Beschluss
2 LB 5/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0606.2LB5.24.00
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Leitsätze
Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist weit zu verstehen. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2019 – 6 A 6.19 u. a. –, NVwZ 2019, 1364 und juris Ls und Rn. 3 m. w. N.).(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 16. Januar 2020 ist unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist weit zu verstehen. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2019 – 6 A 6.19 u. a. –, NVwZ 2019, 1364 und juris Ls und Rn. 3 m. w. N.).(Rn.2) Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 16. Januar 2020 ist unwirksam. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend (mit Schriftsätzen vom 16. April und 26. Mai 2025) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2020 unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Zuständig ist gemäß §87a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 und Abs. 3 VwGO die für das Verfahren bestellte Berichterstatterin, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist. Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist entsprechend dem Sinn und Zweck des §87a VwGO, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, weit zu verstehen. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt oder – wie hier danach – ein Beweisbeschluss über die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erlassen worden ist, um das Bestehen vom Kläger geltend gemachter psychischer Erkrankungen aufgrund eines überragenden oder zumindest wesentlich mitursächlichen Dienstgeschehens zu klären (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2019 – 6 A 6.19 u. a. –, juris Ls und Rn. 3 m. w. N.; Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 87a Rn. 11-11b m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten entspricht es hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) aufzuerlegen. Der Beklagte hat mit der Anerkennung des streitgegenständlichen Vorfalls vom 13. November 2014 auf dem Freistundenhof der Justizvollzugsanstalt … als Dienstunfall und der im medizinischen Sachverständigengutachten festgestellten Unfallfolgen trotz im wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage (das oben erwähnte medizinische Sachverständigengutachten hätte der Beklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatbestandsmerkmals „äußere Einwirkung“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG in der bis zum 30. April 2022 geltenden Fassung bereits vor Erlass des Widerspruchbescheides einholen müssen) erkennbar seinen Rechtsstandpunkt geräumt, das Verpflichtungsbegehren des Klägers erfüllt und sich damit freiwillig (auch hinsichtlich der Verfahrenskosten; vgl. die Kostenübernahmeerklärung in dessen Schriftsatz vom 16. April 2025) in die Rolle des unterlegenen Beteiligten begeben (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO; vgl. dazu Schoch/Schneider/Clausing, 46. EL August 2024, VwGO § 161 Rn. 24 m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).