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Urteil

3 LB 1/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0916.3LB1.21.00
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Leitsätze
1. Der Kostenausgleichsbetrag, den die Wohngemeinde an die Standortgemeinde zu zahlen hat, ist gemäß § 25a Abs 4 S 1 Halbs 2 KiTaG SH (a.F.) (juris: KTagStG SH) auf den Betrag gedeckelt, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte.(Rn.45) 2. Für die Anwendung der Kappungsgrenze kommt es nicht auf die konkret in Anspruch genommene Betreuungsleistung, sondern auf einen gleichwertigen Platz in einer vergleichbaren Einrichtung an.(Rn.47) 3. Die Kappungsgrenze kommt tatbestandlich nicht zur Anwendung, wenn die Einrichtungen nicht vergleichbar sind.(Rn.54)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit dem Kläger bereits durch das angefochtene Urteil ein Betrag in Höhe von 1.057,10 Euro zugesprochen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 – 15. Kammer – geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.467,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Gesamtbetrag 2.524,83 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kostenausgleichsbetrag, den die Wohngemeinde an die Standortgemeinde zu zahlen hat, ist gemäß § 25a Abs 4 S 1 Halbs 2 KiTaG SH (a.F.) (juris: KTagStG SH) auf den Betrag gedeckelt, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte.(Rn.45) 2. Für die Anwendung der Kappungsgrenze kommt es nicht auf die konkret in Anspruch genommene Betreuungsleistung, sondern auf einen gleichwertigen Platz in einer vergleichbaren Einrichtung an.(Rn.47) 3. Die Kappungsgrenze kommt tatbestandlich nicht zur Anwendung, wenn die Einrichtungen nicht vergleichbar sind.(Rn.54) Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit dem Kläger bereits durch das angefochtene Urteil ein Betrag in Höhe von 1.057,10 Euro zugesprochen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 – 15. Kammer – geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.467,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Gesamtbetrag 2.524,83 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Nachdem der Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen hat, als ihm durch das Urteil des Verwaltungsgerichts der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 1.057,10 Euro zugesprochen worden ist, war das Berufungsverfahren diesbezüglich gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Streitgegenständlich war damit nur noch der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.467,73 Euro zuzüglich Prozesszinsen auf den Gesamtbetrag. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 ist zu ändern. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 25a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (in der Fassung vom 15.12.2006, GVOBl. Seite 347, im Folgenden zitiert: KiTaG a.F.) auf Zahlung eines Kostenausgleichs in Höhe weiterer 1.467,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den gesamten Betrag von 2.524,83 Euro. Die Klage ist zulässig. Aufgrund der rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vereinbarten Abtretung des der Standortgemeinde A-Stadt gegenüber der Wohngemeinde zustehenden Anspruchs (vgl. 25a Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F.) an den Kläger ist dieser aktivlegitimiert, den Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl. zur Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung: OVG Schleswig, Urt. v. 21.09.2005 - 2 LB 1/05 -, juris Rn. 28). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; denn der Zahlungsanspruch, der darauf beruht, dass die eine Körperschaft Leistungen für Bürgerinnen und Bürger – hier für ein Kind – einer anderen Körperschaft erbringt, wird im Verhältnis zweier sich gleichrangig gegenüberstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften geltend gemacht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, juris Rn. 37 ff. und v. 16.11.2005 - 2 LB 4/05 -, juris Rn. 38). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Betreuung von C. S. in der Kindertagesstätte „S.“ gegenüber der Beklagten aus § 25a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. mit Abs. 3 Satz 1 KiTaG a.F. (1.). Maßgeblich für den Umfang der Beteiligung ist § 25a Abs. 4 Satz 1 KiTaG a.F. (2.). Die Höhe des noch offenen Kostenausgleichsanspruchs beträgt 1.467,73 Euro (a). Der Ausgleichsbetrag ist nicht nach § 25a Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 KiTaG a.F. gedeckelt (b). 1. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 25a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KiTaG a.F. liegen dem Grunde nach vor. a) Trotz Ablösung des Kindertagesstättengesetzes a.F. durch das Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG – vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759) zum 1. Januar 2021 ist die Kostenausgleichsregelung des § 25a KiTaG a.F. weiter anwendbar auf den vorliegenden Fall. Grundsätzlich gilt zwar, dass bei einer Verpflichtungsklage oder auch einer Leistungsklage zu prüfen ist, ob ein Anspruch zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung besteht. Ist jedoch – wie hier – während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen hat. Wenn das Gesetz für das Entstehen eines Anspruchs an einen bestimmten Zeitpunkt knüpft, zu dem die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen, und nicht erkennbar ist, dass bei rechtswidriger Nichterfüllung ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- und Rechtslage untergehen soll, ist auch für die erst später ergehende gerichtliche Entscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich. Das kommt insbesondere bei Streitigkeiten über geldliche Zuwendungen in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 17.87 -, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Urt. v. 05.01.2005 - 2 LB 58/04 -, juris Rn. 24, Bezug nehmend auf Urt. v. 15.12.1999 - 2 L 253/98 -, juris Rn. 21). So liegt es auch hier. Die Übergangsvorschrift (§ 57 Kindertagesförderungsgesetz) enthält keine Regelung, wie mit noch nicht abgewickelten Kostenausgleichsansprüchen im Sinne von § 25a KiTaG a.F. verfahren werden soll. Nach neuem Recht sind in Teil 7 des Kindertagesförderungsgesetzes Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden und Anpassungsverfahren normiert, in § 51 der „Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde“. Die dortigen Regelungen sind mit § 25a KiTaG a.F. nicht vergleichbar. Aus dem Fehlen vergleichbarer Bestimmungen kann aber nicht geschlossen werden, dass in der Vergangenheit begründete Ausgleichstatbestände nach neuem Recht abzuwickeln wären. Vielmehr sind Ausgleichsansprüche, die vor der Rechtsänderung entstanden sind, zugunsten des ehemals Berechtigten nach Maßgabe der zuvor geltenden Vorschriften zuzusprechen (vgl. zur damaligen Rechtsänderung: OVG Schleswig, Urt. v. 05.01.2005 - 2 LB 58/04 -, juris, Rn. 25, bezugnehmend auf Urt. v. 15.12.1999 - 2 L 253/98 -, juris). Auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohngemeinde über den Zeitpunkt der Rechtsänderung hinaus andauert, kommt es hier nicht an; denn der streitgegenständliche Zeitraum endete bereits im Jahr 2013 und somit vor Inkrafttreten der Rechtsänderung. Deshalb ist auch die Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 258 ff.), gültig bis 31. Dezember 2020 nicht einschlägig, wodurch unter anderem die bisher – hier einschlägige – in § 25a Abs. 4 KiTaG a.F. enthaltene Regelung unverändert nach Absatz 5 verschoben worden war. b) Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F. hat die Standortgemeinde einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohngemeinde, wenn in der Wohngemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung stand und das Kind eine Kindertagesstätte außerhalb seiner Wohngemeinde besucht. Bedarfsgerecht sind die Plätze, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz dienen und andere Plätze nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB VIII (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 2 KiTaG a.F.). Nach § 25a Abs. 3 Satz 1 KiTaG a.F. gilt dies auch dann, wenn die Erziehungsberechtigen aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen. Für das Kriterium des bedarfsgerechten Platzes im Sinne des Absatzes 1 kommt es dabei nicht auf den täglichen Betreuungsumfang an, der nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII beansprucht werden kann, sondern auf den konkreten und tatsächlich vorhandenen Bedarf für das betroffene Kind (vgl. Nebendahl in: Nebendahl, Badenhop, Strämke, KiTaG-Kommentar, Stand 8-2017, § 25a S. 158). Insoweit hat das Verwaltungsgericht richtigerweise festgestellt, dass für C. grundsätzlich in der Kindertagesstätte „L.“ in T. – bezüglich der die Wohngemeinde (die Beklagte) einen Betriebsvertrag mit der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde abgeschlossen hat – ein bedarfsgerechter Platz für die Betreuung für ein unter dreijähriges Kind in einem Betreuungsumfang von 20 beziehungsweise 25 Stunden pro Woche freigehalten worden ist. Es sind jedoch besondere Gründe im Sinne des § 25a Abs. 3 Satz 1 KiTaG a.F. zu bejahen, die die Inanspruchnahme eines Platzes außerhalb der Wohngemeinde rechtfertigen. Vom Geltungsbereich der Norm sind Fallkonstellationen erfasst, in denen an sich ein bedarfsgerechter Platz in der Wohngemeinde vorhanden ist, besondere in der Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten liegende Gründe aber die Inanspruchnahme dieses Platzes verhindern bzw. gebieten, dass ein Platz in einer Nachbargemeinde in Anspruch genommen wird (vgl. Nebendahl, a.a.O., § 25a S. 159). Zu den besonderen Gründen zählen in erster Linie das abweichende Konzept der auswärtigen Kindertageseinrichtung, aber auch andere Gegebenheiten, wie Öffnungszeiten, die Entfernung zur Einrichtung (§ 10 KiTaG a.F.) und die Lage der Einrichtung zur Arbeitsstätte des Erziehungsberechtigten; letzteres war schon nach der hier maßgeblichen Rechtslage – das heißt vor Inkrafttreten des § 25a Abs. 3 Satz 2 KiTaG in der Fassung vom 8. Mai 2020, der das ausdrücklich regelte – ein anzuerkennender besonderer Grund im Sinne des § 25a Abs. 3 Satz 1 KiTaG a.F., weil gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG a.F. die Bedürfnisse erwerbstätiger Erziehungsberechtigter berücksichtigt werden sollen, die nicht allein im Hinblick auf die Öffnungszeiten von Bedeutung sind (OVG Schleswig, Urt. v. 17.01.2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 34). So liegt es hier: Im Zeitraum August 2011 bis April 2012 konnte der konkrete Bedarf nur in der Einrichtung „S.“ am Arbeitsort der Mutter gedeckt werden, weil eine Nachmittagsbetreuung für das Kind wegen der Arbeitszeit der Mutter in den Nachmittagsstunden notwendig war; schließlich stand auch der vollzeitbeschäftigte Vater des Kindes nicht für die Betreuung der Tochter zur Verfügung. Eine Nachmittagsbetreuung hatte die Kindertagesstätte „L.“ seinerzeit nicht angeboten. Auch für den sich anschließenden Zeitraum ab Mai 2012 bis Februar 2013, als eine Vormittagsbetreuung wegen geänderter Arbeitszeiten der Mutter erforderlich geworden war, wäre ein Wechsel C. zur Kindertagesstätte in T. aus pädagogischen Gründen angesichts des jungen Alters des Kindes (ca. 1,5 Jahre) weder zumutbar noch sinnvoll gewesen. Denn das Kind hatte sich eingelebt und an die am Arbeitsort der Mutter befindliche Einrichtung, die dortigen Kinder und die Betreuungskräfte gewöhnt. 2. Die Höhe des Kostenausgleichsbetrages ergibt sich aus § 25a Abs. 4 Satz 1 KiTaG a.F. Danach entspricht die Höhe des Kostenausgleichsbetrages der Höhe des Betriebskostenanteils, den die Standortgemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung zahlt, jedoch höchstens in der Höhe, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte. Der Kläger hat einen Anspruch auf vollen Kostenausgleich (a), auf die sogenannte Kappungsgrenze kann die Beklagte sich nicht berufen (b). a) Die Höhe des Kostenausgleichs (vgl. § 25a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 KiTaG a.F.) bemisst sich grundsätzlich nach dem Zuschuss der Standortgemeinde nach § 25 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 KiTaG a.F. geteilt durch die Anzahl der Regelplätze oder der Betreuungsstunden. Dabei ist zwischen Plätzen mit einem unterschiedlichen qualitativen Angebot zu differenzieren, da der Kostenausgleich lediglich auf einen gleichwertigen Platz abstellt (vgl. Otto/Am Wege, Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein, 4. Aufl. 2012, § 25a Nr. 24). Die Standortgemeinde (A-Stadt) musste für einen gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung (den klagenden Zweckverband als Träger der „S.“) von August 2011 bis Mai 2012 monatlich 218,42 Euro, von Juni bis Dezember 2012 monatlich 274,70 Euro und von Januar bis Februar 2013 monatlich 310,07 Euro zahlen. Nachdem die Beklagte die in vorstehender Höhe verlangten Beträge eigenmächtig gekürzt und das Verwaltungsgericht dem Kläger nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.057,10 Euro des noch ausstehenden Betrages von 2.524,83 Euro zugesprochen hat, beläuft sich der noch verbleibende Anspruch des Klägers auf 1.467,73 Euro. b) Der Ausgleichsbetrag ist nicht nach § 25a Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 KiTaG a.F. auf den Betrag gedeckelt, „den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte“. Für die Anwendung der Kappungsgrenze kommt es nicht auf die konkret in Anspruch genommene Betreuungsleistung, sondern auf einen gleichwertigen Platz in einer vergleichbaren Einrichtung an. Dies ergibt die Auslegung der Norm. Obwohl der Wortlaut zwar auch für die von der Beklagten vertretenen Auslegung einen Anknüpfungspunkt bietet, sprechen aber neben dem Wortlaut (aa) ebenso Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Historie des Gesetzes (bb) sowie die Systematik des Gesetzes (cc) dagegen. Der Kostenbeitrag ist nicht zu kappen, weil die Einrichtungen „S.“ und „L.“ schon nicht vergleichbar sind (dd). aa) Da in § 25a Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 KiTaG a.F. beide Begriffe „gleichwertiger Platz“ und „vergleichbare Einrichtung“ erwähnt sind, gibt der Wortlaut der Vorschrift ebenso einen Anknüpfungspunkt für die Interpretation, dass zwei Einrichtungen und zwei Betreuungsplätze miteinander in konkreter Weise zu vergleichen seien, wie auch für die gegenteilige Auffassung, es komme insoweit auf das abstrakte Angebot – einen gleichwertigen Platz in einer vergleichbaren Einrichtung – an. Nach Lesart der Beklagten käme es lediglich darauf an, dass das Kind einen Halbtagsplatz in einer Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige in Anspruch genommen hat. Da es ein solches Betreuungsangebot in beiden Einrichtungen gibt, wäre danach der Kostenausgleich auf die Höhe des Betrages gedeckelt, den die Beklagte für eine Betreuung in der Kindertagesstätte „L.“ zu zahlen gehabt hätte. Nach abstraktem – und richtigem – Verständnis der Norm kommt es – unabhängig von der durch C. S. in Anspruch genommenen Betreuungsleistung – auf die Vergleichbarkeit der Einrichtungen an (vgl. Nebendahl in: Nebendahl, Badenhop, Strämke, KiTaG-Kommentar, Stand 8-2017, § 25a S. 168); denn bei einer Betrachtung der individuell in Anspruch genommenen Leistung würde das Tatbestandsmerkmal der „vergleichbaren Einrichtung“ außer Acht gelassen. bb) Sinn und Zweck des § 25a Abs. 4 Satz 1 KiTaG a.F. ist es zu gewährleisten, dass die Standortgemeinde grundsätzlich nicht Kosten für Kinder übernehmen muss, die dort nicht ihren Wohnsitz haben. Diese Intention hatte bereits der Gesetzgeber im Blick, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Darin heißt es weiter, die Wohngemeinde trete vom Grundsatz her in die Finanzierung der Kindertagesstätte anteilig für das aufgenommene Kind wie die Standortgemeinde ein. Die Begrenzung der Höhe nach, also die Kappungsgrenze, solle finanzschwache Gemeinden davor schützen, dass eventuell finanzstarke Standortgemeinden ihre hohen Standards für den Kostenausgleich zugrunde legten (Landtags-Drucksache 14/2093, S. 9 der Begründung). Zugleich soll die streitige Vorschrift eine interessengerechte Finanzierung des pluralen Angebots an Kindertagesstätten über Gemeindegrenzen hinweg sicherstellen, ohne dass finanzschwache Wohngemeinden im Verhältnis zu finanzstarken Standortgemeinden mit unangemessenen Kosten belastet werden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 13/05 -, juris Rn. 23 ff.). Der Sinn und Zweck der Kappungsregelung im vorstehenden Sinne spiegelt sich auch in der Finanzierungsregelung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 KiTaG wider. Darin heißt es, dass die Betriebskosten der Kindertagesstätten von Trägern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiTaG (a.F.) unter anderem durch Zuschüsse der Gemeinden aufgebracht werden. Insoweit ist von der jeweiligen Standortgemeinde auszugehen, da dies dem Regelfall entspricht. Die Wohngemeinde tritt bei der Betreuung eines wohnortfremden Kindes in der Standortgemeinde nach § 25a Abs. 4 Satz 1 KiTaG daher anteilig für einen gleichwertigen Platz in die Kostentragungspflicht ein, um so den Platz in der Standortgemeinde mitzufinanzieren. Das Korrektiv der Kappungsgrenze stellt dabei sicher, dass der Beitrag einer finanzschwachen Wohngemeinde zur Finanzierung einer Einrichtung in einer finanzstärkeren Standortgemeinde nicht über das hinausgehen soll, was die finanzschwächere Wohngemeinde zur Finanzierung einer vergleichbaren Einrichtung in der eigenen Gemeinde beitragen müsste. Leistet sich die Standortgemeinde für eine Einrichtung mehr als eine finanzschwache bei einer Vergleichbarkeit der Einrichtungen, so muss die finanzstarke Gemeinde die Mehrkosten selbst tragen. Daraus folgt, dass die Kappungsgrenze tatbestandlich schon nicht zur Anwendung kommt, wenn die Vergleichbarkeit fehlt. Dieses Verständnis der Norm ist interessengerecht, da Gemeinden andernfalls die Möglichkeit hätten, sich durch das bewusste Vorhalten kostengünstiger, aber unattraktiver Einrichtungen aus der Verantwortung für die Finanzierung eines die Bedürfnisse und Wünsche der Eltern widerspiegelnden pluralen Angebots an Einrichtungen zu nehmen. Soweit die Beklagte einwendet, das plurale Angebot hätten die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht die Gemeinden sicherzustellen, lässt sie außer Acht, dass die Gemeinden in allen Fragen der Bedarfsplanung zu beteiligen (§ 6 KiTaG a. F.) und bei der Bedarfsermittlung die Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG a.F.). Außerdem tragen die Gemeinden für die Sicherstellung des nach dem Bedarfsplan zu gewährleistenden Angebots in eigener Verantwortung Sorge (§ 8 KiTaG a.F.) (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 17.01.2001 - 2 L 102/99 -, juris Rn. 32). In den Fällen, in denen die Kappungsgrenze nicht greift, führt dies faktisch im Einzelfall zwar zu einer Mehrbelastung der Wohngemeinde. Andererseits kommt es in erster Linie im Gesamtkontext des § 25a KiTaG a.F. auf die bedarfsgerechte Betreuung an. Wenn ein dem Betreuungsbedarf gerechter Platz nicht in der Wohngemeinde vorhanden ist, so hat diese die Möglichkeit, ihr Angebot entsprechend zu verändern und einen entsprechenden Platz erst zu schaffen. Es steht jeder Gemeinde frei, für flexible und umfangreiche Betreuungsangebote in ihrem Gebiet zu sorgen. Die Mehrkosten, die eine Wohngemeinde gegenüber einer Standortgemeinde aufzubringen hat, sofern der Kostenbeitrag nicht gedeckelt ist, sind im Ergebnis mutmaßlich geringer, als diejenigen, die sie tragen müsste, wenn sie einen entsprechenden Platz in der Wohngemeinde erst schaffen müsste. Sollten sich die Fälle häufen, dass Kinder Betreuungsangebote außerhalb der Wohngemeinde in Anspruch nehmen, läge es an der Wohngemeinde, darauf zu reagieren, entweder ihr Betreuungsangebot wohnortnah auszubauen, oder weiterhin den Kostenausgleich in voller Höhe zu tragen. cc) In systematischer Hinsicht bei Gegenüberstellung von § 25a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 im Vergleich zu Halbsatz 2 KiTaG a.F. ergibt sich nichts Anderes. In Halbsatz 1 geht es um den Betriebskostenanteil, den die Standortgemeinde „an den Träger dieser Einrichtung“ zahlt, in Halbsatz 2 um die Kosten, die die „Wohngemeinde … an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung“ zahlt oder zu zahlen hätte. Danach ist in einem Stufenverhältnis zunächst positiv festzustellen, ob eine vergleichbare Einrichtung gegenüber der in Anspruch genommenen Kindertagesstätte besteht. Wenn aber schon keine Vergleichbarkeit zweier Einrichtungen gegeben ist, so fehlt zur Bestimmung der Höhe des Kostenausgleichs das Anknüpfungskriterium (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 13/05 -, juris Rn. 25f.: der seinerzeit zuständige Senat hatte bereits ausgeführt: „Erst wenn die so geforderte Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit festgestellt werden, können die jeweiligen Ausgleichsbeträge zueinander in Beziehung gesetzt werden.“). dd) Der Kostenbeitrag, den die Beklagte der Standortgemeinde – bzw. aus abgetretenem Recht dem Kläger – schuldet, ist nicht gedeckelt. Die insoweit beweisbelastete Beklagte kann keine vergleichbare Einrichtung aufweisen, an die ein niedrigerer Kostenausgleichsbetrag gezahlt wird oder zu zahlen wäre. Die von der Beklagten in Bezug genommene Einrichtung „L.“ ist nicht mit der Einrichtung „S.“ vergleichbar. Beim Vergleich sind im Rahmen einer Gesamtschau auch die Ausstattung und die Trägerschaft zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 13/05 -, juris Rn. 25). Bei Betrachtung der Öffnungszeiten, Gruppengrößen, pädagogischen Konzepte sowie der Trägerschaft der „S.“ einerseits und „L.“ andererseits ergeben sich erhebliche Unterschiede. „L.“ ist eine kirchliche Kindertagesstätte, die „S.“ hingegen eine kommunale Einrichtung. Die „S.“ bietet Öffnungszeiten von 13 Stunden pro Tag, die Einrichtung in T. im maßgeblichen Zeitraum nur sechs Stunden. Samstagsbetreuung wurde nur in der Kindertagesstätte „S.“ angeboten und außerdem gab es nur dort – anders als in der Einrichtung „L.“ – keine Schließzeiten während der Schulferien. Es handelt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – bei der „S.“ auch nicht um eine derart außergewöhnlich kostenträchtige Einrichtung im Sinne einer „Luxusausstattung“, dass sich eine Vergleichsbetrachtung verböte (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 13/05 -, juris Rn. 26). Trotz der ausgedehnten Öffnungszeiten der „S.“, die an den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums ausgerichtet sind, ist die Einrichtung auch Kindern zugänglich, deren Eltern nicht dort tätig sind. Damit ermöglicht die Kindertagesstätte Eltern eine flexible Erwerbstätigkeit, mithin die optimale Vereinbarkeit von Kindern und Beruf, die vonseiten des Gesetzgebers im Sinne eines pluralen Angebots angestrebt wird. Der Senat folgt nach alledem nicht der von der Beklagten vertretenen – nicht belegten – Auffassung, dass die Kostendeckelung praktisch nie zur Anwendung gelange. Denn bei der „S.“ handelt es sich um einen an den Bedürfnissen der in der Region wohnenden Eltern ausgerichteten Einrichtungstyp, der eine Vergleichbarkeit hier ausnahmsweise entfallen lässt. 3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Gesamtbetrages ist gemäß § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Es besteht ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (stRspr BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Gegenteilige Regelungen sind hier nicht gegeben. Da Prozesszinsen als prozessuale Nebenforderung nur auf Antrag zugesprochen werden dürfen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und ein solcher erst mit der Berufungsbegründungsschrift am 3. Mai 2021 gestellt worden ist, handelt es sich um eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren, soweit es um den Zinsanspruch geht. Eine solche ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, weil der Klagegrund unverändert bleibt und somit keine Klageänderung im Sinne von § 125 Abs.1, § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 03.09.2014 - 5 A 616/12 -, juris Rn. 38, nachgehend BVerwG, Urt. v. 23.03.2017 - 9 C 1.16 -, juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei (st. Rspr. OVG Schleswig, vgl. Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 13/05 -, juris Rn. 27 und 05.01.2005 - 2 LB 58/04 -, juris Rn. 35). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Kostenausgleich, nachdem ein im Gemeindegebiet der Beklagten wohnendes Kind eine vom Kläger betriebene Kindertagesstätte in A-Stadt besucht hat. Der Kläger ist ein Zweckverband, dem neben der Stadt A-Stadt auch fünf Umlandgemeinden angehören. Er betreibt unter anderem die betriebsnahe Kindertagesstätte „S.“ auf dem Gelände des Westküstenklinikums in A-Stadt. Diese bietet ein umfassendes Betreuungsangebot täglich von 5:30 bis 18:30 Uhr sowie eine Notfallbetreuung an Samstagen. Schließzeiten, etwa während der Schulferien, gibt es nicht. Die beklagte Gemeinde gehört dem Zweckverband nicht an. In ihrem Gemeindegebiet existiert für Kinder keine Betreuungsmöglichkeit in einer Tageseinrichtung. Vielmehr hatte die Beklagte einen Betriebsvertrag mit der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde T.. abgeschlossen, die die Kindertagesstätte „L“ betreibt; im maßgeblichen Zeitraum verfügte diese über tägliche Betreuungszeiten von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr und hatte feste jährliche Schließzeiten. Die im Oktober 2010 geborene und im Gebiet der Beklagten wohnhafte C. Sch. besuchte ab August 2011 zunächst für 20 Stunden pro Woche nachmittags die Kindertagesstätte „S.“. Es bestand ein entsprechender Betreuungsbedarf, weil die Mutter zuvor eine 15-Stunden-Tätigkeit in den Nachmittagsstunden als kaufmännische Angestellte beim Westküstenklinikum aufgenommen hatte und der Vater ganztags berufstätig war. Aufgrund geänderter Arbeitszeiten der Mutter ab Mai 2012 verschob sich der Betreuungsbedarf des Kindes; es besuchte die Kindertagesstätte sodann bis Februar 2013 für 25 Stunden pro Woche am Vormittag. Die Beklagte kürzte den von der Stadt A-Stadt diesbezüglich geforderten Kostenausgleich eigenmächtig um insgesamt 2.524,83 Euro; anstatt zunächst monatlich 218,42 Euro zu entrichten, zahlte sie 135,19 Euro und ab Mai 2012 anstatt 273,02 Euro nur 105,75 Euro monatlich. Im weiteren Verfahren verfolgte der Kläger den Kostenausgleichsanspruch selbst; eine entsprechende Abtretungsvereinbarung fixierten die Stadt A-Stadt und der Kläger am 27. Juni 2016 schriftlich. Da die Beteiligten außergerichtlich keine Einigung erzielen konnten, hat der Kläger am 6. September 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem Grunde nach ein Anspruch aus § 25a Abs. 1 KiTaG auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohngemeinde bestehe, da zum Zeitpunkt der Aufnahme von C. S. kein bedarfsgerechter Betreuungsplatz in der Wohngemeinde verfügbar gewesen sei. Wegen des besonderen organisatorischen Konzepts der Kindertagesstätte „S.“ sei nur diese für das Kind bedarfsgerecht gewesen. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass sie wegen Eingreifens der sogenannten Kappungsgrenze keinen höheren Betrag erstatten müsse als für einen Platz einer vergleichbaren Einrichtung in der Wohngemeinde zu zahlen gewesen wäre. Sofern sich eine Gemeinde auf das Bestimmungskriterium des „gleichwertigen Platzes“ berufe, so müsse diese das Vorliegen der Voraussetzungen der Kappungsgrenze beweisen. Es seien dabei die Ausstattung der jeweiligen Kindertagesstätte und die Trägerschaft zu berücksichtigen. Jedenfalls greife die Kappung erst dann ein, wenn bei Gegenüberstellung der Betriebskostenanteile der Standortgemeinden eine zu akzeptierende Preisspanne überschritten werde. Hier seien bereits die Einrichtungen nicht vergleichbar, so dass eine Kappung schon deshalb nicht in Betracht komme. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.524,83 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 25a Abs. 1 KiTaG zustehe und dazu ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal „bedarfsgerecht“ in diesem Zusammenhang rein objektiv zu verstehen sei. Dies ergebe sich auch aus § 25a Abs. 3 KiTaG, der auf den subjektiv individuellen Bedarf der Erziehungsberechtigten abziele. Wenn es hingegen im Rahmen des § 25a Abs. 1 KiTaG auf den individuellen subjektiv geprägten Bedarf einzelner Erziehungsberechtigter ankäme, hätte § 25a Abs. 3 KiTaG überhaupt keinen Anwendungsbereich und keinen sinnvollen Regelungsgehalt. Bedarfsgerecht sei nach dem Standard des § 3 Abs. 2 KiTaVO ein Kindertagesstättenplatz, wenn die Öffnungszeiten mindestens vier Stunden an fünf Tagen in der Woche und bei einer Ganztagseinrichtung mindestens durchgängig sechs Stunden mit einer Betreuung während der Mittagszeit betrügen. Die Einrichtung „L.“ in T. werde dem gerecht; es wäre auch ein Platz für C. S. vorhanden gewesen. Ungeachtet dessen sei der Anspruch des Klägers jedenfalls der Höhe nach zu verneinen. Dies folge aus der unwirtschaftlichen Betriebsführung der Kindertagesstätte „S.“ und dem Charakter der Einrichtung als „Betriebskindertagesstätte“ mit außergewöhnlich aufwendigem Betreuungsstandard. Daher habe sie, die Beklagte, den Kostenausgleich angemessen reduziert. Der Kostenausgleich sei aufgrund der Kappungsgrenze jedenfalls zu deckeln. Ein weitergehender Anspruch über den bereits gezahlten Ausgleich hinaus bestehe deshalb nicht. Durch Urteil vom 18. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Beklagte zur Zahlung von 1.057,10 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei der Kläger berechtigt, die ursprünglich der Stadt A-Stadt zustehenden Kostenausgleichsansprüche nach § 25a KiTaG aus abgetretenem Recht in eigenem Namen geltend zu machen. Rechtsgrundlage für den Ausgleichsanspruch sei § 25a Abs. 1, Abs. 3 KiTaG, jedoch sei die Zahlung des Kostenausgleichs auf die Kappungsgrenze gemäß § 25a Abs. 4 Satz 1 KiTaG zu deckeln. Dem Grunde nach bestehe der Erstattungsanspruch des Klägers für die Standortgemeinde nach § 25a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KiTaG gegenüber der Wohngemeinde auch für den hier gegebenen Fall, in dem ein Kind eine Kindertagesstätte außerhalb seiner Wohngemeinde besucht, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen solchen Platz in Anspruch nähmen. Es habe in der für den Wohnort zuständigen Kindertagesstätte in T. zwar vormittags ein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestanden. Dieser habe aber aufgrund der Berufstätigkeit von C. Mutter in den Nachmittagsstunden von August 2011 bis April 2012 nicht in Anspruch genommen werden können. Danach sei ein Wechsel der Kindertagesstätte für das Kind unzumutbar gewesen. Dem Einwand der Beklagten, dass sie den Kostenausgleich aufgrund unwirtschaftlicher Betriebsführung der Kindertagesstätte „S.“ habe kürzen dürfen, werde nicht gefolgt. Es sei nicht Aufgabe der Wohngemeinde, Ausgestaltung und Finanzierung von Kindertagesstättenplätzen in der Standortgemeinde zu bestimmen oder zu kontrollieren. Die Höhe des Kostenausgleichs sei unter Berücksichtigung fiktiver Abschreibungen für Gebäude aber auf die Kappungsgrenze zu beschränken. Die in § 25a Abs. 4 Satz 1 KiTaG geforderte Vergleichbarkeit der Einrichtungen sei gegeben. Zu Recht stelle die Beklagte auf den konkreten und individuellen Betreuungsbedarf von C. S. ab und nicht auf die Kindertagesstätte „S.“ als solche. Aufgrund der besonderen Öffnungszeiten der „S.“ und der angebotenen Notbetreuung verbiete sich eine Pauschalbetrachtung. Die im Interesse des Westküstenklinikums eingerichteten und sich im Belegungsrecht widerspiegelnden kostenträchtigen Besonderheiten dürften nicht auf Wohngemeinden abgewälzt werden, sofern Kinder die Kindertagesstätte besuchten, ihre besonderen Angebote aber nicht in Anspruch nähmen. Insofern anfallende Sonderkosten seien im Verhältnis zwischen Westküstenklinikum und Betreiber unter Umständen unter Einbeziehung der betreffenden Eltern zu berücksichtigen. Da C. S. zunächst eine ganz „normale“ Nachmittagsbetreuung in Anspruch genommen habe, danach eine – auch in T. vorhandene – Vormittagsgruppe, sei eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 25a Abs. 4 KiTaG mit einer „klassischen“ Kindertagesstätte gegeben. Signifikante Unterschiede aufgrund der einerseits kirchlichen, andererseits kommunalen Trägerschaft seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Berechnung der Kappungsgrenze seien die anfallenden Betriebskosten maßgeblich, die die Beklagte monatlich an die Kirchengemeinde T. als Träger der Kindertagesstätte „L.“ zu zahlen habe. Umgerechnet auf die in Anspruch genommene Betreuungsstundenzahl für C. S. ergebe sich bei Anrechnung der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlungen für den streitbefangenen Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag von 1.057,10 Euro. Auf die darüber hinaus geltend gemachten weiteren 1.467,73 Euro bestehe wegen Eingreifens der Kappungsgrenze kein Anspruch. Zur Begründung der auf Antrag des Klägers zugelassenen Berufung macht er geltend, dass ihm der Kostenausgleichsanspruch dem Grunde nach und in der ursprünglich beantragten Höhe von 2.524,83 Euro zustehe. Anspruchsgrundlage sei § 25a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KiTaG. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus § 25a Abs. 4 KiTaG. Die Beklagte könne sich nicht auf die Kappungsgrenze berufen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab zur Ermittlung der Vergleichbarkeit im Sinne von § 25a Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 KiTaG herangezogen. Es widerspreche dem Regelungsgehalt der Norm, einen subjektiven, an der konkret in Anspruch genommenen Leistung der Betreuungseinrichtung orientierten Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Es sei vielmehr das abstrakte Angebot relevant und insoweit auf eine vergleichbare Einrichtung und einen gleichwertigen Platz abzustellen. Dies ergebe die Auslegung des Gesetzes. Es handele sich bei der Kindertagesstätte „L.“ um keine mit der „S.“ vergleichbare Einrichtung, da grundlegende Unterschiede bestünden. Vor allem seien die Öffnungszeiten nicht vergleichbar. Das pädagogische Konzept der „S.“ sei an den speziellen Bedürfnissen der Kinder auch in einer flexiblen Betreuung aufgrund wechselnder Arbeitszeiten der Eltern ausgerichtet. Fehle es – wie vorliegend – bereits an einer vergleichbaren Einrichtung, gebe es keine Kappung des Kostenausgleichsbetrages. Nachdem der Kläger die Berufung in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen hat, als ihm durch das angefochtene Urteil ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.057,10 Euro zugesprochen worden ist, beantragt der Kläger nunmehr, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 18. Juli 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 1.467,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von 2.524,83 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, hinsichtlich der Vergleichbarkeit im Sinne des § 25a Abs. 4 Satz 1 KiTaG seien der maßgebliche Vergleichsgegenstand dem Wortlaut nach konkret immer zwei Betreuungsplätze in zwei Einrichtungen. Es sei widersprüchlich, bei der Bemessung des Kostenausgleichsbetrags auf den konkret durch das auswärtige Kind belegten Betreuungsplatz und das konkret in Anspruch genommene Betreuungsangebot abzustellen, gleichzeitig aber bei der für die Kappungsgrenze relevanten Prüfung, ob ein vergleichbares Angebot auch in der Wohngemeinde bestehe, abstrakt die gesamte Einrichtung der Standortgemeinde in den Blick zu nehmen. Dann käme die Kappungsgrenze praktisch nie zur Anwendung. Wäre der Vergleich der beiden Einrichtungen maßgeblich, liefe der intendierte Schutz der Wohngemeinden vor einer Überforderung mit Kosten für Einrichtungen Dritter, deren Höhe die Wohngemeinden nicht beeinflussen könnten, leer. Der Aspekt des pluralen Angebots innerhalb des örtlichen Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sei kein tragfähiges Argument zur Auslegung des Gesetzes. Denn es bestehe keine Finanzierungsverantwortung der Wohngemeinde für eine plurale Angebotsstruktur, insoweit seien nur die Kreise und kreisfreien Städte in der Pflicht. Im Übrigen sei die Einrichtung „S.“ isoliert betrachtet derart atypisch und kostenträchtig, dass sie sich einer Vergleichbarkeitsprüfung nach Maßgabe des § 25a Abs. 4 KiTaG entziehe. Die Norm bezwecke den Schutz der Wohngemeinde vor der Belastung mit unangemessen hohen Kostenausgleichsforderungen der Standortgemeinde. Der Schutzzweck der Norm liefe leer, wenn man beim Vergleich nicht auf die konkret in Anspruch genommene Betreuungsleistung abstellte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.