Beschluss
3 LA 188/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:1022.3LA188.16.00
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Leitsätze
1. Der im Antrag auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthaltene Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellt gegenüber dem Antrag auf Verpflichtung einen abtrennbaren Streitgegenstand dar. Es ist daher insofern eine teilweise Zulassung der Berufung möglich.(Rn.12)
2. Es begegnet zwar keinen Bedenken, im Rahmen der Ermessensausübung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO den jeweiligen Ausbildungsstand des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der bzw. die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachgewiesen hat, in das Ermessen einzustellen. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel daran, dass insofern bei einer nicht vollständigen Gleichwertigkeit der Ausbildung die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO grundsätzlich versagt werden kann. Insofern dürfte vielmehr im Einzelfall jeweils in die Ermessensausübung einzustellen sein, ob bei eventuellen Defiziten im Ausbildungsstand die Erteilung einer entsprechend auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in Betracht kommt.(Rn.18)
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ⎯ 7. Kammer, Einzelrichterin ⎯ vom 7. November 2016 zugelassen, soweit die Klägerin eine Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der im Antrag auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthaltene Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellt gegenüber dem Antrag auf Verpflichtung einen abtrennbaren Streitgegenstand dar. Es ist daher insofern eine teilweise Zulassung der Berufung möglich.(Rn.12) 2. Es begegnet zwar keinen Bedenken, im Rahmen der Ermessensausübung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO den jeweiligen Ausbildungsstand des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der bzw. die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachgewiesen hat, in das Ermessen einzustellen. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel daran, dass insofern bei einer nicht vollständigen Gleichwertigkeit der Ausbildung die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO grundsätzlich versagt werden kann. Insofern dürfte vielmehr im Einzelfall jeweils in die Ermessensausübung einzustellen sein, ob bei eventuellen Defiziten im Ausbildungsstand die Erteilung einer entsprechend auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in Betracht kommt.(Rn.18) Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ⎯ 7. Kammer, Einzelrichterin ⎯ vom 7. November 2016 zugelassen, soweit die Klägerin eine Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie studierte von 1993 bis 2000 am Medizinischen Institut „Momavlis Ekimi“ in Tiflis, Georgien, Medizin. In der Folge war sie von 2000 bis 2002 als Assistenzärztin für Innere Medizin, Spezialisierung Kardiologie, in Georgien tätig. Anschließend hat die Klägerin am Universitätsklinikum Essen hospitiert sowie als wissenschaftliche Stipendiatin gearbeitet. 2009 wurde sie nach einer Prüfung durch das zuständige Ministerium in Georgien als Fachärztin für Kardiologie zertifiziert. Unter dem 3. April 2013 erteilte ihr das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass sie in Georgien zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und im staatlichen Register für Zertifizierungen im Bereich „Kardiologie“ zertifiziert ist. Unter dem 3. Mai 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Dem vorangegangen war ein Antrag vom 16. Juli 2013 auf Erteilung einer Approbation als Humanmedizinerin. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beklagte ein Gutachten zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin in Auftrag gegeben. Der Gutachter war dabei nach einem Vergleich der Ausbildung der Klägerin mit einer solchen an der Universität Hamburg zum Ergebnis gekommen, dass die Anzahl der Unterrichtsstunden diejenige an der Universität Hamburg übersteige. Es gebe jedoch in der vorklinischen Phase zwei komplette Defizite, im Bereich Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie. In der klinischen Phase gebe es vier defizitäre Ausbildungen, in den Bereichen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Allgemeinmedizin (mit Blockpraktikum), Medizin des Alterns und des alten Menschen und klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein gleichwertiger Ausbildungsstand nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin müsse daher, um die Approbation zu beantragen, erfolgreich die Kenntnisprüfung ablegen. Die Klägerin hatte zudem 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis bei der zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen gestellt. Auf dortige Anfrage hatte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter dem 4. Juni 2002 angegeben, das Medizinische Institut „Momavlis Ekimi“ sei eine private, nicht akkreditierte Hochschule (Beiakte A Bl. 232). Die Klägerin hatte daraufhin mitgeteilt, dass das Medizinische Institut „Momavlis Ekimi“ seit dem 15. September 1992 eine staatlich akkreditierte medizinische Hochschule (Lizenznummer 01-17-08/1426) sei. Mit Bescheid vom 12. August 2014 lehnte der Beklagte die Erteilung der Erlaubnis ab. Um gesundheitliche Gefährdungen von Patientinnen und Patienten zu vermeiden, sei auch eine nur vorübergehende Ausübung des Arztberufs grundsätzlich nur zu gestatten, wenn die ärztliche Ausbildung der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspreche. Maßstab für die Überprüfung der Gleichwertigkeit sei der Ausbildungsstand nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Medizin von mindestens sechs Jahren gemäß den Anforderungen der jeweils geltenden Approbationsordnung für Ärzte. Hierbei komme es allein auf die objektiven Umstände des konkreten Ausbildungsstands an. Bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung handele es sich nicht um eine entsprechende Ausbildung. Es handele sich bei dem Medizinischen Institut „Momavlis Ekimi“ um eine private, nicht akkreditierte Hochschule. Es sei damit eine absolute Ungleichheit der Ausbildung gegeben. Daher sei im Rahmen der Ermessensausübung das öffentliche Interesse, insbesondere im Hinblick auf den Patientenschutz, höher zu bewerten als das persönliche Interesse der Klägerin an einer Ausübung des ärztlichen Berufs. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 8. Mai 2015 Klage erhoben und unter anderem Folgendes geltend gemacht: Unter dem 20. September 2016 habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens der Klägerin bestätigt, dass gemäß der georgischen Gesetzgebung „über ärztliche Tätigkeiten“ (Art. 17) der Absolvent einer medizinischen Hochschule, welcher im Besitz eines Diploms sei, berechtigt sei, sich im Rahmen des Weiterbildungsprogramms Residentur (Facharztausbildung) fortzubilden und nach erfolgreichem Abschluss der Staatlichen Zertifizierungsprüfungen die Erlaubnis zur Ausübung selbständiger medizinischer Tätigkeiten zu erlangen sowie als Assistenzarzt/Assistenzärztin zu arbeiten. Die Tatsache, dass sie, die Klägerin, durch die Agentur zur Teilnahme an der staatlichen Zertifizierungsprüfung zugelassen gewesen sei, sei der Beweis dafür, dass ihr Diplom authentisch bzw. ein staatlich anerkanntes Dokument sei, das den Abschluss des Medizinstudiums an einer Hochschule bezeuge. Das im Bereich Kardiologie durch das Gremium für berufliche Weiterbildung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach erfolgreich abgelegter Prüfung ausgestellte Zertifikat berechtige, sie, die Klägerin, zur Ausübung selbständiger medizinischer Tätigkeit. Demzufolge sei sie als Fachärztin für Kardiologie vom Staat anerkannt. Die Medizinische Hochschule „Momavlis Ekimi“ habe aufgrund der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft am 15. September 1992 ausgestellten Lizenz agiert. Die von der Einrichtung bis zum Studienjahr 2005/2006 ausgestellten Urkunden seien staatlich anerkannt. Entsprechend hätten Absolventen der medizinischen Hochschule „Momavlis Ekimi“ die gleichen rechtlichen Ansprüche zur Ausübung der medizinischen Tätigkeit wie die Absolventen anderer vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft akkreditierter (autorisierter) medizinischer Hochschuleinrichtungen. Mit Urteil vom 7. November 2016, der Klägerin zugestellt am 12. November 2016, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin verfüge zwar über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 BÄO stehe jedoch im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler lägen nicht vor. Zwar sei für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 BÄO eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht vorgeschrieben. Es erscheine aber nicht ermessensfehlerhaft, im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter, nämlich insbesondere den Schutz des Lebens und der Gesundheit der einzelnen Patienten, grundsätzlich eine der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entsprechende Ausbildung zu fordern. Beim Medizinischen Institut „Momavlis Ekimi“ handele es sich um eine private, nicht akkreditierte Hochschule. Zwar werde in den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen bestätigt, dass die Hochschule ab dem 15. September 1992 und mindestens bis zum Studienjahr 2005/2006 staatlich akkreditiert gewesen sei. Es werde jedoch entsprechend der Internetauskunft Anabin der ZAB nach dem georgischen Hochschulgesetz unterschieden zwischen einer institutionellen und einer studiengangbezogenen Akkreditierung. Dabei werde im Rahmen der institutionellen Akkreditierung lediglich geprüft, ob die materiellen, finanziellen und persönlichen Ressourcen der betreffenden Hochschule staatlich festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Eine Evaluation des Niveaus von Lehre und Studium erfolge erst im Rahmen der studiengangbezogenen Akkreditierung. Aus diesem Grund sei der Nachweis der studiengangbezogenen Akkreditierung Voraussetzung für eine Anerkennung in Deutschland. Ein „H-“ in der Anabin-Datenbank bedeute somit, dass keine studiengangbezogene, sondern allenfalls eine institutionelle Akkreditierung vorliege. Seitens der ZAB werde der Begriff der studiengangbezogenen Akkreditierung jedoch der staatlichen Anerkennung gleichgestellt. Die Tatsache, dass eine staatliche Prüfungskommission die Prüfung abgenommen und das Diplom erteilt habe, ändere daran nichts. Dem Charakter als privater Hochschule stehe nicht entgegen, wenn dort ggf. Prüfungen unter staatlicher Aufsicht durchgeführt worden seien. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 7. Dezember 2016, den sie am 11. Januar 2017 begründet hat. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet, soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage auch die Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 sowie die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, begehrt (hierzu 2). Dies gilt jedoch nicht, soweit die Klägerin darüber hinaus eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs begehrt (hierzu 3). Der Streitgegenstand ist insofern teilbar (hierzu 1). 1. Voraussetzung für die nur teilweise Zulassung der Berufung ist, dass diese sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht. Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs unter Aufhebung des dem entgegenstehenden Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt und verfolgt dieses Begehren auch in diesem Umfang mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter. Insofern stellt der im Antrag auf Verpflichtung enthaltene Antrag auf Neubescheidung gegenüber dem Antrag auf Verpflichtung einen abtrennbaren Streitgegenstand dar. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet, soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage auch die Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, begehrt. Insoweit liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vor, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen ⎯ aus seiner Sicht fehlerhaften ⎯ Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.) und die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 A 656/08 -, juris Rn. 5). Unter Anlegung dieses Maßstabs erwecken die Darlegungen der Klägerin in der Begründungsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Es bestehen zunächst ernstliche Zweifel daran, dass im Rahmen des Ermessens zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO grundsätzlich eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung verlangt werden kann. Denn die Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Zudem darf die Erlaubnis, die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt oder verlängert werden kann, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt werden kann. In den Fällen des § 10 Abs. 5 BÄO kann die Erlaubnis auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben. Schließlich fordert der Gesetzgeber selbst im Rahmen der Erteilung einer Approbation für Inhaber eines von einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises als Arzt nach § 3 Abs. 3 BÄO keine Gleichwertigkeit der Ausbildung; vielmehr ist Voraussetzung grundsätzlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, bezüglich dessen nunmehr auch die im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 -3 C 33.07 -, juris Rn. 19 sowie zur vorherigen Rechtslage, nach der daher allein auf die objektiven Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges und nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers abzustellen war BVerwG, Urt. v. 18.02.1993 - 3 C 64.90 -, juris Rn. 33) bzw. der Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung des Berufes des Arztes erforderlich sind, durch eine Kenntnisprüfung, § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 5, 6, 7 BÄO. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich daher, dass nach der Intention des Gesetzgebers auch unter Berücksichtigung der Patientensicherheit ein mit einer deutschen Ausbildung gleichwertiger Ausbildungsstand gerade nicht zwingend Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO sein soll. Insofern dürfte vielmehr im Einzelfall jeweils in die Ermessensausübung einzustellen sein, ob bei eventuellen Defiziten im Ausbildungsstand die Erteilung einer entsprechend auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in Betracht kommt. Es ist den Erwägungen des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 12. August 2014 (Beiakte A Bl. 296f.) sowie im Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015 (Beiakte A Bl. 335ff.) nicht zu entnehmen, dass dies entsprechend gewürdigt wurde. Vielmehr stellte der Beklagte jeweils darauf ab, dass, um gesundheitliche Gefährdungen von Patientinnen und Patienten zu vermeiden, auch eine nur vorübergehende Ausübung des Arztberufs gem. § 10 BÄO grundsätzlich nur zu gestatten sei, wenn die ärztliche Ausbildung der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspreche, im Widerspruchsbescheid mit der Ergänzung, dass die Gleichwertigkeit nicht zwingend sei. Weiterhin bestehen Zweifel dahingehend, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des Ausbildungsstandes der Klägerin eine vollständige Nichtberücksichtigung der Studienzeiten der Klägerin erfolgen durfte. Zwar begegnet es keinen Bedenken, im Rahmen der Ermessensausübung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs den jeweiligen Ausbildungsstand des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der bzw. die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachgewiesen hat, in das Ermessen einzustellen. Denn dieses Kriterium sieht auch der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO für den Fall vor, dass ein Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, aber seine Ausbildung weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen hat. Insofern ist jedoch auch ein den Regelungen für die Approbation entsprechender Maßstab anzuwenden. Denn es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die im Rahmen der Ermessensausübung aufgestellten Anforderungen an die medizinische Ausbildung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO höher sein dürften als die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien für die Erteilung einer Approbation, mit der dauerhaft die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist. Maßstab für die Gleichwertigkeit im Rahmen der Erteilung der Approbation ist dabei der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Der Vergleich dieses Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand des jeweiligen Antragstellers beschränkt sich dabei aber nicht (mehr) auf einen objektiven Vergleich der Wertigkeit der Ausbildungsgänge, sondern muss, um § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO Rechnung zu tragen, ergänzend auch die in einem anderen Staat erworbenen Qualifikationen und die Berufserfahrung einbeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, juris Rn. 19). Dies vorangestellt begegnet es vorliegend ernstlichen Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht die Bewertung des Beklagten, die Ausbildung der Klägerin sei absolut ungleich, da bei Ausbildungen im nicht-staatlichen Bereich in Georgien eine objektive Nicht-Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben sei (Bescheid v. 12.08.2014, Beiakte A Bl. 296f, Seite 2; Widerspruchsbescheid v. 09.04.2015, Beiakte A Bl. 335 ff, Seite 3) nicht beanstandet hat (Urteilsabdruck Seite 9-11) und dabei unter anderem darauf abgestellt hat, es fehle die staatliche (studiengangbezogene) Anerkennung der privaten Hochschule. Insoweit ergibt sich aus der Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens vom 20. September 2016 (GA Bl. 105), dass gemäß der georgischen Gesetzgebung „über ärztliche Tätigkeiten“ (Art. 17) der Absolvent einer medizinischen Hochschule, welcher im Besitz eines Diploms ist, berechtigt ist, sich im Rahmen des Weiterbildungsprogramms Residentur (Facharztausbildung) fortzubilden und nach erfolgreichem Abschluss der Staatlichen Zertifizierungsprüfungen die Erlaubnis zur Ausübung selbständiger medizinischer Tätigkeiten zu erlangen sowie als Assistenzarzt/Assistenzärztin zu arbeiten. Die ärztliche Ausbildung wird mithin nach dieser Auskunft durch eine staatliche Zertifizierungsprüfung abgeschlossen. Diese setzt zunächst den erfolgreichen Abschluss eines medizinischen Hochschulstudiums voraus. Die Medizinische Hochschule „Momavlis Ekimi“ habe laut der Bescheinigung aufgrund der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft am 15. September 1992 ausgestellten Lizenz agiert; die von der Einrichtung bis zum Studienjahr 2005/2006 ausgestellten Urkunden seien staatlich anerkannt. Entsprechend haben Absolventen der medizinischen Hochschule „Momavlis Ekimi“ die gleichen rechtlichen Ansprüche zur Ausübung der medizinischen Tätigkeit wie die Absolventen anderer vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft akkreditierter (autorisierter) medizinischer Hochschuleinrichtungen. Dies deckt sich mit den aus der Datenbank Anabin (Stand 21.10.2021) entnehmbaren Informationen, nach denen in Georgien ab 1991 eine Lizenzierung stattgefunden habe, ab 2005 eine Autorisierung (zu der Zeit als institutionelle Akkreditierung bezeichnet) und erst seit 2011 eine Akkreditierung stattfinde. Insofern war zum Zeitpunkt des Studiums der Klägerin, das diese 2000 abgeschlossen hat, gerade noch keine studiengangbezogene Akkreditierung von Studiengängen vorgesehen bzw. erforderlich, sondern eine solche erfolgte erst ab 2005. Daher ist es auch plausibel, dass nach der Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens vom 20. September 2016 gerade die bis zum Studienjahr 2005/2006 erteilten Urkunden der medizinischen Hochschule „Momavlis Ekimi“ staatlich anerkannt waren und nach dem georgischen Recht zumindest zu diesem Zeitpunkt das Studium an der – lizenzierten – Hochschule „Momavlis Ekimi“ einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt war. Anhaltspunkte dafür, dass an der Hochschule „Momavlis Ekimi“ eine der Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie der Leistungskontrollen nach einem Studium an einer staatlichen georgischen Hochschule bzw. einer deutschen Hochschule nicht im Ansatz vergleichbare Wissensvermittlung erfolgt ist, sind nicht vorhanden, zumal die Klägerin die auch von den Absolventen staatlicher georgischer Hochschulen für die Ausübung des ärztlichen Berufs zu absolvierenden staatlichen Prüfungen erfolgreich absolviert hat. Andere normative Ansatzpunkte dafür, den Umstand, dass die Klägerin ihr Studium an einer nichtstaatlichen Hochschule absolviert hat, zum Anlass zu nehmen, die Ausbildung als solche ohne inhaltliche Prüfung nicht zu berücksichtigten, sind nicht ersichtlich. Soweit die entsprechenden Bescheinigungen nicht im Original mit einer entsprechenden Apostille, vgl. § 167 VwGO i. V. m. § 438 ZPO i. V. m. dem Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961, vorliegen, war dies bisher nicht veranlasst, da die Echtheit der Nachweise bisher nicht in Zweifel gezogen wurde. Es spricht daher einiges dafür, dass der Beklagte im vorliegenden Fall ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Es ist auch nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ggf. aus anderen Gründen im Ergebnis richtig war, weil das Ermessen des Beklagten aus anderen Gründen im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null zur Ablehnung der begehrten Erlaubnis reduziert war, und das Verwaltungsgericht damit die Klage zur Recht vollumfänglich abgewiesen hat. Zwar wurde im Rahmen des Gutachtens zum Vergleich der Ausbildung der Klägerin mit einer Ausbildung an der Universität Hamburg festgestellt, es gebe in der vorklinischen Phase zwei komplette Defizite, im Bereich Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie; in der klinischen Phase gebe es vier defizitäre Ausbildungen, in den Bereichen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Allgemeinmedizin (mit Blockpraktikum), Medizin des Alterns und des alten Menschen und klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs aus diesem Grund zwingend abzulehnen gewesen wäre. Vielmehr wäre insofern zu prüfen, ob die Defizite durch im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis der Klägerin oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse ausgeglichen wurden, sowie ob, soweit die (danach noch vorhandenen) Defizite der Erteilung einer unbedingten Erlaubnis entgegenstünden, eine Erteilung beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen, § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO, in Betracht käme. 3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin darüber hinaus eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs begehrt. Die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs steht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine ermessensfehlerhafte Ablehnung begründet damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Neubescheidung. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis und eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten kommt nur in Betracht, wenn das diesbezügliche Ermessen auf Null reduziert ist. Dass insofern ein Erfolg der Klage mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg wäre, ist von der Klägerin jedoch nicht dargelegt. Insoweit macht die Klägerin zwar mit der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vom 11. Januar 2017 (Seiten 20 bis 22, GA Bl. 173 bis 175) geltend, das Ermessen sei auf Null reduziert. Dies ergebe sich daraus, dass aus teleologischen Gründen keine vollständige Gleichwertigkeit gefordert werden könne und die im Gutachten festgestellten Defizite einer Erlaubniserteilung nicht entgegenstünden, zumal sie im Ergebnis keine Patientengefährdung befürchten ließen. Selbst wenn man die dortigen Feststellungen als zutreffend erachte, seien die Defizite nicht so gravierend, als dass sie bezogen auf die konkret beabsichtigte ärztliche Tätigkeit der Klägerin der Erteilung einer Berufserlaubnis entgegenstünden. Sollten insofern Bedenken bestehen, wäre dem durch eine inhaltliche Beschränkung der Berufserlaubnis Rechnung zu tragen. Damit ist keine mögliche Ermessensreduktion auf Null dargelegt. Diese käme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorliegend macht die Klägerin jedoch vielmehr selbst geltend, dass, wenn man die Feststellungen des Gutachters als zutreffend erachte ⎯ gegen die die Klägerin keine inhaltlichen Rügen vorträgt ⎯ diese lediglich der konkret beabsichtigten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenstünden und sollten insofern Bedenken bestehen, dem durch eine inhaltliche Beschränkung der Berufserlaubnis Rechnung zu tragen wäre. Eine auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Erlaubnis hat die Klägerin jedoch nicht beantragt. Zudem fehlt es auch insoweit an der Darlegung, dass die Defizite für eine näher darzulegende Tätigkeit unschädlich wären. Anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin über ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinaus auch die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache sowie Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend macht. Denn auch der diesbezügliche Vortrag bezieht sich allein auf die Frage, ob die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis rechtswidrig war, was zur Begründetheit einer Bescheidungsklage führte, nicht jedoch auf die Frage eines Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis wegen einer Ermessensreduktion auf Null. Dementsprechend ist der Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit teilweise abzulehnen. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird, erwächst das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Aufgrund der Teilzulassung der Berufung ist die Kostenentscheidung insgesamt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 16.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.