Urteil
3 LB 11/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:1121.3LB11.18.00
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Leitsätze
1. Die Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2018 enthält keine Bestimmung zur Aufteilung einer Witwenrente im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter.(Rn.77)
2. Die Regelungslücke ist nicht durch eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6) zu schließen.(Rn.77)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 15. Juni 2018 geändert:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 2. September 2011 eine Rente für Witwen nach dem am 16. November 2011 verstorbenen Dr. med. …. in voller Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug sind nicht erstattungsfähig. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2018 enthält keine Bestimmung zur Aufteilung einer Witwenrente im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter.(Rn.77) 2. Die Regelungslücke ist nicht durch eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6) zu schließen.(Rn.77) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 15. Juni 2018 geändert: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 2. September 2011 eine Rente für Witwen nach dem am 16. November 2011 verstorbenen Dr. med. …. in voller Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug sind nicht erstattungsfähig. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ab dem 2. September 2011 keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrechte hat. Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet; sie ist unbegründet, soweit die Klägerin auch einen Anspruch auf Witwenrente für die Zeit vom 28. Juli bis 1. September 2011 geltend macht (II.). I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in der Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO), da der Beklagte eine Witwenrente durch Verwaltungsakt festsetzt. Die Klage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Die Klage ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Eine nach Ablauf von drei Monaten erhobene Klage kann nicht als unzulässig, weil verfrüht, abgewiesen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Klägerin der (zureichende) Grund für die Verzögerung der Entscheidung der Behörde bekannt ist. Stellt das Gericht aber fest, dass ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht, so darf es auch nach Ablauf der Frist des Satzes 2 nur dann zur Sache entscheiden, wenn die Behörde auch innerhalb der vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzten Frist nicht entscheidet; erst dann ist die Klage nach § 75 VwGO „voll“ zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – 4 C 30.86 –, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 75 Rn. 9). Das Verfahren ist nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und dem Beklagten ist keine Frist zur Sachentscheidung zu setzen, weil kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt. Die Klägerin beantragte erstmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, das unterschrieben von ihrer Tochter als Stellvertreterin am 2. November 2011 beim Beklagten einging, die Festsetzung einer Witwenrente; in diesem Schreiben waren dem Beklagten bereits alle anspruchsbegründenden Umstände – sie, die Klägerin, sei Witwe des verstorbenen Dr. med. ... – mitgeteilt worden. Erst weit nach Ablauf von drei Monaten hat die Klägerin am 21. Oktober 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie möglicherweise gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Rente für Witwen nach § 25 Abs. 1 der Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2018, in Kraft getreten zum 1. Januar 2019 (nachfolgend: der Satzung vom 14. Dezember 2018), hat. II. Die Verpflichtungsklage ist überwiegend begründet und nur zu einem kleinen Teil unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf eine Witwenrente (1.). Ein satzungsmäßiger Ausschlussgrund besteht nicht (2.); der Anspruch besteht erst ab dem 2. September 2011 und ist nicht verjährt oder verwirkt (3.). Die Gewährung einer Witwenrente gegenüber der Beigeladenen hat keine befreiende Wirkung (4.) und der Anspruch der Klägerin besteht in voller Höhe (5.). 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Rente für Witwen nach § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018. Danach erhalten nach dem Tod des Mitgliedes Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner gemäß § 1 Abs. 1 LPartG eine Rente. Nicht anwendbar ist die Vorgängerregelung (§ 24 Abs. 1 der Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Januar 2016); denn der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 2 C 11.15 –, juris Rn. 13). Nach § 45 der Satzung vom 14. Dezember 2018 ist die Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Januar 2016, außer Kraft getreten. Die Satzung vom 14. Dezember 2018 enthält keine Stichtagsregelung, die besagt, dass vor dem 1. Januar 2019 gestellte Anträge nach der Vorgängerregelung zu entscheiden sind. Die Übergangsbestimmung in § 44 der Satzung vom 14. Dezember 2018 enthält zwar Sondervorschriften für die bereits am 31. Dezember 1979 bestehenden Mitgliedschaften (der Verstorbene war seit 1. Oktober 1972 Mitglied des Beklagten). Diese betrifft aber nur die Bewertung der bis zum 31. Dezember 1979 geleisteten Versorgungsabgaben. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 liegen vor. Denn die Klägerin ist Witwe des am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. .... Mit letzterem schloss die Klägerin in der Republik Korea am 13. Juni 1954 die Ehe, welche dort in das Familienregister eingetragen wurde. Dr. med. ... war seit dem 1. Oktober 1972 bis zu seinem Tod Mitglied des Beklagten. 2. Die Gewährung einer Rente für Witwen ist nicht nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 der maßgeblichen Satzung vom 14. Dezember 2018 ausgeschlossen. Danach wird eine Rente für Witwen nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Mitglied im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes nicht bestanden hat. Die Ehe der Klägerin mit Dr. med. ... hatte im Zeitpunkt dessen Todes am 16. November 2010 Bestand. Die Klägerin und das verstorbene Mitglied des Beklagten sind im Jahre 1970 nicht wirksam geschieden worden. Die – nach § 107 Abs. 2 Satz 3 FamFG zuständige – Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin hat am 17. Dezember 2018 auf Antrag der Klägerin gemäß § 107 FamFG entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 15. Juni 1970 bei dem Meldeamt Punggak-Myun, Chyungdo (Republik Korea) angemeldeten und eingetragenen Scheidung der im Juni 1954 geschlossenen Ehe nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und damit auch für den Senat bindend (vgl. § 107 Abs. 9 FamFG). 3. Der Anspruch der Klägerin besteht ab dem 2. September 2011 (a) und ist weder verjährt (b) noch verwirkt (c). a) Die Klägerin beantragte – unter Wahrung der Schriftform (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018) – eine Witwenrente erst am 2. November 2011, als das von der Tochter – stellvertretend für die Klägerin – unterschriebene Antragsschreiben beim Beklagten einging (s.o. unter I.). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 der Satzung vom 14. Dezember 2018 sind Leistungen für Zeiträume, die vor den der Antragstellung zuletzt vorangegangenen zwei Kalendermonaten liegen, ausgeschlossen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf eine Witwenrente für die Zeit vor dem 2. September 2011. Aus § 29 Abs. 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Januar 2016, ergibt sich kein früherer Anspruchsbeginn, weil diese Vorschrift nicht anwendbar ist. Danach wurden für einen Zeitraum, der länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem der Anspruch geltend gemacht wurde, keine Zahlungen mehr geleistet. Indes ist auch diese Satzungsregelung außer Kraft getreten (§ 45 Satz 2 der Satzung vom 14. Dezember 2018); denn das aktuelle Satzungsrecht enthält keine Übergangsbestimmung, die besagt, dass hinsichtlich des Anspruchsbeginns für vor dem 1. Januar 2019 gestellte Anträge auf Witwenrente § 29 Abs. 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Januar 2016, Anwendung finden soll. b) Der Anspruch ist nicht verjährt, weil die Verjährung durch Antragstellung gehemmt ist. Nach § 18 Abs. 7 der Satzung vom 14. Dezember 2018 verjähren Ansprüche auf Leistungen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren die Verjährungseinrede erhoben. Entstanden ist der Anspruch auf Witwenrente mit dem Tod von Dr. med. ... am 16. November 2010. Die Verjährung des Anspruchs ist seit der Antragstellung der Klägerin am 2. November 2011 in analoger Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I gehemmt. Nach § 45 Abs. 2 SGB I gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung des Widerspruchs gehemmt (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Die Satzung vom 14. Dezember 2018 enthält keine Regelungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und zum Neubeginn der Verjährung. Diese Regelungslücke ist planwidrig, da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte mit § 18 Abs. 7 der Satzung vom 14. Dezember 2018 die Verjährung der Leistungsansprüche bewusst ohne die Rechtsinstitute der Hemmung, der Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung regeln wollte. Wegen der vergleichbaren Interessenlage sind insoweit § 45 Absätze 2 und 3 SGB I (Allgemeiner Teil) analog anzuwenden. Denn es kann nicht gewollt sein, dass sich der Beklagte durch Nichtbescheidung von Anträgen der Zahlungsverpflichtung entziehen können soll. Der Inhalt der Analogie hat sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen, wobei es einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht gibt. Auf letztere ist erst zurückzugreifen, soweit näherstehende Regelungen nicht vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.05.1984 – 3 C 86.82 –, juris Rn. 31). Bei § 45 Absätze 2 und 3 SGB I handelt es sich um eine sachnähere Regelung. Die §§ 203 ff. BGB sind unmittelbar auf vertragliche Ansprüche zugeschnitten und nicht auf Leistungen, die – wie eine Witwenrente nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 – von einem Antrag abhängig sind. Die Hemmung der Verjährung – hier durch Antragstellung am 2. November 2011 – bewirkt, dass die Verjährungsfrist mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand kommt und erst mit seinem Wegfall weiterläuft (vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 203 Rn. 1). Der Hemmungsgrund ist nicht weggefallen, da der Beklagte bis heute nicht über den Antrag der Klägerin entschieden hat (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I analog). Dies führt dazu, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 18 Abs. 7 der Satzung vom 14. Dezember 2018 nicht abgelaufen ist. c) Die Klägerin hat ihren Anspruch auf eine Witwenrente nicht verwirkt. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Rechtsinstitut der Verwirkung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes und gilt auch im öffentlichen Recht. Sie ist ein Hauptanwendungsfall des venire contra factum propium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens), wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Maßgeblich für die Annahme der Verwirkung ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2019 – 6 B 18.19 –, juris Rn. 7). Ausweislich der Verwaltungsakten gab es zwar zwischen dem Schreiben des Beklagten vom 19. Juli 2012 und dem Schreiben der Rechtsanwältin Pfaff-Hofmann vom 14. Januar 2015 keinen Schriftkontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten und auch auf das Antwortschreiben des Beklagten vom 6. März 2015 hat die Klägerin erst am 21. Oktober 2016 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Jedenfalls fehlt es aber an besonderen Umständen, welche die Erhebung der Klage erst zu diesem Zeitpunkt als treuwidrig erscheinen lassen; denn die Klägerin hat nie den Anschein erweckt, den Anspruch fallen zu lassen. Vielmehr hat die Klägerin auf die Mitteilung des Beklagten vom 19. Juli 2012, dass für ein Aussetzen der Zahlungen bis zur Vorlage eines geeigneten Nachweises, dass die Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... nicht rechtsgültig sei, Anstrengungen unternommen, den Nachweis des Nichtbestehens dieser Ehe zu erbringen. Im Jahre 2013 hat die Klägerin gegen die Beigeladene wegen ihres Pflichtteilsanspruchs einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg – 301 O 36/13 – anhängig gemacht. Das Landgericht Hamburg hat am 12. August 2014 durch ein Rechtshilfeersuchen Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des 1970 in Hamburg tätigen südkoreanischen Konsuls (Jeon, Sungyu). Mit Teilurteil vom 25. Februar 2015 wurde die Beigeladene verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ... zu erteilen. Das Landgericht Hamburg sah es als erwiesen an, dass die Ehe zwischen der Klägerin und Dr. med. ... nicht bis zu dessen Tod geschieden worden sei. Bereits am 18. Juli 2014 hatte die Klägerin ein Urteil des Familiengerichts Seoul erwirkt, mit dem die Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... aufgehoben wird. 4. Die Gewährung einer Witwenrente gegenüber der Beigeladenen hat weder eine befreiende Wirkung nach § 428 Satz 1 BGB (a) noch nach der Satzung vom 14. Dezember 2018 (b). a) Der Beklagte ist nicht nach § 428 Satz 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit worden, weil die Beigeladene und die Klägerin keine Gesamtgläubiger sind. Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten (§ 428 Satz 1 BGB). Zwar hat – neben der Klägerin – auch die Beigeladene einen Anspruch auf Witwenrente nach § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 (aa); es besteht aber keine Gesamtgläubigerschaft (bb). aa) Dr. med. ... war zum Zeitpunkt seines Todes auch mit der Beigeladenen wirksam verheiratet, so dass auch ihr gegenüber kein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 besteht. Die mit der Beigeladenen im Jahre 1971 eingegangene Ehe wurde zwar unter Verstoß gegen § 1306 BGB geschlossen. Danach darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Die in Verletzung des § 1306 BGB geschlossene Ehe mit der Beigeladenen ist nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber nur aufhebbar. Bis zur Aufhebung ist die Ehe wirksam (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1306 Rn. 6). Die aufhebbare Ehe hat bis zur rechtskräftigen Aufhebung für beide Ehegatten alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Auch der doppelt verheiratete Ehegatte lebt in zwei von der Rechtsordnung anerkannten Ehen mit allen sich daraus ergebenden Folgen (Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1313 Rn. 9). Die Ehe mit der Beigeladenen ist nicht aufgehoben worden. Das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Familiengerichts Seoul vom 18. Juli 2014, mit dem die Ehe zwischen Dr. med. ... und der Beigeladenen aufgehoben wurde, ist nicht von der zuständigen Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG anerkannt worden. Darüber hinaus läge selbst bei einer noch folgenden Anerkennung dieses Urteils der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 nicht vor, da die Ehe nur mit der Rechtskraft dieser Entscheidung und nicht rückwirkend – d.h. auf den nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes – aufgelöst würde (vgl. § 1313 Satz 2 BGB). bb) § 428 BGB lässt nicht erkennen, wann eine Gesamtgläubigerschaft anzunehmen ist, weshalb diese (Vor-)Frage in jedem Fall unabhängig von § 428 BGB beantwortet werden muss. Es spricht für die Gesamtgläubigerschaft keine Vermutung, sie ist vielmehr angesichts der mit ihr verbundenen Gläubigerrisiken eine Ausnahme und kann vertraglich oder gesetzlich begründet werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1984 – V ZR 55.83 –, juris Rn. 20; Heinemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 428 Rn. 2). Daran fehlt es hier; denn eine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist weder vertraglich noch gesetzlich oder durch Satzung begründet worden. b) Der Beklagte ist auch nach seiner Satzung nicht von der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin befreit worden. Vielmehr gebieten Wortlaut (aa), Sinn und Zweck (bb) entgegen der Systematik (cc) und zudem der Gleichheitssatz (dd), dass auch die Klägerin eine Witwenrente beanspruchen kann. aa) Nach dem – im Plural formulierten – § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 erhalten Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner nach dem Tod des Mitgliedes eine Rente, was nach dem Wortsinn die Möglichkeit einschließt, dass es mehr als nur eine anspruchsberechtigte Person geben kann. bb) Auch bei einer objektiv-teleologischen Auslegung der Anspruchsgrundlage, die nach dem Sinn und Zweck einer Regelung fragt (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01 –, juris Rn. 97), ist in den Blick zu nehmen, dass es die Aufgabe des Beklagten ist, seinen Mitgliedern und deren Angehörigen Versorgung zu gewähren (§ 1 Abs. 2 der Satzung vom 14. Dezember 2018). Dieser Aufgabe käme der Beklagte nicht nach, wenn er die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Todes von Dr. med. ... mit diesem wirksam verheiratet war, vom Bezug einer Witwenrente ausschließen würde. cc) Eine systematische Auslegung des § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018, bei welcher der Systemzusammenhang berücksichtigt wird, in dem ein Begriff verwendet wird (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 145 ff.; beispielhaft BVerfG, Beschl. v. 05.07.1983 – 2 BvR 200/81 –, juris Rn. 23), legt demgegenüber nahe, dass der Beklagte nur eine Witwerente schuldet. Anders als § 25 Abs. 1 verwendet § 25 Abs. 6 der Satzung vom 14. Dezember 2018, wenn es um die konkrete Höhe der Rente für eine Witwe eines Mitgliedes geht, das vor dem 1. Januar 1961 geboren wurde, den Singular („Für eine Witwe, einen Witwer oder einen einen hinterbliebenen Lebenspartner…“). Darüber hinaus wird in der bundesrepublikanischen Gesellschaft die Ehe weiterhin prägend als Einehe verstanden. Diese gesellschaftlich-kulturelle Perspektive findet im Recht eine klare, hochrangige Verankerung. § 172 StGB stellt unter Strafe, wenn verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Personen eine weitere Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen. § 1306 BGB enthält zudem ein zivilrechtliches Verbot der Mehrehe. Der Grundsatz der Einehe prägt auch den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15.17 –, juris Rn. 22 f. m.w.N.). dd) Verfassungskonform ist indes nur eine – mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 zu vereinbarende – Auslegung, welche die Klägerin nicht vom Bezug der Witwenrente ausschließt. Ist eine Auslegung möglich, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, so ist sie jeder anderen, bei der die Bestimmung verfassungswidrig wäre, vorzuziehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 – 2 BvF 2/90 –, juris Rn. 367 zur verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen; Larenz/Canaris, a.a.O., S. 159 ff.). Die Klägerin gegenüber der Beigeladenen vom Bezug der Witwenrente auszuschließen, verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 –, juris Rn. 62). Bei einem Leistungsausschluss würde die Klägerin gegenüber der Beigeladenen, die eine Witwenrente bezieht, ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung wäre nicht gerechtfertigt, da die Klägerin – wie die Beigeladene – zum Zeitpunkt des Todes von Dr. med. ... mit diesem wirksam verheiratet war. Der Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten – vorliegend stellte zuerst die Beigeladene einen Antrag auf eine Witwenrente – ist kein sachliches Unterscheidungskriterium, denn dieses Kriterium führte zu zufälligen, willkürlichen Ergebnissen und würde die „zu spät gekommene“ Witwe unangemessen benachteiligen. 5. Der Anspruch der Klägerin besteht in voller Höhe. Die Witwenrente ist nicht im Verhältnis zur Witwenrente der Beigeladenen aufzuteilen. Die Satzung vom 14. Dezember 2018 enthält keine Bestimmung zur Aufteilung der Witwenrente im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter. Sie regelt daher weder das „Ob“ noch das „Wie“ einer Aufteilung. Die Regelungslücke ist nicht durch eine analoge Anwendung des § 91 Satz 1 SGB VI zu schließen, weil die Voraussetzungen der Analogie schon nicht gegeben sind. Nach § 91 Satz 1 SGB VI erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte besteht. Die Vorschrift schließt aus, dass die Versicherungsgemeinschaft mit mehr als nur einer einzigen Hinterbliebenenrente belastet wird, wenn der Rentenversicherte mehrfach verheiratet war. Sobald und solange mehrere Hinterbliebenenrentenberechtigte vorhanden sind, steht jedem von ihnen nur ein Recht auf Beteiligung an der einen Hinterbliebenenrente in Höhe des der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entsprechenden Anteils zu. § 91 Satz 1 SGB VI erfasst auch die Fälle, in denen der Verstorbene bei seinem Tode in mehreren als wirksam zu behandelnden Ehen gelebt hat (vgl. Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 106. EL September 2019, § 91 SGB VI Rn. 3, 5). Der Senat erachtet die Regelungslücke in der Satzung vom 14. Dezember 2018 bereits nicht als planwidrig. Die neugefasste Satzung ist erst zum 1. Januar 2019 (vgl. § 45 der Satzung vom 14. Dezember 2018) und damit in Ansehung dieses – seit dem 25. Juni 2018 beim Oberverwaltungsgericht anhängigen (zunächst unter dem Az. 3 LA 112/18) – Verfahrens in Kraft getreten. Gleichwohl hat der Beklagte, obwohl er hierzu die Möglichkeit gehabt hätte, die Neufassung seiner Satzung nicht zum Anlass genommen, die Satzung um eine Regelung zu ergänzen, nach der bei mehreren Berechtigten die Rente nur anteilig – etwa nach der Dauer der jeweiligen Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft – gewährt wird. Ungeachtet dessen kommt auch aufgrund der Verschiedenartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und eines berufsständischen Versorgungswerks eine analoge Heranziehung des § 91 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht. Der Beklagte hat einen gesetzlichen Versorgungsauftrag im öffentlichen Interesse, den er eigenverantwortlich rechtsetzend ausfüllt. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied. Finanzielle Risiken werden dort vom Staat aufgefangen. Beiträge werden vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber geleistet und der Staat gewährt Zuschüsse. Anders als die Versorgungswerke finanzieren sich die Rentenversicherungsträger über keine Kapitalbildung, sondern durch ein Umlageverfahren. Die erhaltenen Beiträge werden mit Ausnahme einer Rücklage umgehend wieder ausgegeben. Das Versorgungswerk ist demgegenüber eine personell eng begrenzte und auf Kapitalbildung – für den Beklagten ergibt sich dies aus § 1 Absätze 4 und 5 der Satzung vom 14. Dezember 2018 – basierende soziale Sicherungseinrichtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 – 8 CN 1.09 –, juris Rn. 18). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind keine Kosten auferlegt worden, weil sie nur zu einem geringen Teil – hinsichtlich des Zeitraums vom 28. Juli 2011 bis 1. September 2011 – unterlegen ist. Für den ersten Rechtszug entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie insoweit keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Im zweiten Rechtszug trägt die Beigeladene die Kosten des Verfahrens im gleichen Umfang wie der Beklagte, da auch sie (erfolglos) die Zurückweisung der Berufung beantragt hat (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 70, 73). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer muss sich durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Die am 22. März 1931 geborene Klägerin schloss am 13. Juni 1954 in der Republik Korea (Südkorea) die Ehe mit Dr. med. …., geb. am 16. März 1932. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Staatsangehörige der Republik Korea. Aus der Verbindung entstammt eine gemeinsame Tochter (Frau …., geb. …). Am 5. Februar 1971 schloss Dr. med. .... mit der Beigeladenen vor dem Standesamt in Lübeck die Ehe. Er erlangte am 14. September 1972 die deutsche Staatsangehörigkeit und war vom 1. Oktober 1972 bis zu seinem Tod am 16. November 2010 Mitglied des Beklagten. Am 6. Dezember 2010 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Witwenrente. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Beigeladenen eine Witwenrente für Dezember 2010 in Höhe von 2.135,73 €, für Januar und Februar 2011 in Höhe von 2.157,14 € monatlich und ab 1. März 2011 in Höhe von 1.438,09 € monatlich. Mit einem nicht unterschriebenen Schreiben vom 25. Oktober 2011, beim Beklagten eingegangen am 28. Oktober 2011, wandte sich die Tochter der Klägerin in deren Auftrag an den Beklagten und teilte mit, dass die Klägerin die rechtmäßige Witwe des am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. … sei. Die Ehe sei bis zu dessen Tod rechtsgültig gewesen. Die Beigeladene hingegen sei in Bigamie verheiratet gewesen. Eine Klage gegen die Beigeladene sei in Vorbereitung. Bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit werde um „fürsorgliche Einbehaltung der Rentenzahlungen“ gegenüber der Beigeladenen gebeten. Am 2. November 2011 ging das – nunmehr die Unterschrift der Tochter der Klägerin tragendende – Schreiben vom 25. Oktober 2011 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 1. November 2011 teilte der Beklagte der Tochter der Klägerin mit, dass eine Einbehaltung der Zahlungen gegenüber der Beigeladenen nicht möglich sei, da nach den vorliegenden Unterlagen eine rechtsgültige Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... bestanden habe. Man habe das zuständige Standesamt zur Klärung der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt. Von Seiten des Standesamtes der Hansestadt Lübeck erhielt der Beklagte unter dem 7. November 2011 die Mitteilung, dass das Generalkonsulat der Republik Korea in Hamburg mit Bescheinigung vom 31. Dezember 1970 bestätigt habe, dass die Vorehe des Dr. med. ... mit der Klägerin im gegenseitigen Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden sei. Zudem liege eine Bescheinigung des Generalkonsulats vom 6. Januar 1971 über die Unbedenklichkeit der Ehe mit der Beigeladenen vor. Hiervon setzte der Beklagte die Tochter der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2011 in Kenntnis. Es lägen demnach keine Indizien vor, welche die Rechtsgültigkeit der Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... widerlegten. Die Versorgungsleistungen würden bis auf weiteres an die Beigeladene ausgekehrt. Am 12. Juli 2012 legitimierte sich Rechtsanwältin … für die Klägerin und beantragte gegenüber dem Beklagten, bis zur abschließenden Entscheidung über die Berechtigung der Witwengeldansprüche des verstorbenen Dr. med. ... künftige Witwengeldzahlungen an die Beigeladene nicht auszuzahlen; hilfsweise künftige Witwengeldzahlungen an die Beigeladene unter Vorbehalt mit Widerrufsrecht auszuzahlen (Nr. 1), die künftigen Witwengeldzahlungen zugunsten der Klägerin festzusetzen und auszuzahlen (Nr. 2) sowie rückwirkend seit dem 1. Dezember 2010 Witwengeldzahlungen zugunsten der Klägerin festzusetzen und auszuzahlen (Nr. 3). Die Ehe zwischen der Klägerin und Dr. med. ... sei nie geschieden worden. Die Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik Korea vom 31. Dezember 1970 sei unrichtig oder gar gefälscht. Dies ergebe sich aus Auszügen des Familienbuches und einer Abschrift der Familienstandsurkunde der Klägerin aus dem Jahre 2010. Die Klägerin habe erst aufgrund der Sterbeurkunde davon erfahren, dass ihr Ehemann auch in Deutschland mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei. Hätte die Klägerin von der Zweitehe Kenntnis erlangt, hätte sie in Deutschland einen Antrag auf Aufhebung dieser Ehe gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 antwortete der Beklagte, dass für ein Aussetzen der Zahlungen an die Beigeladene bis zur Vorlage eines geeigneten Nachweises, dass die Ehe mit der Beigeladenen nicht rechtsgültig sei, kein Raum sei. Unter dem 14. Januar 2015 beantragte die Klägerin die sofortige Festsetzung, hilfsweise die vorläufige Festsetzung und Auskehrung der Hälfte der monatlichen Leistungen der Witwengeldzahlungen an die Klägerin und legte ein Urteil des Familiengerichts Seoul vom 18. Juli 2014, mit dem die Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... aufgehoben wird, sowie ein Zeugenvernehmungsprotokoll des ehemaligen Konsuls der Republik Korea (Jeon, Sungyu) vom 12. August 2014, das aus dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 301 O 36/13 geführten Rechtsstreit stammt, vor. Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe aufgehoben werde, nur berücksichtigen könne, wenn die Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorlägen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Am 21. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie die Beigeladene vor dem Landgericht Hamburg – 301 O 36/13 – im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen habe, da sie – die Klägerin – durch gemeinschaftliches Testament von der Beigeladenen und Dr. med. ... vom 5. Februar 2010 von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Mit Teilurteil vom 25. Februar 2015 sei die Beigeladene verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ... zu erteilen. Das Landgericht Hamburg habe es als erwiesen angesehen, dass ihre Ehe mit Dr. med. ... nicht bis zu dessen Tod geschieden worden sei. Sie – die Klägerin – habe daher einen Anspruch auf Zahlung von Witwengeld in satzungsmäßiger Höhe. Nach der Satzung des Beklagten würden für einen Zeitraum, der länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt liege, an dem der Anspruch geltend gemacht worden sei, keine Zahlungen mehr geleistet. Ihr Anspruch sei erstmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, dem Beklagten zugegangen am 26. Oktober 2011, geltend gemacht worden. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung des vollen Witwengeldes ab dem 26. Juli 2011. Da die Verjährung durch das Schreiben vom 25. Oktober 2011 gehemmt worden sei, sei der Anspruch nicht verjährt. Er sei auch nicht dadurch erloschen, dass der Beklagte die Witwenrente an die Beigeladene ausgezahlt habe, da eine entsprechende Regelung in der Satzung des Beklagten nicht vorhanden sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Witwengeld nach dem am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ..., Mitglieds-Nr. …, zu bescheiden, 2. festzustellen, dass der Klägerin ab dem 26. Juli 2011 ein Anspruch auf Zahlung von Witwengeld in voller (ungeteilter) satzungsmäßiger Höhe nach dem am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ..., Mitglieds-Nr. …, zusteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht – 7. Kammer, Einzelrichter – die Klage abgewiesen. Die beiden Anträge seien als Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Witwenrente zulässig. Die Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erhalt einer satzungsmäßigen Witwenrente lägen im Falle der Klägerin zwar vor, da ihre Ehe im Zeitpunkt des Todes von Dr. med. ... noch bestanden habe. Der Beklagte habe die Witwenrente jedoch mit befreiender Wirkung an die Beigeladene gezahlt. Der Beklagte sei nach seinem Satzungsrecht gehalten, lediglich eine Witwenrente im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin hat gegen den ihr am 21. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. Juni 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 8. November, der Klägerin am 30. November 2018 zugestellt, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung am 17. Dezember 2018 begründet. Die Klägerin macht geltend, dass das Urteil des Familiengerichts Seoul vom 18. Juli 2014 nicht mit Wirkung für den deutschen Rechtsraum habe anerkannt werden können, da eine postmortale Scheidung nach deutschem Recht nicht vorgesehen sei. Beide Ehen seien also zum Todeszeitpunkt rechtsgültig gewesen. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin habe am 17. Dezember 2018 gemäß § 107 FamFG entschieden, dass in der Ehesache der Klägerin und Dr. med.... die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 15. Juni 1970 bei dem Meldeamt Punggak-Myun, Chyungdo (Republik Korea) angemeldeten und eingetragenen Scheidung der im Juni 1954 geschlossenen Ehe nicht vorlägen. Ihr Anspruch auf Witwenrente erlösche nicht aufgrund einer befreiend wirkenden Zahlung einer solchen an die Beigeladene. Die beiden Ehefrauen des Verstorbenen bildeten keine Gesamtgläubigerschaft. Zum richtigen Ergebnis komme man – unter Wahrung der Wortlautgrenze – durch eine teleologische Auslegung der Satzung. Danach müsse sie – die Klägerin – als rechtmäßige Ehefrau die Hinterbliebenenleistung erhalten, jedenfalls aber sei die Leistung hälftig aufzuteilen. Einer analogen Anwendung der Regelung zur gesetzlichen Rentenversicherung bedürfe es nicht. Der Zeitpunkt der Antragstellung stelle kein legitimes Unterscheidungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da dieses Kriterium zu zufälligen, willkürlichen Ergebnissen führe und den „zu spät kommenden“ Ehegatten unangemessen belaste. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 28. Juli 2011 eine Rente für Witwen nach dem am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ... in voller Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass eine Rechtslage vorliege, die § 428 BGB entspreche. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene hätten einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung. Beide seien berechtigt, die ganze Leistung zu fordern. Er – der Beklagte – sei aber lediglich verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, weshalb er durch Zahlung an eine anspruchsberechtigte Person von seiner Leistungsverpflichtung befreit werde. Dem Satzungsrecht sei eine Regelung wie § 91 SGB VI fremd. Es gebe daher keine Möglichkeit, die Versorgung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufzuteilen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene macht geltend, dass das Landgericht Hamburg lediglich entschieden habe, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch zustehe. Das hier erkennende Gericht habe daher erneut und eigenständig über die Aussagekraft der Angaben des Konsuls und der Scheidungsdokumente zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.