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Urteil

3 LB 7/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0815.3LB7.18.00
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Leitsätze
1. Leistungen zur sozialen und zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen, wobei entscheidend ist, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.(Rn.77) 2. Der Regelung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII liegt der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. 3. Ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischen Reitens als Leistung zur sozialen Rehabilitation kann Kindern und Jugendlichen auch zustehen, wenn sie eingeschult sind.(Rn.85)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen zur sozialen und zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen, wobei entscheidend ist, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.(Rn.77) 2. Der Regelung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII liegt der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. 3. Ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischen Reitens als Leistung zur sozialen Rehabilitation kann Kindern und Jugendlichen auch zustehen, wenn sie eingeschult sind.(Rn.85) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 25. Oktober 2014 einen Anspruch auf Kostenübernahme der selbstbeschafften Reittherapie in Höhe von 2.574,80 € hat. Die Klage erweist sich insoweit als zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da die Beklagte über die Kostenübernahme der selbstbeschafften Reittherapie in Höhe von 2.574,80 € in Gestalt eines Verwaltungsaktes entscheidet. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da er möglicherweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der selbstbeschafften Reittherapie nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat. Die Klage ist nach § 75 Satz 1, 2 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Eine nach Ablauf von drei Monaten erhobene Klage kann nicht als unzulässig, weil verfrüht, abgewiesen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Kläger der (zureichende) Grund für die Verzögerung der Entscheidung der Behörde bekannt ist. Stellt das Gericht aber fest, dass ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht, so darf es auch nach Ablauf der Frist des Satz 2 nur dann zur Sache entscheiden, wenn die Behörde auch innerhalb der vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzten Frist nicht entscheidet; erst dann ist die Klage nach § 75 VwGO „voll“ zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – 4 C 30.86 – NVwZ 1987, 969, 970; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 75 Rn. 9). Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid am 14. November 2013 Widerspruch ein. Erst nach Ablauf von drei Monaten hat er am 13. März 2014 Untätigkeitsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht. Ist der nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakt – wie hier – für den Kläger negativ, so kann die Klage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsaktes als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortgeführt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 75 Rn. 21). Der Kläger hat dem Sozialgericht Kiel am 15. Mai 2014 mitgeteilt, dass er die Klage unter Einbeziehung des – für ihn negativen – Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 fortführt. II. Die Klage ist für den im Berufungsverfahren maßgeblichen Zeitraum (1. Februar 2014 bis 25. Oktober 2014) begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte insoweit einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der selbstbeschafften Reittherapie nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfen zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Der Kläger hat die Beklagte vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (1.), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen vor (2.) und die Deckung des Bedarfs hat bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach der zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet (3.). 1. Der Kläger hat die Beklagte vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Die rechtzeitige Kenntniserlangung durch das Jugendamt hat die Funktion, das Verwaltungsverfahren, das die Entscheidung des Jugendamtes vorbereitet, einzuleiten. Es muss den eindeutigen Willen erkennen lassen, dass Hilfe vom Jugendamt gewünscht wird. Das Jugendamt muss in zeitlicher Hinsicht vor der Selbstbeschaffung und so rechtzeitig informiert worden sein, dass diesem überhaupt die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen und entsprechende Leistungen zu bewilligen (vgl. von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 36a Rn. 43, 47). Der Kläger stellte bereits am 10. Juli 2012 und damit weit vor dem streitgegenständlichen Zeitraum (ab dem 1. Februar 2014) einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Reittherapie. Die Beklagte wurde damit über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt und die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Reittherapie zu prüfen. Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten lässt sich entnehmen, dass ein Hilfeplanverfahren eingeleitet wurde. Es fand eine Beratung und Entscheidung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte statt (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Der Antrag auf die Übernahme der Kosten für eine Reittherapie wurde jedoch mit Bescheid vom 7. November 2013 abgelehnt. 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 36a Rn. 27) – vor (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis (a), die selbstbeschaffte Reittherapie (im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 25. Oktober 2014) war eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (b), sie war nach damaliger Prognose geeignet und erforderlich (c), die Einschulung des Klägers im Jahre 2012 steht dem Anspruch nicht entgegen (d). a) Der Kläger gehört hinsichtlich der Gewährung von Eingliederungshilfe zum nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Der Leistungsträger hat kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Leistungserbringung, wenn die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind (von Koppenfels-Spies, a.a.O., § 35a Rn. 16). Der Senat geht – ebenso wie die Beteiligten – davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen. Denn der Fachdienst Gesundheit der Beklagten ist am 17. Juni 2013 unter Berücksichtigung der kinder- und jugendärztlichen Stellungnahme des Helios Klinikums Schleswig vom 28. Juni 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass die seelische Gesundheit des im Jahr 2006 geborenen Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und die daraus resultierenden Teilhabestörungen in den Bereichen „allgemeine Aufgaben und Anforderungen“, „interpersonelle Interaktion und Beziehungen“, „Erziehung/Bildung“ und „Gemeinschafts- und soziales Leben/Freizeit“ liegen. b) Bei der heilpädagogischen Förderung mit dem Pferd, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten hat, handelte es sich dem Schwerpunkt nach um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 11. September 2012 richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 18. April 2019 neben den Leistungen nach § 140 SGB XII (Teilhabe am Arbeitsleben), den Leistungen nach § 26 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und § 55 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) insbesondere die unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII genannten Hilfen. Leistungen zur sozialen Rehabilitation und zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (aa). Der Senat folgt der Beurteilung der Sachverständigen, dass die vom Kläger in Anspruch genommene Reittherapie (im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 25. Oktober 2014) der sozialen Rehabilitation zuzuordnen ist (bb). Die Aussage der Zeugin ... stützt die Beurteilung der Sachverständigen (cc). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 15.11 – juris Rn. 17) sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalles zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen. Nach § 26 Abs. 1 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung werden zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Die - vom Kläger in Anspruch genommene - heilpädagogische Förderung mit dem Pferd ist nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die auf Grundlage von § 92 SGB V erlassen worden ist, nicht vom Katalog der anerkannten Heilmittel erfasst. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden nach § 55 Abs. 1 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Sie setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an, dienen deren Überwindung und sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern. Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18). bb) Die Sachverständige hat die im Beweisbeschluss gestellte Frage zu 1. dahingehend beantwortet, dass nach der Zielsetzung die erteilten Einheiten des heilpädagogischen Reitens ihrem Schwerpunkt nach der sozialen Rehabilitation zuzuordnen sind (S. 33 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018). Diese Beurteilung der Sachverständigen hält der Senat für nachvollziehbar, überzeugend und daher für zutreffend; er legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Soweit die Auffassung der Beklagten, dass das Sonderpädagogische Sachverständigengutachten vom 3. November 2018 und die Ergänzende Stellungnahme zum sonderpädagogische Sachverständigengutachten vom 25. Januar 2019 zumindest teilweise unverwertbar seien, sich bereits auf die Beantwortung der 1. Beweisfrage beziehen sollte, folgt der Senat dem nicht. Ein Sachverständigengutachten ist mangelhaft, wenn es unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ist, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, die Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen nicht (mehr) zutreffen oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Lösung der Frage gibt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 412 Rn. 2 m.w.N.; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 412 Rn. 2). Keiner dieser Gründe liegt vor. Vielmehr lässt sich dem sonderpädagogischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar und überzeugend entnehmen, dass die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd vorrangig auf die soziale und nicht die medizinische Rehabilitation des Klägers abzielte. So heißt es in der Zusammenfassung und Beurteilung des Entwicklungsstandes (S. 24 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018), dass die stark eingeschränkte Selbstregulation die dominierende Entwicklungsbeeinträchtigung des Klägers gewesen sei. Diese habe sich in einer starken Reizoffenheit, einer sehr geringen Aufmerksamkeitsspanne, motorischer Unruhe und einer sehr stark verminderten Impulskontrolle gezeigt (S. 24 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018). Demgegenüber würden die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung und weitere Beobachtungen nahelegen, dass kein Defekt vorgelegen habe oder von einer hirnorganischen Beeinträchtigung auszugehen gewesen sei (S. 28 f. Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018). Auch von einer „Störung der Tiefensensibilität“ in Form eines Defekts sei nicht auszugehen, da eine medizinisch/neurologisch relevante Beeinträchtigung nicht erwähnt werde (S. 32 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018). Die unzulängliche Selbstregulation des Klägers habe Auswirkungen im Bereich der sozial emotionalen Entwicklung gezeigt. Sie habe Auswirkungen auf die soziale Integration gehabt, vor allem die Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen. Durch das Verhalten seien die Kontaktmöglichkeiten immer stärker begrenzt worden, so dass dem Kläger die dringend notwendigen sozialen Lerngelegenheiten verwehrt worden seien, um soziale Verhaltensweisen in Gleichaltrigengruppen üben zu können (S. 27 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018). Die größte Einschränkung mit Blick auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei es für den Kläger (wohl) gewesen, dass er mit Beginn seiner schulischen Laufbahn nur sehr eingeschränkt am Regelschulunterricht habe teilnehmen können und schließlich sogar ganz ausgeschlossen worden sei (S. 33 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018). cc) Die glaubhafte Zeugenaussage der Reittherapeutin ... stützt die Beurteilung der Sachverständigen. Nach Angaben der Zeugin sei beim Kläger im emotionalen Bereich die soziale Interaktionsproblematik vorherrschend gewesen. Die Selbstregulation sei auffällig und der Kläger sehr impulsiv gewesen. Bei der Therapie sei es daher vor allem um die Impulsregulation gegangen und darum, in der Therapie erlernte Fähigkeiten, wie etwa Abwarten und Rücksicht nehmen, anschließend in den Alltag zu übertragen (vgl. S. 5 f. der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Senats vom 15. August 2019). Die Zeugin hat sehr anschaulich und überzeugend ihren Umgang mit dem Kläger in den Therapiestunden geschildert. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, gibt es keine. c) Die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd war für den Kläger nach damaliger Prognose auch geeignet und erforderlich. Obgleich nach dem Gesetzeswortlaut des § 35 a SGB VIII – im Gegensatz zu § 27 Abs. 1 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) – die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe keine geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen sind, ist auch im Rahmen des § 35 a SGB VIII eine Entscheidung über die im jeweiligen Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe auf Tatbestandsseite zu treffen (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.02.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11; Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 23). Die Geeignetheit ist gegeben, wenn die gewählte Eingliederungshilfe objektiv tauglich ist, die Behebung der Mangellage im individuellen Fall zu fördern. Es muss also nicht feststehen, dass infolge der Hilfegewährung eine Besserung der Situation eintreten wird. Ausreichend ist, dass die Möglichkeit einer Besserung besteht. Ungeeignet ist die Hilfe dann, wenn sie ein objektiv untaugliches Mittel darstellt. Bei der Eingliederungshilfe ist bei dieser Betrachtung der Schwerpunkt auf die Teilhabebeeinträchtigung – und nicht auf das Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand – zu legen. Notwendig ist die jeweilige Eingliederungshilfe, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Formen der Eingliederungshilfe sowie andere Hilfen nach dem SGB VIII nicht ausreichen, um den festgestellten Bedarf zu decken (vgl. Kepert/Dexheimer, a.a.O., § 35a Rn. 23). Der Kläger kann hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Reittherapie einen begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen (aa), aus einer ex-ante-Betrachtung des Klägers war die Inanspruchnahme der heilpädagogischen Förderung mit dem Pferd jedenfalls fachlich vertretbar (bb). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 – juris Rn. 31) ist die gerichtliche Kontrolldichte aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 33). Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 34). Die Ablehnung der Kostenübernahme für die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd wurde von der Beklagten zu Unrecht und fachlich nicht vertretbar damit begründet, dass es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation handele (s.o.). Die Hilfeplanung ist insoweit als defizitär anzusehen, so dass der Kläger den sonst dem Jugendhilfeträger zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen kann. bb) Aus einer ex-ante-Betrachtung des Klägers war die Inanspruchnahme der heilpädagogischen Förderung mit dem Pferd jedenfalls fachlich vertretbar. Das Sachverständigengutachten beantwortet die Beweisfrage zu 2. dahingehend, dass die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd damals eine geeignete Maßnahme für den Kläger darstellte (S. 33 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018) und diese zur Verringerung der vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung eindeutig erforderlich war (S. 34 Sonderpädagogisches Sachverständigengutachten vom 3. November 2018). Auch diese Beurteilung der Sachverständigen hält der Senat für nachvollziehbar, überzeugend und daher für zutreffend; er legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Die Auffassung der Beklagten, dass das Sonderpädagogische Sachverständigengutachten sowie die Ergänzende Stellungnahme zum sonderpädagogischen Gutachten vom 25. Januar 2019 ungeeignet seien, die Frage nach der Geeignetheit und Erforderlichkeit der heilpädagogischen Förderung mit dem Pferd zu beantworten, teilt der Senat nicht. Die Sachverständige hat insbesondere nicht – wie die Beklagte meint – der Begutachtung falsche Definitionen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zugrunde gelegt. Die Beklagte verkennt, dass die Sachverständige in der Ergänzenden Stellungnahme zum sonderpädagogischen Gutachten vom 25. Januar 2019 die Beweisfrage zu 2. unter Heranziehung des auch von der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 für die Definitionen der Geeignetheit und Erforderlichkeit herangezogenen Kommentars von Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, beantwortet hat. Hiervon ausgehend hat die Sachverständige zur objektiven Tauglichkeit der Maßnahme ausgeführt, dass es sich bei einer pädagogischen Maßnahme grundsätzlich um die Frage drehe, wie sich ein Defekt, der strukturell bedingt sein könne, bezüglich sozialer Teilhabe niederschlage. Es sei genau dieser Niederschlag, auf den die pädagogische Maßnahme von Frau ..., der Zeugin, abgezielt habe. Die objektive Tauglichkeit stehe daher außer Frage. Auch im individuellen Fall sei die Maßnahme geeignet gewesen. Die Geeignetheit habe sich durch die Ansprechbarkeit des Klägers mittels des Mediums Pferd gezeigt (vgl. die Ergänzende Stellungnahme zum sonderpädagogischen Gutachten vom 25. Januar 2019, Ad 2). Diese ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen hält der Senat für überzeugend. Dass die Sachverständige bezüglich der Feststellung, dass die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd geeignet war, auch auf die Motivation des Klägers abgestellt hat, begegnet keinen Bedenken. Denn gerade bei Kindern wird der Therapieerfolg von der Motivation für eine bestimmte Maßnahme maßgeblich abhängen. Weiter hat die Sachverständige zum Einwand der Beklagten, dass die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd keine Besserung gebracht habe, zutreffend ausgeführt, dass es für eine Maßnahme ausreichend ist, dass die Möglichkeit einer Besserung besteht. Auch mit ihrer Auffassung, dass die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd nicht geeignet und erforderlich gewesen sei, weil diese auch eine Verschlechterung nicht habe verhindern können, dringt die Beklagte nicht durch. Es kommt nämlich vorliegend nicht darauf an, welche Erfolge der Kläger retrospektiv mit der Reittherapie erzielt hat, sondern allein darauf, dass aus einer ex-ante-Betrachtung des Klägers die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme fachlich vertretbar war. Letzteres ist der Fall. Die anderen Maßnahmen, die während des streitigen Zeitraumes zu Gunsten des Klägers durchgeführt wurden (Schulbegleitung ab 25. September 2014, teilstationärer Aufenthalt im FEK Neumünster, Diagnostik beim KEN), waren nicht ausreichend, um den Hilfebedarf des Klägers zu decken. Die Sachverständige hat auf eine entsprechende Frage des Beklagtenvertreters in der öffentlichen Sitzung vom 15. August 2019 geantwortet, dass sie die anderen Maßnahmen nur als „Schadensbegrenzung“ bewerten könne (S. 3 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 15. August 2019). c) Die Einschulung des Klägers im Jahre 2012 steht dem Kostenübernahmeanspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischen Reitens als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann Kindern oder Jugendlichen auch dann zustehen, wenn sie eingeschult sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 15.11 –, juris Leitsatz und Rn. 21).Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Die Vorschrift ist aber nicht dahin zu verstehen, dass sie die Gewährung heilpädagogischer Leistungen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für eingeschulte Kinder oder Jugendliche ausschließt, da die grammatikalische Auslegung nicht zu einem derartigen Normverständnis zwingt und die Anwendung der anderen Auslegungskriterien eindeutig in die entgegengesetzte Richtung weist (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 22). Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt sich, dass § 55 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von einem beispielhaften, offenen Leistungskatalog ausgeht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 24). Für eine Auslegung, dass der Anspruch eingeschulter Kinder oder Jugendlicher auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterfällt, spricht vor allem die Gesetzessystematik, die zugleich die Zielsetzung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe widerspiegelt. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist das Leistungssystem der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Offenheit und Lückenlosigkeit angelegt, da anders eine wirksame Erfüllung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht möglich und sicherzustellen wäre. Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind. Die Entstehungsgeschichte bekräftigt dieses Auslegungsergebnis. Den Gesetzesmaterialien lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die heilpädagogischen Leistungen im Zeitraum der Beschulung einer abschließenden und erschöpfenden Regelung zuführen wollte (BVerwG, a.a.O., Rn. 25 ff.). 3. Die Deckung des Bedarfs hat bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach der zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Weitere Voraussetzung ist nach § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, dass die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (a) oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (b) keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Dies bedeutet, dass der Bedarf beim Zuwarten auf eine Erstentscheidung oder Rechtsmittelentscheidung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend hätte gedeckt werden können, also ein Eilfall vorliegt (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 36a Rn. 19). Einschlägig ist vorliegend § 36a Abs. 3 Nr. 3 b) SGB VIII. Der streitgegenständliche Zeitraum (ab 1. Februar 2014) liegt nach dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 7. November 2013, gegen den der Kläger am 14. November 2013 Widerspruch eingelegt hat. Die Formulierung „Entscheidung über ein Rechtsmittel“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bereits Klage erhoben haben muss. Die Möglichkeit eines Sekundäranspruches ist bereits dann eröffnet, wenn gegen die ablehnende Behördenentscheidung Widerspruch eingelegt worden ist und damit die Ablehnung des Primäranspruches nicht in Bestandskraft erwächst (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 36a Rn. 30; Kunkel/Pattar, a.a.O., § 36a Rn. 19; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 53). Angesichts der erheblichen Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers, vor allem im schulischen Bereich, bestand im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine Dringlichkeit der Bedarfsdeckung, so dass eine Entscheidung über den eingelegten Widerspruch nicht abgewartet werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Kosten einer Reittherapie im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Unter dem 10. Juli 2012 beantragte die Mutter für den am 26. Februar 2006 geborenen Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Heilpädagogischen Förderung mit dem Pferd (HFP) bei der Reittherapeutin Frau .... Dem Antrag fügte sie eine ebenfalls auf den 10. Juli 2012 datierte Vereinbarung mit der Reittherapeutin bei. Danach enthalte die Therapie folgende Leistungen: - Therapieeinheiten in der HFP - Entwicklungsgespräche mit den Eltern (Hausbesuche) - Interdisziplinäre Zusammenarbeit, sofern gewünscht - einen Entwicklungsbericht zum Abschluss. Die Kosten der Therapie beliefen sich auf 62,80 € pro Einheit. Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) der Beklagten bat am 2. April 2013 intern den Fachdienst Gesundheit um Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII gegeben seien und um Mitteilung der empfohlenen Maßnahmen. Beigefügt wurde u.a. ein Arztbericht der Kinder- Jugendpsychiatrie des Helios Klinikums Schleswig vom 28. Juni 2012. Unter dem 17. Juni 2013 erstellte der Fachdienst Gesundheit der Beklagten die erbetene Stellungnahme. Danach weiche die seelische Gesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab und die daraus resultierenden Teilhabestörungen lägen in den Bereichen „allgemeine Aufgaben und Anforderungen“, „interpersonelle Interaktion und Beziehungen“, „Erziehung/Bildung“ und „Gemeinschafts- und soziales Leben/Freizeit“. Das von der Kinder- und Jugendpsychiatrie angegebene Ziel der Steigerung der Verbesserung der Tiefensensibilität sei jedoch eine medizinisch-therapeutische Leistung, die vorrangig durch Maßnahmen der Krankenversicherung, zum Beispiel Ergotherapie oder Krankengymnastik, abgedeckt werden könne. Demnach werde die Kostenübernahme für eine Reittherapie nicht befürwortet. Am 8. Juli 2013 beriet die Beklagte den Fall im Fachteam. Es wurde entschieden, die Übernahme der Kosten für eine Reittherapie abzulehnen. Für eine solche werde keine gesetzliche Grundlage im SGB VIII gesehen, da diesbezügliche Kosten durch Leistungen des SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt werden könnten. Als ergänzende Maßnahme sei eine Fortführung der Reittherapie durch Spendenmittel denkbar. Daher werde sich um eine Vermittlung von Spenden bemüht. Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten für eine Einheit therapeutisches Reiten wöchentlich im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 aus Erbschaftsmitteln übernommen würden. Unter dem 24. September 2013 bat der Kläger um eine behördliche Entscheidung für den Zeitraum vom 10. Juli 2012 bis 31. Juli 2013. Unklar sei weiterhin, wie die Finanzierung der Reittherapie ab Februar 2014 erfolgen solle. Auch insoweit sei eine Entscheidung herbeizuführen. Mit Bescheid vom 7. November 2013 wurde der Antrag auf Kostenübernahme für die Reittherapie abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch nach dem SGB VIII, da es sich nicht um eine Aufgabe der Jugendhilfe handele. Am 14. November 2013 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 7. November 2013 Widerspruch ein. Am 22. Januar 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Kostenübernahme des Heilpädagogischen Reitens ab dem 1. Februar 2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es lägen zwar nach den Feststellungen des Fachdienstes Gesundheit die medizinischen Voraussetzungen für eine seelische Behinderung vor. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dürfte außerdem zurzeit in den erheblich eingeschränkten Beschulungsmöglichkeiten bestehen. Der Kläger gehöre damit aufgrund der diagnostizierten Behinderung zum Personenkreis, für den grundsätzlich nach § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe gewährt werden könne. Ziel der Leistung sei es, die vorhandene Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Bei dem Kläger sei die Behinderung in der Konzentrationsfähigkeit, dem Bewegungsdrang und besonders im Sozialverhalten begründet. Für die Erreichung des Zieles, hier Abhilfe zu schaffen, sei die Reittherapie keine geeignete Maßnahme. Der Kläger erhalte seit mehreren Jahren Reittherapie, ohne dass eine kontinuierliche Verbesserung der Symptomatik erkennbar sei. Die Störungen hätten sich im Gegenteil trotz durchgehender Reittherapie verstärkt. Ferner könne die beantragte Reittherapie nicht als rein heilpädagogische Maßnahme angesehen werden, sondern es handele sich schwerpunktmäßig um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Der Reittherapie mangele es aber bisher an einer verbindlichen Anerkennung als verordnungsfähiges Heilmittel. Mit dem Ablehnungsbescheid vom 7. November 2013 sei sowohl der Antrag auf Kostenübernahme für den Zeitraum vom 10. Juli 2012 bis 31. Juli 2013 als auch für den Zeitraum ab 1. Februar 2014 abgelehnt worden. Der Kläger hat zuvor bereits am 14. März 2014 beim Sozialgericht Kiel Untätigkeitsklage erhoben und diese unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides am 15. Mai 2014 als Verpflichtungsklage fortgeführt. Der Kläger hat geltend gemacht, dass es sich beim heilpädagogischen Reiten nicht um eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft handele. Es gehe darum, durch die Therapie seine individuellen Kompetenzen zu erweitern und diese in den Alltag zu übertragen. Das Selbstwertgefühl werde durch die Therapie gestärkt und eine angemessene Selbsteinschätzung herbeigeführt. Die Kosten für die Reittherapie beliefen sich im Zeitraum vom 10. Juli 2012 bis 31. Juli 2013 sowie vom 1. Februar 2014 bis zum 25. Oktober 2014 (Tag des Umzuges in den Zuständigkeitsbereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde) auf insgesamt 6.405,60 € (102 Einheiten je 62,80 €). Die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd sei am 31. Dezember 2015 beendet worden, da er – der Kläger – sich positiv entwickelt habe. Bis dahin sei die Therapie erforderlich gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 zu verpflichten, die ungedeckten Kosten der Reittherapie in Höhe von 6.405,60 € zu übernehmen und den Kläger von einer entsprechenden Forderung der Reittherapeutin ... freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie an ihrer Auffassung festhalte, dass die Reittherapie nicht geeignet sei, die Behinderung des Klägers zu mildern, zu bessern oder zu beseitigen und dass es sich bei der Reittherapie um eine medizinische Rehabilitationsleistung handele. Der Schwerpunkt liege nämlich auf der Beseitigung motorischer Störungen (Verbesserung des Gleichgewichtssinns, der Muskulatur und des Muskeltonus). Das Sozialgericht Kiel hat sich mit Beschluss vom 10. November 2015 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Mit Urteil vom 24. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 verpflichtet, die Kosten der vom Kläger in Anspruch genommenen Reittherapie in einem Umfang von 2.574,80 € zu übernehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für die Zeit vor dem 1. August 2013 habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Ein Anspruch auf Kostenübernahme bei einer Selbstbeschaffung setze nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt habe. An diesem Erfordernis fehle es, weil der Kläger die Reittherapie bereits in Anspruch genommen habe, als er sich erstmals bei der Beklagten gemeldet habe. Anders sei die rechtliche Situation für die Zeit ab dem 1. August 2013 zu beurteilen. Die Beklagte habe zwar eine Kostenübernahme aus Jugendhilfemitteln als nicht möglich eingestuft, sie jedoch für sinnvoll erachtet und eine befristete Förderung des Klägers für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 aus Spendenmitteln ermöglicht. Damit lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII vor. Ungedeckt seien - nach teilweiser Kostenübernahme aus Drittmitteln durch die Beklagte - nur die ab 1. Februar 2014 entstandenen Kosten für 41 Einheiten zu je 62,80 €, mithin 2.574,80 €. Gegen das ihr am 3. April 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. April 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2018 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 verpflichtet worden ist, die Kosten der vom Kläger in Anspruch genommenen Reittherapie in einem Umfang von 2.574,80 € zu übernehmen. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung vorgelegen hätten. Denn es habe kein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII bezüglich der Übernahme der Kosten der Reittherapie bestanden. Die selbstbeschaffte Reittherapie sei als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nicht vom Leistungskatalog des § 35a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII umfasst. Sie sei auch keine geeignete und erforderliche Maßnahme gewesen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, welche konkreten Ziele mit dem heilpädagogischen Reiten verfolgt worden seien, so dass nicht die Geeignetheit und Erforderlichkeit des heilpädagogischen Reitens festgestellt werden könne. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte dafür eingesetzt habe, dass der Kläger für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 die Kosten des heilpädagogischen Reitens aus Stiftungsmitteln ersetzt bekomme. Das Verwaltungsgericht hätte zudem ermitteln müssen, ob die Reittherapie für den Bereich der sozialen Rehabilitation geeignet und erforderlich gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. März 2017 – 15. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, dass das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, dass die Beklagte sich selbst um Drittmittel bemüht habe, damit die Therapie durchgeführt werden könne. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn die Beklagte nicht auch selbst der Auffassung gewesen wäre, dass es sich um eine geeignete und erforderliche Maßnahme gehandelt habe. Der Senat hat über die Fragen, 1. ob die dem Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 25. Oktober 2014 erteilten Einheiten heilpädagogischen Reitens als eine Leistung der medizinischen Rehabilitation oder nach dem Schwerpunkt der Zielsetzung als Maßnahme der sozialen Rehabilitation einzustufen sind und 2. ob für den Fall, dass das heilpädagogische Reiten für den Kläger als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (soziale Rehabilitation) zu werten ist, diese Leistungen nach damaliger Prognose geeignet und erforderlich waren, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sonderpädagogische Sachverständigengutachten von Frau Dr. ... vom 3. November 2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 25. Januar 2019 verwiesen. Die Sachverständige hat ihr Gutachten in der öffentlichen Sitzung vom 15. August 2019 mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Ferner hat der Senat zur Reittherapie mit dem Kläger Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Reittherapeutin .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.