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Beschluss

3 MB 12/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0819.3MB12.22.00
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychThG; juris: PsychTG) stellt die für die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 PsychThG (juris: PsychTG) zuständigen Ausbildungsstätten (Hochschulen und andere Einrichtungen) unter den Vorbehalt eines (vorherigen) staatlichen Anerkennungsverfahrens.(Rn.8) 2. Bei einer Kooperation zwischen einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte und einer anderen Einrichtung muss gewährleistet sein, dass der Verbund aus beiden Einrichtungen insgesamt die Anforderungen des § 6 Abs. 2 PsychThG (juris: PsychTG) erfüllt.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychThG; juris: PsychTG) stellt die für die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 PsychThG (juris: PsychTG) zuständigen Ausbildungsstätten (Hochschulen und andere Einrichtungen) unter den Vorbehalt eines (vorherigen) staatlichen Anerkennungsverfahrens.(Rn.8) 2. Bei einer Kooperation zwischen einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte und einer anderen Einrichtung muss gewährleistet sein, dass der Verbund aus beiden Einrichtungen insgesamt die Anforderungen des § 6 Abs. 2 PsychThG (juris: PsychTG) erfüllt.(Rn.8) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur schriftlichen Prüfung zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin am 25. August 2022 zuzulassen. Die Antragstellerin hat auch im Rahmen ihrer Beschwerde keinerlei Gründe dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die geeignet wären, das Vorliegen eines Anordnungsanspruches zu ihren Gunsten anzunehmen mit der Folge, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Zulassung zur Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761, zuletzt geändert durch § 85 Nr. 2 Psychotherapeuten-ApprobationsO vom 04.03.2020 ), die ihre Grundlage in § 8 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 ) findet, richtet. Zwar sind sowohl das Psychotherapeutengesetz als auch die darauf fußende Rechtsverordnung danach mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft getreten. Für die Antragstellerin, die ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vor dem 1. September 2020 begonnen hat, gilt das Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung fort, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vom 1. September 2020 (Psychotherapeutengesetz). Nach der Übergangsvorschrift des § 84 Abs. 2 Psychotherapeuten-Approbationsordnung (PsychThApprO) werden Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren – wie hier die Antragstellerin –, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Die Antragstellerin erfüllt nicht die in § 7 Abs. 2 KJPsychTh-APrV geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, da sie keine, den Vorgaben des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PsychThG genügende Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 KJPsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorzulegen vermocht hat. Insoweit ermangelt es an dem Nachweis einer praktischen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dient oder in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildungsbefugnis in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (sog. PT 2). Die Antragstellerin hat diesen Ausbildungsabschnitt im Rahmen ihrer nach § 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 PsychThG zu absolvierenden Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin mangels vorhandener Lehr- und Ausbildungskapazitäten an ihrem Ausbildungsinstitut (Ausbildungsambulanz der Universität Kiel – Norddeutscher Verbund für Kinderverhaltenstherapie – NOKI) am Akademischen Lehrkrankenhaus der Universitäten Kiel, Lübeck und Hamburg Westküstenklinikum (WKK), Standort Heide (Abteilung „Integratives Zentrum für Neugeborene, Kinder und Jugendliche Bereich: Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie“) absolviert. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PsychThG hat die Einrichtung, wenn sie die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen kann, sicherzustellen, dass eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Ein genehmigter Kooperationsvertrag zwischen dem NOKI und dem WKK Heide – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – liegt nicht vor. Eine vor Aufnahme des Ausbildungsabschnitts PT 2 staatlich genehmigte Kooperationsvereinbarung wäre aber zwingend erforderlich gewesen. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist eine nachträglich, das heißt nach Ableistung des praktischen Abschnitts, erteilte Genehmigung rechtlich nicht zulässig. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: § 6 Abs. 3 PsychThG regelt die Verpflichtung einer anerkannten Ausbildungsstätte, die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungsteile (vgl. § 5 Abs. 1 PsychThG) nicht selbst anbieten kann, die Durchführung dieser Ausbildungsteile in anderen Einrichtungen zu gewährleisten (so auch VG Berlin, Urt. v. 18.07.2017 – VG 14 K 30.16 -, BeckRS 2017, 12637, Rn. 17). Insoweit hatte das NOKI zwar mit dem WKK, Integratives Zentrum für Neugeborene, Kinder und Jugendliche in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Dirk Stilke, eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen; zu einer staatlichen Genehmigung dieser Kooperation war es jedoch vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV (1. September 2021) nicht gekommen. § 6 Abs. 1 PsychThG stellt die für die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 PsychThG zuständigen Ausbildungsstätten (Hochschulen und andere Einrichtungen) unter den Vorbehalt eines (vorherigen) staatlichen Anerkennungsverfahrens. Dies ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem Wortlaut der Norm („Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind“). Der nachfolgende Absatz 2 des § 6 PsychThG normiert Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Einrichtung als Ausbildungsstätte nach Absatz 1 anzuerkennen. Hieraus kann indes nicht geschlussfolgert werden, dass die Einrichtung, die ihrerseits alle Voraussetzungen erfüllt, automatisch einen Anspruch auf Anerkennung als Kooperationspartner im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 PsychThG hat. Bei einer Kooperation zwischen einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte und einer anderen Einrichtung muss vielmehr gewährleistet sein, dass der Verbund aus beiden Einrichtungen insgesamt die Anforderungen des § 6 Abs. 2 PsychThG erfüllt (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 18.07.2017, a. a. O., BeckRS 2017, 12637, Rn. 19). Deshalb ist keine isolierte Betrachtungsweise dahingehend geboten, ob der Kooperationspartner für sich genommen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Ausbildungsstätte („geeignete Einrichtung“) erfüllt. Vielmehr sind beide (zukünftig kooperierende) Einrichtungen in den Blick zu nehmen und einer staatlichen Prüfung zu unterziehen, ob die gesetzlichen Anforderungen des vorstehenden § 6 Abs. 2 PsychThG im gemeinsamen Zusammenwirken als Verbund erfüllt sind. Dieses Verständnis wird auch dadurch untermauert, dass es sich um eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Kooperation handelt, die denklogisch ein Zusammenwirken beider Einrichtungen voraussetzt. Bereits deshalb verbietet sich eine nachträgliche staatliche Genehmigung. Auf die Genehmigungsfähigkeit der geeigneten Einrichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 PsychThG) kommt es mithin nicht an. Die Zulassung von Einrichtungen im Sinne von § 6 PsychThG setzt daher die Durchführung eines förmlichen Zulassungsverfahrens voraus, für das vorliegend der Antragsgegner zuständig ist, § 10 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 8 Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vom 11.12.2001 (GesRZustV SH, GVOBl. 2001, 453; § 3 zuletzt geändert durch LVO v. 22.03.2022, GVOBl. 455). Dabei bedingt die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, dass die Ausbildung in einer Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG ist in der Verordnung vorzuschreiben, dass die Ausbildung sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken hat. Demgemäß sieht die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten eine vertiefte theoretische und praktische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren vor (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 KJPsychTh-APrV). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. April 2009 (Az. 3 C 4.08, juris Rn. 20) ausgeführt, dass es sich bei der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen um einen eigenständigen Beruf mit einer besonderen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und speziellen Zugangsvoraussetzungen handelt. Die Sicherstellung und Vermittlung fundierter, wissenschaftlich belegter Therapiestandards bedingt im Interesse des Verbraucher- und Patientenschutzes die vorherige Durchführung eines staatlicherseits durchgeführten Zulassungsverfahrens, das sich neben der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie auch darauf zu erstrecken hat, ob die angestrebte Kooperation zweier oder mehrerer Einrichtungsträger (hier zwischen dem NOKI und dem WKK) den vorstehenden Maßgaben, insbesondere denjenigen des § 6 PsychThG, entspricht. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verbietet sich eine nachträgliche Anerkennung, ungeachtet des Umstandes, dass die von der Antragstellerin in der Abteilung „Integratives Zentrum für Neugeborene, Kinder und Jugendliche Bereich: Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie“ absolvierte praktische Ausbildung PT 2 aus den im Ablehnungsbescheid vom 4. August 2022 genannten Gründen voraussichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es auf die generelle Eignung der Einrichtung als Ausbildungsstätte ankommt, nicht hingegen darauf, ob für die Antragstellerin als einzige Auszubildende während der Zeit ihres Ausbildungsabschnitts genügend Betten/Behandlungsplätze zur Verfügung standen bzw. gestanden hätten. Die Antragstellerin kann mit der Auffassung, sie habe gerade auch angesichts mangelnder gegenteiliger Informationen vom NOKI Kiel darauf vertraut, dass das NOKI die erforderliche „Anerkennungsgenehmigung“ erhalten würde, keine positive Entscheidung für sich herbeiführen. Dies folgt bereits daraus, dass sie das Fehlen der (vorherigen) staatlichen Zulassung bzw. Genehmigung der Kooperationsvereinbarung nicht mit Vertrauensschutzgesichtspunkten zu überwinden vermag. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 7 letzter Absatz bis S. 8 2. Absatz), ist der Antragsgegner nicht an Einschätzungen des Ausbildungsleiters oder weiterer an der Ausbildung beteiligter Personen und Stellen für die Frage, ob die Kooperationsvereinbarung genehmigt werden kann, gebunden. Er hat die Prüfung vielmehr nach den oben darstellten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Maßgaben vorzunehmen. Die Beschwerdebegründung lässt substantiierte Darlegungen dazu vermissen, warum sich „angesichts der als Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegten Bescheinigung des WKK Heide, Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie über den Ausbildungsabschnitt PT 2“ Ermessen ergeben soll, das vonseiten des Antragsgegners nicht ausgeübt worden sein soll. Gemäß § 7 Abs. 2 KJPsychTh-APrV wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn die nachfolgenden unter Ziffern 1 bis 4 aufgelisteten Nachweise vorliegen. Den nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV erforderlichen Nachweis hat die Antragstellerin nicht vorgelegt, so dass ihr die Zulassung zur Prüfung nicht zu erteilen war. Soweit die Antragstellerin davon ausgehen sollte, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV erteilte Bescheinigung vermittele einen Rechtsschein für das erfolgreiche Ableisten des praktischen Ausbildungsabschnitts PT 2 mit der Folge, dass sie zur Prüfung zuzulassen sei, steht dieser Auffassung entgegen, dass die Antragstellerin um die fehlende staatliche Genehmigung wusste bzw. hätte wissen müssen. Aus dem jetzt unter dem 4. August 2022 ergangenen Ablehnungsbescheid des Antragsgegners ergibt sich zudem, dass die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Praktikums PT 2 besuchte Ausbildungsstätte nicht den gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen dürfte, so dass der Nachweis nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Letztlich spricht der Umstand, dass dem Antragsgegner im Rahmen der Zulassungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KJPsychTh-APrV die Prüfung obliegt, ob die Nachweise nach Absatz 2 vollständig und den gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Maßgaben entsprechend vorliegen (vgl. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 KJPsychTh-APrV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 6 GesRZustV SH), gegen die Annahme eines Rechtsscheines. Die Antragstellerin hätte ihrerseits Veranlassung gehabt, sich vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit PT 2 (1. September 2021) nochmals mit dem Antragsgegner, gegebenenfalls unter Einbindung der Leitung des NOKI, in Verbindung zu setzen, um zu erfragen, ob zwischenzeitlich von dort die Genehmigung der Kooperationsvereinbarung erteilt worden war. Aus dem zwischen dem NOKI und dem Antragsgegner gewechselten Schriftverkehr (vgl. Verwaltungsakte Bl. 89ff.) ergibt sich nämlich, dass die Antragstellerin ihre praktische Tätigkeit im Rahmen des PT 2, wie zuvor schon diejenige des PT 1, ebenfalls im Westküstenklinikum (WKK) hatte absolvieren wollen und deshalb ausdrücklich darum gebeten hatte, vonseiten des Antragsgegners auch das PT 2 akkreditieren zu lassen. Schließlich sind die Darlegungen der Antragstellerin dazu, dass ihr bei einer Ableistung der Prüfung am 16. März 2023 erhebliche negative wirtschaftliche Folgen drohten, da sie ihre beabsichtigte berufliche Selbständigkeit (in Aussicht genommen ab dem 1. November 2022) erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt aufnehmen könne, unsubstantiiert. Die voraussichtliche Frist von gut einem halben Jahr bis zu einer Zulassung und Ableistung der Prüfung ist auch nicht unangemessen lang, so dass es der Antragstellerin zuzumuten ist, ihr Prüfungswissen auf dem Laufenden zu halten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5, 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).