG dadurch, dass es sich nach seinem Sinn und Zweck um ein rechtlich nicht formalisiertes und nicht in verbindliche Entscheidungsprozesse mündendes Verfahren eigener Art darstellt. Dies verdeutlicht auch der Gesetzeswortlaut, der der Gemeindevertretung eben nur eine Stellungnahme abverlangt, der eine rein informative Mitteilung an die Petentin oder den Petenten und eben keine rechtlich verbindliche Regelung eines bestimmten Lebenssachverhaltes verlangt. Zu fordern ist jedoch – gerade bei abschlägigen Bescheiden – die Darstellung der maßgeblichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben (vgl. Schliesky in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Sept. 2010, § 16e GO, Rn. 25, 43, 44 m. w. N.; Tischer, Bürgerbeteiligung und demokratische Legitimation, 2017, S. 120 ff.). Dieses Gesetzesverständnis entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, der ausdrücklich einen Anspruch auf Entscheidung in der Sache ausgeschlossen hat (vgl. Amtl. Begründung, LT-Drs. 12/592, S. 47). Die vorstehenden Maßgaben halten sich im Übrigen auch im Einklang mit dem, was das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie nachfolgend die obergerichtliche Rechtsprechung zu dem verfassungsrechtlich in Art. 17 GG verbrieften Petitionsrecht (sowie zu weiteren kommunalen Petitionsrechten) ausgeführt haben (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 – 1 BvR 162/51 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 29 und Beschl. v. 15.05.1992 – 1 BvR 1553/90 –, juris 16 f. sowie Kammerbeschl. v. 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 – 7 C 73.78 -, juris Rn. 20 und Beschl. v. 13.11.1990 – 7 B 85.90 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.01.2008 – 11 PA 399/07 –, juris Rn. 4, 6; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 23.02.1993 – 15 A 2273/92 –, juris Rn. 27 m. w. N.). Danach gewährleistet das Petitionsrecht allein, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.01.2008 – 11 PA 399/07 –, juris Rn. 6). Denn der Gewährleistungsgehalt des Art. 17 GG wird im Wesentlichen durch § 16e GO deklaratorisch wiederholt (vgl. dazu Schliesky in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Sept. 2010, § 16e GO, Rn. 8). Nach Maßgabe der vorstehenden Anforderungen und der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Antragsgegnerin dem ihr nach § 16e Satz 1 und 3 GO obliegenden Befassungs- und Unterrichtungsanspruch hinreichend nachgekommen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angegriffenen Beschluss vom 7. Juli 2021 Bezug, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat sich hinreichend mit dem mit Schreiben vom 24. Mai 2020, 31. Mai 2020, 14. Juni 2020 sowie vom 18. Juli 2020 vorgebrachten Anliegen des Antragstellers befasst (vgl. insoweit Beschlussabdruck Seite 7). Der Senat nimmt hinsichtlich des Ganges des Verfahrens Bezug auf die Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 21. Juli 2020 (Gerichtsakten Bl. 213ff. sowie auf das Schreiben des Amtes für Kommunalaufsicht, Schulen und Kultur des Kreises Steinburg vom 09.10.2020, Bl. 223f). Daraus ergibt sich, dass sich die einzelnen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter schon im Vorwege der gemeindlichen Beschlussfassung intensiv damit befassen konnten, und zwar sowohl in Vorbereitung auf als auch während der Sitzung der Gemeindevertretung. Damit ist dem Befassungsanspruch des § 16e Satz 1 GO hinreichend Genüge getan worden. Wie oben ausgeführt, gewährt § 16e Satz 1 GO einen Anspruch auf Befassung mit dem Anliegen der Petentin oder des Petenten, gewährt aber kein Recht auf eine bestimmte oder gar auf die gewünschte sachliche Entscheidung. Von dem Anspruch auf Befassung sind lediglich die Beschäftigung der Gemeindevertretung mit dem Anliegen sowie eine Beantwortung gegenüber der Petentin oder dem Petenten umfasst. Da die Anregungen bzw. Beschwerden des Antragstellers auch das Ortsentwicklungskonzept der Antragsgegnerin als Ganzes betroffen haben, durfte sich die Gemeindevertretung mit dem Anliegen des Antragstellers in seiner Gesamtheit beschäftigen und am 21. Juli 2020 einer Beschlussfassung zuführen. Über den von der Gemeindevertretung am 21. Juli 2020 gefassten Beschluss ist der Antragsteller durch Schreiben des Amtes B. vom 10. August 2020 (vgl. „Sonderband“ Anlage 8) – bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine amtsangehörige Gemeinde – unterrichtet worden. Indem sie aus dem Sitzungsprotokoll zu TOP 8 wörtlich zitiert hat, hat die Amtsverwaltung den Antragsteller auch über die der Beschlussfassung zugrundeliegende Motivation unterrichtet; eine weitere Bürgerbeteiligung zu dem Ortentwicklungskonzept der Gemeinde wurde konkret in Aussicht gestellt. Damit ist die Antragsgegnerin der ihr aus § 16e Satz 3 GO obliegenden Pflicht zur Unterrichtung (Bescheidung) des Antragstellers ordnungsgemäß nachgekommen. Eine darüberhinausgehende, auf die einzelnen Anregungen und Beschwerden bezugnehmende Begründung ist hingegen auch insoweit nicht erforderlich. Die Einwände des Antragstellers, dass dieses Schreiben gleichwohl entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 16e GO deshalb nicht genüge, da die folgende Begründung des Schreibens „Die ersten nach der Informationsveranstaltung übermittelten Ideen, Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sind und werden auch weiterhin in die Ortsentwicklung einfließen“ nicht auf die Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 21. Juli 2020 zurückzuführen sei, gehen bereits deshalb fehl, weil ausweislich des Protokolls über die Sitzung seitens des Gemeindevertreters D. hierauf hingewiesen wurde (vgl. Gerichtsakten Bl. 218 zu TOP 8). Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Mitteilungsschreibens vom 10. August 2020, dass sich die Gemeindevertretung mit dem Anliegen des Antragstellers beschäftigt hat und zu welchem Ergebnis sie zum damaligen Stand der gemeindlichen Planung des Ortentwicklungskonzeptes gelangt ist. Das Schreiben enthält – wie bereits ausgeführt – die maßgeblichen Gründe zu der Motivation und Beschlussfassung der Gemeindevertretung. Weitere Vorgaben zu der Art der Befassung und Unterrichtung sind § 16e GO nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung auch verkenne, dass Teilerfolge der Anregungen und Beschwerden des Antragstellers nicht mitgeteilt, sondern sogar verschwiegen würden, geht auch dieses Vorbringen aus den genannten Gründen fehl. Dem Antragsteller steht insoweit auch kein Anspruch zu, dass über seine Anregungen und Stellungnahmen im Einzelnen – differenziert nach Themenbezug – unterrichtet wird. 2.3.2. Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch das Vorbringen des Antragstellers erfolglos, das Verwaltungsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung verkannt, dass aufgrund der insgesamt drei erstellten Fassungen des Ortsentwicklungskonzeptes sowie lediglich einer durchgeführten Einwohnerversammlung bereits keine hinreichende Bürgerbeteiligung habe stattfinden können. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet das Petitionsrecht unter anderem das Recht der oder des Einzelnen zur Teilhabe an dem jeweiligen Verfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20 –, juris Rn. 20). Insoweit ist bereits die durchgeführte Einwohnerversammlung hinreichend geeignet gewesen, die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde über die wesentlichen Pläne und Ziele der Antragsgegnerin über eine weitere ortsplanerische Entwicklung zu informieren. Dass jede Änderung bzw. Weiterentwicklung des Ortsentwicklungskonzeptes eine erneute Einwohnerversammlung nach sich ziehen soll, überspannt bereits den Inhalt der oben dargelegten Grundsätze des Petitionsrechts. Denn nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 17 GG ist ausreichend, dass die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch die Durchsetzung des von ihrer Initiatorin oder ihrem Initiator verfolgten Anliegens verbürgt werden soll. Ausreichend ist daher eine sachliche Mitteilung über den Umgang mit der Petition als solcher, wobei die Art und Weise der Erledigung im Ermessen der Gemeinde liegt und auch auf informatorischem Wege im Rahmen einer Gemeindevertretersitzung erfolgen kann. Allein hierdurch wird durch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GO) eine weitere Informierung der Einwohnerinnen und Einwohner und letztlich eine Teilhabe derselben ermöglicht. 2.3.3. Die Begründung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht verkenne die Tragweite des Petitionsrechts, liegt letztlich seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde und begründet keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn diese steht, wie bereits festgestellt, in Einklang mit den gesetzlichen Maßgaben des § 16e GO. Insoweit genügen auch die Einwände des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht sich auf nicht vergleichbare Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen habe, nicht. Sonstige eine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begründende Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).