Beschluss
3 MB 14/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2015:0608.3MB14.15.00
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Leitsätze
1. Der Landesgesetzgeber hat keine von § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 und S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) abweichende Regelung für Kostenbeiträge betreffend die Betreuung in Kindertagespflege getroffen.(Rn.12)
2. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs 3 KiTaG (juris: KTagStG SH) ist schon nach seinem Wortlaut auf Beiträge zu den Kosten von Kindertageseinrichtungen begrenzt.(Rn.12)
3. Da die Kriterien des § 90 Abs 1 S 3 SGB VIII (juris: SGB 8) nur beispielhaft sind, ist es unschädlich, wenn eine Beitragssatzung keine Berücksichtigung des Einkommens bei der Festsetzung des Beitrags vorsieht.(Rn.14)
4. Elternbeiträge, deren Höhe grundsätzlich der pauschalen Monatsleistung an die Tagespflegeperson entspricht, können nicht per se als unangemessen angesehen werden.(Rn.17)
5. Richtig ist zwar, dass sich die Höhe der Elternbeiträge für eine Betreuung durch eine Tagespflegeperson an denen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen orientieren können. Eine Differenzierung ist aber mit Blick auf die unterschiedlichen Leistungsinhalte grundsätzlich zulässig.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landesgesetzgeber hat keine von § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 und S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) abweichende Regelung für Kostenbeiträge betreffend die Betreuung in Kindertagespflege getroffen.(Rn.12) 2. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs 3 KiTaG (juris: KTagStG SH) ist schon nach seinem Wortlaut auf Beiträge zu den Kosten von Kindertageseinrichtungen begrenzt.(Rn.12) 3. Da die Kriterien des § 90 Abs 1 S 3 SGB VIII (juris: SGB 8) nur beispielhaft sind, ist es unschädlich, wenn eine Beitragssatzung keine Berücksichtigung des Einkommens bei der Festsetzung des Beitrags vorsieht.(Rn.14) 4. Elternbeiträge, deren Höhe grundsätzlich der pauschalen Monatsleistung an die Tagespflegeperson entspricht, können nicht per se als unangemessen angesehen werden.(Rn.17) 5. Richtig ist zwar, dass sich die Höhe der Elternbeiträge für eine Betreuung durch eine Tagespflegeperson an denen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen orientieren können. Eine Differenzierung ist aber mit Blick auf die unterschiedlichen Leistungsinhalte grundsätzlich zulässig.(Rn.17) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2), mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. November 2014 begehrt, hat keinen Erfolg. Der an den Antragsteller zu 2) gerichtete Bescheid ist bestandskräftig geworden; denn ein Widerspruch des Antragstellers zu 2) liegt nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller lediglich Widerspruch für die Antragstellerin zu 1) eingelegt. Es heißt darin wörtlich: „Förderung der Tagespflege für das Kind ... Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bescheid vom 25. November 2014 haben Sie nunmehr Elternbeiträge in Höhe von monatlich 774,-- Euro gegen meine Mandantin ... festgesetzt. Gegen den Bescheid wird Widerspruch eingelegt. ... Außerdem wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt.“ Der Umstand, dass der Antragsgegner dieses Schreiben auch als Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 2) verstanden hat und mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, ersetzt den fehlenden Widerspruch des Antragstellers zu 2) nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung; denn der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg erhobene Kostenbeitrag zählt zu den öffentlichen Abgaben und Kosten, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 ME 3/09 -, zitiert nach Juris Rn. 3ff.). Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Kostenbeitragsbescheid gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zwar zulässig. Insbesondere hat sie vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 28. November 2014 beim Antragsgegner gestellt, den dieser mit Schreiben vom 03. Dezember 2014 abgelehnt hat. Der Antrag ist aber unbegründet, weil es an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenbeitrags fehlt und Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte darstellen könnte, weder vorgetragen worden noch ersichtlich sind. Der Kostenbeitragsbescheid vom 25. November 2014, mit dem ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 774,-- Euro für die Betreuung der Tochter der Antragstellerin in Tagespflege festgesetzt worden ist, ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. Der Senat teilt - bei summarischer Prüfung - die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von § 5 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg nicht. Soweit die Antragstellerin meint, die Regelungen des Antragsgegners erfüllten nicht die Vorgaben des Bundesgesetzgebers, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt in der streitgegenständlichen Satzung insbesondere nicht an einer Sozialstaffel. Das Bundesrecht schreibt in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII eine solche vor. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. In Satz 3 des § 90 Abs. 1 SGB VIII sind beispielhaft Kriterien angeführt, die berücksichtigt werden können - aber nicht müssen - und zwar „insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit“. Der Landesgesetzgeber hat keine davon abweichende Regelung für Kostenbeiträge betreffend die Betreuung in Kindertagespflege getroffen, so dass es insoweit bei den bundesgesetzlichen Vorgaben verbleibt. Insbesondere ist § 25 Abs. 3 KiTaG im vorliegenden Kontext nicht einschlägig. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass deren Anwendungsbereich auf Beiträge zu den Kosten von Kindertageseinrichtungen begrenzt ist. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 KiTaG haben die Personensorgeberechtigten einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Satz 2 dieser Vorschrift konkretisiert dies. Danach sollen Teilnahmebeiträge oder Gebühren so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten. Dass § 25 Abs. 3 KiTaG lediglich eine Sozialstaffel-Regelung für Betreuung in Kindertageseinrichtungen enthält, ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes, da die Norm im Kontext der Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen (§§ 24, 25 Abs. 1 KiTaG) steht; das KiTaG differenziert zwischen Kindertageseinrichtungen einerseits (§ 1 KiTaG) und Tagespflege (§ 2 KiTaG) andererseits. Hier eine planwidrige Regelungslücke annehmen zu müssen, liegt bei summarischer Prüfung nicht zwingend auf der Hand, da es mit § 90 Abs. 1 SGB VIII eine einschlägige Vorschrift gibt. Die Satzung des Antragsgegners steht damit im Einklang. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge (Elternbeitrag) festgesetzt. Wie bundesrechtlich in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vorgeschlagen, wird die tägliche Betreuungszeit als Kriterium der Staffelung berücksichtigt, indem § 5 Abs. 2 der Satzung vorsieht, dass die Höhe des festzusetzenden Kostenbeitrags grundsätzlich der nach § 4 Abs. 7 der Satzung errechneten pauschalen Monatsleistung entspricht. Nach § 4 Abs. 7 ist der tatsächlich erforderliche Förderumfang anhand des wöchentlichen Betreuungsbedarfs zu ermitteln. Darüber hinaus sieht § 5 Abs. 3 der Satzung einen Geschwisterrabatt vor. Danach wird im Rahmen einer Geschwisterermäßigung für das zweite Kind das in Tagespflege betreut wird, der Kostenbeitrag um 30 % und für jedes weitere in Tagespflege betreute Kind um 60 %, unabhängig von der Höhe des Einkommens, herabgesetzt. Die Geschwisterermäßigung greift auch, wenn das erste Kind/die ersten Kinder in einer Einrichtung nach dem Kindertagesstättengesetz betreut wird/werden. Da die Kriterien des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nur beispielhaft sind, ist es unschädlich, dass der Antragsgegner keine Berücksichtigung des Einkommens bei der Festsetzung des Beitrags vorsieht. Soweit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine Erlassmöglichkeit unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung nach den Einkommensgrenzen des SGB XII vorschreibt, ist der Antragsgegner dem mit § 6 der Satzung nachgekommen. Danach kann der Kostenbeitrag auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Die Ermäßigung des Kostenbeitrags richtet sich nach § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil Eltern pauschal auf einen Zuschussantrag verwiesen würden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch eine am Einkommen ausgerichtete Sozialstaffelregelung im Rahmen des § 90 Abs. 1 SGB VIII wäre nicht denkbar ohne Auskunftspflichten das Einkommen betreffend. Ferner dringt die Antragstellerin nicht mit dem Einwand durch, die in § 5 der Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners geregelte Kostenbeteiligung der Eltern werde den Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Kindertagesstättengesetzes nicht gerecht, weil diese unangemessen hoch seien. Bei summarischer Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Elternbeiträge, deren Höhe grundsätzlich der pauschalen Monatsleistung an die Tagespflegeperson entspricht, unangemessen wären. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass ihm neben der pauschalen Monatsleistung weitere Kosten entstünden, die nicht in die Ermittlung der Elternbeiträge einflössen. Dies seien die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegepersonen sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Außerdem würden die Kosten der Grundqualifizierung der Tagespflegepersonen - bis auf einen geringen Eigenanteil von 200,-- Euro pro Person - zu einem Großteil von ihm, dem Antragsgegner, finanziert. Außerdem biete er jährlich kostenfreie Fortbildungsveranstaltungen mit wechselnden Themen an und er gewähre jährlich bis zu 50,-- Euro Zuschuss pro Tagespflegepersonen für die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen bei anderen Anbietern. Richtig ist zwar, dass sich die Höhe der Beiträge an denen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen orientieren können (vgl. BT-Drs. 15/3676, 41). Eine Differenzierung ist aber mit Blick auf die unterschiedlichen Leistungsinhalte grundsätzlich zulässig (vgl. Schindler in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 90 Rdnr. 13). Insoweit ist insbesondere die größere Flexibilität hinsichtlich der individuellen Betreuungszeiten und Bedürfnisse einzelner Kinder durch Tagespflegepersonen im Vergleich zu einer solchen in einer Kindertagesstätte anzuführen, die einen höheren Beitrag rechtfertigen könnte. Mit dem Antragsgegner ist ferner davon auszugehen, dass die ungleichen Kostenbeiträge für eine Kindertagesstätte einerseits und einen Tagespflegeplatz andererseits weder gegen Vorgaben des SGB VIII noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstoßen. Aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgt lediglich, dass die beiden unterschiedlichen Betreuungsangebote den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung erfüllen. Da der Pflege in Kindertagesstätten bzw. durch institutionelle Kindertagespflege im Vergleich zur Tagespflege durch selbstständige Tagespflegepersonen, die die Antragstellerin in Anspruch nimmt, unterschiedliche Finanzierungsmodelle zugrunde liegen, widerspricht die streitgegenständliche Satzungsregelung nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz; vielmehr sind unterschiedliche Kostenbeiträge systemimmanent und weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber ausgeschlossen worden. Der Umstand, dass die Kreise aufgrund der Vereinbarung zur Finanzierung des Krippenausbaus zwischen der Landesregierung Schleswig-Holstein und den kommunalen Spitzenverbänden vom 10. Dezember 2012 jährlich erhebliche Mittel erhalten, wirkt sich lediglich auf die Betriebskosten der Kindertagesstätten und der institutionellen Kindertagespflege i.S.d. § 30 Abs. 1 KiTaG aus, nicht jedoch auf die Tagespflege durch selbstständige Tagesmütter. Im Rahmen der summarischen Prüfung kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass die Höhe des Kostenbeitrags der Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners gebührenrechtliche Fehler enthalte und insbesondere gegen das Kostendeckungsprinzip des kommunalen Abgabenrechts verstoße. Da es sich bei der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII um eine besondere Form der Gegenleistung für die Inanspruchnahme jugendhilferechtlicher Angebote und damit um eine „sozialrechtliche/ öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art“ handelt (vgl. Schindler, a.a.O., § 90 Rdnr. 1 m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, 4. Auflage 2011, § 90 Rn. 6), können gebührenrechtliche Grundsätze nicht ohne weiteres angewandt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)