Urteil
3 LB 17/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0520.3LB17.14.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung einer höheren Gebühr als der EU-Mindestgebühr ist rechtswidrig, wenn entgegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) 882/2004 gesonderte Gebührenbescheide für die einzelnen Untersuchungstatbestände ergangen sind.(Rn.32)
2. Eine Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr ist fehlerhaft kalkuliert, wenn nicht nur Arbeitszeit von Verwaltungs- und Hilfspersonal berücksichtigt worden ist, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeiten erforderlich ist.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 2. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2021 aufgehoben werden, soweit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung höhere Gebühren als 8.396,50 Euro festgesetzt worden sind.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer höheren Gebühr als der EU-Mindestgebühr ist rechtswidrig, wenn entgegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) 882/2004 gesonderte Gebührenbescheide für die einzelnen Untersuchungstatbestände ergangen sind.(Rn.32) 2. Eine Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr ist fehlerhaft kalkuliert, wenn nicht nur Arbeitszeit von Verwaltungs- und Hilfspersonal berücksichtigt worden ist, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeiten erforderlich ist.(Rn.59) Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 2. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2021 aufgehoben werden, soweit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung höhere Gebühren als 8.396,50 Euro festgesetzt worden sind. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Insoweit ist die zulässige Klage (I.) auch begründet (II.). Der Bescheid vom 2. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2021 sind im angefochtenen Umfang aufzuheben, weil sie insoweit rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft. Es ist kein Fall der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) gegeben, weil das von der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführte Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 VwGO) auch durch Widerspruchsbescheid entschieden worden ist. Der Widerspruch war nicht unzulässig; insoweit wird in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2, § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, denen der Senat folgt, und diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. II. Die festgesetzte Gebühr ist im angefochtenen Umfang - soweit eine höhere Gebühr als die EU-Mindestgebühr festgesetzt worden ist - bereits deshalb rechtswidrig, weil zunächst für den streitigen Zeitraum, die 22. Kalenderwoche 2009, entgegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) 882/2004 gesonderte Gebührenbescheide für die einzelnen Untersuchungstatbestände ergangen waren und der nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erlassene Änderungsbescheid diesen Fehler nicht zu beheben vermag (1.). Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr ist zudem fehlerhaft kalkuliert, weil nicht nur Arbeitszeit von Verwaltungs- und Hilfspersonal berücksichtigt worden ist, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeiten erforderlich ist (2.). Da hieraus bereits die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides folgt, kommt es auf die übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragestellungen nicht mehr entscheidungserheblich an (3.). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung sowohl der streitigen Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren als auch der hier nicht streitigen Gebühren für die BSE-Probeentnahmen und die BSE-Untersuchungen sowie für die Zerlegungsüberwachung ist zum einen Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1) und zum anderen die zu ihrer Ausführung ergangenen landesrechtlichen Regelungen sowie das Gebührenverzeichnis des Beklagten. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten (vgl. Art. 146 Abs. 1 der Verordnung 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel ); sie bilden aber weiterhin die maßgebliche Grundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die im Jahr 2009 stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.2020 - 3 C 4. 20 -, juris Rn. 19). Der unmittelbar vor der mündlichen Berufungsverhandlung erlassene Änderungsbescheid vom 11. Mai 2021 ist ein Rücknahmebescheid im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG, der durch entsprechende Erklärungen der Beteiligten zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden ist; der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er lässt schon keine Rechtsgrundlage erkennen, aufgrund derer er erlassen worden ist. Ferner leidet er an einem Begründungsmangel (zum Begründungserfordernis, vgl. § 109 LVwG). Die fehlende Begründung ist nicht bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (vgl. 114 Abs. 2 LVwG) nachgeholt worden und ist nicht nach § 115 LVwG unbeachtlich, da nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Begründungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. a) Der Änderungsbescheid ist im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil die Klägerin diesen durch ihre Erklärung zu Protokoll einbezogen und der Beklagte eingewilligt hat (zur Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 21 und vor § 124 Rn. 57). b) Der Senat unterstellt, dass der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 11. Mai 2021 eine Rücknahmeentscheidung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG bezüglich dreier Gebührenbescheide betreffend die 22. Kalenderwoche im Mai 2009 getroffen hat. Insoweit heißt es in dem Änderungsbescheid: „Aus dem Gebührenbescheid vom 08.06.2009 (… Zerlegungsüberwachung im Monat Mai 2009) löse ich die Gebührenentscheidung für die Zerlegungsüberwachung in der 22. Kalenderwoche des Jahres 2009 …. heraus. Diese herausgelöste Gebührenentscheidung fasse ich mit der Gebührenentscheidung vom 02.06.2009 (…, BSE-Probeentnahme und BSE-Untersuchungen in der 22. Kalenderwoche des Jahres 2009) sowie mit der (…) weiteren Gebührenentscheidung vom 02.06.2009 (…, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der 22. Kalenderwoche des Jahres 2009) wie folgt zusammen: Insgesamt schulden Sie für Überwachungstätigkeiten der Veterinärverwaltung (Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, BSE-Probeentnahmen nebst Untersuchungen dieser Proben, Zerlegungsüberwachung) in der 22. Kalenderwoche des Jahres 2009 einen Betrag von 16.813,77 €.“ Im Änderungsbescheid ist keine Rechtsgrundlage benannt. Erst in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 an das Gericht (Bl. 1006 GA) hat der Beklagte ausführt: „Die Rechtsgrundlage meines Verwaltungshandelns besteht in den Rechtsgrundlagen der Ursprungsbescheide, in § 75 LVwG und in den Rechtssätzen der gerichtlichen Entscheidungen, die ich in dem Änderungsbescheid benannt habe. Es gibt keine Rechtspflicht, alle Rechtsgrundlagen eines Bescheides in dessen Begründung zu benennen, es gibt auch keine Rechtspflicht, ein Verwaltungshandeln, das das sächsische OVG für rechtswidrig erachtet, fortzusetzen, wenn eine Alternative besteht.“ aa) § 75 LVwG stellt jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage dar, auf die der Änderungsbescheid gestützt sein könnte. Danach ist das Verwaltungsverfahren an eine bestimmte Form zwar nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen (Satz 1). Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (Satz 2). Hier war das Verwaltungsverfahren betreffend die Gebührenfestsetzung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der 22. Kalenderwoche 2009 aber mit Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 5. November 2009 abgeschlossen. bb) Der Änderungsbescheid ist nicht nichtig im Sinne von § 113 LVwG. Es liegt keiner der in § 113 Abs. 2 LVwG aufgelisteten absoluten Nichtigkeitsgründe vor. Da dem Bescheid noch zu entnehmen ist, was der Beklagte damit regeln wollte, haftet dem Verwaltungsakt auch kein offensichtlich erkennbarer besonders schwerwiegender Fehler an (vgl. § 113 Abs. 1 LVwG). cc) Da durch den Erlass des Änderungsbescheides Teilbeträge aus zwei bestandskräftigen Bescheiden mit dem hier ursprünglich im Streit stehenden, angefochtenen Bescheid „zusammengefasst“ wurden, ist diese Entscheidung vielmehr als (Teil-) Rücknahme der ursprünglichen - als rechtswidrig erkannten - Bescheide zu werten. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es sich bei den Gebührenfestsetzungen nicht um begünstigende, sondern um belastende Verwaltungsakte handelt, greifen die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG, wonach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat , nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf). Der Bescheid vom 2. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 sind rechtswidrig gewesen, weil die darin lediglich für Schlachttier- und Fleischuntersuchung getroffene Gebührenfestsetzung gegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstößt; denn es fanden gleichzeitig andere Lebensmittelkontrollen statt, die unberücksichtigt geblieben sind. Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn sie in ein und demselben Betrieb verschiedene amtliche Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen gleichzeitig durchführt, sie diese Kontrollen als eine einzige Maßnahme betrachtet und eine einzige Gebühr in Rechnung stellt. (1) Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Sie müssen dies gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten tun, für die dann die gemäß Art. 27 Abs. 3 in Verbindung mit (dem hier einschlägigen) Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angegebenen Mindestbeträge gelten. Bei den im Betrieb der Klägerin durchgeführten Überwachungstätigkeiten betreffend Schlachttier- und Fleischuntersuchung, bei den BSE-Probeentnahmen und BSE-Untersuchungen sowie bei der Zerlegungsüberwachung handelt es sich um amtliche Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Nach Art. 2 Satz 2 Nr. 1 der vorstehend genannten Verordnung ist „amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird. Die bei der Klägerin durchgeführten Kontrollen sind auch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; denn es geht weder um die Zulassung von Futtermittelbetrieben (vgl. Anhang IV Abschnitt A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) noch um Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (vgl. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Zwar erfasst Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nur Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 93/119/EG und 96/23/EG fallen. Jedoch ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 darunter die dort vorgesehenen Inspektionen und Kontrollen fallen (BVerwG, Urt. v. 26. 04.2012 - 3 C 20.11 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Inspektionen und Kontrollen der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind daher stets amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Sie unterliegen der Gebührenerhebungspflicht nach Mindestbeträgen gemäß Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jedoch nur, wenn sie bereits nach der - ab 1. Januar 2008 durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgehobenen - Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32 S. 14) in der Fassung von Art. 1 der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG vom 18. Dezember 1997 (ABl. Nr. L 24 S. 31) - Richtlinie 85/73/EWG -, gebührenpflichtig waren. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die bereits nach der Richtlinie 85/73/EWG gebührenpflichtig waren (vgl. dazu OVG Bautzen, Urt. v. 18.07.2018 - 5 A 587/16 -, juris Rn. 42 ff.). Entsprechendes gilt für Zerlegungsüberwachung (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 18.07.2018, a.a.O., juris Rn. 46). Auch wenn BSE-Untersuchungen nicht der Gebührenerhebungspflicht unterfallen, handelt es sich um Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) 854/2004, mithin amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, so dass für den Beklagten das Recht bestand, gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 Gebühren für diese Tätigkeiten zu erheben (vgl. dazu OVG Bautzen, Urt. v. 18.07.2018, a.a.O., juris Rn. 47 ff.). (2) Der Landrat des Beklagten hat als für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts ) gehandelt. Er hat in der 22. Kalenderwoche 2009 im Betrieb der Klägerin verschiedene Lebensmittelkontrollen gleichzeitig durchgeführt, aber nicht eine einzige Gebühr, sondern drei Gebühren in drei Bescheiden erhoben (und zwar mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2009 hinsichtlich der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der 22. Kalenderwoche 2009, dem Bescheid vom 2. Juni 2009 hinsichtlich der Gebühren für die BSE-Probeentnahmen und die BSE-Untersuchungen in der 22. Kalenderwoche 2009 und dem Bescheid vom 8. Juni 2009 hinsichtlich der Gebühren für die Zerlegungsüberwachung im Mai 2009). (3) Die Verletzung der in Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthaltenen Verpflichtung zum Erlass eines einzigen Bescheids für alle in dem Betrieb gleichzeitig durchgeführten amtlichen Lebensmittelkontrollen stellt keinen bloßen Verfahrens- oder Formfehler dar, mit der Folge, dass die Aufhebung des Bescheides nicht allein deshalb beansprucht werden könnte (vgl. § 115 LVwG). Die Festsetzung einer einzigen Gebühr für alle in Rede stehenden Kontrolltätigkeiten ist vielmehr in der Sache - und damit materiell-rechtlich - eine andere Entscheidung als die Festsetzung einer Gebühr nur für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen oder für andere Untersuchungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2019 - 3 B 2.19 -, juris Rn. 16). c) Doch auch der Änderungsbescheid ist rechtswidrig, weil es an einer Begründung mangelt und diese weder entbehrlich ist (vgl. § 109 Abs. 3 LVwG), noch das Fehlen geheilt werden kann (vgl. § 114 LVwG) oder der Fehler unbeachtlich wäre (vgl. § 115 LVwG). Es liegt kein Fall des § 109 Abs. 3 LVwG vor, in dem es einer Begründung nicht bedarf. Der Formfehler wurde nicht geheilt und kann auch nicht mehr geheilt werden; denn die erforderliche Begründung wurde nicht nachträglich gegeben (vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG) und eine Nachholung wäre nur bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich gewesen (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Allein die schriftsätzliche Angabe des Beklagten am 18. Mai 2021, Rechtsgrundlage des Änderungsbescheids sei § 75 LVwG, lässt keine Begründung für die getroffene Entscheidung erkennen, weshalb durch Addition die ursprünglich in drei Bescheiden für den streitigen Zeitraum erhobenen Gebühren nunmehr im Änderungsbescheid aufsummiert wurden. Der Verweis des Beklagten auf die Rechtsgrundlagen der Ursprungsbescheide liefert keine Erklärung dafür, in welchem Verhältnis die Ursprungsbescheide zu dem Änderungsbescheid stehen. Die fehlende Begründung ist auch nicht unbeachtlich, weil nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Begründungspflicht eine andere Entscheidung ergangen wäre (vgl. § 115 LVwG). Zwar wäre eine additive Festsetzung der Gesamtgebühr nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 18.07.2018 - 5 A 587/16 -, juris Rn. 65). Da es sich bei der Festsetzung einer Gesamtgebühr aber um eine andere materiell-rechtliche Entscheidung handelt als bei der Festsetzung dreier Gebühren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2019 - 3 B 2.19 -, juris Rn. 16), ist es nicht zweifelsfrei, dass der Beklagte - wenn er im Änderungsbescheid eine ordnungsgemäße Begründung angeführt hätte - zwingend genauso entschieden hätte und nur eine Addition in Betracht gekommen wäre. d) Da der Bescheid bereits aufgrund vorstehender Ausführungen rechtswidrig ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob etwa das Rücknahmeermessen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) bei unionsrechtskonformer Anwendung so anzuwenden wäre, dass das Ermessen auf Null reduziert wäre und zugleich auch Rücknahmefristen (§ 116 Abs. 4 LVwG) europarechtskonform anzuwenden wären (vgl. dazu Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 48 Rn. 309 bis 311). 2. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr ist zudem fehlerhaft kalkuliert, weil Kosten in die Kalkulation eingeflossen sind, die nicht untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden sind. Gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird. Die Höhe der Gebühr ist begrenzt. Denn Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) 882/2004 bestimmt unter anderem, dass die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren a) nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI. Nach Anhang VI sind bei der Berechnung der Gebühren folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Ob die Kosten noch untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden sind, ist durch eine wertende Betrachtung zu ermitteln. Geklärt ist, dass zu den berücksichtigungsfähigen Kosten auch Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal zählen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-477/18 und C-478/18 -, juris Rn. 65). Das sind auch die Personalkostenanteile der Verwaltungsstelle, die die Abrechnungen - für Lohn oder Gehalt, Reise- und sonstige Nebenkosten - für die amtlichen Tierärzte und Fachassistenten und die Abwicklung der übrigen Kostenpositionen vornimmt. Bei sämtlichen Positionen handelt es sich um Kosten, die den Mitgliedstaaten aus der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors tatsächlich entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.2020 - 3 C 4.20, juris Rn. 25 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C-519/16 -, Rn. 33). Aufgrund des dem Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 immanenten Finanzierungsansatzes zählen die Kosten der untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundenen Tätigkeiten des für die Logistik und die Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen eingesetzten Verwaltungs- und Hilfspersonals zu den durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten (BVerwG, Urt. v. 03.09.2020 - a.a.O., juris Rn. 31). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Beklagte einen zu weitgehenden Maßstab angelegt, um die berücksichtigungsfähigen Kosten im vorstehenden Sinne zu ermitteln. Bei wertender Betrachtung sind die vom Beklagten berücksichtigten Kosten für Steuerungsdienste (Kreistag, Landrat, Kreispräsident, Politische Gremien, zentrale Steuerungsunterstützung), Personalrat und Arbeitsmedizinischen Dienst keine unmittelbaren Kosten und Kosten für Zentrale Dienste (Haupt- und Kämmereiamt, z.B. Organisation, Personalwesen, Finanzen/Investition, Buchhaltung/Kasse, Kommunikation/Post, Fuhrpark, Druckerei, Rechtsabteilung, Gebäudemanagement, Hochbau) überwiegend keine unmittelbaren Kosten, die mit Tätigkeiten der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden wären. Insoweit fehlt es an der „Nähe“ und somit an der unmittelbaren Verbindung der einbezogenen Kosten zu der eigentlichen „amtlichen Kontrolle“. Pauschale Gemeinkosten sind nicht berücksichtigungsfähig; denn die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Kostenteile in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist abschließend (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-477/18, juris Rn. 68). 3. Auf die übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragestellungen, ob Kosten für Probenahme und Untersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan berücksichtigt werden können, die angeordnete Rückwirkung der einschlägigen Vorschriften gegen das Rückwirkungsverbot und der landesrechtliche Gebührenrahmen gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind. Die Klägerin, ein in A-Stadt ansässiger EU-zugelassener Schlacht- und Zerlegebetrieb mit ausschließlicher Rinder- und Lämmerschlachtung, wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der 22. Kalenderwoche 2009 und begehrt deren Herabsetzung auf die nach EU-Recht vorgesehenen Mindestgebühren. Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2009 zu 11.494,98 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen betreffend 1.634 Rinder und 906 Schafe in der Zeit vom 25. bis 29. Mai 2009 (22. Kalenderwoche) heran. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 mangels nachgewiesener Vertretungsmacht der für die Klägerin tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig zurückwies. Auch gegen den weiteren, ebenfalls am 2. Juni 2009 ergangenen, Bescheid betreffend die Festsetzung der Gebühren für die BSE-Probeentnahme und die BSE-Untersuchungen in der 22. Kalenderwoche des Jahres 2009 sowie gegen den Bescheid vom 8. Juni 2009, mit dem Gebühren für die Zerlegungsüberwachung im Mai 2009 festgesetzt wurden, legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein, die der Beklagte ebenfalls als unzulässig zurückwies. Am 14. Dezember 2009 hat die Klägerin zunächst gegen sämtliche Bescheide Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie unter anderem geltend gemacht, die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Kalkulation des Beklagten sei fehlerhaft. Es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die EU-Mindestgebühr übersteigende Kosten angefallen seien. Jedenfalls seien nicht alle berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten durch die maßgeblichen Untersuchungen verursacht worden. Außerdem hätte nach den europarechtlichen Vorgaben nur eine einzige Gebühr in Ansatz gebracht werden dürfen, da der Beklagte die verschiedenen Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb der Klägerin zeitgleich durchgeführt habe. Ferner sei es rechtswidrig, dass der Beklagte die Kosten für die Probennahme und Untersuchung von Stichproben im Rahmen des sogenannten nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP), die das Landeslabor ihm gegenüber geltend mache, als „Aufwand für bezogene Leistungen“ in die Kalkulation einstelle. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Nachdem sie die Klage betreffend Zerlegegebühren und Gebühren für BSE-Untersuchungen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hat die Klägerin nunmehr beantragt, den Gebührenbescheid vom 2. Juni 2009 für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der 22. Kalenderwoche über 11.494,98 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben, soweit hiermit höhere Gebühren als 8.396,50 € festgesetzt worden sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seine Kalkulation, in die er die im Jahre 2008 tatsächlich entstandenen Kosten eingestellt habe, für rechtmäßig. Neben den konkreten Kosten der im Veterinäramt tätigen Verwaltungskraft seien die die in den Zentralbereichen anfallenden Verwaltungsgemeinkosten, (Leitungsaufgaben, EVD-Betreuung, Personalabteilung, Interessenvertretung usw.), betreffend diese Person und die anderen fachlich im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Zerlegungsüberwachung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt worden. Diese Kosten der zentralen Behördenaufgaben würden behördenweit erfasst und nach plausiblen Schlüsseln auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. Zerlegungs- sowie BSE-Überwachung umgelegt. Sein Recht, die Kosten für Probenahmen und Untersuchungen im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans in die Kalkulation der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr einzustellen, folge aus den europarechtlichen Bestimmungen. Nachdem ein gerichtliches Mediationsverfahren erfolglos geblieben ist, hat das Verwaltungsgericht - 1. Kammer - mit Urteil vom 30. September 2014 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, und den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als darin höhere als die EU-Mindestgebühren festgesetzt worden waren. Der Widerspruch sei zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Kosten zur Durchführung des nationalen Rückstandskontrollplans hätten nicht in die Kalkulation einfließen dürfen; denn insoweit sei der Beklagte nicht zuständige Behörde. Es fehle für diese Gebührenerhebung an einer nationalen Rechtsgrundlage, die den Beklagten dazu berechtige. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er hält die Einbeziehung der Kosten, die ihm vom Landeslabor für die Durchführung des nationalen Rückstandskontrollplans in Rechnung gestellt würden (0,39 Euro pro geschlachtetem Rind und 0,03 Euro pro geschlachtetem Schaf), für rechtmäßig. Er sei nach Europarecht berechtigt, kostendeckende Gebühren zu erheben. Adressat des Europarechts sei der einzelne Mitgliedstaat und nicht einzelne mitgliedstaatliche Behörden. Schließlich habe auch der Landesgesetzgeber mittlerweile als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil mit seinem Gesetz zur Änderung des Veterinärbeleihungs- und Kostengesetzes vom 17. Mai 2016, das rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei, ausdrücklich klargestellt, dass Kreise und kreisfreie Städte berechtigt seien, den NRKP-Gebührenanteil in die Kalkulation einzustellen und diesen Gebührenanteil für das Landeslabor einzuziehen. Soweit die Klägerin den durch die einschlägige Landesverordnung geregelten Gebührenrahmen für zu unbestimmt halte, sei dies falsch. Nachdem der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Jahr 2016 den seinerzeit geltenden Gebührenrahmen, nach dem eine Gebühr von mindestens 5,00 € für ausgewachsene Rinder/ 2,00 Jungrinder bis 568,83 Euro für Rinder und bis 562,11 Euro und 0,15 Euro bzw. ab 12 kg 0,25 bis 562,11 Euro für Schafe als zu unbestimmt und damit als rechtswidrig bewertet habe, habe der Verordnungsgeber den Gebührenrahmen im Jahr 2017 neu geregelt. Die entsprechende Verordnung sei mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2008 versehen, so dass sie hier anwendbar sei. Der darin enthaltene Gebührenrahmen (bis zu 35,00 Euro pro Rind und bis 16,00 Euro pro Schaf) sei hinreichend bestimmt. Zudem sei seine - des Beklagten - Auffassung, Gemeinkosten für Verwaltungspersonal zutreffend in der Kalkulation der Gebühr berücksichtigt zu haben, durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten bestätigt worden. Er, der Beklagte, habe deshalb Anspruch darauf, die von der Klägerin bereits gezahlte Gebühr in voller Höhe behalten zu dürfen, hilfsweise lediglich um den Anteil reduziert, die die Kosten für die Untersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan ausmachten. Am 11. Mai 2021 erließ der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Änderungsbescheid, mit dem er sämtliche Gebühren zusammengefasst hat, die in der 22. Kalenderwoche 2009 für Überwachungstätigkeiten der Veterinärverwaltung angefallen waren. Dies betrifft sowohl Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, BSE-Probeentnahmen nebst Untersuchungen dieser Proben als auch Zerlegungsüberwachung. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, den Bescheid vom 2. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2021 aufzuheben, soweit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung höhere Gebühren als 8.396,50 Euro festgesetzt worden sind und der Beklagte insoweit eingewilligt hat, beantragt der Beklagte, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. September 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Gebührenfestsetzung verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, weil der Beklagte, anstatt eine einzige Gebühr für Fleischbeschau, Zerlegung und BSE-Untersuchungen zu erheben, ursprünglich drei Bescheide erlassen habe. Daran ändere auch der Änderungsbescheid vom 11. Mai 2021 nichts. Dieser sei aus verschiedenen Gründen nichtig. Jedenfalls sei er rechtswidrig, denn die Festsetzung einer einzigen Gebühr für alle in Rede stehenden Kontrolltätigkeiten sei in der Sache und damit materiell-rechtlich eine andere Entscheidung als die Festsetzung einer Gebühr nur für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen oder nur für Hygieneüberwachung oder nur für BSE-Probeentnahme oder nur für BSE-Untersuchungen. Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Kosten für die Rückstandskontrolle nicht einbezogen werden dürften, weil diese Kontrolle nicht integraler Bestandteil der Fleischuntersuchungen sei. Soweit das Gesetz zur Änderung des Veterinärbeleihungs- und Kostengesetzes, das der Landesgesetzgeber als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil erlassen habe, eine Rückwirkung ab dem 1. Januar 2008 regele, sei dies unzulässig, weil es sich um eine echte Rückwirkung handele; denn die Vorschrift enthalte – jedenfalls für die im Jahr 2009 erhobenen Gebühren – eine Rückwirkung in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände. Außerdem sei die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geänderte Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung, die den Gebührenrahmen regele, unwirksam, weil auch diese nicht hinreichend bestimmt sei. Ihr ließen sich weder Bemessungsfaktoren entnehmen, noch sei klar, welche Art von Kosten bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig seien. Zudem sei die Kalkulation fehlerhaft. Insbesondere seien Kosten der allgemeinen Verwaltung eingeflossen, die nicht im Zusammenhang mit Fleischbeschau stünden. Diese hätten – auch nach der neuesten Rechtsprechung – nicht berücksichtigt werden dürfen. Schließlich seien die Kostenansprüche verjährt. Der Senat hat das Verfahren nach einer ersten mündlichen Verhandlung im August 2018 ausgesetzt im Hinblick auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof betreffend die Frage, ob bei den nach Art. 27 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 882/2004/EG erhobenen Gebühren Kostenanteile für Löhne und Gehälter des Personals, das zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung der durchgeführten amtlichen Kontrollen eingesetzt wird, berücksichtigt werden dürfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und diebeigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.